Bitcoins & Kryptowährungen

Steuerfreier Verkauf

Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf

Es ist bekannt, dass der Verkauf von Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins in Deutschland nach einem Jahr steuerfrei ist. Wurden die Bitcoins jedoch zwischenzeitlich verliehen (Lending) verlängert dies die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Eine von uns entwickelte Gestaltung bietet die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung. Voraussetzung für den steuerfreien Verkauf von Bitcoins ist dann jedoch, dass der Inhaber ins Ausland zieht. Wie der Wegzug genau funktioniert, damit Sie die Bitcoins im Ausland steuerfrei verkaufen können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Besteuerung von Bitcoins und anderen Kryptowährungen spezialisiert. Dabei arbeiten wir auch individuelle Gestaltungsmodelle für unsere Mandanten aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
22. Oktober 2018 Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf (dieser Beitrag)
18. Juni 2020 Video: Kryptowährungen & Bitcoins: Besteuerung von Trading / Lending / Mining & Cloud-Mining
25. August 2021 Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen

Unser Video:
Kryptowährungen & Bitcoins

In diesem Video erklären wirIhnen die Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen.

1. Besteuerung der Bitcoins & Kryptowährungen durch Wegzug?

Ein Wegzug beschreibt die umfassende Aufgabe des inländischen Wohnsitzes (§ 8 AO), sowie des inländischen, gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO). Folglich liegt ein Wegzug vor, wenn eine natürliche Person (§ 1 ff. BGB) samt ihres gesamtes Besitzes in das Ausland verzieht. Des Weiteren stellt sich die Frage der anfallenden Besteuerung, insoweit die natürliche Person im Zeitpunkt des Wegzuges Besitzerin von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen war. Vorausgesetzt, dass sich die Bitcoins & Kryptowährungen im Privatvermögen der natürlichen Person befinden, sind folgende Möglichkeiten der Wegzugsbesteuerung zu prüfen:

1.1 Wegzugsbesteuerung durch Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG

Insofern Vermögen durch den Erwerb, das Halten, das Traden oder die Veräußerung von Bitcoins entstanden ist, ordnet sich dieses in die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der natürlichen Person ein. Auch wenn Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen werden, unterliegt das Kryptowährungsvermögen derselben steuerlichen Begutachtung wie Fremdwährungen. Üblicherweise wird bei den sonstigen Einkünften von einer Ein-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Satz 4 EStG) zwischen Anschaffung und Veräußerung ausgegangen. Deshalb entzieht sich das Wirtschaftsgut mit Überschreitung der Frist der Besteuerung und kann steuerfrei veräußert werden. Allerdings erhöht sich im vorliegenden Fall der Besteuerung der Kryptowährung die Frist auf volle zehn Jahre. Denn die Kryptowährung dient als Einkünfte-Quelle und zur Einkünfte-Erzielung. Somit müssen zur Erreichung der steuerfreien Veräußerung nun zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen.

Demzufolge wird mit Wegzug aus dem Inland eine Veräußerung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG fingiert?

Nein, ein Wegzug stuft den Vermögenszuwachs aus Bitcoins & Co. nicht als Veräußerung ein. Erst ein tatsächlicher Veräußerungsvorgang, oder diesem gleichgestellte Vorgänge führen zur Erfüllung des Privaten Veräußerungsgeschäftes.

1.2 Wegzugsbesteuerung des Vermögenszuwachses gemäß § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG

Im Hinblick auf den § 6 des Außensteuergesetzes wird durch einen Wegzug die Besteuerung des § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgelöst. Das Außensteuergesetz setzt für die Wegzugsbesteuerung voraus, dass die wegziehende Person mindestens zehn Jahre lang unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) war und die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wohnsitzaufgabe oder Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts beendet wird. Mit Befürwortung der Tatbestandsvoraussetzung wird dann die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Wegzugs fingiert.

Demzufolge wird der Vermögenszuwachs aus den Bitcoins & Kryptowährungen den Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 17 EStG gleichgestellt?

Nein, es ist auszuschließen, dass es sich bei Bitcoinvermögen um Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft handelt. Entsprechend löst der § 6 AStG keine Besteuerung eines Vermögenszuwachs durch Kryptowährungen beim Wegzug aus.

Haben Sie Fragen zum
Wegzug?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

2. Besteuerung in Deutschland durch späteren Verkauf

Bereits festgestellt wurde, dass der Wegzug selbst keine Besteuerung eines Bitcoinvermögens auslöst. Jedoch stellt sich die Frage wie der steuerfreie Verkauf der Kryptowährung möglich ist. Hierzu ist der § 2 AStG genauestens zu betrachten. Demnach sind zur Erfüllung der Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht die folgenden vier Tatbestände maßgeblich:

  1. eine natürliche Person § 1 ff. BGB
  2. mind. 5 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht, innerhalb der letzten zehn Jahre
  3. Wegzug in ein niedrigbesteuertes Auslandsgebiet oder keine fortbestehende Ansässigkeit
  4. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des Außensteuergesetzes

In Folge dessen tritt die erweitert beschränkte Steuerpflicht für die folgenden zehn Jahre, zeitlich anknüpfend an die unbeschränkte Steuerpflicht, ein. Dies beinhaltet die deutsche Besteuerung aller Einkünfte, die nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind. Folglich wird noch einmal detailliert auf die vorangehenden Tatbestandsmerkmale eingegangen.

2.1 Natürliche Person

Bei einer natürlichen Person handelt es sich gesetzlich betrachtet um ein Rechtssubjekt. Ergänzend ist dieses Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten. Alles in allem werden die Menschen somit beschrieben.

2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht

Nach Gesetzeslaut ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG , wer eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2.3 Ein Niedrigsteuerland / ausländischen Gebiet mit niedriger Besteuerung

Die Niedrigbesteuerung eines ausländischen Gebietes bestimmt sich auf Grund eines fiktiven Einkommens in Höhe von 77.000 EUR gemäß § 2 Abs. 2 AStG. Wird die hierauf entfallende deutsche Steuer unter den Voraussetzungen der gleichen Bedingungen um 66,67vH unterschritten, bedeutet dies die Bestimmung eines der niedrigen Besteuerung unterliegenden Gebietes im Sinne des Außensteuergesetzes.

2.4 Wesentliche wirtschaftliche Interessen

Die zentrale Voraussetzung gliedert sich in verschiedene Varianten:

  1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG: Eigenschaft als Unternehmer, Mitunternehmer oder Gesellschafter inländischer Unternehmen.
  2. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG: Mindesteinkünfte derer, die nicht zu den ausländischen Einkünften gemäß § 34d EStG zählen.
  3. § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG: Zusammensetzungsgrenze des inländischen Vermögens

Zu 2. und 3. ist hinzuzufügen, dass die Generierung von tatsächlichen, ausländischen Erträgen unerheblich ist. Die Tatbestandsmerkmale betrachten sich unter Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht. Somit liegen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen dann vor, wenn inländische Einkünfte die Grenze von mehr als 30% sämtlicher Einkünfte oder mehr als 62.000 EUR übersteigen. Des Weiteren stellt Vermögen, dessen Erträge nicht ausländische Einkünfte sind und mehr als 30% des Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 EUR übersteigt, ebenfalls wesentliche wirtschaftliche Interessen dar. Das hier bezeichnete Gesamtvermögen ermittelt sich gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Gegenstände mit denen keine laufenden Erträge erwirtschaftet werden bleiben außen vor.


3. Möglichkeit des steuerfreien Verkaufs von Bitcoins & Kryptowährungen durch Wegzug

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Verkauf von Bitcoins & Co. in Folge eines Wegzuges steuerfrei möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tatbestandsmerkmale der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) nicht erfüllt werden. Insofern die erweitert beschränkte Steuerpflicht nicht vorliegt wird in Deutschland keine Besteuerung fällig. Sowohl, die Vermeidung der unbeschränkten Steuerpflicht über den Zeitraum von fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre, als auch die Identität einer natürlichen Person, lassen sich nur schwer vermeiden. Somit sollte der Fokus auf die Wahl des Wegzugslandes, oder das Bestehen der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen gelegt werden. Denn durch die Wahl eines Nicht-Niedrigbesteuerungslandes, oder das Vermeiden von wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland, wird die kumulative Bestandskraft des § 2 AStG außer Kraft gesetzt. In Folge, wäre die natürliche Person in der Lage mit einem Kryptowährungsvermögen steuerfrei wegzuziehen und ebenfalls in Folge des Wegzuges das Vermögen zu verkaufen.


Steuerberater für Kryptowährungen & Wegzusbesteuerung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zum Thema Kryptowährungen und zur Wegzugsbesteuerung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Beratung zum internationalen Steuerrecht
  2. Erstellung von Anträgen zur Stundung und Erstattung der Wegzugsteuer
  3. Beratung zur Wegzugsteuer, insbesondere zur strategischen Reduzierung
  4. Die Bewertung der GmbH-Anteile
  5. Erstellung der dazugehörigen Steuererklärungen
  6. Klärung steuerlicher Einzelfragen bei Kryptowährungen (Trading, Mining, Lending, Funding etc.)
  7. Entwicklung von Strategien zur Steuerreduktion

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für die Besteuerung von Bitcoins

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Kryptowährungen gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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