Startups und Steuern

Beratung und Gestaltung spart Steuern

Startups und Steuern: Vorteile sichern & Nachteile vermeiden

Eine gute Idee reicht vielen Gründern oftmals aus, um ein Startup zu gründen. Doch schon bei der Gründung von Startups sollte man an die langfristigen Steuern denken. Dabei lauern die Risiken bereits bei der Frage nach der optimalen Rechtsform. Auch die Positionierung und Strukturierung von Holdings und Tochtergesellschaften spielen eine Rolle bei den Steuern eines Startups. So sind Gründungen von Tochterunternehmen im Ausland in der Startup-Szene recht beliebt, wenn auch aus steuerlicher Sicht nur bedingt sinnvoll. Weiterhin sind die Aufnahme von Investoren und die Vergabe von Unterbeteiligungen kritische Faktoren. Dabei stehen die Verhandlungen oftmals vor dem Hintergrund, ob ein Startup Gewinne macht. Auch Verluste können durchaus positiv wirken. Spätestens beim Exit muss sich zeigen, ob sich der Einsatz auch steuerlich gelohnt hat. So können die Steuern beim Verkauf eines Startups zwischen 1,5 % und 30 % betragen.

Startups erfolgreich betreuen und verkaufen: Experteninterview mit StB Steffi Zacharzowsky

In diesem Video erörtern wir, wie man ein Startup erfolgreich bis zum Exit führt.

1. Startups und Steuern – zwei getrennte Welten?

Wer ein Startup gründet, für den steht in der Regel zunächst nur der Aufbau seines Unternehmens im Vordergrund. Sicher, all die Details bei der Organisation eines neuen und oftmals innovativen Unternehmens erfordern die ganze Aufmerksamkeit des Gründers. Mit viel Geschick hat man vielleicht schon bald einen ersten Investor für das Projekt gewonnen, sodass man langsam daran zu denken beginnt, wie das Unternehmen eines Tages Früchte generieren mag. Jedoch kommt damit unweigerlich die Frage auf, mit welchen Steuern man mittel- und langfristig zu rechnen hat. Insbesondere der Exit eines Startups kann dann die eine oder andere unverhoffte Überraschung in Punkto Steuern offenbaren. Daher ist die Beratung von Startups gerade in Hinsicht auf ihre langfristig zu erwartenden Steuern eine der ersten Handlungen, die wir als Steuerberater idealerweise noch vor ihrer Gründung empfehlen.

2. Startups und Steuern: Rechtsform bei Gründung

Damit steigen wir auch gleich mit den ersten Schritten ein. Denn schon die Gründung eines Startups kann wesentliche Grundlagen für die mittel- oder gar langfristige Besteuerung des Unternehmens und somit über die Höhe der Steuern in sich bergen. Wenn man diesen Grundstein bereits solide legt, ist keine spätere Umwandlung des Unternehmens erforderlich, um einen steuerlich optimierten Verkauf des Startups durchzuführen.

2.1. Startups und Steuern: Gründung einer Kapitalgesellschaft

Dabei hat sich erfahrungsgemäß die Gründung einer GmbH in den meisten Fällen als die richtige Wahl erwiesen. Denn eine GmbH bietet gerade Unternehmen, die ihre Gewinne reinvestieren, um weiter zu wachsen, optimale Möglichkeiten. Daher trifft dies ganz besonders auf Startups zu. Zwar ist dies mittlerweile auch mit Personengesellschaften möglich, doch ist die Gestaltung eines Startups mittels einer GmbH in Punkto Steuern weiterhin die allgemein bevorzugte Variante. Denn hierbei spielt neben den Steuern, die Startups in Zukunft zahlen müssen, insbesondere auch die Haftung eine enorm wichtige Rolle. Daneben stellt die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) in bestimmten Fällen eine günstigere Alternative dar. Doch auch in diesem Fall stellt dies nur einen Zwischenschritt auf dem Weg zur GmbH dar.

2.2. Startups und Steuern: Gründung einer Personengesellschaft

Trotzdem sollte man auch Personengesellschaften bei den Überlegungen zur Gründung eines Startups Raum einräumen. So ist insbesondere die GmbH & Co. KG auf Grund der Möglichkeit zur hybriden Besteuerung durchaus reizvoll.

Doch muss es stets darum gehen, dass die Unternehmensform zu den Rahmenbedingungen des Unternehmens passt. Darum ist die eingehende Beratung am Anfang für Startups so wertvoll.

2.3. Startups und Steuern: Gründung von Holdings

Ganz gleich, ob Kapital- oder Personengesellschaft, die Gründung einer Holding sollte ebenfalls Gegenstand der Beratung zur Gründung eines Startups sein. Denn die Steuern aus dem laufenden Gewinn eines Startups kann man mit einer Holding ebenso gezielt gestalten, wie die aus dem zukünftigen Verkauf. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Gewinnausschüttung und der damit zusammenhängenden Kapitalertragsteuer als auch mit Blick auf etwaige Geschäftsführergehälter.

2.4. Startups und Steuern: Gründung von Tochterunternehmen im Ausland

Da wir hier schon von der Gründung von Unternehmen sprechen, richten wir unser Augenmerk auch auf ein weiteres, mit Blick auf Startups und Steuern oft in dieser Szene beobachtetes Phänomen. So gründen viele Startups im Laufe ihrer Entwicklung Tochterunternehmen im Ausland. Die Gründe hierfür mögen vielfältig sein. Einerseits kann es dabei um die Expansion in neue Märkte im Ausland gehen. Vor allem der Standort USA kann hierbei von Interesse sein. Andererseits mögen manche Startup-Unternehmer glauben, dass ihre Startups durch Gründung eines Unternehmens im Ausland, insbesondere in einer Steueroase, Steuern sparen können. Doch ob dies tatsächlich der richtige Schritt ist, kann ihnen oftmals nur ein im internationalen Steuerrecht besonders versierter Steuerberater darlegen.

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3. Startups und Steuern: Aufnahme von Investoren

3.1. Aufnahme von Investoren

Nach der erfolgreichen Gründung ihres Startups, suchen ihre Gründer oftmals schon bald nach Investoren, die ihrem Unternehmen das erforderliche Kapital verschaffen, um ihrer Geschäftsidee am Markt möglichst großen Raum zu verschaffen. Denn eine gute Idee allein reicht heutzutage kaum noch aus, um auch tatsächlich Erfolg zu erzielen. Schließlich besteht gerade in unserer globalisierten Welt ein großes Risiko, dass ein finanziell besser aufgestellter Nachahmer das eigene Startup überflügelt.

Jedoch ist auch in diesem Schritt die Begleitung durch einen erfahrenen Steuerberater durchaus angeraten. Denn die Gestaltung der Aufnahme eines Investors kann unter Umständen auch Auswirkungen auf die Steuern eines Startups haben. Dabei stellt die Aufnahme eines Investors mittels einer Kapitalerhöhung den häufigsten Weg dar, den man hierbei geht. Doch sind gerade auch bei Personengesellschaften andere Alternativen ebenfalls möglich.

3.2. Vergabe von Unterbeteiligungen

Und da wir schon über die Aufnahme von Investoren sprechen, sollte man an dieser Stelle auch gleich über die Bereitstellung von Unterbeteiligungen sinnieren. Schließlich kann der spätere Verkauf des Startups zu erheblichen Steuern der jeweiligen Mitbeteiligten führen. Deshalb ist auch in dieser Hinsicht eine eingehende Beratung vorab sehr sinnvoll.

Zwar macht die Aufnahme von Investoren die Vergabe von Unterbeteiligungen eher unwahrscheinlich, weil Investoren bevorzugt mit möglichst wenigen Anteilseignern verhandeln möchten. Aber wenn zum Beispiel die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters dem Unternehmen wichtiges Know-how verschafft, dann mag dies auch Investoren durchaus sinnvoll erscheinen.

Allerdings gibt es auch Alternativen zur Aufnahme weiterer Gesellschafter, wie etwa die Bereitstellung von Phantom Shares oder eine Vereinbarung über leistungsabhängige Boni. Doch auch hierbei muss man die steuerlichen Folgen stets mitberücksichtigen. Schließlich wollen doch alle Anteilseigner eines Startups gleichermaßen beim Exit Steuern sparen, oder?

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4. Startups und Steuern: Verluste sind Gewinne

Startups können auch vor dem Exit Steuern sparen. Eigentlich klingt es paradox, denn sie sollten im Grunde keine Gewinne, sondern Verluste machen. Denn Startups mit Gewinnen müssen natürlich auch Steuern darauf entrichten. Deshalb ist es manchmal sinnvoller, wenn man bei gesicherter Liquidität des Startups diesem erlaubt kräftig zu investieren, sodass die steuerlichen Bilanzen am Ende einen Verlust ausweisen. Denn den Verlust kann man in gewisser Weise als ein Guthaben betrachten, dass dem Startup in Zukunft hilft, um Gewinne zu minimieren und Steuern zu sparen.

Außerdem ist es mittlerweile möglich, Kapitalgesellschaften mit vorgetragenen Verlusten zu verkaufen, ohne dass dabei ihr Verlustvortrag untergeht. In dieser Hinsicht sind Verlustvorträge eines Startups auch beim Exit durchaus als Verkaufsargument für einen höheren Verkaufspreis zu sehen. Selbstverständlich muss dabei das Unternehmen nachvollziehbar auf finanziell solidem Fundament stehen. Jedoch sind heutzutage die meisten Investoren und Käufer in der Lage, um genau diese Zusammenhänge ebenfalls zu erkennen und gegebenenfalls wert zu schätzen.

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5. Startups und Steuern: Exit

Womit wir auch schon beim abschließenden Kapitel unseres Beitrags ankommen, dem Exit. Denn erst mit diesem Ereignis verbinden die meisten Gründer eines Startups das Ziel ihres Strebens. Erst zu diesem Zeitpunkt kann man den Erfolg des eigenen Startups auch tatsächlich beziffern. Doch was nutzt einem ein erfolgreicher Exit, wenn die Steuern aus dem Verkauf des Startups ein Drittel des Erlöses in die Kasse der Finanzverwaltung umleitet? Spätestens an dieser Stelle sollte klar sein, was eine gute Steuerberatung gleich von Beginn an zu leisten vermag. Denn mit der richtigen Struktur kann man erreichen, dass der Verkauf des Startups lediglich 1,5 % Steuern veranschlagt, im Grunde aber, dem Wortlaut des § 8b Absatz 1 Satz 1 EStG folgend, eigentlich steuerfrei bleibt.


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