Umzugskosten steuerlich absetzen
Es gibt viele Gründe für einen Wohnungswechsel. Praktisch ist dabei, dass Sie die Umzugskosten steuerlich absetzen können. Beruflich bedingte Umzugskosten können Sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Bei einem Umzug aus privaten Gründen, können Sie ein Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Wir erklären wie und an welche Voraussetzungen der Abzug geknüpft ist.
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In diesem Video erklären wir, wie Sie Ihr Homeoffice in der Steuererklärung angeben.
Inhaltsverzeichnis
1. Umzugskosten steuerlich absetzen: Voraussetzungen
1.1. Berufliche oder betriebliche Veranlassung
1.1.1. Verkürzter Arbeitsweg
Umzugskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der Umzug betrieblich oder beruflich veranlasst ist. In bestimmten Fällen können Sie Umzugskosten daher als Werbungskosten geltend machen. Dazu muss der Umzug eine berufliche Veranlassung haben. Diese berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Umzug beispielsweise zu einem verkürzten Arbeitsweg führt. Dabei muss der Umzug zu einer Zeitersparnis für die Wege von Arbeit und zurück von jeweils 30 Minuten führen. Es kommt nicht auf die Länge des Weges an, sondern auf die durch den Umzug gewonnene Zeitersparnis. Dabei müssen Sie den Wohnort nicht zwingend wechseln. Auch innerhalb einer Stadt ist es möglich, Umzugskosten steuerlich abzusetzen. Das betrifft vorallem Umzüge innerhalb von Großstädten wie Hamburg oder Berlin.
Als Fahrtzeit lässt sich der durchschnittliche Wert angeben, der sich über einen üblichen Routenplaner aus dem Internet ermitteln lässt. Ehepartner, die beide berufstätig sind, müssen jeweils ihre einzelnen Arbeitswege betrachten. Gibt es einen gemeinsamen Arbeitsweg ist es nicht möglich, die jeweils eingesparte Zeit zusammenzurechnen, um so auf einen Wert von insgesamt einer Stunde zukommen.
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1.1.2. Wechsel des Arbeitsplatzes
Beruflich veranlasst ist der Umzug auch dann, wenn sich der Arbeitsplatz wechselt und nunmehr in einer anderen Stadt liegt oder, wenn das Unternehmen umzieht und Sie deswegen ebenfalls umziehen.
1.1.3. Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Im Einzelfall erkennt das Finanzamt auch verbesserte Arbeitsbedingungen als berufsbedingten Grund für einen Umzug an. Beispielsweise konnte ein Krankenhausarzt, der aus freien Gründen in die Nähe des Krankenhauses zog, um stationär aufgenommene Patienten leichter betreuen zu können, seine Umzugskosten steuerlich absetzen.
1.1.4. Rückkehr aus dem Ausland
Beruflich bedingt ist auch die Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland, für eine neue Stelle.
1.1.5. Umzug wegen eines Arbeitszimmers
In der Coronapandemie war für viele die derzeitige Wohnung zu klein, weil regelmäßig kein Platz für ein Arbeitszimmer gewesen ist. Einige sind deswegen in eine größere Wohnung gezogen. So auch in einem Fall, den das Finanzgericht Hamburg entschied. Das Finanzamt lehnte ursprünglich ab, die Umzugskosten steuerlich zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht. Das Urteil bezog sich auf die Coronapandemie. Müsste sich jedoch auf andere Lebenssachverhalte übertragen lassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht ausführte, der Umzug sein dann beruflich veranlasst, wenn er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Dies sei auch anzunehmen, wenn der Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. Das Finanzgericht hat gegen das Urteil des Finanzgericht Revision eingelegt, welche derzeit noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (VI R 3/23).
1.2. Umzugskosten steuerlich absetzen: Beispiele
Als umzugkosten kommen beispielsweise in Betracht:
- 30 Cent pro Kilometer für Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen,
- doppelte Mietzahlungen für bis zu sechs Monate,
- maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, die noch nicht genutzt werden kann,
- Die Kosten für den Transport des Hausrats beispielsweise für ein Umzugsunternehmen,
- Die Kosten für einen Kochherd bis zu EUR 230, sowie für Öfen bis zu EUR 164 (dies gilt allerdings nur für Umzüge bis zum 01. Juni 2020, danach nicht mehr) und
- Reparaturen von Transportschäden.
- Maklergebühren sind demgegenüber nur für Mietimmobilien steuerlich berücksichtigungsfähig. Bei Immobilieneigentum zählen diese Kosten zu den Anschaffungskosten und müssen daher über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
- Oftmals müssen Kinder, die in eine andere Stadt ziehen, Unterrichtsstoff nachholen. Die Kosten der Nachhilfe lassen sich steuerlich berücksichtigen, wenn der Umzug berufsbedingt ist.
Es gibt Höchstbeträge für die Berücksichtigung der Nachhilfekosten:
Beginn der Umzugs | Unterrichtskosten |
ab 1. Juni 2020 | 1146 EUR |
ab 1. April 2021 | 1160 EUR |
ab 1. April 2022 | 1181 EUR |
ab 1. März 2024 | 1286 EUR |
Zu sonstigen Umzugskosten gehören beispielsweise Kosten für die Renovierung der alten Wohnung, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, Trinkgelder und Verpflegung für Umzugshelfer, Ändern von Vorhängen, fachgerechtes Anbringen von Lampen, Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten, Umschreiben des Personalausweises, Ummelden des Pkw und die Änderung des Telefonanschlusses.
Die Einrichtung der neuen Wohnung können Sie steuerlich nicht berücksichtigen. Sie gelten als privat veranlasst. Sind Renovierungsmaßnahmen erforderlich, so können 20 Prozent der Lohnaufwendungen und der Fahrtkosten als Handwerkerkosten steuerlich berücksichtigt werden.
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1.3. Pauschale für Umzugskosten
R 9.9 II LStR 2015 erkennt die nach dem Bundesumzugskostengesetz erstattungsfähigen Kosten als Werbungskosten an. Werden die im Bundesumzugskostengesetz festgelegten Pauschalen eingehalten sind daher keine Einzelnachweise nötig. Ferner ist auch die tatsächlich berufliche Veranlassung der Aufwendung nicht nachzuweisen. Falls aber höhere Aufwendungen als der Pauschalbetrag entstanden sind, so ist der tatsächliche Betrag abzugsfähig. Dies betrifft aber nur Aufwendungen, die den Betriebsausgabenbegriff oder den Werbungskostenbegriff erfüllen. Es erfolgt daher eine Einzelprüfung.
Für diese Umzugskosten gelten diese Pauschalen:
Beginn des Umzugs | Eine Person | Zuschlag für jede weitere Person im Haushalt | Ehepaar mit zwei Kindern |
ab 1. Juni 2020 | 860 EUR | 573 EUR | 2579 EUR |
ab 1. April 2021 | 870 EUR | 580 EUR | 2610 EUR |
ab 1. April 2022 | 886 EUR | 590 EUR | 2656 EUR |
ab 1. März 2024 | 964 EUR | 643 EUR | 2893 EUR |
Als andere Personen in diesem Sinne gelten Ehepartner, Lebenspartner, die Kinder sowie Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Partner werden daher genauso wie Kinder behandelt. Es kommt daher nur auf die Anzahl der zusätzlichen Personen im umziehenden Haushalt an.
Haben Berechtigte vor oder nach dem Umzug in keiner eigenen Wohnung gelebt so gilt der Pauschbetrag von EUR 172.
Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu zwei beruflich veranlassten Umzügen, so erhöht sich die Umzugspauschale um 50 %. Dafür müssen Sie aber vorher und nachher eine eigene Wohnung haben.
2. Umzugskosten steuerlich absetzen bei Umzug aus privaten Gründen
Auch, wenn der Umzug aus privaten Gründen erfolgte, lassen sich die Kosten steuerlich berücksichtigen. Dazu zählen beispielsweise die Arbeitskosten und Fahrtkosten für eine beauftragte Spedition. Als haushaltsnahe Dienstleistung können pro Jahr EUR 20.000 an Dienstleisterkosten geltend gemacht werden. Das Aufeilungsverbot bei Erwerbsaufwendungen wurde aufgegeben. Deshalb sind auch bei einem privat veranlassten Umzug die anteiligen Kosten für beispielsweise die Arbeitzimmereinrichtung oder die Fachbibilothek zum Abzug zugelassen.
Ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen lässt sich als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigen. Die gesundheitlichen Gründe lassen sich durch ein ärztliches Attest nachweisen.
3. Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber
Wechseln Sie den Wohnort wegen des Jobs, so käme auch in Betracht, dass der Arbeitgeber die Umzugskosten übernimmt. Er kann die gesamten steuerlich absetzbaren Kosten lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei erstatten (§ 3 Nummer 16 EStG). Sie müssen die Erstattung durch den Arbeitgeber daher nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) versteuern. Da Sie die Aufwendungen nicht tragen, können Sie diese aber nicht als Werbungskosten geltend machen.
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