Steuerentlastungsgesetz

Praktische Umsetzung

Steuerentlastungsgesetz 2022: Praktische Umsetzung der Maßnahmen

Das Steuerentlastungsgesetz dient der finanziellen Entlastung der Bürger und der Wirtschaft angesichts der stark gestiegen Energiepreise. Wir erklären, welche Maßnahmen der Gesetzgeber getroffen hat und welche Auswirkungen sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber praktisch ergeben.

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Unser Video: Zu komplex: Steuergesetze in Deutschland?

In diesem Video erklären wir, wie Steuergesetze entstehen und wer sie tatsächlich schreibt.

Inhaltsverzeichnis


1. Steuerentlastungsgesetz: Überblick

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält steuerliche Maßnahmen zur Abmilderungen der finanziellen Auswirkungen angesichts der Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich. Dazu gehören unteranderem die folgenden Punkte:

  • Zum 1.7.2022 ist die EEG-Umlage weggefallen, was dazu führen soll, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich um EUR 200 auf EUR 1.200.
  • Auch der Grundfreibetrags erhöht sich um EUR 363 auf EUR 10.347 .
  • Vorgezogen erhöht sich auch die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, sogenannte Fernpendlerpauschale auf EUR 0,38.
  • Der Mindestlohn erhöht sich zudem zum 01.10.2022 auf EUR 12.
  • Das Steuerentlastungsgesetz führt zudem die Energiepreispauschale von EUR 300 als einmaligen Zuschuss zum Gehalt ein.
  • Ergänzend zum Kindergeld gibt es einen Bonus von EUR 100.

Einige dieser Maßnahmen besprechen wir folgend und erklären, wie diese praktisch umgesetzt werden.

2. Steuerentlastungsgesetz: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Pendlerpauschale

2.1. Erhöhung des Grundfreibetrags durch das Steuerentlastungsgesetz

Der Grundfreibetrag beträgt gemäß § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG derzeit EUR 9.984. Durch das Steuerentlastungsgesetz erhöht er sich für den Veranlagungszeitraum 2022 um EUR 363 auf dann EUR 10.347. Dadurch soll die Inflationsrate ausgeglichen werden.

2.2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags durch das Steuerentlastungsgesetz

Der Arbeitnehmerpauschbetrag im Sinne des § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird durch das Steuerentlastungsgesetz von derzeit EUR 1.000 auf EUR 1.200 erhöht. Dadurch sollen Arbeitnehmer unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet werden. Die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags wirkt sich gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG unmittelbar auf die Lohnsteuer aus. Daher ist sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

Zu beachten ist allerdings, dass von der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags nur diejenigen Arbeitnehmer profitieren, bei denen nicht ohnehin bereits tatsächlich höhere Werbungskosten anfallen. Steuerpflichtige, die hingegen an 220 Arbeitstagen täglich 20 Kilometer zur Arbeit pendeln, können bereits EUR 1.320 Pendlerpauschale geltend machen. Daher profitieren sie nicht von der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags.

2.3. Parktische Umsetzung

Sowohl die Erhöhung des Grundfreibetrags als auch die Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags erfolgen rückwirkend zum 01.01.2022. Beide Erhöhungen schlagen daher auf bereits erfolgte Lohnsteuerabzüge durch den Arbeitgeber durch. Daher sind bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzüge vom Arbeitgeber zu korrigieren. Dabei kann der Arbeitgeber die Korrektur durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug vornehmen. Jedoch besteht keine Verpflichtung zur Neuberechnung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.

Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteueranmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Freibeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

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3. Energiepauschale eingeführt durch das Steuerentlastungsgesetz

3.1. Ausgestaltung der Energiepauschale durch das Steuerentlastungsgesetz

Die Energiepreispauschale ist mit über EUR 10 Milliarden die betragsmäßig umfangreichste Entlastungsmaßnahme aus dem Steuerentlastungsgesetz. Sie soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen darstellen. Die Energiepreispauschale wird daher neben der Pendlerpauschale sowie der Mobilitätsprämie gewährt. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale mit den §§ 112 bis 122 EStG in einen eigenen Abschnitt des EStG integriert. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 01.09.2022. Die Stichtagsregelung hat jedoch lediglich Bedeutung für die verfahrensrechtliche Abwicklung der Auszahlung der Energiepreispauschale.

Gemäß § 112 EStG wird Anspruchsberechtigten für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von EUR 300 gewährt. Dabei ist die Anspruchsberechtigung in § 117 EStG geregelt. Anspruchsberechtigt sind demnach die Arbeitnehmer, die am Stichtag des 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen
  • und für die der Arbeitgeber Lohnsteueranmeldungen abgibt.

3.2. Praktische Umsetzung

3.3.1. Auszahlung an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz als Lohn durch ihren Arbeitgeber abzüglich der hierauf entfallenden Lohnsteuer ausbezahlt. Dabei hat der Arbeitgeber gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 EStG die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszuzahlen und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Davon sind jedoch nur inländische Arbeitgeber, ausländische Verleiher oder – bei einer Arbeitnehmerentsendung – das inländische aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, erfasst.

3.3.2. Refinanzierung des Arbeitgebers

Die Refinanzierung der Arbeitgeber erfolgt über das Lohnsteuerabzugsverfahren. Hierzu entnehmen die Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer, und zwar Monatszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.09.2022 anzumelden und abzuführen ist, Quartalszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.10.2022 anzumelden und abzuführen ist und Jahreszahler vom Gesamtbetrag, der bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die  an alle Arbeitnehmer zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Die Arbeitgeber sind daher nicht endgültig mit der Energiepreispauschale belastet.

§ 117 Absatz 3 EStG sieht dabei für den Arbeitgeber zwei Entlastungen vor. Demnach müssen Quartalszahler die Energiepreispauschale nicht zwingend bereits im September ausbezahlen, sondern können die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Jahreszahler können sogar komplett von einer Auszahlung der Energiepreispauschale absehen. Dann erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerfestsetzung. Dadurch sollen Unbilligkeiten durch eine allzu lange Vorfinanzierung der Energiepreispauschale durch die Arbeitgeber abgemildert werden.

Auch die Arbeitgeber haben in der Regel selbst wiederum Anspruch auf die Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz, wenn sie im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielen.

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3.3. Auszahlung und Versteuerung bei selbständiger Betätigung

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erfolgt die Gewährung der Energiepreispauschale nach dem Steuerentlastungsgesetz über eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlung. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als EUR 300, so mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf EUR 0. Eine Erstattung erfolgt jedoch nicht. Der Überhang wird vielmehr erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.

Auch bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach §§ 13, 15 oder 18 EStG zählt die Energiepreispauschale zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die Energiepreispauschale gilt jedoch stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 EStG. Diese Zuordnung erreicht bei Gewerbetreibenden, dass die Energiepreispauschale nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dennoch greift die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG nicht. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert.


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