Steuerneutrale Spaltung der GmbH

Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung

Steuerneutrale Spaltung der GmbH: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung

Es gibt drei Arten, um ein Unternehmen per Spaltung umzuwandeln: die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung. Oft kommt es hierbei zu einer Neugründung eines Unternehmens, mit dem Ziel, die abgespaltenen Wirtschaftsgüter aufzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffenen Unternehmen als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft vorliegen. Außerdem ist die Spaltung eines Unternehmens prinzipiell steuerneutral durchführbar. Hierzu genügt es einige simple Voraussetzungen einzuhalten. Weiterhin besteht die Option die Spaltung bis zu acht Monate rückwirkend zu vollziehen. Dadurch ist es zum Beispiel möglich die Schlussbilanz des vorangegangenen Jahres zur Umwandlung anzusetzen. Auch bei der Besteuerung können Sie per Rückwirkung Steuervorteile für einen Zeitraum von acht Monaten nutzen.

Unser Video:
Spaltung der GmbH

Im Video erklären wir Ihnen die drei verschiedenen Arten der Spaltung, Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und deren Vor- bzw. Nachteile.

1. Die Spaltung im Umwandlungsrecht

Die Spaltung eines Unternehmens ist neben dem Formwechsel, der Verschmelzung, der Vermögensübertragung und der Einbringung ein Teilaspekt des Umwandlungsrechts, das im Umwandlungsgesetz normiert ist. Darüber hinaus sind alle Teilaspekte von steuerlichem Belang speziell im Umwandlungssteuergesetz gebündelt.

Bei der Spaltung geht es um die Trennung von Wirtschaftsgütern aus einem zuvor bestehenden betrieblichen Zusammenhang. Im Gegensatz dazu stellen Verschmelzung und Einbringung eine Vereinigung von Wirtschaftsgütern in eine gemeinsame betriebliche Einheit dar. Aus diesem Grund findet eine Spaltung entweder im Zusammenhang mit einer Aufnahme der Wirtschaftsgüter in einem anderen Unternehmen statt, oder aber es kommt zu einer gezielten Neugründung, um die betreffenden Wirtschaftsgüter darin zu überführen. Hierbei steht letzterer Fall im Vordergrund unserer Betrachtungen.

So, wie die Umwandlung als Oberbegriff für die fünf doch recht unterschiedlichen Varianten Formwechsel, Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Einbringung steht, ist auch die Spaltung lediglich das Dach, unter dem man die drei Unterarten Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung einordnet. Dabei ist es unerheblich, ob das zu spaltende ursprüngliche Unternehmen zuvor als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bestand. Auch die Form der aus der Spaltung hervorgehenden Unternehmen ist als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft frei wählbar. Ebenso flexibel ist auch die Beteiligung an den Unternehmen zwischen den Anteilseignern vereinbar.


2. Aufspaltung

2.1. Das Wesen der Aufspaltung

Die Aufspaltung ist als Trennung von zwei oder mehreren Teilbetrieben innerhalb eines Unternehmens zu verstehen. Hierbei kommt es zur Neugründung von Unternehmen, wobei das bisher bestehende Unternehmen aufhört zu existieren. Denn die aufgespaltenen Wirtschaftsgüter sind nun Bestandteil der Neugründungen. Dabei erhalten die Anteilseigner des ursprünglichen Unternehmens Anteilsrechte an den neu gegründeten Unternehmen.

2.2. Beispiel und Praxistipps zu einer Aufspaltung

Hierzu ein Beispiel:

Die A-GmbH gehört zu jeweils 50 % den beiden Gesellschaftern Frau X und Herrn Y. Sie besteht aus zwei eigenständig operierenden Teilbetrieben. Der  eine Teilbetrieb ist als Forschungseinrichtung aufgebaut und der zweite dient der Vermarktung.

Nun beschließen die beiden Gesellschafter die Aufspaltung dieser GmbH. Hierzu gründen die Gesellschafter die B-GmbH, die die Forschungseinrichtung aufnehmen soll, und die C-GmbH, die im Marketingsegment angesiedelt ist. Letztere erhält zu diesem Zweck die Marketingabteilung des ursprünglichen Unternehmens, das nun aufgelöst werden kann.

Bei der Aufteilung der Anteilsrechte an den beiden neugegründeten Unternehmen sind, unter anderem, folgende beiden Varianten denkbar. Einerseits könnten die Gesellschafter vereinbaren auch zukünftig jeweils 50 % der Anteile an beiden Unternehmen zu halten. Andererseits ist auch eine Aufteilung denkbar, bei der Frau X zu 100 % an der B-GmbH beteiligt ist und Herr Y im Gegenzug dafür die Anteile der C-GmbH zu 100 % erhält. Somit könnten die beiden ehemaligen Mitgesellschafter nun unternehmerisch getrennter Wege gehen. Allerdings gilt dies unter der Voraussetzung, dass die beiden Teilbetriebe gleich viel Wert sind. Andernfalls sind Ausgleichszahlungen unter den Gesellschaftern vorzunehmen, um solche Aufteilungen, wie sie hier exemplarisch dargestellt wurden, umzusetzen.

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steuerneutralen Spaltung?

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3. Abspaltung

3.1. Das Wesen der Abspaltung

Im Gegensatz zur Aufspaltung bleibt das ursprüngliche Unternehmen bei einer Abspaltung bestehen. Unter der Voraussetzung, dass das abzuspaltende Wirtschaftsgut ein eigenständiger Teilbetrieb ist, kommt es zu einer Neugründung, bei der die Anteilseigner des ursprünglichen Unternehmens auch am neugegründeten Unternehmen beteiligt sind.

3.2. Beispiel und Praxistipps zu einer Abspaltung

Folgendes Beispiel dient der Erläuterung:

Die A-GmbH erbringt zum einen Beratungsleistungen, ist im anderen Segment aber auch auf den Verkauf spezialisiert. Dieser soll nun expandieren. Dafür sollen mehrere Filialen Deutschlandweit eröffnet werden. Daher wird nur für den Verkauf eine neue B-GmbH & Co. KG gegründet, wobei sich die A-GmbH weiter nur auf die Beratungsleistungen beschränkt.


4. Ausgliederung

4.1. Das Wesen der Ausgliederung

Die Ausgliederung ist aus gutem Grund direkt nach der Abspaltung aufgeführt, denn sie stellt in gewissem Sinne eine eigene Unterform dazu dar. Auch hier kommt es wie bei der Abspaltung zu einer Neugründung. Allerdings ist hierbei statt der Gesellschafter das ursprüngliche Unternehmen Anteilseigner an dieser Neugründung. Somit spricht man auch von einem Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen.

4.2. Beispiel und Praxistipps zu einer Ausgliederung

Um Ihnen hierfür ein Beispiel zu geben, nehmen wir die Grundsituation aus jenem, das zur Erläuterung der Abspaltung diente:

Die Gesellschafter der A-GmbH beschließen statt der Abspaltung eine Ausgliederung zur Gründung der Filialen im Verkaufssegment. Also gründet die GmbH selbst statt deren Gesellschafter die B-GmbH. Somit ist das Mutterunternehmen zu 100 % an der Tochter beteiligt.

Die Ausgliederung ist auch der perfekte Ansatz zur Schaffung einer Holdingstruktur aus einer GmbH. Dazu genügt es bereits, dass die ursprüngliche GmbH alle Teilbetriebe, auch wenn es nur ein einziges ist, ausgliedert. Auf diese Weise ist der Zweck der nun leeren GmbH auf das Halten und Verwalten der Beteiligungen an dem oder den Tochterunternehmen beschränkt.


5. Voraussetzungen zur steuerneutralen Spaltung von Unternehmen

5.1. Spaltung eigenständiger Teilbetriebe

Mit Ausnahme des Formwechsels steht bei allen Umwandlungen der Teilbetrieb als Wirtschaftsgut im Vordergrund der Betrachtungen, wenn es um die Frage geht, ob die Umwandlung steuerneutral erfolgen kann. Dabei ist ein Teilbetrieb als eigenständig handlungsfähige Untereinheit eines Unternehmens zu verstehen. Er muss also in der Lage sein selbständig wirtschaftlich zu handeln. Dazu zählt neben der Produktion oder der Ausführung von Dienstleistungen zum Beispiel auch die Geschäftsführung. Nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines solchen autonom agierenden Teilbetriebs ist eine Umwandlung – und somit auch eine Spaltung – steuerneutral durchführbar.

5.2. Wahrung des Besteuerungsrechts in Deutschland

Eine weitere Bedingung bei der steuerneutralen Spaltung muss ebenfalls erfüllt sein; sie betrifft das nationale Besteuerungsrecht. Dabei muss bei der Spaltung gewährleistet sein, dass die neugegründeten Unternehmen auch weiterhin Gegenstand des deutschen Steuerrechts im Hinblick auf einen eventuellen Verkaufsgewinn des Unternehmens verbleibt. Findet also im Rahmen einer Spaltung eine Neugründung im Ausland statt, dann entsteht dadurch auch eine Steuer, die in Deutschland darauf erhoben wird, weil dies eine Aufhebung des nationalen Besteuerungsrechts bewirkt. Denn bei einem eventuellen Verkauf des Unternehmens obliegt es der ausländischen Steuerbehörde statt Deutschland eine Steuer auf einen damit verbundenen Gewinn zu erheben.

5.3. Umfang der an die Anteilseigner gewährten Rechte

Die dritte Voraussetzung bei der steuerneutralen Spaltung ist meist ebenfalls leicht einzuhalten. Hierbei geht es um die im Zuge der Spaltung gewährten Rechte an die Anteilseigner. Dabei muss gewährleistet sein, dass ausschließlich Anteilsrechte zu gewähren sind. Andere oder weitere Rechte als Gegenleistung bewirken hingegen eine Besteuerung.


6. Eine Spaltung ist bis zu acht Monate rückwirkend möglich

6.1. Nutzung der Jahresbilanz zur Umwandlung

Eine weitere Eigenart, die die Spaltung mit den anderen Formen der Umwandlung teilt, ist die Rückwirkung. Das Umwandlungsgesetz sieht dabei vor, dass dies um bis zu acht Monate rückwirkend möglich ist. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, dass die zur Umwandlung vorzulegende Bilanz auch die Bilanz des letzten Jahres sein kann, die ohnehin zu erstellen ist. Somit darf sie zum Zeitpunkt der Umwandlung natürlich höchstens acht Monate zurückliegen, um noch für diesen Zweck Verwendung zu finden. Auf diese Weise spart man dann die Kosten, die mit der Erstellung einer gesonderten Umwandlungsbilanz entstehen.

6.2. Steuerliche Auswirkungen auf Anteilseigner und Unternehmen

Die Rückwirkung hat aber auch andere positive Implikationen. Dabei geht man in allen steuerlichen Angelegenheiten davon aus, dass die an der Umwandlung beteiligten Unternehmen bereits vor acht Monaten in der umgewandelten Konstellation vorlagen. Selbst wenn ein oder mehrere der betroffenen Unternehmen erst vor weniger als acht Monaten gegründet wurden, kommt die Annahme, dass sie schon zum gegebenen Zeitpunkt vorhanden waren, als sogenannte juristische Fiktion zur Anwendung. Auf diese Weise kann zum Beispiel die Art der Besteuerung der Anteilseigner oder der Unternehmen optimiert werden.


Steuerberater für Umwandlungen von Unternehmen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Spaltung von Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Gründung von Holdinggesellschaften (Realisierung steuerfreier Veräußerungsgewinne, Dividendenerträge)
  3. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  4. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  5. Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
  6. Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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Fachreferent beim Steuerberaterverband für Umwandlungsteuerrecht

Seit 2014 sind die Partner unserer Kanzlei regelmäßige Fachreferenten des Steuerberaterverbands Köln. Dabei besuchen ca. 1500 Steuerberater pro Jahr unsere Seminare. Wegen der hohen Nachfrage stellen wir Ihnen unsere Präsentation zu Umwandlung von Firmen gerne kostenlos zum Download zur Verfügung:

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