Mitarbeiter an Startup beteiligen

der neue § 19a EStG hilft

Der neue § 19a EStG hilft Mitarbeiter an Startups zu beteiligen!

Insbesondere Startups tendieren dazu besonders verdiente Mitarbeiter über eine Mitbeteiligung an das Unternehmen zu binden. Dazu gibt es verschiedene Modelle, angefangen bei den herkömmlichen Boni und andere Formen von Tantiemen, über die Vereinbarung von Phantom Shares bis hin zur Ausgaben von GmbH-Anteilen. Gerade die Ausgabe von GmbH-Anteilen kann dann aber auch mit einer Besteuerung des Mitarbeiters einhergehen. Denn wenn dieser die Anteile vergünstigt oder gar gratis erhält, dann ist dies Lohnsteuerpflichtig. Dabei geht es oftmals auch gleich um hohe Steuerbeträge. Tatsächlich hat der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar keinen monetären Gewinn aus seiner GmbH-Beteiligung erzielt. Dazu hat der Gesetzgeber nun ein neues Gesetz verabschiedet, nämlich § 19a EStG.

§ 19a EStG tritt demnächst mit Gültigkeit der Regelungen ab dem 01.07.2021 in Kraft. Er verschiebt den Zeitpunkt der Besteuerung um maximal 12 Jahre. Dabei darf das Unternehmen im Jahr vor der Übertragung der Anteile jeweils höchstens 12 Jahre alt sein, weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von EUR 50.000.000 oder eine Bilanzsumme von 43.000.000 ausweisen.

Unser Video: Startup Mitarbeiter steueroptimiert beteiligen!

In diesem Video erklären wir, wie Sie die Mitarbeiter ihres Startups steueroptimiert an diesem beteiligen können.

Inhaltsverzeichnis


1. Warum bestimmte Mitarbeiter für Startups so wichtig sind

Startups leben von ihren innovativen, oftmals einzigartigen Ideen. Sie jedoch von der Idee zu einem erfolgreichen Unternehmen zu führen, ist oftmals ein schwieriger Weg. Vielmehr als nur das zur Verfügung stehende Kapital, das man zum Aufbau eines solchen Unternehmens benötigt, bestimmen oftmals die Mitarbeiter über den Erfolg. Denn in den meisten Fällen muss man eben auch auf innovatives Knowhow setzen, um die unternehmerischen Ziele zu erreichen. Und dieses spezielle Wissen bringen Mitarbeiter in das Startup, die zumindest kurz bis mittelfristig kaum zu ersetzen sind.

Deshalb ist gerade in der Startup-Szene neben der Suche nach geeigneten Investoren auch die Bindung von für das Unternehmen besonders wichtigen Mitarbeitern eines der bedeutendsten Themen. Also, was macht man, um wertvolle Mitarbeiter möglichst langfristig an das Unternehmen zu binden?

2. Möglichkeiten, um Mitarbeiter an Startups zu binden

Hierzu gibt es eine ganze Reihe an Optionen, die man nutzen kann, um einen verdienten Mitarbeiter davon zu überzeugen, dass sein Verbleib im Unternehmen auch für ihn lohnenswert ist. Zum Beispiel kann man arbeitsvertraglich vereinbaren, dass er bei Erreichen bestimmter unternehmerischer Ziele einen Bonus oder andere Tantieme erhält. Jedoch fällt hierbei ganz regulär Lohnsteuer an. Wie wir gleich sehen werden, ist dies auch bei den meisten anderen Optionen der Fall. Zumindest ist der damit zusammenhängende Lohnsteuerabzug durch einen tatsächlich erhaltenen Zufluss auf Seite des Mitarbeiters abgedeckt.

Weiterhin kann man über Phantom Shares Mitarbeiter binden. Dies sind virtuelle Beteiligungen, die jedoch im Grunde wie ein Bonus an den Mitarbeiter fließen, sobald das Startup einen Exit vollzieht. Also entscheidet hierbei der Verkaufspreis des Startups über die Höhe des Vorteils für den Mitarbeiter. Auch hier kommt es zu einer Erfassung der Bezüge im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung.

Attraktiver sind ebenfalls echte Beteiligungen am Unternehmen – zumindest für die angesprochenen Mitarbeiter. Allerdings birgt diese Variante auch Nebeneffekte. Denn oftmals schätzen Investoren, wenn ein Startup möglichst wenige Gesellschafter hat, weil dies die Verhandlungen deutlich erleichtert. Ein Mitarbeiter mit Anteilen am Unternehmen, der gesellschaftsrechtlich über Mitbestimmungsrechte verfügt, steht diesem allgemeinen Wunsch in der Regel entgegen.

Da hilft in einigen Fällen, wenn man eine Anzahl an Beteiligungen über eine GbR an den Kreis der bevorzugten Mitarbeiter heranträgt. Denn mit einer GbR kann man als Unternehmer mit einfachen Mitteln die Kontrolle über die im GbR-Pool enthaltenen Beteiligungen behalten und ausüben.

Worauf wir aber im vorliegenden Artikel unser Hauptaugenmerk richten möchten, ist die kostenlose, zumindest aber verbilligte Überlassung von echten GmbH-Anteilen an den favorisierten Mitarbeiter.

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3. Überlassung von GmbH-Anteilen – ein Fall für § 19a EStG

Schauen wir uns doch mal im Detail an, was dabei geschieht. Ein fiktives Beispiel soll uns dies auf leichte Weise näher bringen.

3.1. Beispiel für eine Überlassung von GmbH-Anteilen an Mitarbeiter

Frau Schlau hat letztes Jahr ein Startup gegründet, das mit seinem Konzept auf Anhieb funktioniert. Dazu hat aber auch ihre geschätzte Angestellte, Frau Perle, einen enorm wichtigen Beitrag geleistet. Da dieser Beitrag auch in Zukunft von unschätzbarem Wert für den Erfolg ihrer GmbH ist, möchte Frau Schlau Frau Perle ein besonders verlockendes Angebot machen – sie wissen schon -, dass diese nicht ablehnen kann. Also offeriert sie ihr, dass sie 10 % der Anteile an der GmbH erhalten soll; und zwar unentgeltlich.

Zur gleichen Zeit laufen auch Verhandlungen mit einem Investor. Schließlich vereinbaren Frau Schlau und der Investor, dass dieser gegen Bareinlage von EUR 9.000.000 einen Anteil von 45 % am Unternehmen erhalten soll. Frau Schlau behält ebenfalls 45 % der GmbH-Anteile. Die übrigen 10 % sollen Frau Perle zustehen.

3.2. Bewertung der auf den Mitarbeiter übertragenen GmbH-Anteile

Doch damit findet im Grunde bereits eine Bewertung des Unternehmens statt, und somit auch der GmbH-Anteile, die Frau Perle erhält. Weil Frau Schlau diese Anteile nun an Frau Perle überträgt, erhält Frau Perle einen Gegenwert für ihre Arbeitsleistung. Was wiederum einen Sachverhalt entspricht, der der Lohnsteuer unterliegt. Wer schon mal nachgerechnet hat, der weiß, dass die Lohnabrechnung von Frau Perle nun einen außerordentlichen Betrag von EUR 2.000.000 als Bruttolohn ausweist, den sie ganz regulär zu versteuern hat. Dabei hat Frau Perle doch tatsächlich keinen einzigen Euro mehr ausgezahlt bekommen. Wie soll sie nun die mit dem Spitzensteuersatz behaftete Steuer hierauf bezahlen?

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4. Warum man den neuen § 19a EStG einführt

Ja, das klingt schon sehr unfair. Man soll Steuern auf einen Wert entrichten, den man erhalten hat, der aber keineswegs als Geld geflossen ist. Man nennt dies übrigens auch eine Besteuerung von Dry Income. Sogar dem Gesetzgeber wurde klar, dass dies ein haltloser Zustand ist. Deshalb hat er den neuen § 19a EStG auf den Weg gebracht und vor kurzem von allen gesetzgebenden Instanzen absegnen lassen, um diesem Missstand zu begegnen.

Aber was genau ist denn nun Gegenstand des neuen § 19a EStG? Und wer profitiert auf welche Weise von den neuen Regelungen des § 19a EStG? Schauen wir uns das mal im Detail an.

4.1. An wen richtet sich § 19a EStG?

Tatsächlich geht es beim § 19 a EStG darum, dass Mitarbeiter, die normalerweise Lohnsteuer auf den Erhalt von Vermögensbeteiligungen von ihren Arbeitgebern entrichten müssen, dies erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen können. Dabei kann der Mitarbeiter den Zeitpunkt, an dem er die Steuer zahlen soll, um bis zu 12 Jahre in die Zukunft verschieben. Also ist es der Mitarbeiter, der für seine Arbeitsleistung eine Beteiligung am Unternehmen erhält, der von der neuen Regelung des § 19a EStG profitiert.

4.2. Welche Voraussetzungen sind an die Nutzung des § 19a EStG gebunden?

Nun ist es allerdings so, dass auch der neue § 19a EStG nur unter bestimmten Vorgaben Anwendung findet.

4.2.1. § 19a EStG – Unternehmen darf längstens seit 12 Jahren existieren

Die erste Voraussetzung betrifft das Alter des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der verbilligten Übertragung von Unternehmensanteilen an den Mitarbeiter. Denn nur wenn zu diesem Zeitpunkt das Unternehmen weniger als 12 Jahre lang existiert, kann der Mitarbeiter von der aufschiebenden Besteuerung durch den § 19a EStG profitieren. Somit ist diese Regelung eindeutig für Unternehmen zugeschnitten, die erst vor relativ kurzer Zeit ihre Gründung feiern konnten. Mit anderen Worten, sie ist auf die Bedürfnisse von Startups maßgeschneidert. Doch können im Prinzip auch Firmen, deren Gründung länger als 12 Jahre zurückliegt, durch Neugründung einer Tochtergesellschaft eine Gestaltungsvariante sehen, mit der sie diese Restriktion umgehen können.

4.2.2. § 19a EStG – Begrenzung der Anzahl an Mitarbeitern

Der nächste Aspekt betrifft die Anzahl an Mitarbeitern im Unternehmen. So darf zum Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung am Unternehmen an den bevorzugten Mitarbeiter die Zahl der Beschäftigten höchstens 249 betragen. Nun ist es aber so, dass auch bei Startups dieser Grenzwert durchaus recht rasch überschritten sein kann. Insbesondere wenn Investoren mit ihrem Kapitaleintrag die Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Unternehmen auch hinsichtlich der Ausstattung mit Mitarbeitern rasch zu expandieren vermag, sollte man auf diese Bedingung im § 19a EStG Acht geben.

Jedenfalls ist dieser Bestandteil des § 19a EStG nur bedingt an die Realitäten eines Startups angepasst. Aber auch hier kann man mittels vorteilhafter Gestaltung diese Klippe umschiffen. Denn wenn das Startup eine eigenständige Gesellschaft gründet, die die Arbeitskräfte stellt, dann ist auch hierbei die Lösung ganz einfach. Die Frage ist nur, ob ein Unternehmen diesen Weg zu gehen gedenkt, wenn der einzige Zweck dieses Vorhabens im Ermöglichen des Erhalts der aufschiebenden Besteuerung des priorisierten Mitarbeiters besteht.

4.2.3. § 19a EStG – alternative Kenngrößen: Umsatz oder Bilanzsumme

Zum Schluss noch eine Bedingung, bei der man zwischen zwei Optionen und zwei Zeitpunkten wählen kann. Denn einerseits kommt die aufschiebende Wirkung des § 19a EStG nur dann zum Tragen, wenn entweder der Jahresumsatz im Jahr der Beteiligungsübertragung oder im Vorjahr unter einem bestimmten Schwellenwert bleibt, oder wenn dies für die Bilanzsumme gilt. So ist beim Jahresumsatz der Wert von EUR 50.000.000 einzuhalten. Alternativ sollte die Bilanzsumme höchstens EUR 43.000.000 betragen.

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5. Schlussbemerkungen zum neuen § 19a EStG

Am Ende unseres Beitrags zum neuen § 19a EStG möchten wir noch einige allgemeine Anmerkungen anfügen. So tritt neben dem Hinzufügen des neuen § 19a EStG auch eine Änderung des § 52 Absatz 27 EStG ein. Denn in diesem Absatz ist geregelt, dass § 19a EStG für Vermögensübertragungen ab dem 01.07.2021 Gültigkeit hat.

Außerdem fallen unter den neuen § 19a EStG auch Vermögensübertragungen, bei denen der Mitarbeiter die Anteile mittelbar über eine Personengesellschaft erhält. Somit ist auch das GbR-Pooling vom neuen § 19a EStG betroffen.

Selbstverständlich entspricht der Wert der übertragenen Anteile als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert statt dem verbilligten Wert, zu dem sie ein Mitarbeiter erhält.

Schließlich noch ein ganz wichtiger Hinweis: Der Mitarbeiter muss die Regelung des § 19a EStG sofort bei der Berechnung der Lohnsteuer aktiv einfordern und anwenden. Ein nachträglicher Versuch, die Besteuerung der Anteile im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu verschieben, ist gesetzlich ausgeschlossen.

Übrigens stammen die Grenzwerte zur Anzahl der Mitarbeiter sowie zum Jahresumsatz beziehungsweise zur Bilanzsumme, die der Gesetzgeber für den § 19a EStG vorsieht, aus einer Definition, die die EU-Kommission 2003 als Empfehlung herausgab. Dabei ging es um eine Vereinheitlichung der Definition, was innerhalb des EWR als Kleinstunternehmen und was als kleines oder mittleres Unternehmen gelten sollte.


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