Onlinehandel bei Amazon & Co.

Änderungen durch das neue OSS

OSS bei Amazon: Umsatzsteuer beim Warenverkauf über Onlineplattformen

Onlinehändler mit Sitz innerhalb der EU, die über Amazon oder andere Onlinemarktbetreiber Waren in andere EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, können das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) zur Umsatzsteuererklärung anwenden. Dabei ist das OSS in diesem Bereich neu. Schließlich führten die EU-Mitgliedsstaaten das OSS einheitlich nach sechsmonatiger Verschiebung am 01.07.2021 ein. Dazu gehört, dass deutsche Onlinehändler bei Amazon nun alle Umsatzsteuern, die im EU-Ausland anfallen, gesammelt über das Bundeszentralamt für Steuern erklären und abführen können. Hierbei gelten allerdings einige Bedingungen. Insbesondere der Mindestumsatz von jährlich EUR 10.000 im EU-Ausland sowie die Beschränkung dieser Umsatzschwelle auf Endkunden und ihnen gleichgestellte Unternehmer ist hierbei wichtig.

Unser Video:
OSS im E-Commerce: das neue Verfahren zur Umsatzsteuer

In diesem Video erklären wir Ihnen die Vorteile des neue OSS bei Onlinehandel mit Amazon.

Inhaltsverzeichnis


1. OSS bei Amazon – Einleitung

Zum 01.07.2021 führten die Mitgliedsstaaten der EU Neuerungen bei der grenzüberschreitenden Besteuerung von Warenlieferungen und sonstigen Leistungen ein. In diesem Zusammenhang sind natürlich insbesondere auch all jene Onlinehändler betroffen, die ihre Waren über Onlineplattformen wie Amazon oder Ebay ihre Waren ins EU-Ausland verkaufen. Aus diesem Anlass widmen wir den vorliegenden Artikel dem neuen One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Handel über Amazon und andere Onlinemarktplätze.

2. Was ist das neue OSS und was hat dies mit Amazon zu tun?

OSS ist also ein neues Besteuerungsverfahren, das innerhalb der EU Anwendung findet, um bei der Erbringung grenzüberschreitender Leistungen die damit einhergehende Umsatzsteuer zu erfassen. Dabei stellt das OSS eine Alternative zur bisherigen Regelung zur Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer dar. Denn bislang musste man die in einem anderen EU-Mitgliedsland anfallende Umsatzsteuer in diesem Land anmelden und abführen, wenn man mit seinen Umsätzen die dort geltende Lieferschwelle überschritt. Dazu musste man sich in jedem Land, in dem diese Bedingung zutraf, gesondert steuerlich registrieren. Dabei war es auch unerheblich, ob man Waren über einen eigenen Onlineshop verkaufte oder etwa bei einen Onlinemarktplatzbetreiber wie Amazon anbot. Lagen die Umsatzwerte jedoch unter einer Lieferschwelle, hatte man die Freiheit die Umsätze nach den eigenen nationalen Gesetzen zu besteuern. In diesem Fall führte man die Umsatzsteuer im eigenen Land ab.

Das OSS vereinfacht nun dieses bürokratisch überbordende Verfahren. Im Prinzip kann man nun per OSS die Umsatzsteuer, die in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anfällt, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und gesammelt überweisen. Das BZSt führt dann auf Basis der hinterlegten Daten der Onlinehändler (Name des Unternehmens/Unternehmers, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) die Aufteilung der einzelnen Umsatzsteuerbeträge gemäß der abgegebenen OSS-Steuererklärung durch. Auf diese Weise erhält jedes Mitgliedsland, in dem man im betreffenden Besteuerungszeitraum beispielsweise über Amazon Waren verkaufte, die ihm zustehende Umsatzsteuer. Die hierfür anwendbaren Umsatzsteuersätze entsprechen dabei selbstverständlich den in den Mitgliedsstaaten geltenden Steuersätzen.

Da nun Onlinehändler, die zum Beispiel bei Amazon ihre Waren auch ins EU-Ausland vertreiben, die Möglichkeit haben am OSS teilzunehmen, forderte Amazon sie nun genau dazu auf, um auf diese Weise den eigenen Verpflichtungen als Marktplatzbetreiber nachzukommen. Deshalb müssen die bei Amazon eingebundenen Onlinehändler fortan ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einen Nachweis ihrer Anmeldung zum OSS einreichen. Andernfalls erfolgt eine Sperrung ihrer Konten. Zuvor war die Vorlage eines Zertifikats nach § 22f UStG erforderlich.

Haben Sie Fragen zur
Teilnahme beim OSS?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. OSS bei Amazon: Gesetzliche Grundlagen

Die Einführung des OSS und somit auch die Auswirkungen, die sie beim Onlinehandel über Amazon hat, gehen auf die Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets der EU zurück. Hierbei sind insbesondere die §§ 18i, 18j und 18k UStG grundlegenden Änderungen unterworfen. Die §§ 18i und 18k UStG sind Regelungen zu einem mit dem OSS vergleichbaren besonderen Besteuerungsverfahren bei der Erbringung bestimmter Leistungen. § 18j UStG enthält hingegen die gesetzlichen Vorgaben, die beim eigentlichen OSS Anwendung finden (sogenannte „EU-Regelung“). Sie gelten für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für das Erbringen von sonstigen Leistungen von in der EU ansässigen Unternehmen, die sie in Drittländern ausführen, und für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedslandes, bei denen eine elektronische Schnittstelle maßgeblich beteiligt ist. Letzterer Fall kennzeichnet somit auch die Anwendung des OSS für Onlinehändler, die Amazon oder andere Onlineplattformen beim Warenverkauf nutzen.

Fachberatung für
E-Commerce?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Voraussetzungen zur Anwendung des OSS bei Amazon

Um nun als bei Amazon tätiger Händler am OSS teilnehmen zu können, muss man einige Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob der Sitz des Unternehmens in Deutschland oder im EU-Ausland liegt. So muss man als Unternehmer eine Umsatzschwelle von EUR 10.000 im Jahr beim Handel mit Endkunden im EU-Ausland überschreiten, um am OSS teilnehmen zu können. Der Handel mit anderen Unternehmern mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten ist hierbei also ohne Relevanz. Allerdings gibt es hierbei auch Ausnahmen. Denn Unternehmer, die selber keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringen und somit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, sind Endkunden gleichgestellt. Zum Beispiel ist dies bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern der Fall. Aber auch Ärzte und andere Mediziner, die keine umsatzsteuerlichen Leistungen erbringen, sind hierbei ausgenommen.

Liegen diese Umsätze im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr unter der Umsatzschwelle, muss man hingegen entweder die in Deutschland geltenden umsatzsteuerlichen Regeln befolgen oder sich im jeweiligen EU-Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren. In letzterem Fall führt man dann regulär die dort anfallende Umsatzsteuer ab. Letzteres bedeutet aber auch, dass man sich in allen EU-Ländern umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, in denen man dort umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Daher dürfte es wohl vorteilhafter sein, wenn man hierbei zur Umsatzbesteuerung in Deutschland optiert.

Verkauft man jedoch als Onlinehändler mit Sitz außerhalb der EU Waren über Amazon an Endkunden in der EU, übernimmt Amazon als Betreiber der elektronischen Schnittstelle die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat. Dabei kann Amazon selbst ebenfalls das OSS zur Abwicklung aller umsatzsteuerlichen Pflichten nutzen. Hierbei ist die Umsatzschwelle von EUR 10.000 unerheblich.

Für Sie ebenfalls interessant:
Betriebsprüfung: Verfahren, Verhandeln & Fehler vermeiden

In diesem Video erklären wir, wie man auf eine Betriebsprüfung reagieren sollte.

5. OSS bei Amazon – unser Service

Wenn auch Sie sich als Unternehmer mit Ihrem Handel bei Amazon, Ebay und anderen Onlineportalen mit dem neuen OSS auseinandersetzen, bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung. Tatsächlich begleiten wir seit Jahren bei Amazon erfolgreich tätige Händler bei ihren in- und ausländischen Steuererklärungen. Deshalb haben wir uns als moderne Steuerberatungskanzlei bereits frühzeitig auf die Besteuerung der bei Amazon aktiven Händler über das neue OSS eingestellt. Nutzen daher auch Sie die Expertise einer in diesem Gebiet erfahrenen Steuerberatungskanzlei. Also rufen Sie uns sogleich an. Wir freuen uns darauf.


Steuerberater für E-Commerce

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Begleitung beim E-Commerce spezialisiert. Bei der Anwendung des OSS schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Beurteilung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
  2. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  3. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  4. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr