Kryptowährungen

und ihre Besteuerung

Kryptowährung und ihre Besteuerung – so können Sie Verluste verrechnen und Erträge steuerfrei vereinnahmen

Bitcoin und andere Kryptowährungen sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen. Darunter fallen auch Litecoin und Rippel. Dieser Beitrag behandelt die Besteuerung der Kryptowährung, erklärt, wie Sie etwaige Verluste berücksichtigen und, wann Sie die Erträge steuerfrei vereinnahmen können.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert. Dabei beraten wir unsere Mandanten insbesondere zu Bitcoins und dem Halten im Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. Oktober 2018 Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf
3. September 2021 Bitcoin-GmbH – welche Rechtsform ist die steuerlich beste?
17. Dezember 2021 Kryptowährung und ihre Besteuerung – so können Sie Verluste verrechnen und Erträge steuerfrei vereinnahmen (dieser Beitrag)

Unser Video: Steuern auf Bitcoins und andere Kryptowährungen: Offizielles BMF-Schreiben gibt Rechtssicherheit

Wir klären, die Besteuerung von Bitcoin.

Inhaltsverzeichnis


1. Kryptowährung – was ist das ?

1.1. Definition der Kryptowährung

Bitcoin und andere Kryptowährungen sind digital dargestellte Werteinheiten von Währungen. Diese werden nicht von einer Zentralbank oder einer anderen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert. Zudem besitzen sie den gesetzlichen Status von einer Währung oder Geld nicht. Dennoch akzeptieren natürlichen oder juristischen Personen die Werteinheiten als Tauschmittel. Übertragen, gespeichert und gehandelt werden sie auf dem  elektronischen Wege. Daher fallen unter Kryptowährungen neben Bitcoin auch Litecoin und Rippel. Im Rahmen der Besteuerung werden sämtliche Kryptowährungen gleichbehandelt. Folglich finden die Regelungen auch auf alle Kryptowährungen Anwendung.

1.2. Erwerb der Kryptowährung durch Trading

Sie können auf unterschiedliche Arten Einkünfte aus Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung erzielen. Gewinne und Verluste kann man zum einen durch das Trading erwirtschaften. Das meint den bloßen ständigen Ankauf und Verkauf von Bitcoins und anderen Kryptowährungen.

1.3. Erwerb durch Mining

Eine weitere Erwerbsart ist das sogenannte Mining. Das Mining ist ein Vorgang, bei dem Rechnerleistung zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt wird. Es werden also neue Bitcoins erstellt. Dem Miner werden dann in bestimmten Umfang Einheiten an der Kryptowährung zu gesprochen. Er kann diese daher wieder weiterveräußern und so Gewinne erwirtschaften.

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2. Ertragsteuerliche Einordnung von Bitcoin und einer andern Kryptowährung

2.1. Mining

Mining stellt einen Anschaffungsvorgang dar. Einnahmen sind in diesem Fall die durch die Herstellung erhaltenen Einheiten der Kryptowährung, aber auch die Transaktionsgebühren, die der Steuerpflichtige von anderen Netzwerkteilnehmern für die Erstellung erhält. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann darin private Vermögensverwaltung oder eine gewerbliche Tätigkeit liegen. Im Folgenden ist daher zwischen den gewerblichen Einkünften und solchen aus privater Vermögensverwaltung zu differenzieren.

2.1.1. gewerbliche Einkünfte

Die Einkünfte können schon kraft Rechtsform als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingeordnet werden beispielsweise, wenn sie mittels einer Personengesellschaft oder eine Bitcoin-GmbH erzielt werden. Andernfalls hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit von den Voraussetzungen des § 15 II EStG ab. Dementsprechend wird gewerblich tätig, wer nachhaltig für eigene Rechnung agiert und dabei auch das Unternehmerrisiko für die Tätigkeit trägt. Im Regelfall ist daher davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige gewerblich handelt. Der Miner nimmt durch das zur Überlassen seines Bitcoins für andere Netzwerkteilnehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Bei besonderes hohen Kosten für die Anschaffung von Hardware und hohen Energiekosten für den Betrieb der Hardware kann die Gewinnerzielungsabsicht aber fraglich sein. Grundsätzlich wird dennoch vermutet, dass das Mining auf Dauer gesehen dazu geeignet ist, einen Gewinn zu erzielen. Um Liebhaberei annehmen zu können, müssen daher weitere Umstände hinzukommen.

Einheiten einer virtuellen Währung sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Diese sind entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Auszuweisen sind sie beim Anlagevermögen unter Finanzanlagen und beim Umlaufvermögen unter sonstigen Vermögensgegenständen. Die Anschaffungskosten für die Hardware und Energiekosten können Sie natürlich als Betriebsausgaben abziehen.

Angesetzt werden die neu geschaffenen Einheiten mit dem Marktkurs zum Zeitpunkt der Anschaffung. An den folgenden Bilanzstichtagen kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, wenn der Teilwert voraussichtlich dauerhaft unter die Anschaffungskosten sinkt.

2.1.2. private vermögensverwaltende Tätigkeit

In Einzelfällen kann von der grundsätzlichen Einordnung als gewerbliche Tätigkeit aber auch abgewichen werden. Dann liegt bloße private Vermögensverwaltung vor. Das beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrecht. Dementsprechend ist bloße Vermögensverwaltung anzunehmen, wenn sich die Betätigung nur noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Dann sind die Einkünfte aus dem Mining nach § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Die erlangten Einheiten sind nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen. Als Werbungskosten können zum Beispiel Aufwendungen für den Erwerb der erforderlichen Hardware und Software berücksichtigt werden.

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2.2. Trading – Einkünfte aus Veräußerung der Kryptowährung

2.2.1. Kryptowährung im Betriebsvermögen

Im Rahmen des Tradings ist zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen zu unterscheiden. Ist der Bitcoin Betriebsvermögen, so sind die Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen. Bei der Veräußerung sind die individuellen Anschaffungskosten abzuziehen. Können die individuellen tatsächlichen Anschaffungskosten im Einzelfall nicht festgestellt werden, so können die durchschnittlichen Anschaffungskosten angesetzt werden.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen gewerblichen Handeln und der privaten Vermögensverwaltung. Dazu können die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier und Devisenhandel herangezogen werden. Daher setzt die gewerbliche Tätigkeit voraus, dass der Steuerpflichtige wie ein Händler beziehungsweise bankentypisch tätig wird und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb unterhält. Dies wird aber noch nicht allein durch den Ankauf und Verkauf in erheblichen Umfang begründet.

2.2.2. Kryptowährung im Privatvermögen

Wird der Bitcoin im Privatvermögen gehalten, so ist er als ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG anzusehen. Gewinne aus der Veräußerung von Bitcoin sind daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Voraussetzung für die Besteuerung ist daher, dass der Zeitraum zwischen Veräußerung und Anschaffung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Als Anschaffungsvorgang und Veräußerungsvorgang ist der Tausch zu sehen. Die Veräußerungsfrist beginnt nach jedem Tausch neu.

Für die Ermittlung der Frist kann der Steuerpflichtige zwischen der Einzelfallbetrachtung und der Frist in First out-Methode (FiFo-Methode) wählen. Bei der Einzelfallmethode sind der Anschaffungszeitpunkt und der Veräußerungszeitpunkt maßgeblich, der sich aus der Wallet ergibt. Die Wallet ist ähnlich, zu einem Bankkonto. Damit kann die Kryptowährung empfangen, aufbewahrt und versendet werden. Wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das heißt der Zeitpunkt des Tauschvertrags maßgeblich sein soll, so muss der Steuerpflichtige den Zeitpunkt durch geeignete Unterlagen nachweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige auch die Frist in First out-Methode anwenden. Demnach ist zu unterstellen, dass der zuerst angeschaffte Anteil an einem Bitcoin auch zuerst veräußert wurde. Hier können Sie natürlich gewisse Gestaltungen vornehmen, um in die Steuerfreiheit auf Grund der Überschreitung der Haltensfrist zu gelangen. Daher sollten Sie genau berechnen, welche Methode für die am besten geeignet ist.

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Dennoch ist die gewählte Methode auf jede einzelne Wallet anzuwenden und bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten einer virtuellen Wallet beizubehalten. Erst nach der vollständigen Veräußerung kann die Methode wieder gewechselt werden.

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten beziehungsweise der Werbungskosten. Die aufgewendeten Transaktionsgebühren sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der Veräußerung bleiben nach § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn die Summe sämtlicher privaten Veräußerungsgeschäfte im Kalenderjahr weniger als EUR 600 beträgt. Dabei sind nicht nur die Einkünfte aus dem Trading, sondern auch solche aus Grundstückshandel oder anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu beachten.

Die Haltensfrist kann sich gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG auf 10 Jahre verlängern. Das ist dann der Fall, wenn Bitcoin als Einkunftsquelle genutzt werden. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Bitcoin im Wege des Lending gegen Entgelt überlassen das heißt vermietet wurde.

Es gilt zudem der reguläre Steuersatz, der im Rahmen des Progression erzielt wurde. Dabei ist aber natürlich auch der Grundfreibetrag zu beachten. Für 2021 beträgt er EUR 9.744 und für 2022 EUR 9.984. Daher unterliegen darunter liegende Einnahmen nicht der Besteuerung. Es sind aber natürlich auch die anderweitigen Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen.

3. Verluste aus Kryptowährung

Insbesondere der Bitcoin ist in diesem Jahr sehr geschwankt. Verluste sind daher denkbar. Resultieren die Verluste aus einer Kryptowährung, die vorher ein Jahr gehalten wurde, so werden die Verluste auch nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wurde. Dann können Sie den Verlust im Jahr verrechnen. Den verbleibenden Verlust können Sie ein Jahr zurückgetragen oder auch vorgetragen. Sollten Sie dadurch unter EUR 600 gelangen, müssen Sie für die Erträgen aus der Kryptowährung eine Steuer zahlen, wenn Sie diese im Privatvermögen halten.


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Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Kryptowährungen und Bitcoin spezialisiert. Beim der Ausarbeitung von Gestaltungsmöglichkeiten und der Verlustverrechnung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Kryptowährung

  1. Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen
  2. Einbringen der Kryptowährung in eine Gesellschaft: Welche Rechtsform ist die richtige?
  3. Steuerfreier Verkauf von Bitcoin durch Wegzug ins Ausland

Verlustberücksichtigung

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  2. Verlustvorträge bei einer GmbH

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