Holdinggesellschaft: Steuerneutrale Einbringung von GmbH-Beteiligungen unter 51 %
Die Gründung einer Holdinggesellschaft zur Aufnahme einer operativen GmbH kann steuerneutral durch Einbringung erfolgen. Voraussetzung ist, dass dies in Form eines Anteilstauschs geschieht, wobei die Holding mindestens 51 % der Anteile am operativen Unternehmen erhält. Am einfachsten ist dies, wenn nur ein Gesellschafter sowohl an der Holding als auch am operativen Unternehmen beteiligt ist. Doch oft sind mehrere Gesellschafter an einer GmbH beteiligt. Wenn mindestens einer von ihnen eine Holdinggesellschaft gründen möchte, dann könnte es ja sein, dass seine Holding nach der Einbringung zu weniger als 51 % an der operativen GmbH beteiligt ist. In diesem Fall führt ein Anteilstausch allerdings zu einer Besteuerung des Unternehmenswerts, die man jedoch lieber vermeiden möchte.
Dennoch ist eine steuerneutrale Einbringung in eine Holdinggesellschaft auch hierzu möglich. Denn mit der Schaffung eines Mitunternehmeranteils an der operativen GmbH kann man diese ebenfalls steuerlich neutral in die Holdinggesellschaft einbringen. Dies ist bei einer atypisch stillen Beteiligung des GmbH-Gesellschafters an der GmbH vor der Gründung der Holding gegeben.
Unser Video: Steuerneutrale Einbringung von GmbH-Beteiligungen unter 51 %
Im Video erklären wir Ihnen wie Sie GmbH-Beteiligungen bei einer Quote unter 51 % einbringen.
1. Gründung und Beteiligung einer Holding an einer GmbH
1.1. Zweck und Gründung einer Holding
Eine Holding ist eine Gesellschaft, mit der zum Beispiel die Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft gehalten und verwaltet werden kann. Dabei handelt es sich bei der Holdinggesellschaft ebenso wie beim operativen Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, um eine GmbH. Wenn eine Holding gegründet wird, dann ist der nächste Schritt die Eingliederung der operativen GmbH unter die Holding. Dazu wählt man oft die Einbringung der Anteile des GmbH-Gesellschafters an der operativen GmbH in die Holding. Dies kann auf unterschiedliche Weisen erfolgen, wobei manche ohne, manche jedoch mit einer Besteuerung einhergehen. Steuerneutral ist die Einbringung von GmbH-Anteilen, wenn die Anteile mit dem Buchwert angesetzt werden, wobei die Höhe der Beteiligung mindestens 51 % auf Seite der übernehmenden Holding beträgt.
1.2. Einbringung von GmbH-Anteilen in eine Holding: steuerneutral oder steuerpflichtig?
1.2.1. Einbringung in eine Holding mit nur einem GmbH-Gesellschafter
Wenn also ein GmbH-Gesellschafter, der zu 100 % an seiner GmbH beteiligt ist, eine Holding gründen möchte, dann ist dies ganz einfach auch ohne Besteuerung möglich, weil der GmbH-Gesellschafter mit seiner Beteiligungshöhe die geforderte Mindestbeteiligung von 51 % einhält. Er braucht lediglich einen Antrag bei der Finanzverwaltung hierzu zu stellen. Diese Einbringung nennt man dann auch einen Anteilstausch.
1.2.2. Einbringung in eine Holding mit mehreren GmbH-Gesellschaftern
Doch Oftmals sind zwei oder mehr Gesellschafter an einer GmbH beteiligt. Wenn sie ihre Anteile in eine Holding einbringen möchten, dann geht dies für alle Gesellschafter nur dann steuerneutral, wenn sie sich dazu entschließen, eine gemeinsame Holding zu gründen, die somit die gesamten 100 % der GmbH-Anteile erhält. Allerdings hält und verwaltet diese Holding dann auch die Beteiligung aller Gesellschafter. Der Sinn und Zweck einer Holding ist aber ein anderer. Denn die Holding kann man auch als persönliche Spardose eines Gesellschafters betrachten. Also möchte man auch alle Entscheidungen das eigene Vermögen betreffend unabhängig von den anderen Gesellschaftern selber treffen. Doch ist dies dann mit Steuern verbunden, weil die eigene Beteiligung mindestens eines der Gesellschafter natürlich geringer als 51 % sein muss, so dass diese Einbringung dann steuerpflichtig ist.
1.3. Im Fokus: steuerneutrale Einbringung in eine Holding
In unserem Beitrag möchten wir Ihnen nun darstellen, wie auch in diesem, sonst steuerpflichtigen Fall eine steuerneutrale Einbringung von Beteiligungen in eine Holding erfolgen kann. Doch zunächst wollen wir unseren Blick kurz auf die rechtlichen Grundlagen richten, die hierbei von Belang sind.
2. Einbringung in Holdinggesellschaft: Rechtlicher Rahmen
2.1. Steuerrechtlicher Bezug der Einbringung
Eine Einbringung, zu der auch der Anteilstausch gehört, ist juristisch ein Umwandlungsvorgang. Dabei ist einerseits eine zivilrechtliche, andererseits aber auch eine steuerrechtliche Komponente zu beachten. Die zivilrechtlichen Aspekte regelt das Umwandlungsgesetz, die steuerrechtlichen jedoch das Umwandlungssteuergesetz, welches somit auch für unsere Betrachtungen maßgebend ist.
2.2. Hauptanknüpfungspunkte im Umwandlungssteuergesetz
2.2.1. § 21 UmwStG regelt den Anteilstausch bei Beteiligungen
Im Umwandlungssteuergesetz beschreibt § 21 UmwStG, unter welchen steuerlichen Gesichtspunkten eine Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft in Form eines Anteilstauschs zu betrachten ist. Denn dies kann bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft, die in unserem Fall eine Holding sein soll, zu ganz unterschiedlichen Bewertungsmethoden führen. Somit ist auch der Rahmen gesteckt, in dem eine etwaige Besteuerung mit der Einbringung einhergeht. Unter anderem ist dieser Paragraph dafür verantwortlich, dass man eine steuerneutrale Einbringung nur dann vollziehen kann, wenn ein Antrag bei der Finanzverwaltung gestellt wird und die Beteiligung der empfangenden Gesellschaft an der eingebrachten Gesellschaft mindestens 51 % beträgt. Ergänzend verweisen wir auch auf die Einhaltung einer Sperrfrist von sieben Jahren, die hierbei ebenfalls relevant ist.
2.2.2. § 20 UmwStG regelt die Einbringung von Mitunternehmerschaften und Betrieben
Wie wir gleich demonstrieren wollen, lohnt es sich ein Paar Seiten im Gesetzesbuch zurückzublättern, um dort einen Blick auf den Paragraphen 20 UmwStG zu werfen. Zwar geht es auch hier in erster Linie um die Einbringung von Vermögen in eine Kapitalgesellschaft sowie der Bewertung des Vermögens. Doch ist hierbei der Fokus ein wenig breiter. Denn während § 21 UmwStG nur die Einbringung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft thematisiert, beinhaltet der vorangehende Paragraph die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen. Und dies wollen wir uns nun zunutze machen, um eine nach § 21 UmwStG im Prinzip steuerpflichtige Einbringung steuerneutral zu gestalten.
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3. Steuerneutrale Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Holding
Wie man sieht, führt ein Anteilstausch bei der Einbringung von Beteiligungen in Holdinggesellschaften nach § 21 UmwStG zu mindestens einer Besteuerung, wenn es mehr als einen GmbH-Gesellschafter gibt. Gleichzeitig gibt es aber auch die steuerneutrale Option im § 20 UmwStG. Also liegt es nahe, dass, falls man beim Anteilstausch steuerpflichtig sein würde, eine Möglichkeit sucht, wie man die Anteile an der operativen GmbH entweder in einen Betrieb oder in einen Mitunternehmeranteil verwandelt, um auf diese Weise die Beteiligung an der GmbH an die Holding nach den Richtlinien des § 20 UmwStG steuerneutral zu übertragen.
3.1. Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
Unsere Lösung ist, dass Sie mit der GmbH, an der Sie zu weniger als 51 % beteiligt sind und deren Gesellschafteranteile Sie an die von Ihnen gegründete Holding übertragen möchten, eine stille Gesellschaft begründen. Eine stille Gesellschaft ist ein Beteiligungsverhältnis, bei der ein stiller Gesellschafter Kapital einsetzt, um im Gegenzug von der Gesellschaft Genussrechte wie etwa eine Beteiligung am Gewinn zu erhalten. Dabei können zwei unterschiedliche Varianten unterschieden werden. Einerseits gibt es den typisch stillen Gesellschafter, der, wie eben beschrieben, lediglich Kapital zur Verfügung stellt und dafür ein Anrecht auf eine Gewinnbeteiligung erhält. Andererseits kann man bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags vereinbaren, dass der stille Gesellschafter weitere Rechte erhält. Zum Beispiel ist dies der Fall, wenn er ein Beteiligungsrecht am Veräußerungsgewinn für den Fall erhält, dass die Gesellschaft verkauft wird. Sogar ein Mitspracherecht bei geschäftlichen Entscheidungen kann ihm im Gesellschaftsvertrag zuerkannt werden. Dies nennt man dann eine atypisch stille Gesellschaft.
Der Punkt hierbei ist aber, dass die Aspekte, die eine atypisch stille Gesellschaft ausmachen, eben auch eine Mitunternehmerschaft des atypisch stillen Gesellschafters darstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kriterien, die eine Mitunternehmerschaft eines atypisch stillen Gesellschafters kennzeichnen, erfüllt sind. In steuerrechtlicher Hinsicht sind diese Kriterien im Detail in § 15 Absatz 2 EStG zu finden. Außerdem ist zu beachten, dass eine Mitunternehmerschaft sowohl den Aspekt der atypisch stillen Beteiligung als auch die Beteiligung, die man als GmbH-Gesellschafter hält, umfasst. Also bilden diese zwei eigentlich recht unterschiedlichen Aspekte eine Einheit, nämlich den Mitunternehmeranteil. Im Jargon der Steuerfachleute ist dies auch unter dem Begriff Sonderbetriebsvermögen II bekannt.
3.2. Einbringung eines Mitunternehmeranteils in die Holdinggesellschaft
Genau darauf zielt unser Vorhaben bei der Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft aber ab. Denn die Eigenschaft als Mitunternehmer kann man nun nutzen, um sie zusammen mit den Anteilen an der GmbH in die eigene Holdinggesellschaft zu überführen. Denn nun ist auch kein unteres Limit in Bezug auf die Beteiligungshöhe zu beachten. Schließlich bringen wir hier keine rein auf Anteile basierende Beteiligung an der GmbH in die Holding ein, sondern einen Mitunternehmeranteil. Und eben diese Art der Einbringung kann gemäß § 20 UmwStG ebenfalls zum Buchwert und somit steuerneutral vollzogen werden.
3.3. Atypisch stille Beteiligung der Holding an der GmbH
Die Einbringung des Mitunternehmeranteils, der teilweise auf der atypisch stillen Gesellschaft mit der GmbH beruht, hat einen sonderbaren Nebeneffekt zur Folge. Denn durch die Einbringung überträgt der vormalige GmbH- und atypisch stille Gesellschafter neben seinen GmbH-Anteilen eben auch seine atypisch stille Beteiligung auf die übernehmende Holding. Dadurch ist die Holding sowohl als Muttergesellschaft als auch als atypisch stille Gesellschafterin an der GmbH beteiligt.
4. Einbringung in Holdinggesellschaft – Abschließende Hinweise
Das hier vorgestellte Modell hängt also davon ab, dass eine Mitunternehmerschaft über eine atypisch stille Gesellschaft auch als Bestandteil eines Mitunternehmeranteils zu werten ist. Das Geheimnis dabei ist, dass die Gesamtheit aus Mitunternehmerschaft und GmbH-Anteilen eine sogenannte funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Tatsächlich sind dazu in der Vergangenheit bereits mehrere Urteile gefällt worden, die diese Einschätzung bestätigen.
Dennoch wollen wir darauf hinweisen, dass man alles vermeiden sollte, was die atypisch stille Gesellschaft mit der GmbH nur als Mittel zum Zweck erscheinen ließe. Denn dies könnte die Finanzverwaltung wiederum als Gestaltungsmissbrauch verstehen. Daher empfehlen wir unseren Mandanten, die atypisch stille Gesellschaft ihrer Holding auch nach der steuerneutralen Einbringung für eine Weile aufrecht zu erhalten. Später kann dann die atypisch stille Gesellschaft ebenfalls steuerneutral aufgelöst werden.
Gerne würden wir Ihnen abschließend eine fest verbindliche Sperrfrist für die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft nennen, jedoch existiert hierzu keine Regelung im deutschen Steuerrecht. Wenn Sie jedoch von unseren Erfahrungswerten bei der Handhabung einer solchen Einbringung in ihre Holding profitieren möchten, dann melden Sie sich doch einfach per E-Email oder telefonisch bei uns. Wir helfen auch Ihnen Ihre GmbH-Anteile in Ihre Holdinggesellschaft einzubringen – steuerneutral!
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