Versicherungsmakler: Steuern und andere Gestaltungsaspekte
Versicherungsmakler können ihr Unternehmen in einer Reihe von Rechtsformen führen. Oftmals handelt es sich hierbei um Einzelunternehmen. In einem solchen Fall sind Haftungsfälle oder die Frage nach der Übernahme des Unternehmens durch einen Nachfolger von großer Relevanz. Dabei kann man die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine geeignete Gesellschaft als in mehrfacher Hinsicht vorteilhafte Alternative betrachten. So kann man die Einkommensteuer des Gesellschafters entweder mit einer GmbH oder einer Personengesellschaft, etwa einer GmbH & Co. KG, deutlich optimieren. Dabei spielt auch das Geschäftsführergehalt eine besondere Rolle. Außerdem erleichtert eine Gesellschaft den An- beziehungsweise Verkauf von Bestandskunden. Und mit einer Holding als Muttergesellschaft für die operative Gesellschaft kann ein Versicherungsmakler noch weitere Vorteile nutzen. So kann man das Vermögen der operativen Gesellschaft aus ihrem Haftungsmantel befreiend in die Holding überführen. Man zahlt dabei nur 1,5 % Steuern. Außerdem ist der Kauf und Verkauf von Unternehmen mittels einer Holding deutlich vorteilhafter.
Unser Video:
Versicherungsmakler und Steuern: Rechtsformwahl, Holding, Bewertung, Kauf & Verkauf
In diesem Video erklären wir, wie Sie als Versicherungsmakler die richtige Rechtsform finden.
Inhaltsverzeichnis
1. Gestaltungsberatung für Versicherungsmakler – Einleitung
Viele Versicherungsmakler betreiben ein Einzelunternehmen. Das war früher schon so gewesen, und das hat sich im Laufe der Zeit kaum geändert. Dabei gibt es durchaus einige Aspekte, die eine Evaluation dieser Unternehmensform im Rahmen eines Vergleichs zu anderen Alternativen nahelegen. Beispielsweise ist die Übertragung des Unternehmens im Falle einer Erbschaft schon allein im Hinblick auf den Kundenstamm mit Herausforderungen verbunden. Auch die Frage nach der Haftung sollte man hierbei stets beachten. Schließlich kann in einem Schadensfall gerade bei einem Versicherungsmakler eine beträchtliche Verbindlichkeit entstehen.
Dabei ist es im Grunde ganz leicht, einem solchen Einzelunternehmen ein neues Rechtskleid maßzuschneidern. Auf diese Weise erhält ein Versicherungsmakler gleich mehrere potentielle Vorteile – steuerliche, wie auch andere. Aus diesem Grund widmen wir uns in diesem Beitrag explizit der Gestaltungsberatung für Versicherungsmakler.
2. Aspekte bei der Gestaltungsberatung für Versicherungsmakler
2.1. Zulassung als Versicherungsmakler
Allerdings gibt es bei der unternehmerischen Optimierung für Versicherungsmakler einige wichtige Punkte zu beachten. So muss einerseits stets die Anforderung der Zulassung als Versicherungsmakler beziehungsweise als damit handelndes Unternehmen erfüllen sein. Dazu muss in einer Gesellschaft der Geschäftsführer als Versicherungsmakler zugelassen sein.
2.2. Unternehmensnachfolge durch Schenkung, Erbschaft oder Verkauf
Darüber hinaus sollte man auch die Frage nach einer möglichst optimalen Gestaltung der Unternehmensnachfolge beantworten können. Denn die Übertragung eines Kundenstamms kann nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung eigentlich nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kunden erfolgen.
Damit verbunden ist auch die Überlegung zu führen, was mit dem Unternehmen eines Versicherungsmaklers im Falle einer Erbschaft geschehen soll. Bei einem Einzelunternehmen ist die Auswirkung zumindest im Hinblick auf die Bestandskunden und ihren Versicherungsschutz gravierend. Außerdem müssten potentielle Erben zumindest in Hinsicht auf die berufliche Zulassung als Versicherungsmakler alle Bestimmungen nach § 34d GewO erfüllen. Andernfalls verlieren mit dem Ableben des Versicherungsmaklers die durch ihn geschlossenen Versicherungen ihre Gültigkeit. Dabei haben solche Kundenstämme durchaus ihren Wert. Doch ohne positive Regelung der Rechtsnachfolge geht dieser Wert für die Erben verloren.
Möchte ein Versicherungsmakler sein Einzelunternehmen an einen geeigneten Nachfolger verschenken, dann kann man dies entsprechend im Voraus gestalten. Doch ergibt sich auch hieraus die gleiche Konsequenz im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Einwilligung zur Datenübertragung der Kunden.
2.3. Vermögensschutz
Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Gestaltungsberatung für Versicherungsmakler stellt der Vermögensschutz dar. Denn das in einem Unternehmen angehäufte Vermögen könnte in einem Schadensfall davon betroffen sein. Insbesondere bei Versicherungsmaklern kann dies mit erheblichen Verpflichtungen zur Behebung eines Schadensfalls verbunden sein. Dabei ist es unerheblich, in welcher Rechtsform ein Versicherungsmakler das Unternehmen betreibt. Da es jedoch Alternativen hierzu gibt, die einen Schutz des Vermögens bieten, ist auch dieser Gedanke zur Optimierung für Versicherungsmakler durchaus reizvoll.
2.4. Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten für Versicherungsmakler
Schließlich gibt es noch ganz handfeste steuerliche Gründe, warum sich ein Versicherungsmakler um eine Optimierung im Rahmen einer gezielten Gestaltung bemühen sollte. Denn durch Wahl der geeigneten Gesellschaftsform kann man als Versicherungsmakler in vielfacher Hinsicht Steuern sparen. Sei es bei der Besteuerung seines jährlichen Einkommens oder bei der Optimierung seiner finanziellen Absicherung im Alter. Aber auch beim Kauf eines anderen oder Verkauf des eigenen Unternehmens mag ein Versicherungsmakler Steuern sparen, wenn er sein Unternehmen entsprechend gestaltet.
Ebenfalls von steuerlicher Relevanz ist die Frage nach der Verflechtung von privaten Einrichtungen mit betrieblichen Zwecken im Unternehmen. Insbesondere bei der Nutzung von Immobilien kann eine sogenannte Betriebsaufspaltung eintreten. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn ein Versicherungsmakler ein Büro in seinem Eigenheim im Rahmen seines Unternehmens nutzt. Denn auch wenn eine solche Betriebsaufspaltung über Jahre ohne steuerliche Konsequenzen vorliegen mag, kann es im Falle einer Übertragung oder Umwandlung des Unternehmens zu einer Erweiterung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage auf den privaten Anteil kommen. Also spricht auch hier Vieles dafür, gerade auch die steuerliche Optimierung für Versicherungsmakler zu bejahen.
Fachberatung für
Versicherungsmakler?
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
3. Versicherungsmakler – GmbH vs. GmbH & Co. KG
Der wichtigste Ansatz, zu all den zuvor erwogenen Betrachtungen, ist die Überlegung, welche Rechtsform in welcher Konstellation die wohl günstigste ist. Dazu gibt es zwei potentielle Alternativen zum Einzelunternehmen, nämlich die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft. Hierfür verwenden wir, weil dies die häufigsten jeweiligen Vertreter sind, die GmbH als Kapitalgesellschaft und die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft. Dies liegt einerseits daran, dass man beide auch als mit nur einer natürlichen Person als Gesellschafter gründen kann, sodass hierdurch ein simpler Wechsel vom Einzelunternehmen zur Gesellschaft offensteht. Andererseits ist auch der Wechsel des Rechtskleids in beiden Fällen leicht möglich.
3.1. Vorteile der GmbH für Versicherungsmakler
Die GmbH bietet Versicherungsmaklern mehrere Vorteile. Erstens kann man als Geschäftsführer über ein Geschäftsführergehalt die Besteuerung der Gesellschaft im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer beeinflussen. Denn das Geschäftsführergehalt reduziert als abzugsfähige Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft – mitunter sogar beträchtlich. Auf Ebene des Gesellschafter zahlt der Versicherungsmakler allerdings sowohl Steuern auf das Geschäftsführergehalt als auch auf die Dividende. Allerdings gilt bei Einzelveranlagung im Allgemeinen ein jährliches Einkommen von etwa EUR 60.000 als Untergrenze für einen steuerlichen Vorteil der GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft.
Dabei kann man von einer Gewinnausschüttung vorerst absehen, sodass die Gewinne im Unternehmen verbleiben. Sie können dann beispielsweise zum Kauf weiterer Unternehmensanteile Verwendung finden. Im Vergleich dazu muss ein Einzelunternehmer einen solchen Erwerb in der Regel mit seinem bereits versteuertem Privatvermögen tätigen. Ihm stehen somit deutlich geringere finanzielle Mittel zur Verfügung als einer GmbH.
Weiterhin ist der Verkauf des Unternehmens in Form einer GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen von Vorteil. Denn wenn ein Versicherungsmakler den in seinem Einzelunternehmen aufgebauten Kundenstamm verkaufen möchte, besteht für den Käufer im Grunde die Pflicht, von jedem einzelnen Kunden die Einwilligung in die Übertragung seiner persönlichen Daten an ihn einzuholen. Da sich dies aber in der Praxis, trotz des immensen damit verbundenen Aufwands, als reines Wunschdenken erweist, drückt dies den Verkaufspreis. Bei der Übertragung von Unternehmensanteilen an einer GmbH fällt diese datenschutzrechtliche Verpflichtung hingegen weg. Denn die GmbH ist eine juristische Person. Daher besteht sie, als der eigentliche Vertragspartner, nach wie vor unverändert weiter; sie gehört nach dem Verkauf nur jemand anderem.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der Schutz des Privatvermögens des Versicherungsmaklers im Schadensfall. Denn wenn das Privatvermögen und das Gesellschaftsvermögen separiert sind, steht nur Letzteres zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter zur Verfügung. Ein Versicherungsmakler als Einzelunternehmer haftet jedoch stets mit seinem gesamten Vermögen.
3.2. Vorteile der GmbH & Co. KG für Versicherungsmakler
Die Vorteile der GmbH & Co. KG sind jenen der GmbH ähnlich, wenn auch gewisse Unterschiede bestehen. Um diese zu verstehen, weisen wir darauf hin, dass in unserer Betrachtung der Versicherungsmakler als Teilhafter und die GmbH als Vollhafter Gesellschafter dieser Personengesellschaft sein sollen. Dadurch erhält man ebenfalls eine Trennung des Privatvermögens vom dem des Unternehmens. Genauer gesagt vom Vermögen der vollhaftenden GmbH, bei der man aber das Vermögen, und somit die Haftungsmasse, auf das gesetzlich geforderte Mindeststammkapital von EUR 25.000 beschränken kann.
Zwar besteht mittlerweile auch für Personengesellschaften die rechtliche Grundlage zur Thesaurierung von Gewinnen im Unternehmen, doch hat es bislang nur in den seltensten Fällen zu einer praktischen Umsetzung geführt. Der Grund hierfür ist der hohe Verwaltungsaufwand. Daher hat der Gesetzgeber kürzlich eine Überarbeitung dieser Vorgaben vorgenommen, sodass die Umsetzung deutlich leichter möglich ist. Es bleibt aber abzuwarten, ob auch die Wirtschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Einen steuerlichen Vorteil erhält ein Versicherungsmakler durch Wahl einer GmbH & Co. KG anstatt einer GmbH als Rechtsform für sein Unternehmen, wenn sein Jahreseinkommen unter EUR 60.000 liegt. Denn dann führt sein persönlicher Steuersatz zu einer niedrigeren Besteuerung, als wenn der Gewinn der Gesellschaft als Dividende an ihn fließt.
Nachteilig ist wiederum der Verkauf oder Erwerb eines Kundenstamms über eine GmbH & Co. KG. Denn hierbei besteht die Pflicht zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung bei der Weitergabe der Kundendaten.
Dem hingegen stellt das Vererben oder Schenken einer GmbH & Co. KG keine besondere Hürde dar, sofern der Nachfolger ebenfalls eine Zulassung als Versicherungsmakler besitzt.
4. Vorteile einer Holding für Versicherungsmakler
Hat sich ein Versicherungsmakler für eine Rechtform für sein Unternehmen entschieden, kann auch die Gründung einer Holding als vermögensverwaltende Muttergesellschaft in Frage kommen.
4.1. Vorteile der Holding bei der Besteuerung
Zunächst zu den steuerlichen Vorteilen einer Holding: Ein Versicherungsmakler kann eine Holding als Spardose für die Zukunft ansehen. Sei es, um mit dem dort angehäuften Vermögen weitere Unternehmen zu erwerben, oder, um im Rentenalter die Früchte der Arbeit unter Nutzung von Steuervorteilen zu genießen, die Holding macht es möglich. Dabei erhält sie die Dividende von ihrer operativen Tochtergesellschaft, falls diese eine GmbH ist, im Prinzip steuerfrei ausgezahlt. Es fallen dann lediglich 1,5 % Steuern auf Ebene der Holding an. Weiterhin kann die Holding – ebenfalls mit einer Steuer von lediglich 1,5 % – die operative GmbH steuerlich vorteilhaft veräußern.
4.2. Vorteil Vermögensschutz
Doch der Vermögensschutz stellt ebenfalls einen fundamental wichtigen Vorteil der Holding dar. Denn wenn die Gewinne Jahr für Jahr in der operativen GmbH verbleiben, dann hat ein Versicherungsmakler das durch seine Arbeit aufgebaute Vermögen auf lange Sicht der GmbH überlassen. Und dort befindet es sich somit auch im Haftungsmantel der Gesellschaft. Also ist in einem Haftungsfall das Vermögen durchaus antastbar.
Eine regelmäßige Übertragung der Gewinne der operativen GmbH an die Holding entzieht jedoch das Vermögen vor dem Zugriff zum Ausgleich möglicher Schadensersatzansprüche.
4.3. Vorteil beim Erwerb von Immobilien
Ein weiterer Vorteil, den die Holding einem Versicherungsmakler zu bieten hat, betrifft den Erwerb von Immobilien zur Nutzung im Rahmen des operativen Unternehmens. Denn wenn die Holding eine reine Immobilien-GmbH zum Zweck des Erwerbs und der Verwaltung einer solchen Immobilie gründet, dann können hierbei indirekte Steuervorteile zum Zuge kommen. Dabei geht es um den Abzug der Mietkosten auf Seite der operativen GmbH. Diese kann nämlich die Miete als abzugsfähigen Betriebsaufwand von der Steuer absetzen. Die Immobilien-GmbH kann hingegen über die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung die Gewerbesteuer einsparen. Je nach Höhe des Hebesatzes zur Gewerbesteuer der Kommune, in der das Unternehmen tätig ist, spart man also etwa 15 % an Steuern, die als Gewerbesteuer auf den Betrag der Miete anfiele, wenn die Miete kein abzugsfähiger Betriebsaufwand wäre.
Für Sie ebenfalls interessant:
Geschäftsführergehalt bei der GmbH: Beachte diese 3 Kriterien!
In diesem Video erklären wir Kriterien für eine steuerreduzierende Ansetzung des GF-Gehalts.
5. Versicherungsmakler – Umwandlung des Unternehmens
5.1. Umwandlung in eine GmbH & Co. KG
Möchte ein Versicherungsmakler nun sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG überführen, dann muss er hierzu zunächst eine GmbH gründen. Man benötigt sie, um in der zukünftigen KG die Rolle des Komplementärs zu erfüllen. Dann gründet der Versicherungsmakler zusammen mit der neu gegründeten GmbH, die sie oder er üblicherweise selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer leitet, die GmbH & Co. KG. Dazu legt der Versicherungsmakler sein Einzelunternehmen in die neu geschaffene Personengesellschaft ein. Der Versicherungsmakler, der nun auch die GmbH & Co. KG führen mag, ist hierbei in der Regel Kommanditist. Das eingelegte Einzelunternehmen rechnet man nunmehr seinem Kapitalkonto zu. Dadurch erreicht man, dass er lediglich mit dem von ihm eingelegten Vermögen, nämlich dem vormaligen Einzelunternehmen, haftbar ist. Damit hat man den für den Versicherungsmakler gewünschten Haftungsschutz auf privater Ebene aufgebaut.
Was jedoch die Gewinnverteilung betrifft, so kann man die dazu maßgebende Beteiligung der Gesellschafter so regeln, dass dem Versicherungsmakler bis zu 100 % der Anteile an der Personengesellschaft zustehen. Doch sollte man dabei beachten, dass die Komplementär-GmbH auch eigene laufende Kosten hat, die man über eine Beteiligung am Gewinn abdecken sollte.
5.2. Umwandlung in eine GmbH
Zum Abschluss noch ein paar Worte zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Genauer gesagt nennt man diesen Vorgang eine Einbringung. Dabei gibt es in der Praxis zwei Möglichkeiten. Entweder man gründet die GmbH als Sachkapitalgründung, indem man statt des gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapitals das Einzelunternehmen in die neue GmbH einbringt. Dazu muss jedoch ein Gutachten den Wert des Einzelunternehmens bestätigen, wobei dieser mindestens dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapital von EUR 25.000 entsprechen muss. Die zweite Möglichkeit sieht die reguläre Gründung der GmbH durch Übertragung des Stammkapitals auf die GmbH vor. Ist dies vollzogen sowie alle weiteren gesetzlichen und praktischen Hürden überwunden, folgt hierbei der zweite Schritt. Denn dann bringt man das bis dahin parallel dazu fortbestehende Einzelunternehmen per Sachkapitalerhöhung in die GmbH ein.
In beiden Fällen ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens steuerneutral möglich. Doch muss ein Versicherungsmakler dabei auch eine Sperrfrist von sieben Jahren beachten. Innerhalb dieser Zeit sollte man nämlich von einem Verkauf oder einer anderen Art der Übertragung der GmbH absehen, um die Steuerneutralität zu wahren. Andernfalls fällt nachträglich eine Steuer auf den Wert des Einzelunternehmens an, so, als ob man dieses an die GmbH verkauft hätte. Allerdings gilt hierbei, dass dies nur für den Zeitraum gilt, der von der Sperrfrist noch übrig bleibt. Dabei rechnet man die Jahre, die innerhalb der Sperrfrist bereits vergangen sind, als steuerneutralen zeitanteiligen Abzug bei der Besteuerung an.
Hat man innerhalb der Sperrfrist bei der Gründung der GmbH diese als Tochtergesellschaft unter eine Holding platziert, dann muss man auch für die Holding eine eigene siebenjährige Sperrfrist beachten.
Steuerberater für Unternehmensteuerrecht
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Allgemeine Beratung zur GmbH-Besteuerung (Gründung, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Optimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Steuervorteile der Immobilien-GmbH
- Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
GmbH & Co. KG
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH & Co. KG
Umwandlungen
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Fachreferent beim Steuerberaterverband für Unternehmensteuerrecht
Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen circa 1.500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zur „Steuergestaltung im Unternehmensteuerrecht“ gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:
Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.