Steuerhinterziehung

Risiko, Strafe, Vorsatz, Täter, Verjährung, Anzeige

Steuerhinterziehung: Risiko, Strafe, Vorsatz, Täter, Verjährung, Anzeige

Steuerhinterziehung wird im deutschen Recht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden dabei sogar mit einem Mindestmaß von sechs Monaten mit bis zu zehn Jahren bestraft. Außerdem drohen hierbei auch weitere Geldstrafen. Selbstverständlich ist auch die hinterzogene Steuer samt Zinsen fällig. Wir zeigen welche Straftaten es gibt, welche Risiken drohen und wie sie diese vermeiden. Weiterhin informieren wir, wie Sie mit einer Selbstanzeige einer Verfolgung durch die Finanzverwaltung entgehen können. Denn dies ist nur möglich, solange das Finanzamt noch keine Kenntnis über Ihre Steuerhinterziehung erlangte. Dabei darf die Selbstanzeige auf keinen Fall bei einer anderen Behörde erfolgen. Denn dann gilt die Straftat als aufgedeckt. Außerdem kann die Strafbefreiung auch noch nach einer Selbstanzeige entfallen, wenn die Steuerschuld zu spät auf das Konto der Finanzverwaltung eingeht.

1. Steuerstraftaten: Steuerhinterziehung ist der häufigste Anwendungsfall

§ 369 AO sieht eine Vielzahl von Steuerstraftaten vor. Zwar fällt hierunter auch der sogenannte Bannbruch (z.B. Einfuhr verbotener Gegenstände) und das Fälschen von Wertzeichen (z.B. Steuerzeichen). In der Praxis ist jedoch die Steuerhinterziehung die häufigste Art der Steuerstraftaten. Diese wird begangen, wenn Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden falsche oder unrichtige Angaben machen (Begehungsdelikt). Aber auch das „Nichtstun“ führt regelmäßig zur Steuerstraftat, nämlich wenn damit eine gesetzliche Abgabepflicht verletzt wird (Unterlassungsdelikt).

Grundsätzlich ist die Steuerstraftat erst vollendet, wenn der „Erfolg“ eingetreten ist (§ 370 Absatz 1 2. Halbsatz AO). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Steuerhinterzieher den Steuerbescheid zugestellt bekommt, in dem eine zu niedrige Steuer ausgewiesen ist. Allerdings ist nach § 370 Absatz 2 AO auch der „Versuch der Steuerhinterziehung“ strafbewehrt. Das bedeutet, dass die Straftat auch dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise eine falsche Steuererklärung abgibt und das Finanzamt dies erkennt.

2. Steuerhinterziehung: Begehungsdelikt vs. Unterlassungsdelikt

2.1. Begehungsdelikt

Aktive Straftat: Geben Sie beispielsweise eine falsche Steuererklärung ab, liegt ein sogenanntes Begehungsdelikt vor. Dies kommt besonders häufig vor, indem steuerpflichtige bei ihrer Einkommensteuererklärung wissentlich Einnahmen weglassen oder Ausgaben zu hoch ansetzen. Bei Unternehmen wurden hierzu im Vorfeld bereits Buchhaltungsdaten falsch erfasst und Bilanzen falsch aufgestellt.

2.2. Unterlassungsdelikt

Passive Straftat: Aber auch wenn sie nichts tun, können Sie zum Steuerstraftäter werden. Dies ist häufig der Fall, wenn Sie die Pflicht haben, eine Steuererklärung abzugeben und Sie dies nicht in der vorgesehenen Frist erledigen. Wann die Abgabefrist abläuft, ist schwer zu bestimmen. Während es für sogenannte Steueranmeldungen feste Abgabefristen gibt (zum Beispiel bei Umsatzsteuervoranmeldungen am Zehnten des Folgemonats beziehungsweise bei Dauerfristverlängerung der Zehnte des übernächsten Monats), ist die Abgabefrist bei Jahressteuererklärung unbestimmt (zum Beispiel bei Einkommensteuererklärung ist dies der Fall, wenn 90/95 % der Steuererklärungen beim Finanzamt bearbeitet sind).

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3. Grundsatz: Strafe nur bei Vorsatz zur Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung kann grundsätzlich nur der begehen, der mit Vorsatz handelt. Also bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige mit dem Ziel gehandelt haben muss, die Steuer bewusst zu verkürzen (Absicht).

Allerdings kann auch die Vornahme einer Handlung, deren Ziel weder die Verkürzung einer Steuer noch das Erlangen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils ist, zur Steuerhinterziehung führen. Das ist dann der Fall, wenn der Eintritt einer Steuerverkürzung oder eines Steuervorteils durch den Steuerpflichtigen schlichtweg in Kauf genommen wird. Hierzu ein Beispiel: Mangels Zeit kann der Steuerpflichtige seine Buchhaltung nicht erstellen und schätzt die Umsatzsteuervoranmeldung bewusst sehr großzügig zu seinen Ungunsten. Wider erwartet war die Schätzung aber zu niedrig und die Steuer wurde damit verkürzt.

4. Steuerhinterziehung: Täter und Teilnehmer

Im Steuerstrafrecht wird zwischen den Tätern und den Teilnehmern unterschieden:

4.1. Unmittelbarer Täter

Beispiel: Der Steuerpflichtige gibt für sich selbst falsche Steuererklärungen ab.

4.2. Mittelbarer Täter

Beispiel: Der Steuerpflichtige beauftragt seinen Steuerberater zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung. Hierzu gibt der Steuerpflichtige nicht alle erforderlichen Informationen weiter. Anschließend übermittelt der Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Weg, woraus sich eine zu niedrige Steuer ergibt. Der Steuerberater hat ohne Vorsatz gehandelt und damit keine Steuerstraftat begangen. Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuervoranmeldung nicht selbst erstellt/übermittelt und ist daher „mittelbarer Täter“.

4.3. Mittäter

Beispiel: Der Ehemann erstellt die falsche Einkommensteuererklärung. Diese wird von seiner Ehefrau unterzeichnet, die dann Mittäterin ist.

4.4. Anstifter

Beispiel: Ein Unternehmer empfiehlt seinem Geschäftspartner gewisse Einnahmen nicht in die Besteuerung einzubeziehen.

4.5. Gehilfe

Beispiel: Ein Unternehmer hilft seinen Geschäftspartner wissentlich Schwarzgeld nach Liechtenstein zu transportieren.

5. Risiko der Entdeckung einer Steuerhinterziehung

Entdeckt werden Steuerstraftaten häufig durch folgende Maßnahmen:

  • Aktive Ermittlung des Sachverhalt durch die Finanzbehörde (zum Beispiel durch die Veranlagungsstelle oder Betriebsprüfung)
  • Einkauf von Steuer-CDs ausländischer Banken
  • Anzeigen durch Nachbarn, Geschäftspartner und Freunde
  • Feststellung der Steuerhinterziehung bei Dritten (z.B. bei Arbeitgebern), die zwangsläufig auch der Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers führen
  • Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige durch Mittäter, wodurch damit auch die eigene Straftat entdeckt wird (Lösung: gemeinsame Selbstanzeige)

6. Strafmaß: Geldstrafe und Haftstrafe nach Steuerhinterziehung

Das Strafmaß hängt erheblich vom konkreten Einzelfall ab. Grundsätzlich werden Steuerhinterziehungen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dabei bemisst sich die Geldstrafe nach Tagessätzen.

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt das Strafmaß zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 370 Absatz 3 AO beispielsweise bei nachfolgenden Handlungen vor:

  • Steuerverkürzung im besonders großen Maß
  • Steuerhinterziehung durch Steuerbeamte
  • Verwendung von gefälschten Belegen/Rechnungen
  • Handlung als Mitglied einer Bande (zum Beispiel Umsatzsteuerkarussell)

7. Steuerhinterziehung: Verjährung von Steuerstraftaten, Steuerbetrug

Die Berechnung der Verjährung ist von Ihrem Einzelfall abhängig. Grundsätzlich beträgt die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung bis zu 10 Jahre und die Festsetzungsverjährung mindestens zehn Jahre. In der Regel kommt dabei jedoch noch eine sogenannte Anlaufhemmung von 3 Jahren hinzu. Kalkulieren Sie daher in der Summe vorsichtshalber mit 13 Jahren.

Hierzu geben wir Ihnen noch ein praktisches Beispiel: Wenn Sie im Jahr 2004 Steuern hinterzogen haben, sind diese demnach in der Regel zum 31. Dezember 2018 verjährt.

8. Strafbefreiende Selbstanzeige: Neu Vorschriften zur Steuerhinterziehung ab 2015

Wer eine Steuerhinterziehung begeht, muss ab dem 010.1.2015 mit höheren Sanktionen rechnen. Denn eine Steuerhinterziehung beliebt grundsätzlich nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen in Höhe von EUR 25.000,00 straffrei.

8.1. Zuschlag nach § 398a AO

Bei einer höheren Hinterziehung sieht man von einer Strafverfolgung nur ab, wenn der Steuersünder zusätzlich zur hinterzogenen Steuer einen prozentual abhängigen Zuschlag entrichtet. Dabei unterliegt dieser der folgenden Staffelung:

Hinterziehungsvolumen Höhe des Zuschlages
ab EUR 25.000,00 10 %
größer als EUR 100.000,00 15 %
größer als EUR 1.000.000,00 20 %

Zudem wurde durch die neuen Vorschriften zur strafbefreienden Selbstanzeige die Verjährung der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre  erhöht.

8.2. Steuerberater und Steueranwälte für den Steuerbetrug

Sie haben Steuern hinterzogen und spielen mit dem Gedanken der Selbstanzeige? In diesem Fall legen wir Ihnen dringend ans Herz, sich von einem spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht beraten zulassen, um die Situation unter Kontrolle zu halten. Denn wer bei einer Selbstanzeige einen Fehler macht, wird trotz Selbstanzeige für die Steuerhinterziehung belangt. Da das Finanzamt in der Regel durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung erfährt, ist dies besonders ärgerlich und dringend zu vermeiden.

8.3. Steuerhinterziehung: Veranlassen Sie rechtzeitig die strafbefreiende Selbstanzeige!

Die Möglichkeit der Selbstanzeige bei der Hinterziehung von Steuern besteht bei einer vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung. Jedoch beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass weder der Versuch der Steuerhinterziehung noch die eigentliche Tat von der Finanzverwaltung entdeckt sein darf. Beispielweise wird durch nachfolgende Situationen die Möglichkeit der Selbstanzeige verwehrt:

  • Ihnen liegt bereits eine Steuerprüfung seitens der Finanzverwaltung vor.
  • das Finanzamt hat sie bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
  • Die Straftat der Steuerhinterziehung wurde bereits von der Finanzverwaltung entdeckt, Sie wussten hiervon oder mussten zumindest damit rechnen.
  • Ein Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer ist bereits bei Ihnen vor Ort erschienen.

Falls eine strafbefreiende Selbstanzeige in Ihrem Fall aus den oben genannten Gründen ausscheidet, stehen Ihnen selbstverständlich auch hier unsere kompetenten und erfahrenden Rechtsanwälte und Steuerberater gerne zur Verfügung. Hierzu beraten wir Sie maßgeschneidert sowohl über Ihrer Chancen und optionale Strategien als auch über mögliche Alternativen.

8.4. Kann jeder eine Berichtigung der Steuererklärungen abgeben?

Dazu lautet die Antwort: ja. Jeder, der sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, hat das Recht eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Das sind also Alleintäter, Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Auch hierbei gibt es wieder einiges zu beachten. Denn wenn neben Ihnen auch andere Steuerzahler an der Straftat der Steuerhinterziehung beteiligt waren, müssen Sie alle, ungeachtet der Finanzamtszugehörigkeit, gleichzeitig Selbstanzeige erstatten. Ersttatet hingegen nur einer der Beteiligten Selbstanzeige, gilt folglich die Steuerhinterziehung bei den anderen als entdeckt und die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige entfällt für diese.

8.5. Steuerhinterziehung: Wo können Sie Ihre Selbstanzeige erstatten?

Die strafbefreiende Selbstanzeige geben Sie immer bei Ihrem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt ab. Falls mehrere Steuerpflichtige die Straftat der Steuerhinterziehung begingen, kann es durchaus sein, das mehrere Finanzämter von der Tat erfahren.

Bitte wenden Sie sich keinesfalls an die Staatanwaltschaft oder die Polizei! Denn dies sind die falschen Adressaten bei einer Selbstanzeige, die strafbefreiende Wirkung entfalten soll. Wer sich an den falschen Adressaten wendet, verliert unwiderruflich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Denn dann gilt die Tat als bereits entdeckt.

8.6. Was müssen Sie für die Strafbefreiung anzeigen?

Sie gehen durch Ihre Selbstanzeige grundsätzlich straffrei aus. Dazu müssen Sie gegenüber der Finanzverwaltung zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart, sei es der bloße Versuch oder die vollendete Tat, in vollem Umfang die unrichtigen Angaben korrigieren, die unvollständigen ergänzen und die unterlassene Angaben nachholen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Steuerstraftat verjährt ist oder nicht.

Haben Sie beispielsweise neben der klassischen Einkommensteuer auch Schenkungsteuer hinterzogen und erklären in Ihrer Selbstanzeige lediglich alle zwingenden Angaben bezüglich der Einkommensteuer, bleiben Sie diesbezüglich straffrei. Allerdings beliebt die Strafbarkeit hinsichtlich der hinterzogenen Schenkungsteuer weiterhin bestehen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die hinterzogenen Steuern innerhalb der von der Finanzverwaltung festgesetzten Frist von Ihnen bezahlt werden. Andernfalls entfällt die Strafbefreiung durch Ihre Selbstanzeige!

Besteht aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit der genauen Angaben, empfehlen wir, diese vorab unter dem Hinweis der Nachholung zu schätzen. Dies ist eine sogenannte 2-stufige Selbstanzeige.


Steuerberater für die Vermeidung von Steuerhinterziehung

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Im Bereich der Steuerhinterziehung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Einschätzung des Entdeckungsrisikos
  2. Beurteilung des Strafmaßes
  3. Erstellung von Selbstanzeigen
  4. Verteidigung vor Strafgerichten
  5. Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Lehrauftrag für Steuerstrafrecht

Unsere besonderen Expertisen für die Steuerhinterziehung werden durch die FOM Hochschule bestätigt. Unser Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuerstrafrecht / Steuerfahndung“. Das vorlesungsbegleitende Skript zur Steuerhinterziehung und Selbstanzeige stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

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