Mitarbeiterbeteiligung bei Startups: Analyse der gesetzlichen Maßnahmen
Für Startups sind Mitarbeiterbeteiligungen eine besonders wichtige Stütze im Kampf um die kompetentesten Arbeitnehmer. Denn vor allem in neuen Branchen wie Nachhaltigkeit oder IT sind Fachkräfte sehr umkämpft. Die besagten Mitarbeiterbeteiligungen werden im Fachjargon auch als Employee Share Ownership Plan (ESOP) oder Phantom Shares bezeichnet und gewährleisten den Mitarbeitern somit eine Beteiligung an der Entwicklung des noch jungen Unternehmens. Dabei sollen insbesondere finanzielle Anreize das zu Beginn niedrigere Gehalt im Vergleich zu größeren Unternehmen oder anderen Branchen ausgleichen und wertschätzen. Zudem spielt bei Startup Bedingungen immer auch ein Standortinteresse mit, welcher wettbewerbsfähig und innovativ ist wünschenswerterweise. Um dies in Deutschland zu gewährleisten und zu anderen Ländern aufzuschließen, gilt es Reformen bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzustoßen. Inwiefern dies den regierenden Parteien gelungen ist, wird hierbei unter Hinzunahme von kritischen Gegenstimmen untersucht.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Nutzung von Phantom Shares und Mitarbeiterbeteiligungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zu einer steueroptimalen Ausgabe der Anteile aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
30. November 2020 |
Besteuerung von Phantom Shares beim Verkauf eines Unternehmens |
01. Dezember 2020 |
Vesting bei Phantom Shares: wie man den vorzeitigen Austritt regelt |
28. Januar 2021 |
Phantom Shares: wie man Mitarbeiter indirekt am Unternehmen beteiligt |
29. Januar 2021 |
Phantom Shares in der Bilanz: wie bilanziert man virtuelle Beteiligungen? |
25. Juni 2021 |
Der neue § 19a EStG hilft Mitarbeiter an Startups zu beteiligen! |
18. Oktober 2021 | Mitarbeiterbeteiligung bei Startups: Analyse der gesetzlichen Maßnahmen (dieser Beitrag) |
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Unser Video: Startup Mitarbeiter steueroptimiert beteiligen!
In diesem Video erklären wir, wie Sie die Mitarbeiter ihres Startups steueroptimiert an diesem beteiligen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung zu Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups
Im Superwahljahr hat die Bundesregierung noch eine Änderung für Mitarbeiterbeteiligungen an Startups auf den Weg gebracht und durchgesetzt. Denn mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) sollen die Bedingungen für Startups als auch die für potenzielle Arbeitnehmer von jungen Unternehmen angehoben werden. Zuvor wurde häufiger Kritik an der deutschen Besteuerungspolitik für Startups geübt, da diese Bedingungen im internationalen Kontext deutlich abfallen und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft Deutschlands kaum fördern. Durch die Maßnahmen bei der Besteuerung entstehen bisher deutliche finanzielle Nachteile für in Deutschland ansässige Unternehmen und somit auch immer mehr Wegzugsgründe für Gründer und Investoren. Damit genau dies nicht passiert und Kapital sowie Investitionen in Technik, Klima und Digitalisierung in Deutschland erfolgen, soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen. Ob dies angemessen gelungen ist und wie die verschiedenen Positionen der Wirtschaft und der beteiligten Parteien sind, wird nachfolgend analysiert.
2. Analyse der neuen gesetzlichen Regelungen bei Mitarbeiterbeteiligungen in Startups
2.1. Positive Aspekte der Gesetzesänderung für Mitarbeiterbeteiligungen
2.1.1. Zeitpunkt der Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen
Die bedeutendsten Änderungen in der neuen gesetzlichen Grundlage des § 19a EStG zu den Mitarbeiterbeteiligungen spiegeln sich im Zeitpunkt der Besteuerung wieder. Denn mit der neuen Regelung müssen die Startup Mitarbeiter nicht direkt die Beteiligungen versteuern. Nun wurde von der Bundesregierung im sogenannten Fondsstandortgesetz beschlossen, dass diese Mitarbeiterbeteiligungen eine steuerfreie Frist nach Ausgabe von bis zu 12 Jahren erhalten. Die Ausnahme davon würde im Falle eines Firmenwechsels des Arbeitnehmers eintreten, in welchem die Besteuerung dann unverzüglich erfolgen würde. Zuvor wurde jedoch vom Startup-Verband eine Frist von bis zu 15 Jahren gefordert, diese wurde nun nicht ganz erreicht.
Vor der Änderung war diese ausgesprochen unpraktische Vorgehen Gang und Gäbe in der deutschen Startup-Szene. Dabei mussten Arbeitnehmer den Wertunterschied zwischen Ausübungspreis für die Option und dem Wert der erhaltenen Aktien mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Den Vorgang nennt man auch Besteuerung von Dry Income, da keine Mittel entstanden sind, um die steuerliche Belastung zu finanzieren. Dies ist aus mehreren Aspekten und Sichtweisen mehr als unpraktisch. Denn der Gesetzgeber schmälert den Anreiz überhaupt in Startups einzusteigen und verringert dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland im internationalen Vergleich enorm. Zudem müssen Arbeitnehmer eine Zahlung für nicht realisierte Gewinne vornehmen, was grundsätzlich schon maßgeblichen Bilanzierungsgrundsätzen widerspricht.
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Mitarbeiterbeteiligung bei Startups?
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2.1.2. Lohnsteuerpflicht des Unternehmens
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer im Zweifel übernehmen. Im Zweifel erleichtert das die Situation für die Mitarbeiter, da diese keine Steuer bezahlen müssen für ihre erhaltene Mitarbeiterbeteiligung. Dadurch wirkt man zumindest dem Mangel an Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ein wenig entgegen, jedoch entstehen eben früh Kosten, welche in anderen Ländern erst bei Verkauf von beispielsweise der GmbH anfallen. Zudem muss festgehalten werden, dass dabei nicht das Problem der Besteuerung von Dry Income angegangen wird. Dies ist und bleibt ein Kriterium, welches der Startup Verband immer wieder betont und auch Dringlichkeit signalisiert, denn das steuert und lenkt unter anderem die Innovationskraft des Standortes Deutschland.
Nun sieht das neue Gesetz auch die Möglichkeit der Anrufungsauskunft beim Finanzamt gemäß § 19a Abs. 5 EStG vor. Dadurch soll dem Unternehmen bestätigt werden, inwiefern die ausgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen sind. Besonders die dahintersteckende Rechtssicherheit wird von den Unternehmen begrüßt. Ein besonderer Unterschied im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligungen besteht zur verbindlichen Auskunft bei der Einkommensteuer durch die kostenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG.
2.1.3. Erhöhung des Freibetrags für Vermögensbeteiligungen
Weiterhin gilt es einen ausschließlich als positiv zu bewertenden Punkt zu nennen. Denn der Gesetzgeber hat den Freibetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 1.440 € pro Jahr erhöht.
2.1.4. Besteuerung auch bei mittelbaren Beteiligungen
Außerdem wurde hinzugefügt, dass auch bei Beteiligungen, welche mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden der Besteuerung unterliegen.
2.2. Nachteilige Aspekte der Gesetzesänderung zu Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups
2.2.1. Definitivsteuer auf nicht realisierte Gewinne
Nun kann man den Tatbestand der Besteuerung auf unterschiedliche Weisen betrachtet werden. Denn einerseits spricht eine hohe Besteuerung und somit auch eine höhere Bewertung des noch nicht verkauften Unternehmens für ein potenziell interessantes Unternehmen. Ob dieser Umstand einem nachhaltigen oder besonders kompetitiven Geschäftsmodell, einer Tätigkeit in einer zukunftsträchtigen Branche oder den vorhandenen besonders kompetenten Mitarbeitern geschuldet ist, spiegelt dafür eher nachrangig eine Rolle. Denn es gibt harte Kriterien wofür bestimmte Investoren bereits frühzeitig bereit sind viel Geld in die Hand zu nehmen. Somit lässt sich eine Besteuerung in dem Sinne verstehen, dass es höchstwahrscheinlich zu einem Verkauf kommt und der Fiskus aber nicht so lange auf sein Geld warten möchte.
Andererseits ist es wiederum auch immer möglich, dass am Ende die Entwicklung von Produkten scheitert oder die Nachfrage nach den Waren und Dienstleistungen nicht mehr vorhanden ist sowie potenzielle Konkurrenten einem Unternehmen den Rang ablaufen können. Dadurch ist bei Startups im vorhinein bereits ein besonderes unternehmerisches Risiko vorhanden. Somit können sich Gründer nie sicher sein, ob ihr Startup schlussendlich einen Exit vollziehen kann.
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2.2.2. Aufwand der Finanzverwaltung
Das Argument vonseiten der Regierung zu diesem Zwischenschritt besteht unter anderem aufgrund der erschwerten Durchsetzung von Steueransprüchen durch die Finanzämter, sofern die Besteuerung nicht bei Austritt eines Mitarbeiters erfolgt. Denn dann müsste genau nachgefasst werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Unternehmen wechselt und schlussendlich dann dort eine Besteuerung anfordern.
2.2.3. Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen
Außerdem gelten virtuelle Beteiligungen als häufigste Form für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups, werden unter anderem laut Aussagen der FDP jedoch gar nicht durch das Gesetz angesprochen. Somit ist aus Sicht der Wirtschaft sowie aus Sicht einiger Parteien im Bundestag kaum eine verbesserte Situation durch das neue Gesetz zur Regelung der indirekten Beteiligung von Mitarbeitern über Phantom Shares an Unternehmen eingetreten. Virtuelle Beteiligungen haben zur Folge, dass ein eventuell anfallender Bonus als Vergütung an die Mitarbeiter fließt. Durch die dadurch entstandene Verbindlichkeit reduziert sich schlussendlich der Firmenwert und somit wiederum der Anteil der später dem Mitarbeiter zusteht. Dieser Aspekt wird jedoch nicht vom Gesetz aufgegriffen und somit auch nicht verbessert.
3. Fazit zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Abschließend lässt sich konsternieren, dass es durchaus positive Aspekte beim neuen § 19a EStG zu finden gibt. Dennoch wird in einer neuen Regierung noch deutlich mehr Hoffnung auf verbesserte Bedingungen im Startup Bereich gesetzt. Denn die aktuellen Veränderungen sorgen nicht für eine steuerliche Gleichberechtigung von Startups in Deutschland mit Startups in anderen hoch technologisierten Ländern. Insbesondere bei virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen den sogenannten Phantom Shares gilt es einen besonderen Fokus zu setzen, denn dies ist die häufigste Form der Beteiligungen im Startup Bereich. Sofern Sie Fragen zur Besteuerung, Bilanzierung oder Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen oder auch Stock Options haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Steuerberater für Startups
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert, insbesondere auf die Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Bei der Betreuung von Startups schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
GmbH
- Steueroptimierte Besteuerung der GmbH
- Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
- Beratung zur Besteuerung von GmbH-Beteiligungen nach § 19a EStG
Unternehmensverkäufe und Beteiligungen
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
- Unterstützung bei der Bilanzierung von Phantom Shares
- Beratung zur Beteiligung durch Phantom Shares
- Beratung zur Besteuerung von Phantom Shares beim Unternehmensverkauf
Digitale Buchhaltung
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
- Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Lehrauftrag für Steuergestaltung
Unsere besonderen Expertisen für Steuergestaltungen beim Kauf und Verkauf von Unternehmen werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung – Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:
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