Familienstiftung

Gestaltungsmodell für Ärzte

Stiftungen für Ärzte als Gestaltungsmodell

Humanmediziner, also Ärzte und Zahnärzte, sowie Apotheker unterliegen bei der Wahl der Rechtsform ihres Unternehmens strikten Regeln durch ihr Berufsrecht. Dazu gehört auch, dass sie keine Kapitalgesellschaft gründen dürfen. Einzige Ausnahme hiervon sind Klinken und Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Damit unterliegen ihre Einkommen aus ihrer beruflichen Tätigkeit der Einkommensteuer. Bei der Höhe ihrer Honorare und Gewinne spielen Mediziner regelmäßig in einer Einkommensliga mit, die den Reichensteuersatz von 45 % kennt, zumindest aber den Spitzensteuersatz von 42 %. Daher stellen wir in diesem Beitrag eine Gestaltung vor, mit der Ärzte sich trotzdem der steuerlichen Vorteile einer Körperschaft bedienen können. Und zwar handelt es sich um Stiftungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.

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Unser Video: Stiftung als Gestaltung für Mediziner

In diesem Video erklären wir vier Möglichkeiten, mit denen Ärzte mittels Stiftungen ihre Steuern auf privater Ebene reduzieren können.

Inhaltsverzeichnis


1. Stiftungen für Ärzte – Einleitung

Ärzte, Zahnärzte und andere Humanmediziner gelten als „Götter in Weiß“. Dennoch unterliegen sie strengen Regelungen ihres Berufsrechts. Gleichzeitig versteuern sie ihre Honorare und anderen berufsbezogenen Einkünfte als Selbständige nach § 18 EStG. Das hängt neben dem steuerrechtlichen Aspekt der freiberuflichen Tätigkeit auch damit zusammen, dass ihr Berufsrecht ihnen untersagt, ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu entfalten. Somit fallen auf ihre Einkommen Steuern allein nach dem Einkommensteuergesetz an. Also unterliegen sie dem dort vorgegebenen Einkommensteuertarif. Wie allgemein bekannt ist, verdienen viele Ärztinnen und Ärzte überdurchschnittlich viel. Dadurch ist ihre Besteuerung oft an den Spitzensteuersatz oder sogar dem Reichensteuersatz geknüpft.

Was auf den ersten Blick ernüchternd wirken mag, lässt sich aber ändern. Darum beraten wir Ärztinnen und Ärzte regelmäßig über solche Optionen. Eine davon sind Stiftungen für Ärzte. Denn mit Stiftungen können Ärzte verschiedene Methoden nutzen, um Steuern auf ihrer privaten Ebene zu reduzieren. Vier derartige Gestaltungen wollen wir Ihnen nun vorstellen.

2. Errichtung von Stiftungen für Ärzte

Wenn wir gleich von den vier Optionen berichten, dann sollte man als Voraussetzung einmal kurz über die Errichtung einer solchen Stiftung sprechen. Hierzu gibt es verschiedene Gestaltungen, die man nutzen kann. Die in der Praxis wohl relevanteste ist die Familienstiftung. Optional kommt aber auch eine gemeinnützige Stiftung in Betracht. Außerdem möchten wir an dieser Stelle auch unterscheiden, in welchem Land die Stiftung ihren Sitz hat. So sind wir überzeugt, dass es in vielen Fällen besser ist, eine Stiftung lieber in Liechtenstein als in Deutschland zu errichten. Das hängt mit sehr vielen Vorteilen gegenüber einer deutschen Stiftung zusammen.

Nun ist die Errichtung einer Stiftung in jedem Fall eine Maßnahme, die Anfangs ein Stiftungsvermögen erfordert. Wer noch als junger Mediziner über kein ausreichend hohes Vermögen zur Errichtung einer Stiftung verfügt, kann trotzdem weiterlesen, denn irgendwann einmal dürften die hier unterbreiteten Vorschläge vielleicht doch noch interessant werden. All jenen hingegen, die vielleicht schon über ein ausreichend hohes Vermögen verfügen, um eine Stiftung zu errichten, liegt der Gedanke zur Umsetzung dieser Gestaltungen deutlich näher. Allerdings sollte man dabei stets bedenken, dass die Errichtung einer Stiftung stets die Aufgabe des Vermögens bedeutet. Man überlässt es der Verwaltung von Personen, denen man vertraut. Außerdem erfolgt die Errichtung einer Stiftung über eine Schenkung und diese ist wiederum steuerpflichtig. Selbstverständlich muss man hierbei ebenfalls kritisch die Vor- und Nachteile abwägen.

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3. Stiftungen für Ärzte: vier Vorteile generieren

Angenommen, ein Arzt oder eine Ärztin mit einer eigenen Praxis oder der Absicht, eine solche zu übernehmen, haben sich von uns Rat geholt und sich bereits für eine Stiftung entschieden. Gehen wir einfach einmal davon aus, dass es sich hierbei um eine Familienstiftung in Deutschland handeln soll. Wie genau hilft sie nun unseren fiktiven Mandanten dabei, Steuern zu sparen?

3.1. Kauf einer Praxis durch die Stiftung

Der erste Tipp ist, dass die Stiftung nun eine Praxis für den Arzt kauft. Damit ist weniger das gesamte Unternehmen gemeint als vielmehr die Wirtschaftsgüter, die die Praxis ausmachen. Wir sprechen also über die Möbel, die medizinischen Geräte und alle anderen Anlagen und Vorkehrungen, die in der Praxis Verwendung finden, vielleicht auch die Immobilie selbst.

Als Arzt kann man die Praxis nun von der Stiftung pachten. Dafür fällt selbstverständlich ein gewisses Entgelt an. Auf Ebene des Arztes reduziert dieser Aufwand das steuerpflichtige Einkommen. Der verbleibende Gewinn kann unter Umständen dazu führen, dass der persönliche Einkommensteuersatz unter dem Spitzensteuersatz liegt. Aber selbst wenn er diesen übersteigt, dann ist nur ein relativ kleiner Teil des Einkommens dieser Besteuerung unterworfen.

Die Stiftung versteuert ihre Einkünfte nun nach dem Körperschaftsteuergesetz. Dabei kann sie für sich gewisse Ausnahmen in Anspruch nehmen. Denn einerseits handelts es sich bei einer Stiftung um eine Körperschaft, weswegen sie ja auch Körperschaftsteuer zahlt. Andererseits kann die Stiftung für sich geltend machen, dass sich ihre Tätigkeit rein auf Vermögensverwaltung beschränkt. Dadurch entgeht sie der Gewerbesteuer. Sie spart somit rund 15 % an Steuern. Es bleibt eben nur die Körperschaftsteuer und die beträgt pauschal 15 %.

Worauf man hierbei noch achten sollte, ist, dass auf eine solche Verpachtung regelmäßig Umsatzsteuer anfällt. Normalerweise würden Unternehmer diese mit der Vorsteuer ausgleichen. Ärzte und andere Humanmediziner erbringen in der Regel jedoch Leistungen, die umsatzsteuerfrei sind. Dadurch fehlt ihnen die Voraussetzung, um die Umsatzsteuer auf die Pacht der Praxis als Vorsteuer zu berechnen. Zwar könnte man darüber nachdenken, dass die Stiftung ihre Verpachtung nur als Kleinunternehmer nach § 19 UStG und somit umsatzsteuerfrei ausführt, Voraussetzung ist jedoch, dass sie dann maximal bis zu EUR 22.000 im Jahr an Pacht einnimmt.

3.2. Stiftung kauft und vermietet einzelne Wirtschaftsgüter an die Praxis

Die etwas abgespeckte Variante zum ersten Vorschlag ist besonders für jene Mediziner interessant, die bereits über eine Praxis verfügen. Sollten sie nun neue Instrumente, Geräte und andere Einrichtungsgegenstände benötigen, dann kann die Stiftung diese kaufen und an die Praxis vermieten. Auch bei einer aufwendigen Renovierung kann dies relevant sein. Jedenfalls verursacht dies Kosten beim Arzt und Einnahmen bei der Stiftung. Während also der Arzt durch die Kosten bis zu 45 % an Steuern auf seinen Gewinn spart, zahlt die Stiftung wiederum nur 15 % an Körperschaftsteuer.

Als mehr als nur ein kleiner Bonus winkt dabei der Umstand, dass die Stiftung nach Ablauf einer zehnjährigen Spekulationsfrist alle von ihr erworbenen Wirtschaftsgüter steuerfrei zu verkaufen vermag. Also selbst wenn trotz Abschreibung noch stille Reserven in diesen Wirtschaftstütern stecken sollten, bleibt der aus ihrem Verkauf resultierende Gewinn steuerfrei.

Wie zuvor bereits erwähnt, ist in dieser Gestaltung die Umsatzsteuerthematik ebenfalls relevant. Hierauf ist bei der Beratung durch geeignete Steuerberater besonders zu achten.

3.3. Darlehen der Stiftung an die Praxis

Wer sich vielleicht von der Umsatzsteuer abschrecken lässt, dem wird folgende Alternative die gleichen Vorteile auf anderem Wege bringen. Und zwar vergibt die Stiftung nun ein Darlehen. Wenn Stiftungen solche Darlehen an Ärzte vergeben, dann sicherlich für eine Gegenleistung. Die Zinsen sind dann bei der Praxis als Aufwand zu buchen. Dieser reduziert folglich den steuerpflichtigen Gewinn. Die Stiftung wiederum zahlt auf die Zinsen nur eine verhältnismäßig geringe Steuer.

Eine etwas gewagtere Gestaltung mittels eines Darlehens für Ärzte können Stiftungen mit einem partiarischen Darlehen eingehen. Diese Option bietet den Vorteil, dass anstatt der Zinsen die Stiftung nun am Gewinn der Praxis beteiligt ist. In welcher Höhe diese Gewinnbeteiligung erfolgen soll, ist individuell zu klären. Jedenfalls ist hierbei auf ein fremdübliches Maß zu achten.

3.4. Stille Beteiligung der Stiftung an der Praxis

Der Schritt zu unserer nächsten Gestaltungsvariante ist auch hier nur ein kurzer. Denn die Stiftung kann sich ja direkt an der Praxis beteiligen. Gegen eine finanzielle Einlage in die Praxis erhält die Stiftung dann einen gewissen Prozentsatz von ihrem Gewinn. Dies ist auf Seite der ärztlichen Praxis selbstverständlich ebenfalls ein Aufwand, der den Gewinn und somit das steuerpflichtige Einkommen des Arztes deutlich reduziert. Gleichzeitig zahlt die Stiftung aber auch hierauf nur eine geringe Steuer von 15 %.

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Fachberatung für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

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4. Stiftungen für Ärzte: wie Leistungen ausgekehrt werden

Dass nun die Stiftung auf die eine oder andere Weise einen guten Teil des Gewinns deutlich günstiger versteuert als der Arzt oder die Ärztin, ist ja schon an sich ein schöner Effekt. Es stellt sich dennoch die Frage, wie der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise ihre Familienmitglieder von dem Mehr an Geld direkt profitieren können. In dieser Hinsicht ist das Auskehren von Destinationsleitungen an die Destinatäre relevant. Dabei legt der Stifter oder die Stifterin in der Stiftungssatzung gleich zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung fest, wer diesem Personenkreis angehören soll. So kann man über Generationen hinweg Gutes für Familienangehörige oder für einen guten Zweck vorsehen.

Solche Destinationsleistungen an die Begünstigten der Stiftung sind aber ebenfalls steuerpflichtig. Allerdings unterliegen sie der Kapitalertragsteuer mit pauschal 25 %. Ein Vorteil hierbei ist, dass sie bei der Berücksichtigung minderjähriger Kinder, die ja meistens keine eigenen Einkünfte haben, bis zur Höhe des Grundfreibetrags durch die Günstigerprüfung trotzdem steuerfrei bleiben können. Und sollten die Kinder eines Tages so weit sein, die Praxis zu übernehmen, kann die Stiftung auf die gleiche Weise, wie zuvor in den vier Gestaltungsvarianten beschrieben, auch für sie zum Vorteilsbringer werden.

Da allerdings eine nachträgliche Änderung der Satzung nur äußerst aufwendig möglich ist, muss man alle Regelungen sehr genau definieren. Woran ebenfalls von Anfang an zu denken ist, wenn man sich für eine Familienstiftung entscheidet, ist, dass sie einer Erbersatzsteuer unterliegt, die alle 30 Jahre greift.

5. Stiftungen für Ärzte – Fazit

Wenn Sie sich nun auch für Stiftungen für Ärzte und ihre mannigfachen Vorteile interessieren, dann sollten Sie sich eingehend über alle Aspekte hierzu informieren. Denn dabei ist nochmals ganz deutlich herauszustreichen, dass es sich bei der Errichtung einer Stiftung um die Aufgabe von Vermögen handelt. Oder anders ausgedrückt: das Geld, das Sie der Stiftung im Wege einer Schenkung zu ihrer Errichtung übertragen, gehört fortan allein der Stiftung; es entzieht sich fortan Ihrer persönlichen Kontrolle. Allein die Stiftung entscheidet, wie das Vermögen angelegt und verwendet werden soll. Und da die Stiftung als juristische Personen für ihre Entscheidungen der Vertretung durch eine natürliche Person bedarf, muss man auch hierbei sehr sorgfältig abwägen.

Jedenfalls ist die Stifterin oder der Stifter eigentlich von der Vertretung der Stiftung ausgeschlossen, will man denn vermeiden, dass der Fiskus diese Gestaltung als indirekten Missbrauch wertet und entsprechend besteuert. Die Verwaltung muss man daher anderen Personen, denen man uneingeschränkt vertraut, überlassen.

Ein weiterer Pluspunkt der Gestaltung mittels Stiftungen für Ärzte ist die darin ebenfalls eingebaute Vermögensnachfolge. Auch wenn eine solche eigentlich ausgeschlossen ist, weil das Vermögen ja weiterhin der Stiftung gehört, können eben auch zukünftige Generationen davon profitieren. Insofern ist die Entscheidung für eine Familienstiftung eine weit vorausblickende Festlegung zum Wohle aller Nachkommen. Aber selbst wenn es keine Nachkommen geben sollte, so stehen Stiftungen für andere Zwecke und Begünstigte mit mindestens einem zentralen Vorteil zu Diensten. Denn eine gemeinnützige Stiftung erlaubt es ihren Stiftern, selbst zu bestimmen, welchem Zweck das Vermögen dienen soll. Würde stattdessen Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer bei der Vermögensübertragung anfallen, oder das Erbe gar selbst in die öffentliche Hand fallen (Stichwort Staatserbrecht), hat man in der Regel keinen Einfluss auf die Verwendung dieser finanziellen Mittel.


Steuerberater für Mediziner und Apotheker

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Unternehmenskauf

  1. Beratung beim Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf bezüglich Share Deal & Asset Deal

Umsatzsteuer

  1. Umsatzsteuerliche Bewertung des Share Deals und Asset Deals
  2. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  3. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG

Allgemeines

  1. Informationen zur Errichtung von Familienstiftungen in Liechtenstein
  2. Rechtsberatung durch unsere Rechtsanwälte, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung von Stiftungssatzungen
  3. Beratung zur Abgrenzung von typisch und atypisch stillen Gesellschaften

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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