GmbH-Share Deal

3 Gestaltungen

Share-Deal bei der GmbH: 3 Gestaltungen zur Steueroptimierung

Beim Erwerb von GmbH-Anteilen (Share-Deal) kann der Kaufpreis grundsätzlich nicht abgeschrieben werden. Außerdem muss der Kaufpreis aus netto-versteuerten Einkommen bezahlt werden. Wir zeigen die Probleme im Detail auf und erläutern drei Gestaltungsmodelle, wie die Fremdkapitalkosten steuerliche abgezogen werden können. Außerdem zeigen wir auf, wie die Tilgungsleistungen erbracht werden können, ohne vorher Kapitalertragsteuer zu entrichten. 

Mit diesen drei Gestaltungsmodellen sind erheblichen steuerliche Vorteile verbunden. Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule dazu nachfolgende wissenschaftliche Ausarbeitung angefertigt. Die Ausarbeitung wurde erstellt von Regina Kuhlmann (Bachelor of Arts in Steuerrecht) unter Betreuung von Christoph Juhn LL.M./StB

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zum Kauf und Verkauf von Unternehmen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Lösungsansätze zum Kauf sowie zum Verkauf seines Unternehmens heraus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. September 2018 Asset Deal beim GmbH-Kauf: Kaufpreis steuerlich abschreiben 
26. Oktober 2018 Share Deal: Unternehmenskauf & -verkauf einer GmbH
09. November 2018 Share Deal bei der GmbH: 3 Gestaltungen zur Steueroptimierung (dieser Beitrag)
17. Mai 2019 GmbH-Kauf: Share Deal und Asset Deal – 3 Gestaltungen für den Käufer

Unser Video:
Asset Deal / Share Deal

In diesem Video erklären wir Ihnen alles zum steueroptimierten Kauf und Verkauf einer GmbH in Bezug auf den Share und den Asset Deal.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Da der Erwerb von Gesellschaftsanteilen (auch: Share Deal) in der Regel mit hohen Anschaffungskosten verbunden ist, wird der Share Deal häufig von hohen Fremdfinanzierungsdarlehen begleitet. Dabei stellt sich der potenzielle Käufer selbstverständlich die Frage, in wie weit Aufwendungen in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden können, um eine Steuersenkung des laufenden Gewinns zu erzielen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Im Laufe dieses Artikels soll auf diese Fragen einige Antworten gegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass nur Bezug auf die steuerrechtliche Sicht genommen wird. Handelsrechtliche Ansichten werden außer Acht gelassen.

Als erstes soll eine Gegenüberstellung der steuerlichen Vorgänge für den  Erwerbsprozesses vom Personen- als auch Kapitalgesellschaftsanteilen dargestellt werden. Dabei wird erläutert, ob und wie die Anschaffungskosten des Kaufpreises sowie die Fremdfinanzierungszinsen steuerlich geltend gemacht werden können. Des Weiteren soll auf mögliche Wahlrechte Bezug genommen werden. Es wird auch kurz dargelegt, ob mögliche steuerliche Verlustvorträge bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen übernommen werden können.

Im letzten Schritt sollen erkannte Probleme durch drei Gestaltungsvarianten gelöst werden.


2. Grundlagen zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Share-Deal)

2.1. Grundlagen zum Anteilserwerb bei Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, welche einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen.

Bei dem Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft ist dabei wesentlich, dass es sich nicht um den Erwerb eines eigenständigen Wirtschaftsguts handelt, auch wenn die Anteile in der Handelsbilanz auszuweisen sind. Denn „ertragsteuerlich sind […] nicht die Personengesellschaftsanteile Gegenstand der Anschaffung, sondern die anteilig dem Veräußerers zuzurechnenden einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandvermögens der Personengesellschaft.

Erwirbt eine natürliche oder juristische Person also 20% der Anteile an der Personengesellschaft, erhält sie ertragsteeuerlich 20% der Wirtschaftsgüter des Gesamthandvermögens. In so fern kann aus ertragsteuerlicher Sicht der Share Deal einer Personengesellschaft eher als ein Asset Deal, d. h. als Erwerb von Vermögensgegenständen betrachtet werden. Zivilrechtlich sind jedoch nicht die Vermögensgegenstände Teil des Erwerbsprozesses, sondern die Anteile an der Personengesellschaft.

Die Anschaffungskosten der Anteile werden als Kapitalkonto in der Steuerbilanz wie folgt dargestellt:

Sind die Anschaffungskosten höher als das Kapitalkonto des Veräußerers, muss der übersteigende Betrag in einer gesonderten Ergänzungsbilanz des Erwerbers dargestellt werden. Diese enthält das übersteigende Mehrkapital auf der Passivseite. Auf der Aktivseite werden die ertragsteuerlich erworbenen Wirtschaftsgüter dargestellt. Enthalten die Wirtschaftsgüter stille Reserven, werden diese aufgedeckt und mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben, sofern die Wirtschaftsgüter abschreibungsfähig sind.

Dabei kommen als Erwerbsgegenstände nicht nur die bereits bilanzierten Wirtschaftsgüter in Betracht, sondern auch unter Umständen der originäre Firmenwert als immaterielles Wirtschaftsgut. Dieser ist über 15  Jahre abzuschreiben.

Da der Erwerber anteilig alle Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft erworben hat, ist das Mehrkapital im Grundsatz gleichmäßig und nach objektiven Gesichtspunkten auf alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft zu  verteilen“. Dies gilt sowohl für bilanzierte als auch nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter. Fraglich ist jedoch in welcher Reihenfolge oder  welchem Verhältnis das Mehrkapital auf die jeweiligen Wirtschaftsgüter zu verteilen ist. Hierzu gibt es drei verschiedene Verteilungsmethoden.

Eine mögliche Verteilung sieht die Dreistufentheorie vor: Hiernach wird das Mehrkapital erst auf die in der Steuerbilanz bereits bilanzierten Wirtschaftsgüter bis zum Verkehrswert verteilt. Sollte dann noch weiteres Mehrkapital vorhanden sein, wird dieses auf nicht bilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente) verteilt. Erst im letzten Schritt wird der originäre Firmenwert dem übrigen Mehrkapital zugeordnet.

Die modifizierte dagegen Stufentheorie fasst die ersten beiden Schritte der Dreistufentheorie zusammen. So wird das Mehrkapital erst den stillen Reserven der sowohl bilanzierten als auch nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Das übrige Mehrkapital wird dann wieder dem originären Firmenwert zugeordnet.

Eine dritte Verteilungsmethode sieht vor, dass alle bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgüter inklusive des originären Firmenwert gleichmäßig auf das Mehrkapital verteilt und abgeschrieben werden.

Zu beachten ist jedoch bei allen 3 Varianten, dass sowohl abschreibungsfähige als auch nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter gleichermaßen bilanziert werden müssen. Ebenfalls zu aktivieren sind die stillen Reserven im Umlaufvermögen, wie z. B. die Vorräte sowie fertige und unfertige Erzeugnisse. Diese werden dann mit der Bewertung des Inventars sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Der Kaufpreis kann jedoch auch in der Steuerbilanz auf die Kapitalkonten der Gesellschafter in ihrem jeweiligen Beteiligungsverhältnis aufgeteilt werden. Dadurch hätte der Erwerber zwar ein höheres Kapitalkonto in der Steuerbilanz ausgewiesen, dieses würde jedoch sein Mehrkapital in der Ergänzungsbilanz senken.

Zu beachten ist, dass die erhöhten Kapitalkonten eine Aufdeckung der stillen Reserve in dem Gesamthandvermögens auslösen, sodass alle Gesellschafter davon profitieren. Auch die Alt-Gesellschafter hätten ein höheres Kapitalkonto, ohne jedoch eine Zahlung geleistet zu haben. Dies bewirkt auf der Ebene der Alt-Gesellschafter eine negative Ergänzungsbilanz. D. h. dass auf der Passivseite der Ergänzungsbilanz der Firmenwert ausgewiesen und über 15 Jahre abgeschrieben wird. Dies hat eine Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses zur Folge, welcher jedoch durch die Aufdeckung der stillen Reserven innerhalb des Gesamthandvermögens kompensiert wird.

Sollte der Kaufpreis höher als die vorhanden stillen Reserven und der originäre Firmenwert sein, so kann das überschüssige Mehrkapital sofort als Sonderbetriebsausgabe geltend gemacht werden.

Alles im allem enthält der Kaufpreis für Personengesellschaftsanteilen ein hohes Maß an Abschreibungspotenzial, welches unabhängig von der Rechtsform des Erwerbers verwenden werden kann.

2.1.1. Fremdfinanzierungsaufwand

Ein wichtiges Kriterium beim Kauf von Anteilen stellt der Finanzierungsaufwand dar. Denn je nach Kaufpreis können hohe Zinsen im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb anfallen. Bei dem Erwerb von Personengesellschaftsanteilen sind diese Zinsaufwendungen jedoch uneingeschränkt abzugsfähig, unabhängig von der Rechtsform des Erwerbers.

Der Fremdfinanzierungsaufwand ist für die einzelnen Gesellschafter in der Sonderbilanz zu erfassen und stellt Sonderbetriebsausgaben dar.

2.1.2. Verlustvorträge

Der Verlustvortrag an der Gewerbesteuer wird der Personengesellschaft selbst zugeschrieben und kann auch nur von dieser in späteren Jahren in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich.

Dennoch ist zu beachten, dass der Verlustvortrag den Gesellschaftern nach ihren Beteiligungsverhältnissen  zugerechnet wird. Verkauft daher ein Gesellschafter seine Anteile, scheidet dieser aus der Gesellschaft aus. Dies hat zur Folge, dass der Verlustvortrag beteiligungsquotal an den ausscheidenden Gesellschafter gebunden ist und anteilig der Fehlbetrag am Verlustvortrag verloren geht. In sofern übernimmt der neue Gesellschafter nicht die anteiligen Verlustvorträge seines Vorgängers.

Ein Verlustvortrag ist für die Einkommensteuer gemäß § 15d EStG nicht möglich.

2.2. Grundlagen zum Anteilserwerb bei Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft charakterisiert sich durch ihre eigene Rechtsfähigkeit als juristische Person. Ihr Wille und Handeln wird jedoch von dem Organ ausgeführt, da die Kapitalgesellschaft selbst willenlos ist.

Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft ist steuerrechtlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Zwar werden hierbei Gesellschafterrechte wie Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte und Vermögensbeteiligung an Liquidationserlös erworben, trotzdem wird dies als eigenständiger Vermögensgegenstand bewertet.

Nach Übergang des Eigentums der Beteiligung muss das Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz des Anteilseigners bewertet werden. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften mit den Anschaffungskosten oder einem niedrigerem Teilwert angesetzt.

Charakteristisch für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ist, dass es sich um ein einzelbewertbares und nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Unabhängig von der Rechtsform des Erwerbers wirken sich die Anschaffungskosten somit erst im Zeitpunkt des Verkaufs steuermindernd aus.

Das Abschreibungsvolumen der bereits bilanzierten Wirtschaftsgüter verläuft hierbei unberührt zu Buchwerten, da nicht wie bei der Personengesellschaft ertragsteuerlich die Wirtschaftsgüter von den Gesellschaftern erworben werden. Der Kauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist von den Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen strickt zu trennen.

2.2.1. Fremdfinanzierungsaufwand beim Share-Deal

Wie bereits bei dem Erwerb von Personengesellschaftsanteilen erwähnt, ist auch bei dem Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen per Share-Deal die Abzugsfähigkeit der Finanzierungszinsen ein wesentliches Ziel des Erwerbers. Die Höhe der Abzugsfähigkeit der Finanzierungszinsen richtet sich bei Kapitalgesellschaftsanteilen jedoch nach der Rechtsform des Erwerbers.

Ist der Erwerber selber eine Kapitalgesellschaft, so können die Zinsen im vollen Umfang geltend gemacht werden, obgleich der Veräußerungsgewinn sowie der laufende Gewinn zu 95 % steuerbefreit ist.

Erwirbt hingegen eine natürliche Person oder Personengesellschaft  Kapitalgesellschaftsanteile für sein Betriebsvermögen, so können die Fremdfinanzierungszinsen gemäß § 3c EstG nur bis zu 60% geltend gemacht werden.

Grund für die beschränkte Abzugsfähigkeit ist die Besteuerung nach dem  Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, welches anzuwenden ist, wenn eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft zu mindestens 25% oder eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mindestens 1% und gleichzeitig eine Ausübung einer Tätigkeit für das Unternehmen vorliegt. Da das Teileinkünfteverfahren eine Steuerbefreiung in Höhe von 40% des laufenden  als auch des Veräußerungsgewinn bewirkt, kann gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 3 Abs. 40 EStG nur der Anteil der Zinsen geltend gemacht werden, welcher den steuerpflichtigen Teil in Höhe von 60% betrifft.

Eine natürliche Person kann die Kapitalgesellschaftsanteile jedoch auch in seinem Privatvermögen halten. In diesem Fall besteht ab einer Beteiligungshöhe von mehr als 1% das Wahlrecht, die Gewinne als Kapitalerträge (mit 25% Abgeltungssteuer) oder mit dem Teileinkünfteverfahren zu besteuern. Wählt der Gesellschafter jedoch die Besteuerung nach dem Kapitalertrag, so können seit 2009 keine Werbungskosten in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden. Es besteht nunmehr nur noch ein Pauschbetrag in Höhe von 801€ (bei Zusammenveranlagung 1.602€).

2.2.2. Verlustvorträge beim Share-Deal

Nach alter Rechtslage wurden die Verlustvorträge der juristischen Person zugeordnet und konnten bei Anteilswechsel uneingeschränkt übernommen werden, da sich an der juristischen Person an sich durch den Anteilserwerb nicht geändert hat.

Mit dem § 8c KStG und § 10a GewStG schob der Gesetzgeber sowohl für den Verlustvortrag der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer dieser Regelung einen Riegel vor.

Seit Änderung der Rechtslage in 2008 sind nun die Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft bei Erwerb von 25% bis 50% der Anteile anteilig zu kürzen. Bei einer schädlichen Übernahme von Erwerbsanteilen von 50% entfällt der Verlustvortrag sogar vollständig. Diese Verlustvortragskürzung kann auch nicht mit mehren Anteilsübertragungen übergangen werden. Denn finden innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren mehrere Anteilsübertragungen statt, so werden diese zusammengerechnet.

Nunmehr besteht nur noch eine Aussicht auf Übernahme eines Verlustvortrags, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs über stille Reserven verfügt. Ist dies der Fall, kann der Verlustvortrag in Höhe der stillen Reserven vom Erwerber übernommen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

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3. Grunderwerbsteuer

Aus grunderwerbsteuerlichen Gründen ist es erforderlich, dass der Erwerb an Personen-, oder Kapitalgesellschaftsanteilen einer besonderen Betrachtung unterliegt, falls die Gesellschaft Grundstücke im Betriebsvermögen ausgewiesen hat. Denn werden bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG mindestens 95% der Personengesellschaftsanteilen innerhalb von fünf Jahren erworben, begründet dies einen grundwerbersteuerbaren Vorgang.

Bei der Kapitalgesellschaft löst gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG der Erwerb von 95% der Gesellschaftsanteile per Share-Deal ebenfalls einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang aus.

Die Finanzverwaltung war lange Zeit der Ansicht, dass die bei diesem Vorgang ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten dem Gebäuden bzw. dem nicht abschreibungsfähigen Grund und Boden anteilig zugerechnet und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Hintergrund ist, dass die Grundwerbesteuer kausal von den Grundstücken ausgelöst wird und diese entsprechend wie bei einem Asset Deal zugerechnet werden muss.

Dieser Auffassung wurde durch den Bundesgerichtshof widersprochen. Im BFH Urteil vom 02.09.2014 IX R 50/13 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass „Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts nur solche Kosten sein [können], die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind“. Bei dem Erwerb der Personengesellschaftsanteilen liegt jedoch der Erwerb der Gesellschaft im Vordergrund, nicht etwa die Beschaffung der Grundstücke. Zivilrechtlich hat sich somit der Rechtsträger nicht geändert. Dieser ist nach wie vor die Personengesellschaft. Lediglich die Gesellschafteranteile haben sich geändert, welche gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG nur eine Fiktion der Übertragung der Grundstücke auf eine neue Personengesellschaft darstellt. Hierbei fehle es „an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Personengesellschaftsanteile und der  Grunderwerbsteuer“.

Die Grunderwerbsteuer kann somit vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und muss nicht den Anschaffungskosten der Grundstücke zugerechnet werden.


4. Gestaltungsvarianten

Im Verlauf des Artikels wurde dargestellt, dass ein Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen einer natürlichen Person nur zu einer Abzugsfähigkeit der Finanzierungszinsen in Höhe von 60% möglich ist, sofern das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet.

Das Ziel eines Unternehmers wird es jedoch sein, einen Weg zu finden die vollkommenen Zinsen geltend zu machen und gleichzeitig die Steuerbefreiung  des  Teileinkünfteverfahrens im Falle eines Verkaufs beizubehalten.

Da die beschränkte Abzugsfähigkeit aufgrund des Teileinkünfteverfahrens besteht, muss ein Weg gefunden werden dieses zu umgehen. Nach Betrachtung der  Tatbestandsvoraussetzung für das Teileinkünfteverfahren wurde herausgearbeitet, dass die Beteiligung der natürlichen Person der störende Teil ist. Denn wäre der Erwerber eine Kapitalgesellschaft, könnten die Finanzierungszinsen in vollem Umfang geltend gemacht werden.

Dieses Problem kann mit Hilfe einer Holding Struktur gelöst werden.

Für die Durchführung der Gestaltungsvarianten ist die Schaffung einer Holding Struktur die Ausgangsbasis. Vor dem Kauf der geplanten Kapitalgesellschaftsanteile muss der Erwerber (natürlich Person) eine Holding-Gesellschaft gründen, an der er zu 100% beteiligt ist. Die Holding-GmbH wiederum gründet eine neue Kapitalgesellschaft, welche lediglich als Akquisitionsvehikel fungiert. Diese Akquisitionsgesellschaft soll dann den Kauf der Ziel-Kapitalgesellschaft durchführen und alle notwendigen Darlehensverträge für den Anteilskauf aufnehmen.

An diesem Punkt wurde erreicht, dass die Fremdfinanzierungszinsen nicht der natürlichen Person sondern der Akquisitionsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) zugerechnet werden. Somit kann der Zinsaufwand bei der Akquisitionsgesellschaft zwar zu 100% als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, jedoch stehen den Aufwendungen keine Einnahmen gegenüber, die man verrechnen könnte. Der entstandene Verlustvortrag wird für die Folgejahre übernommen.

Die Verrechnung der Fremdfinanzierungszinsen mit Betriebseinnahmen kann mit durch verschiedene Gestaltungsvarianten gelöste werden.

4.1. Variante 1: Organschaft

Eine Gestaltungsvariante für die Verrechnung der Zinsaufwendungen mit Betriebseinnahmen ist mit Hilfe der Schaffung einer ertragsteuerlichen Organschaft innerhalb der in Punkt 3.1.1 erläuterten Holding Struktur möglich.

Denn wird nun eine ertragsteuerliche Organschaft um die Ziel-Kapitalgesellschaft und die Akquisitionsgesellschaft geschaffen, wird ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen beiden Gesellschaften geschlossen. Dieser bewirkt, dass das Betriebsergebnis der Ziel-GmbH an die Akquisitionsgesellschaft abgeführt wird. Es ist außerdem zu beachten, dass der Ergebnisabführungsvertrag 5 Jahre lang bestehen muss.

Das Betriebsergebnis der Ziel-Kapitalgesellschaft kann sodann mit den Zinsaufwendungen der Akquisitionsgesellschaft verrechnet werden und wird auf Ebene der Akquisitionsgesellschaft mit Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer versteuert.

4.2. Variante 2: Fremdfinanzierte Ausschüttung

Die Akquisitionsgesellschaft hat für den Erwerb der Ziel-Kapitalgesellschaft ein Darlehen aufgenommen. Als ersten Schritt nimmt nun die Ziel-Kapitalgesellschaft ein Darlehen auf, dass wenig höher ist als das Darlehen, welche die Akquisitionsgesellschaft für den Erwerb aufnehmen musste. Dieses Darlehen wird dann von der Ziel-Kapitalgesellschaft an die Akquisitionsgesellschaft ausgeschüttet.

An diesem Punkt erklärt sich, warum das Darlehen der Ziel-Kapitalgesellschaft höher sein muss als das Darlehen der Akquisitionsgesellschaft. Denn die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft mit einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 10%  ist zwar steuerbefreit gemäß § 8b Abs. 1 KStG, jedoch müssen gemäß § 8b Abs. 5 KStG 5% des Ausschüttungsbetrags als nicht abziehbare Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Somit werden effektiv nur 95% der Ausschüttung steuerbefreit.

Die 5% der Ausschüttung müssen mit 15% Körperschaftsteuer besteuert werden. Das gleiche gilt auch für die Gewerbesteuer, da hier ebenfalls eine Steuerbefreiung ab einer Beteiligungshöhe von 15% besteht.

Wichtig bei den Beteiligungshöhen ist jedoch, dass diese zu Beginn des Kalenderjahres bestehen[8]. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Steuerbefreiung sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer nicht in Anspruch genommen werden. Daher ist zu empfehlen, die Ziel-Kapitalgesellschaft erst kurz vor Jahresende zu erwerben, damit die Beteiligungen der Akquisitionsgesellschaft an der Ziel-Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres bestehen.

Mit dem erworbenen Ausschüttungsbetrag kann die Akquisitionsgesellschaft das zuvor aufgenommene Darlehen vollständig tilgen. Sie ist dann schuldenfrei.

Die Finanzierungsaufwendungen befinden sich bei der Ziel-Kapitalgesellschaft, welche die Zinsaufwendungen mit den eigenen Betriebseinnahmen verrechnen kann. Sie finanziert sich also insofern selbst.

Zu Beachten ist jedoch, dass eine Gewinnausschüttung nur dann erfolgen kann, wenn ein entsprechend hoher Bilanzgewinn ausgewiesen ist.

4.3. Variante 3: Verschmelzung

Eine weitere Gestaltungsvariante ist die Ab- oder Aufwärtsverschmelzung der Akquisitionsgesellschaft mit der Ziel-Kapitalgesellschaft.

Die vollständige Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit einer anderen Kapitalgesellschaft ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 UmwStG zum gemeinen Wert, Buchwert oder einem Zwischenwert möglich.

Durch die Verschmelzung befinden sich die Vermögensgegenstände der Ziel-Kapitalgesellschaft und das Finanzierungsdarlehen der Akquisitionsgesellschaft nun in der übernehmenden Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft geht dann unter. Dadurch können die Fremdfinanzierungszinsen mit den Betriebseinnahmen verrechnet werden.

Wird die Ziel-Kapitalgesellschaft nun auf die Akquisitionsgesellschaft verschmolzen, geht diese unter, die Vermögensgegenstände befinden sich dann in der Akquisitionsgesellschaft. Für die Bewertung der Vermögensgegenstände besteht nun ein Wahlrecht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 UmwStG. Häufig ist die Wahl zur Übernahme der Buchwerte am günstigsten, da keine stillen Reserven aufgedeckt werden und somit kein Übergangsgewinn versteuert werden muss. Da sich jedoch der Übergangsgewinn der Verschmelzung aus der Differenz vom Buchwert der Anteile der übertragenden Körperschaft zu dem Wert ergibt, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, können die Wirtschaftsgüter auch zum gemeinen Wert übernommen werden, ohne dass ein Übergangsgewinn zu versteuern ist. Denn die Ziel-Kapitalgesellschaft wurde von der Akquisitionsgesellschaft zum gemeinen Wert gekauft. Eine Bilanzierung bei Verschmelzung zum gemeinen Wert ist somit ohne Versteuerung des Übergangsgewinns möglich. Insofern kann die Akquisitionsgesellschaft die stillen Reserven aufdecken und kommt gleichzeitig in den Genuss der Abschreibung für die abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter.

Falls die Ziel-Kapitalgesellschaft Grundstücke als Vermögensgegenstände in ihrer Bilanz hält, ist bei einer Aufwärtsverschmelzung zu beachten, dass das Eigentum an den Grundstücken den Eigentümer wechselt. Dieser Sachverhalt ist ein  grunderwerbsteuerbarer  Vorgang, welcher gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer auslöst. Denn im Falle einer Aufwärtsverschmelzung gehen die Vermögensgegenstände und Schulden komplett auf die Akquisitionsgesellschaft über. Die Ziel-Kapitalgesellschaft geht dadurch unter. Die Akquisitionsgesellschaft wird neuer Eigentümer aller Vermögensgegenstände.

Eine Befreiung der Grunderwerbsteuer ist zwar in dem Fall einer Verschmelzung gemäß § 6a S. 1 GrEStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG möglich, jedoch muss das herrschende Unternehmen (Akquisitionsgesellschaft) sowohl vor als auch nach dem Rechtsvorgang fünf Jahre mittelbar oder unmittelbar und ununterbrochen an der Ziel-Kapitalgesellschaft beteiligt sein.


5. Zusammenfassung

Steueroptimierung zur Umgehung von ungewollten Effekten gibt es im Steuerrecht zu genüge. Dabei gilt es jedoch auch zu beachten, welche Ziele der Steuerpflichtige erstrebt um hierzu eine passende Gestaltung herausarbeiten zu können. Wichtig ist die Feststellung der verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen um die entsprechenden schädlichen zu eliminieren um zu dem gewollten Ergebnis zu gelangen. Häufig reicht es auch schon nur eine Tatbestandsvoraussetzung zu ändern, um das Ziel zu erreichen. Dies führt jedoch nicht selten zu neuen Problem, die es stattdessen zu lösen gilt. Je nachdem wie Komplex der Sachverhalt ist, kann unter Umständen auch keine geeignete Lösung gefunden werden.

Im laufe der Arbeit wurde insbesondere auf das Problemfeld zur Optimierung der Fremdfinanzierungsaufwendungen im Bezug auf das Teileinkünfteverfahren eingegangen. Alle drei Gestaltungsvarianten lösen das vorliegende Problem, jedoch beinhaltet jedes der Varianten auch eventuelle Nachteile, die für den Steuerpflichtigen wiederum ein Ausschlusskriterium sein können.

Die ertragsteuerliche Organschaft ist für den ersten Ergebnisabführungsvertrag für 5 Jahre an diese Struktur gebunden. Ein Umstrukturierung  ist insofern ohne weiteres nicht möglich. Für die fremdfinanzierte Gewinnausschüttung benötigt die zu erwerbende Gesellschaft einen sehr hohen Bilanzgewinn, welcher womöglich den Kaufpreis der Gesellschaft erhöht. Die Verschmelzung wiederum enthält eine Sperrfrist von 7 Jahre, in welcher die Gesellschaft nicht ohne weitere veräußert werden darf. Je nach Ziel der Gesellschafter gilt es hierbei also die richtige Gestaltung herauszuarbeiten und anzuwenden.


Steuerberater für den steueroptimierten Share-Deal

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmensverkauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Optimierung der Verkäufer- und Akquisitionsstruktur
  2. Gestaltungen zum Fremdkapitalkostenabzug
  3. Nutzung von Abschreibungsvolumen
  4. Sicherung der Verlustvorträge
  5. Internationale Unternehmenskäufe
  6. Erstellung von Businessplänen, Liquiditätsrechnungen, Planrechnungen, Renditerechnung
  7. Begleitung von Bankgesprächen
  8. Langfristige Betreuung bei der laufenden Steuerberatung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:[/vc_cta]

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Wissenschaftliche Ausarbeitung zur Vorbereitung eines steueroptimierten Asset Deals

Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:

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