Franchise als Alternative zu Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft
Franchise ist eine besondere Vertriebsstruktur. Ähnlich einer Tochtergesellschaft entsteht beim Franchise ein unabhängiges Unternehmen. Allerdings liegt beim Franchise keine vom Franchisegeber abhängige Beteiligung am Franchise-Unternehmen vor. Man überlässt also die Gründung einer anderen Partei. Mit dieser schließt man dann einen in aller Regel sehr regelreichen Franchise-Vertrag. Darin sind alle Einzelheiten zur zukünftigen Kooperation geregelt. Dabei überlässt der Franchisegeber gegen Gebühr insbesondere Know-how sowie Patent- und Markenrechte. Außerdem kann er dem Franchisenehmer weitere Dienstleistungen anbieten, etwa im Bereich Marketing. Dafür darf der Franchisenehmer eine erfolgreiche Marke nutzen um auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zu wirtschaften.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Unternehmensförderung spezialisiert. Dazu stellen wir eine Vielzahl an Informationen öffentlich zur Verfügung. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge rund um das Thema „Niederlassung gründen“ publiziert:
Datum | Thema |
27. Juli 2022 | Niederlassung gründen – diese 5 Punkte sollten Sie hierbei beachten |
28. Juli 2022 | Tochtergesellschaft gründen: was Sie hierbei zu beachten haben |
29. Juli 2022 | Franchise als Alternative zu Zweigniederlassung und Tochtergesellschaft (dieser Beitrag) |
Unser Video: Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Franchise?
In diesem Video erklären wir, welche Besonderheiten diese drei Alternativen bieten.
Inhaltsverzeichnis
1. Franchise als Vehikel zur Expansion – Einleitung
Wer als Unternehmer erfolgreich ist und expandieren möchte, hat bei der Umsetzung dieses Vorhabens die Wahl zwischen mehreren Alternativen. Einerseits kann man einfach eine weitere Betriebstätte errichten. Man lagert dabei entweder einen Teilbetrieb aus, um in der Hauptniederlassung Kapazitäten für andere Zwecke freizumachen. Oder man erweitert die Kapazitäten über die neue Betriebstätte. In beiden Fällen bleibt die Kontrolle in den Händen der Geschäftsführung – sowohl über das Hauptunternehmen als auch über die neue Betriebstätte.
Eine denkbare Alternative stellt die Gründung einer weiteren Niederlassung dar. Diese ist dann zwar auch von der Geschäftsleitung des Unternehmens abhängig, erhält aber in beschränktem Ausmaß Befugnisse in Bezug auf die Verfügungsmacht. Wer also dazu bereit ist, für eine Niederlassung einen verantwortlichen Niederlassungsleiter einzustellen, hat hier eine Alternative zur reinen Betriebstätte.
Noch mehr Selbständigkeit kommt einer Tochtergesellschaft zu. Denn diese handelt im Außenverhältnis völlig autonom. Schließlich lenkt die eigene Geschäftsführung die Geschicke der Tochtergesellschaft. Sie steht nur über das Beteiligungsverhältnis mit ihrem Mutterunternehmen in Verbindung. Ihre Verantwortung gegenüber ihrem Mutterunternehmen entspricht somit jener, die zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft gilt.
Der Expansion mittels einer Tochtergesellschaft in vielen Aspekten sehr ähnlich ist jene über Franchise. Dies soll nun in diesem Artikel im Vordergrund stehen.
2. Was ist ein Franchise?
Unter Franchise versteht man ein bestimmtes Vertriebssystem. Bei diesem Absatzsystem ist besonders, dass man sich hierbei auf externe Vertragspartner stützt, um den Absatz der eigenen Produkte zu organisieren. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass man bei diesem Verhältnis zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dem Franchisenehmer völlige Autonomie in Bezug auf rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungen einräumt. Lediglich bei Vorgaben zu gewissen Standards und Normen mag ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht des Franchisegebers vorliegen. Aber auch die rechtliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit des Franchisegebers bleibt im Rahmen des Vertriebssystems Franchise unberührt.
Was ebenfalls im Rahmen dieser Diskussion von Belang ist, bezieht sich auf den Umfang der Arten, welche Leistungen man durch Franchise über diese Vertriebsorganisation anbieten kann. Dazu gibt es nämlich keine wesentlichen Einschränkungen. In der Tat ist es so, dass man sowohl Produkte als auch Dienstleistungen durch Franchise auf dem Markt anbieten und absetzen kann. Damit verbunden können auch andere Güter, insbesondere immaterieller Art, über Franchise in den Vertrieb gelangen. Zum Beispiel kann man Schulungen oder die Vermittlung von anwendungsorientiertem Wissen einem Franchisenehmer übertragen.
Jedenfalls stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer ein in aller Regel erprobtes, ausgereiftes Geschäftsmodell zur Verfügung. Von dem erhoffen sich Franchisenehmer einen entsprechenden wirtschaftlichen und somit auch finanziellen Erfolg. In Anbetracht der Tatsache, dass Unternehmungen heutzutage mit einer ganzen Reihe an Risiken konfrontiert sind, ist dieser Vorteil sicherlich von einiger Tragweite und dürfte eine Entscheidung pro Franchise deutlich befürworten.
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3. Rechtsgrundlagen zum Franchise
Dies ist ein kurzes Kapitel. Denn eigenständige gesetzliche Regelungen, die das Franchise betreffen, gibt es, zumindest in Deutschland, keine. Dies ist auch kaum überraschend, weil es sich hierbei lediglich um ein Vertragsverhältnis zwischen zwei dem Grundsatz nach gleichberechtigen Geschäftspartnern handelt. Wenn also rechtliche Regelungen bei einem Franchise Anwendung finden, dann sind sie jedenfalls ganz allgemeiner Natur. Sie beziehen sich somit auf die Vertragsfreiheit und aus der Erfüllung von vertraglich vereinbarten Leistungen.
4. Franchise- ein kurzer historischer Überblick
Da das vorige Kapitel aufgrund der allgemeinen Informationen vergleichsweise kurz ausgefallen ist, bietet sich uns hier die Gelegenheit, um den Blick auf die Geschichte des Phänomens Franchise zu richten. Dabei fangen wir mit einer etymologischen Einordnung des Begriffs Franchise an. Er stammt, wenig überraschend, vom französischen franc, was frei bedeutet. Im Mittelalter und zuvor galt man nämlich als Franke als ein freier Mensch. Diese Freiheit haben sich die Franzosen, die sich in ihrer Abstammung auf die Franken berufen, bewahrt.
In Bezug auf das Franchise finden wir erste Ausprägungen im Mittelalter. Damals verstand man unter Franchise allerdings weniger Vertriebsstrukturen als vielmehr die Freiheit zur Landnutzung, die Landeigner an vertragspflichtige Bauern gegen Gebühr einräumten. So konnten die Bauern selbst darüber bestimmen, wie sie das Land bestellen wollten. Schon dieses Modell der Auslagerung von Strukturen war, zumindest in Frankreich, unter dem Begriff Franchise bekannt.
Das Franchise moderner Prägung hat sich jedoch erst relativ spät entwickelt. Tatsächlich war es Coca-Cola, das 1892 die Produktion ihres bis heute beliebten Getränks an externe Produzenten übertrug. Diese produzierten dieses Produkt, das übrigens vor etwa hundert Jahren auch Kokain enthalten haben soll, unter Lizenz und vertrieben es unter diesem Label aber auf eigene Rechnung und unter eigenem Namen. Coca-Cola setzte die Maßstäbe zur Produktion fest und erhielt die Lizenzgebühren. Gleichzeitig sparte man sich die Kosten, die man bei eigener Produktion und eigenem Vertrieb getragen hätte. Deshalb hat sich das System Franchise auch in vielen anderen Branchen erfolgreich ausgebreitet, insbesondere auch im Bereich Systemgastronomie.
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5. Franchise als alternative zu anderen Unternehmensstrukturen
Womit wir auch schon das Kernprinzip des Franchise in schlichten Zügen beschrieben hätten. Denn anstatt der Gründung eines eigenen Unternehmenszweigs geht man beim Franchise eine vertraglich geregelte Kooperation mit externen Partnern ein. Sie sind zwar an die Einhaltung von bestimmten Vorgaben in Bezug auf Produktion und Vertrieb gebunden, doch steht ihnen allein der Gewinn aus dem Verkauf des Produkts zu. Im Gegenzug entrichtet der Franchisenehmer Gebühren an den Franchisegeber. Diese Gebühren fallen insbesondere für die Gewährung von Lizenzen an. Neben der Verwendung von immateriellen Rechten können aber auch andere Dienstleistungen seitens des Franchisegebers an seine Franchisenehmer anfallen, etwa für Audits, Schulungen oder für Marketing.
Deshalb entsteht im Vergleich zur Gründung einer Betriebstätte, einer Zweigniederlassung oder Filiale sowie eines Tochterunternehmens bei einem Franchise keine eigene Unternehmensform durch den Franchisegeber. Folglich bedingt ein Franchise für den Franchisegeber weder Verpflichtungen in Bezug auf das Handelsregister, das Transparenzregister oder eine Gewerbeanmeldung noch irgendwelche sekundär damit verbundenen Pflichten. Allerdings ist in Hinsicht auf die Wahl für einen neuen Standort die gleiche Auswahl und Vorausplanung seitens eines Franchisegebers wie für einen beliebigen anderen Unternehmer erforderlich. Schließlich hängt vom wirtschaftlichen Erfolg des Franchisenehmers auch der Umfang der erzielbaren Lizenzgebühren ab. Außerdem fällt ein Scheitern eines Franchisenehmers auf den Franchisegeber zurück, denn dieser handelte in der Außenwirkung ja unter dessen Namen.
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6. Unser Fazit zum Franchise
Franchise ist eine auf den ersten Blick kaum vergleichbare Alternative zur Gründung einer Betriebstätte, Zweigniederlassung beziehungsweise Filiale oder eines Tochterunternehmens. Tatsächlich gibt es aber eine ganze Reihe an Überschneidungen zur Gründunge eines Tochterunternehmens. Insbesondere die weitestgehend unabhängige Unternehmensführung ist hierbei von Bedeutung. Lediglich die Eigentumsverhältnisse stellen beim Franchise eine Abweichung hiervon dar. Doch damit ist auch die Bereitstellung von Vermögen zur Gründung eines eigenen Unternehmens verbunden. Denn während man bei der Gründung eines Tochterunternehmens oder einer anderen eigenen Unternehmensform eigene Mittel einsetzen muss (damit sind auch Mittel durch Fremdfinanzierung gemeint), liegt dies beim Franchise allein beim Franchisenehmer. Damit vermeidet man aber auch den Aufbau und den Unterhalt eigener Vertriebsstrukturen, was auch die Vermeidung weiterer Folgekosten als Konsequenz bedingt. Auf diese Weise vermag ein Franchisegeber ein relativ schlankes Unternehmenskonstrukt zu unterhalten und seine Gewinne zu optimieren.
Allerdings bestehen auch viele Risiken, die dem Franchise eigen sind. Dazu zählt, dass es zumindest in Deutschland keine spezifischen Rechtsgrundlagen gibt, die das Franchise reglementieren. Insbesondere hinsichtlich des Vertragsabschlusses sowie den für eine solche Entscheidung zur Verfügung gestellten Informationen besteht Klärungsbedarf. Außerdem ist die Verteilung des Risikos beim Franchise in der Praxis ungleich, weil es in den meisten Fällen eher den Franchisegeber bevorteilt. Aber auch den Franchisegeber können bestimmte Risiken treffen, die für das Franchise spezifisch sind. So kostet es den Franchisegeber einen Teil des für sein Produkt erwirtschafteten Erfolgs. Denn schließlich beansprucht auch der Franchisenehmer einen Teil des über ihn erzielten Gewinns.
Jedenfalls bietet Franchise ausländischen Unternehmen, die nach Deutschland expandieren möchten, eine relativ unkomplizierte Alternative zur Gründung einer Betriebstätte, Zweigniederlassung, Filiale oder Tochtergesellschaft. All dies ist nämlich oftmals mit erheblichen bürokratischen Hürden verbunden. Aber auch deutsche Unternehmen, die ins Ausland expandieren möchten, dürften im Franchising eine verlockende Alternative sehen.
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