nachhaltige Investments

vom Staat gefördert

Nachhaltiges Investment und steuerliche Anreize hierzu

Aufgrund der zukünftig zu beantwortenden Frage zur Lösung der Klimakrise, stellt sich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber Anreize zur Förderung des selbst gestellten Ziels zur Reduzierung der Treibhausgase bis 2030 auf minus 65 % gegenüber 1990 bietet. Dies stellt die Gesellschaft und die Bundesregierung vor besondere Herausforderungen. Sowohl einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich gilt es, gezielte Anreize für nachhaltige Investments zu setzen, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Ein Beispiel hierfür ist die Besteuerung von Stromeinspeisungen aus Photovoltaikanlagen.

poster

Unser Video: Besteuerung von PV-Anlagen

In diesem Video erklären wir, welche Steuervorteile es bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen gibt und wie man sie steueroptimiert nutzen kann.

Inhaltsverzeichnis


1. Nachhaltiges Investment – Einleitung

Der Gesetzgeber hat bereits einige sinnvolle Anreize gesetzlich verankert, um geldintensive Ausgaben in klimafördernde Maßnahmen reizvoller zu machen und dies für jedermann zu ermöglichen. Hierfür wurden bereits im Bereich der Photovoltaikanlagen, der E-Mobilität und der energetischen Maßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden Gesetzesgrundlagen verankert, die diesen Zweck verfolgen.

2. Nachhaltiges Investment in Photovoltaikanlagen

2.1. Ertragsteuerliche Vorteile einer PV-Anlage

Um klimaneutralen Strom zu erzeugen, benötigt man beispielsweise eine eigene Photovoltaikanlage. Diese ist kostenintensiv und zieht eine betriebliche und unternehmerische Nutzung nach sich. Daher scheint diese Investition nicht sonderlich attraktiv.

Die Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und unterliegen somit der Einkommensteuer. Hierfür führte der Gesetzgeber eine Freistellung der Einnahmen nach § 3 Nummer 72 EStG ein. Diese stellt alle Einnahmen steuerfrei, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung der Anlage pro Wohn- oder Gewerbeeinheit 30 Kilowatt nicht übersteigt und die Gesamtleistungen der insgesamt betriebenen Anlagen höchstens 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Grundsätzlich muss man auch für den Betrieb eine Gewinnermittlung anfertigen. Diese erstellt man entweder durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder, bei Überschreitung der Umsatz- oder der Gewinngrenze, durch Betriebsvermögensvergleich. Bei einer Freistellung der Einkünfte entfällt auch die Gewinnermittlung. Zudem birgt die Freistellung einen weiteren Vorteil, da der Betrieb der Photovoltaikanlage im Rahmen der in § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG beschriebenen Voraussetzungen nicht zu einer Abfärbewirkung führt (bei sonst vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften).

2.2. Umsatzsteuerliche Vorteile einer PV-Anlage

Außerdem dürfen Kleinunternehmer den Strom ihrer Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich vorteilhaft behandeln. Seit dem 01.01.2023 wird die Lieferung einer solchen Anlage mit 0 % Steuersatz besteuert. Dies führt bei Nichtunternehmern und Kleinunternehmern zu einer massiven Entlastung, da diese nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dadurch belastet die nicht abziehbare/abzugsfähige Vorsteuer nicht das Investment (19 % Ersparnis). Zudem ist ein Kleinunternehmer ab dem 01.01.2025 nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Bei der Kleinunternehmerregelung ist nur die Umsatzgrenze in Höhe von EUR 25.000 im vorangegangenen Jahr und im laufenden Jahr in Höhe von EUR 100.000 zu beachten. Diese ist ohne große Relevanz, da beim Einhalten der einkommensteuerlich gegebenen Grenze von 30 Kilowatt Leistung eine Überschreitung der Umsatzgrenze wohl kaum zu erreichen ist.

image

Haben Sie Fragen zu steueroptimierten Investitionen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Nachhaltiges Investment bei der PKW-Nutzung

3.1. Nachhaltiges Investment: betrieblich genutzter PKW (1% Methode)

Der E-Dienstwagen stellt einen steuerlichen Anreiz zur nachhaltigen Investition dar. Bei betrieblich genutzten PKW´s muss man zwingend für den Privatanteil eine Privatentnahme versteuern. Diese bewertet man bei ausschließlich mit Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat, wenn die betriebliche Nutzung über 50 % beträgt. Ein voll elektrisch betriebenes Fahrzeug wird nur mit ¼ des Bruttolistenpreises bewertet. Allerdings gilt dies nur für PKW, deren Bruttolistenpreis maximal EUR 70.000 beträgt. Bei Ansatz des Spitzensteuersatzes in Höhe von 45 % beträgt bei einem Auto mit einem Bruttolistenpreis von EUR 70.000 die Steuerersparnis bei einem Elektrofahrzeug EUR 2.825 pro Jahr gegenüber einem Auto mit Verbrennungsmotor (EUR 70.000 x 1 % x 12 Monate x 45 % = EUR 3.780 gegenüber EUR 3.780 x ¼ = EUR 945; EUR 3.780 – EUR 945 = EUR 2.825).

3.2. Nachhaltiges Investment: betrieblich genutzter PKW (Fahrtenbuch)

Bei einer 50 % betrieblichen Nutzung oder weniger kommt nur eine Nutzung eines Fahrtenbuches zur Anwendung. Hier behandelt man die Privatentnahme steuerlich ähnlich wie bei der 1 % Methode, indem die Aufwendungen nur zu ¼ im Vergleich zu herkömmlich angetriebenen Fahrzeugen ansetzt und die Privatentnahme im Verhältnis der privaten Kilometer zu den Gesamtkilometern berücksichtigt.

3.3. Nachhaltiges Investment: privat genutzter Firmen-PKW (Arbeitnehmer)

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die ihr Dienstfahrzeug auch privat nutzten dürfen. Die Bewertung der Privatnutzung erfolgt analog. Daher besteht für Arbeitnehmer hier die identische Steuereinsparung wie oben beschrieben.

image

Fachberatung für steueroptimierte Investitionen für Unternehmer und Unternehmen

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Nachhaltiges Investment in energetische Maßnahmen

4.1. Anreize zur Modernisierung/effizienteren Nutzung eigengenutzter Immobilien

Ein weiteres nachhaltiges Investment stellen die energetischen Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dar. Dort werden energetische Verbesserungen steuerlich absetzbar gemacht. Der Anreiz hier soll sein, die Immobilie insoweit zu verbessern, dass die Emissionen zurückgehen und die Betriebskosten der eigenen Immobilie sinken.

Verankert ist dieser Steuervorteil im § 35c EStG. Dadurch sollen Investitionen in eine mindestens 10 Jahre alte Immobilie begünstigt sein. Die betroffenen Investitionen sind beispielshaft die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenster und Außentüren sowie einigen anderen Bereichen (abschließende Aufzählung in § 35c EStG).

4.2. Voraussetzungen zur Inanspruchnahme

Es findet keine Steuerreduktion für derartige Aufwendungen statt, wenn es sich bereits um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

Die steuerliche Absetzung erfolgt über die Verminderung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 20 % der geleisteten Aufwendungen. Diese 20 % setzen sich einerseits durch Berücksichtigung von 7 % der Aufwendungen im Jahr der energetischen Maßnahme und dem darauffolgenden Jahr zusammen. Weitere 6 % sind im übernächsten Jahr abzugsfähig (7 % im ersten, 7 % im zweiten und 6 % im dritten Jahr = 20 %). Aufwendungen sind bis EUR 40.000 je begünstigtem Objekt absetzbar. Aufwendungen für einen Energieberater kann man abweichend in Höhe von 50 % geltend machen.

Weitere Voraussetzung hierfür ist die Ausführung der Maßnahme durch einen Fachunternehmer mit entsprechend ausgefüllter Bescheinigung. Zusätzlich darf die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein teilweise unentgeltlich überlassener Teil der Wohnung ist unschädlich.

Die Finanzbehörde berücksichtigt die Aufwendungen nur, wenn eine den Voraussetzungen entsprechende Rechnung und ein Zahlungsnachweis vorliegt.

poster

Interview mit Photovoltaikanlagen-Vertriebler Marc Weißbrenner

In diesem Video erklären wir, wie Marc Weißbrenner mit PV-Anlagen großen Erfolg erzielte und deshalb eine effizientere Unternehmensstruktur suchte.

5. Nachhaltiges Investment mit Steuervorteilen – Fazit

Abschließend ist zu sagen, dass der Gesetzgeber für nachhaltige Investments Spielraum gibt und damit die eigene Energiegewinnung, die Einsparung von Energien und die emissionsfreien Verkehrsmittel fördert. Dies ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen gebunden und zieht einen hohen bürokratischen Aufwand nach sich (siehe Kapitel 4: Nachhaltiges Investment in energetische Maßnahmen). Somit lässt sich sagen, dass steuerliche Anreize zum nachhaltigen Investment in den Klimaschutz gegeben sind. Diese sind aber zum Teil an viele Voraussetzungen geknüpft und können ohne fachliche Beratung für einen steuerlichen Laien kaum realisierbar sein.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum nationalen und internationalen Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei Investments in nachhaltige Technologien schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Allgemeine Beratung zur Gründung einer GmbH
  2. Informationen über steuerfreie Leistungen für GmbH-Geschäftsführer
  3. Empfehlungen zur steueroptimierten Vergabe von Gesellschafterdarlehen an die eigene GmbH

Personengesellschaften

  1. Allgemeine Informationen zur steuerlichen Behandlung von staatlichen Fördermitteln
  2. Klärung zur Frage nach einer gewerblichen Prägung beim Betrieb von PV-Anlagen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr