Der Porsche/VW-Steuertrick: So profitieren auch Sie davon
Beim Erwerb des Porsche-Unternehmens durch den VW-Konzern im Jahr 2012 wären normalerweise EUR 1,5 Milliarden an Steuern angefallen. Durch geschickte Ausnutzung einer Gesetzeslücke im Umwandlungssteuergesetz, was als Porsche/VW-Steuertrick bekannt wurde, konnte jedoch eine Besteuerung umgangen werden. Der Schlüssel hierzu ist in der Wahl der Übertragung zu finden. Denn hierbei nutzte man den sogenannten Anteilstausch, um eine Übertragung des Porsche-Unternehmens an VW steuerneutral durchzuführen. Diese Möglichkeit bietet sich aber auch bei allen anderen Vorhaben, bei denen eine Kapitalgesellschaft auf eine andere übertragen werden soll. Darüber hinaus ist dies auch bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft möglich. Somit können auch Sie vom Porsche/VW-Steuertrick profitieren.
Unser Video:
Der Porsche/VW Steuertrick
Im Video erklären wir Ihnen wie Sie bei der Umwandlung von Unternehmen erhebliche Steuern sparen können.
1. Einleitende Erklärung zur Darstellung des Porsche/VW-Steuertricks
Zu den folgenden Erläuterungen ist einleitend anzumerken, dass es sich hierbei um eine vereinfachte Darstellung eines im Detail sehr komplexen Vorgangs handelt. Durch die bewusst gewählte Simplifizierung möchten wir Ihnen die Scheu vor diesem komplexen Thema nehmen und somit erreichen, dass Sie ein allgemeines Verständnis für die Rahmenbedingungen des Umwandlungssteuerrechts erhalten. Schließlich sollen Sie die für Sie relevanten steuerlichen Vorteile erkennen um das damit verbundene Potential nutzen zu können.
2. Historischer Hintergrund zum Porsche/VW-Steuertrick
Porsche und VW waren ursprünglich zwei voneinander unabhängige Unternehmen. Vor einigen Jahren dann versuchte Porsche den viel größeren VW Konzern heimlich zu übernehmen. Dieser Versuch misslang jedoch und stürzte Porsche in eine Schuldenkrise. Der Gedanke an eine Fusionierung riss allerdings nicht ab. Davon versprach man sich nämlich viele Vorteile, auch wenn die Umsetzung einer solchen Fusion mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist. Insbesondere die Frage nach der Besteuerung, die eine solche Fusion auslösen würde, beschäftigte sowohl Anteilseigner als auch Vorstandsmitglieder. 2012 war es dann der VW-Konzern, der mit einem Steuertrick das Kunststück vollführte, Porsche zu übernehmen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen.
3. Die Struktur der Unternehmen zum Zeitpunkt der Übernahme
3.1. Die Entwicklung der Unternehmensstruktur bei Porsche
Im Vorfeld der Übernahme war die Porsche AG als operatives Unternehmen zu 100 % im Eigentum der Porsche SE. Somit fanden die Verhandlungen zur Fusion mit VW auf dieser Ebene statt. Allerdings entstand diese Struktur erst im Jahr 2007, indem die Porsche SE alle Wirtschaftsgüter per Einbringung auf die Porsche AG übertrug. Diese Einbringung ist gemäß § 20 UmwStG in der Regel steuerneutral durchführbar. Allerdings besteht in einem solchen Fall eine Sperrfrist von 7 Jahren. Wenn innerhalb dieses Zeitraums die Porsche SE ihre Anteile an der Porsche AG veräußert, würde rückwirkend die Besteuerung der Einbringung als Konsequenz folgen. Somit hätte eine Fusion mit dem VW-Konzern erhebliche steuerliche Belastungen verursacht.
3.2. Der VW-Konzern als Aktiengesellschaft
Auf der anderen Seite der Verhandlungen zur Fusion stand VW als Konzern. Hierbei musste auch auf die Aktionäre geachtet werden, denn eine erhebliche steuerliche Belastung bei der Fusion mit Porsche hätte auch gravierende Auswirkungen im Verhältnis zu den Aktionären gehabt. Andererseits wollte man aber auch nicht warten, bis die Sperrfrist nach der Umwandlung bei Porsche verstrichen war, was ja dann bis 2014 gedauert hätte. So begann die Suche nach einer Möglichkeit dieses steuerliche Hindernis zu umgehen.
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4. Wie der Porsche/VW-Steuertrick gelang
4.1. Umstrukturierungen im Vorfeld des Porsche/VW-Steuertricks
Die Lösung des Problems gelang durch geschickte Ausnutzung eines Steuerschlupflochs im Umwandlungssteuergesetz. Zunächst gründeten die Porsche SE und die VW AG ein gemeinsames Unternehmen, die Porsche-Zwischenholding. VW war daran mit 49,9 % beteiligt und trug zu ihrer Gründung das dafür notwendige Kapital bei. Die übrigen Beteiligungen steuerte die Porsche SE bei. Dies geschah, in dem die Porsche SE ihre Anteile an der Porsche AG, die sie ja zu 100 % besaß, auf die Zwischenholding übertrug. Normalerweise wäre dieser Vorgang steuerpflichtig gewesen, weil dadurch die Sperrfrist von 7 Jahren verletzt worden wäre, doch in diesem Fall sieht das Gesetz davon ab, sofern die Sperrfrist anstatt dessen nun für die Beteiligungen an der Zwischenholding eingehalten wird. Trotzdem war es das Ziel genau dies noch vor Ablauf der Sperrfrist zu erreichen.
4.2. Durchführung des Porsche/VW-Steuertricks
Der Clou war nun, dass die Anteile, die die Porsche SE an der Zwischenholding hielt, an VW im Rahmen einer Einbringung übertragen wurden. Im Gegenzug erhielt sie dafür eine VW-Aktie sowie EUR 4,5 Milliarden. Ausschlaggebend ist hierbei gewesen, dass diese neue VW-Aktie im Sinne des Umwandlungssteuerrechts (§ 21 Abs. 1 UmwStG) als Ausgabe neuer Anteile gilt. Somit war der Weg für eine steuerneutrale Übertragung frei. Zwar sind für einen tatsächlichen Vollzug einer steuerneutralen Übertragung noch weitere Voraussetzungen zu beachten, doch sind dies insgesamt nur noch kleine Hürden. So zum Beispiel das beim Finanzamt rechtzeitig ein Buchwertantrag gestellt werden muss. Letzten Endes konnte die Finanzverwaltung nur dabei zusehen, wie der VW Konzern unter Ausnutzung der Gesetzeslücke, etwa EUR 1,5 Milliarden an Steuern sparte.
5. Die Konsequenzen der Legislative
Nun kann man sich leicht vorstellen, dass der Gesetzgeber nach diesem steuerrechtlichen Desaster unbedingt handeln musste, um eine ähnliche Wiederholung zu verhindern. Mittlerweile wurde das Umwandlungssteuerrecht entsprechend abgeändert. Zwar war die Möglichkeit einer steuerneutralen Umwandlung vom Gesetzgeber durchaus gewollt und soll auch weiterhin möglich sein, doch in Zukunft soll eine Höchstgrenze für den steuerfreien Anteilstausch den Missbrauch dieses guten Willens ausschließen. Also wurde 2015 eine Regelungshöchstgrenze eingeführt. Nur noch bis zur Höhe dieser Grenze darf ein solcher Anteilstausch steuerfrei bleiben.
Genauer gesagt entschied man sich dabei sogar für zwei Ansätze. Der erste Ansatz soll kleinere Unternehmen von der Besteuerung bei der Umwandlung schützen. Bis zu einem Gegenstandswert von EUR 500.000 bleibt nämlich unter Einhaltung der gegebenen Voraussetzungen alles wie zuvor. Eine steuerfreie Umwandlung ist in diesem Rahmen weiterhin möglich. Sollten allerdings die Anschaffungskosten diesen Betrag überschreiten, dann sieht die neue Regelung vor, dass der Anteil des Buchwerts, der über EUR 500.000 liegt, nur noch zu 25 % steuerfrei bleibt. Die übrigen 75 % sollen jedoch der regulären Besteuerung unterliegen.
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