Wie Ärzte Steuern sparen können: 5 praktische Tipps
Viele Ärzte sind Vielverdiener und zahlen somit den Spitzensteuersatz. Entsprechend groß ist also auch das Interesse von Ärzten, Steuern zu sparen. Dabei gibt es viele unterschiedliche Optionen, die sowohl für angestellte als auch niedergelassene Mediziner in Frage kommen. Andere Methoden sind hingegen nur bei einer der beiden genannten Gruppen sinnvoll. Fortbildungskosten sind beispielsweise für beide Gruppen relevant, weil sie entweder als Sonderausgaben oder als abzugsfähige Betriebsausgaben beziehungsweise als Werbungskosten ansatzfähig sind. Medizinische Versorgungszentren in der Rechtsform einer GmbH können ebenfalls attraktiv sein. Sie bieten nämlich die Möglichkeit, Gewinne zu thesaurieren. Denn im Vergleich zu einem freiberuflichen Einzelunternehmer zahlt die GmbH weniger Steuern auf ihren Gewinn. Auf diese Weise kann man beispielsweise schneller medizinische Geräte finanzieren und anschaffen. Aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann für eine Praxisgemeinschaft sinnvoll sein.
Unser Video: Steuertipps für angestellte und niedergelassene Ärzte – Interview mit Doc.Felix
In diesem Video erklären wir, wie Ärzte und andere Mediziner Steuern sparen können.
Inhaltsverzeichnis
1. 5 Lektionen im Steuern sparen für Ärzte – Einleitung
Medizinische Berufe gibt es zwar viele, doch kaum einer reicht in Punkto Vergütung an dem der Ärzte heran. Einerseits liegt das sicherlich an der enormen Verantwortung, die Ärzte bei ihrer Arbeit tragen. Andererseits aber auch am finanziellen und zeitlichen Aufwand allein beim Studium. Weiterhin arbeiten viele Ärzte weit mehr als 40 Stunden pro Woche. Manche schaffen das locker in drei Tagen, und zwar eher regelmäßig statt ausnahmsweise. Schafft man es später dann auch eine eigene Praxis zu errichten, kommen meist noch viele weitere und oft sogar sehr hohe Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der medizinischen Ausrüstung hinzu. Natürlich dürfen Ärzte dann erwarten, dass man all dies auch honoriert. Entsprechend hoch fällt dann auch in vielen Fällen das Einkommen aus. Folglich fragen sich auch viele Ärzte, wie sie Steuern sparen können.
2. Wie Ärzte Steuern sparen können
Damit steigen wir langsam in die Thematik ein, die diesem Beitrag zugrunde liegt. Doch müssen wir hierbei gleich zu Beginn mehrere Ausgangssituationen unterscheiden. Einerseits gibt es Ärzte, die in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, beispielsweise in einem Krankenhaus. Andererseits sollte man auch auf niedergelassene Ärzte und ihre Möglichkeiten zum Steuern sparen blicken. Dabei gibt es sowohl Möglichkeiten, die beiden Gruppen einen steuerlichen Vorteil bieten, als auch solche, die nur für eine der beiden Gruppen vorteilhaft sind. Deshalb haben wir uns hier für fünf Tipps entschieden, die für Ärzte beider Gruppen die Möglichkeit zum Steuern sparen bieten.
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3. Unsere 5 Tipps für Ärzte zum Steuern sparen
3.1. Wie Ärzte Steuern sparen Tipp Nr. 1: steuerlicher Abzug von Studienkosten
Genau genommen richtet sich unser erster Tipp an Medizin-Studenten. Der Grund dafür ist, dass man auch die Studienkosten steuerlich absetzen kann. Doch muss man dabei zwischen einer Erstausbildung und einer Fortbildung unterscheiden.
3.1.1. Begrenzte Sonderausgaben für Kosten der beruflichen Erstausbildung
Bei einer Erstausbildung kann man nur einen Teil der mit ihr verbundenen Kosten steuerlich absetzen. Weiterhin ist der Ansatz auf ein jährliches Limit von EUR 6.000 beschränkt. Alle Kosten, die darüber hinaus reichen, bleiben hingegen unberücksichtigt. Dabei handelt es sich um Sonderausgaben, die den Gesamtbetrag der Einkünfte um den jeweiligen Betrag reduzieren. Das liegt daran, dass Erstausbildungskosten teilweise als Kosten der privaten Lebensführung gelten; und Privatausgaben genießen ja auch sonst keinen steuerlichen Vorteil. Doch kann man diese Einschränkung umgehen, wenn die Kosten der Erstausbildung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis entstehen. Dann kann man die Kosten als Werbungskosten in voller Höhe ansetzen.
3.1.2. In voller Höhe absetzbare und vortragsfähige Fortbildungskosten
Wenn man jedoch bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf vorweisen kann, dann sehen die Möglichkeiten zum Steuern sparen für angehende Ärzte schon deutlich besser aus. Denn in diesem Fall kann man die Ausbildungskosten entweder als Werbungskosten (für angestellte Ärzte) oder als Betriebsausgaben (für niedergelassene Ärzte) steuermindernd ansetzen. Hierzu zählen neben den direkt mit der Fortbildung verbundenen Kosten auch Begleitkosten etwa für Reisen, Fachliteratur oder Geräte. Besonders interessant dürfte für viele Ärzte dabei sein, dass man dadurch auch die Kosten zur Teilnahme an medizinischen Fachsymposien und ähnlichen Tagungen nutzen kann, um Steuern zu sparen. Doch muss man dabei strikt zwischen beruflich veranlassten und privaten Kosten unterscheiden. Unter Umständen muss man folglich in der Lage sein, die Zuordnung der Kosten gegenüber der Finanzverwaltung auch nachweisen können.
3.1.3. Praktische Anwendung
Unser erster Tipp lautet daher, dass man zunächst einen Beruf erlernt, der als solcher bei der Berücksichtigung von Werbungskosten Anerkennung findet. Erst in einem zweiten Schritt sollte dann das deutlich kostenintensivere Medizinstudium anschließen, sodass man diese Kosten in voller Höhe steuerlich ansetzen kann. Dabei liegt der Vorteil gegenüber dem Sonderausgabenabzug darin, dass man im Grunde jährlich Verluste schreibt. Diese Verluste – man hat ja während des Studiums meist weit weniger Einnahmen als Ausgaben, zumindest aber kaum nennenswerte positive Einkünfte – sind vortragsfähig. Das bedeutet, das Finanzamt merkt sich diese Verluste für die Zukunft. Nach dem Studium kann man dann die beruflich erzielten Einkünfte mit diesen Verlusten verrechnen, um die Einkommensteuer zu senken.
Doch sollte man hierbei geschickt vorgehen, statt gleich die ganzen Verluste aufzubrauchen, um erstmal gar keine Steuern zu zahlen. Denn es ist steuerlich auf lange Sicht oftmals vorteilhafter, den persönlichen Steuersatz auf ein erträgliches Niveau zu bringen als kurzfristig steuerfrei zu bleiben. Doch sollte man hierbei stets alle Aspekte, die Einfluss hierauf haben könnten, berücksichtigen.
3.2. Wie Ärzte Steuern sparen Tipp Nr. 2: Zeitpunkt des Eintritts ins Berufsleben
Unser zweiter Tipp schließt sich nahtlos an den ersten an. Wenn nämlich Medizinstudenten ihre Staatsexamen erfolgreich ablegen, dann steht ihnen der Berufseinstieg bevor. Doch kann man dabei durch geschickte Wahl des Zeitpunkts, wann man eine Stelle als Arzt antritt, Steuern sparen. Angenommen man verdient monatlich EUR 5.000 und man beginnt im November mit der Arbeit, dann verdient man bis zum Ende des Jahres insgesamt EUR 10.000. Der persönliche Grundfreibetrag, den man auf das Jahreseinkommen anrechnen darf, beträgt ebenfalls in etwa EUR 10.000. Dabei ist es für den Ansatz des Grundfreibetrags unerheblich, ob man nur einen oder bis zu zwölf Monate des Jahres tatsächlich arbeitet. Also können junge Ärzte, die erst im November eines Jahres ins Berufsleben einsteigen, im ersten Anstellungsjahr im Grunde die Einkommensteuer sparen. Die Einsparung liegt dabei im Bereich von etwa EUR 2.000. Dadurch wird das erste und zweite Bruttogehalt im Grunde zum Nettogehalt.
Auch wenn man zu einem anderen Zeitpunkt unterjährig zu arbeiten beginnt, kann man gegebenenfalls von diesem Umstand profitieren. Allerdings liegt der Vorteil dann lediglich in der Absenkung des effektiven Steuersatzes gegenüber jenem, der Anwendung fände, wenn man das ganze Jahr über gearbeitet hätte.
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3.3. Wie Ärzte Steuern sparen Tipp Nr. 3: Wahl der Rechtsform
Während der vorangegangene Tipp zum Steuern Sparen an angestellte Ärzte adressiert war, ist der dritte Tipp für niedergelassene Ärzte interessant. Denn wenn man eine Praxis gründen möchte, dann spielt die Wahl der Rechtsform für die zukünftige Besteuerung eine große Rolle.
3.3.1. Mögliche Rechtsformen
So kann man einerseits eine Arztpraxis in Eigenregie gründen und führen. In diesem Fall gilt man als freiberuflicher Einzelunternehmer. Außerdem kann man eine Arztpraxis auch zusammen mit anderen Medizinern gründen. Hierfür dient insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als grundlegende Rechtsform. Doch existiert auch noch eine weitere Alternative, nämlich das Medizinische Versorgungszentrum (kurz MVZ). In diesem Fall hat man die Wahl zwischen einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer GmbH.
Fällt die Wahl der Rechtsform auf ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, so fließen die Einkünfte aus dem Betrieb der Praxis direkt den beteiligten Ärzten zu. Ergo erfolgt auch die Besteuerung auf ihrer persönlichen Ebene und folglich auch mit ihrem persönlichen Steuersatz. Da wir aber davon ausgehen, dass ihre Gewinne zum Teil beträchtliche Höhe erreichen können, muss man hierbei vom Spitzensteuersatz ausgehen. Eventuell fällt sogar die sogenannte Reichensteuer an.
3.3.2. Steuerliche Vorteile der GbR als Rechtsform für Arztpraxen
Der Vorteil bei einer GbR oder einem Einzelunternehmen bei heilberuflichen Leistungen ist, dass diese von der Gewerbesteuer sowie von der Umsatzsteuer ausgenommen sind.
3.3.3. Steuerliche Vorteile der MVZ-GmbH als Rechtsform für Arztpraxen
Plant man jedoch ein MVZ als GmbH zu gründen, dann kann man diese als eine Art Spardose verwenden. Zwar zahlt eine MVZ-GmbH auf ihren Gewinn 15 % Körperschaftsteuer sowie etwa die gleiche Summe an Gewerbesteuer, doch solange der verbleibende Gewinn in der GmbH verbleibt statt an die Gesellschafter ausgeschüttet zu werden, fällt darauf keine weitere Steuer an. So kann die MVZ-GmbH den thesaurierten Gewinn für Investitionen ansparen und verwenden, etwa für neue medizinische Geräte. Dadurch stehen mehr Mittel für solche Projekte zur Verfügung, als wenn ein Arzt oder eine Ärztin diese im Falle einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens aus ihrem mit etwa 50 % versteuertem Gewinn beisteuern müsste.
Damit kommen wir zu einem weiteren steuerlichen Vorteil der GmbH für Mediziner. Denn die MVZ-GmbH kann den Gesellschafter-Geschäftsführern auch ein Geschäftsführergehalt auszahlen. Auch dies sollte natürlich fremdüblich sein, um einen Ansatz als verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Denn das Geschäftsführergehalt kann idealerweise als abzugsfähige Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn deutlich reduzieren.
3.4. Wie Ärzte Steuern sparen Tipp Nr. 4: Darlehen vom MVZ an privat
Angenommen ein Arzt oder eine Ärztin gründen ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Nehmen wir auch weiter an, dass dabei die Einnahmen vom Umfang her recht hoch sind, sodass neben dem persönlichen Bedarf noch Mittel übrigblieben, mit denen Arzt oder Ärztin in den Vermögensaufbau investieren könnten, zum Beispiel in Immobilien. Dann müssten sie im Grunde die gesamten Gewinne der GmbH an sich ausschütten, um das Geld als Kapital nutzen zu können. Doch dabei fiele dann auch 25 % Kapitalertragsteuer an, sodass das tatsächlich für Investitionen verfügbare Kapital nur noch rund die Hälfte des ursprünglichen Betrags umfassen würde. Da wäre es doch sicherlich von Vorteil, wenn man einen Weg nutzen könnte, der auch die 25 % Kapitalertragsteuer für die Investitionen sichern würde, oder?
Und den gibt es tatsächlich auch. So nimmt man von der Ausschüttung des in der MVZ-GmbH thesaurierten Gewinns Abstand. Stattdessen überträgt sie diesen Betrag als Darlehen zu marktüblichen Konditionen an den Arzt oder die Ärztin. Dadurch sind sie oder er in der Lage mit ihrem gesamten Geld in den Aufbau ihres Vermögens zu investieren.
3.5. Wie Ärzte Steuern sparen Tipp Nr. 5: Bußgelder steuermindernd ansetzen
Normalerweise gilt für Bußgelder ein steuerliches Abzugsverbot. So ist es zumindest gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 8 EStG geregelt. Doch gilt hierbei auch eine Ausnahmeregelung. Denn wenn man den Gesetzesverstoß, der zur Geldbuße führte, begann, um dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten, dann kann man die Geldbuße von der Steuer absetzen.
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