Steuervorteile einer Stiftung gegenüber anderen Rechtsformen
Stiftungen und unter ihnen vor allem Familienstiftungen überzeugen mit einer Reihe steuerlicher Vorteile, die insbesondere den langfristigen Vermögensaufbau spürbar beschleunigen können. Die Steuervorteile einer Stiftung können natürliche Personen dabei unter anderem bei Geldanlagen in Immobilien und Kapitalvermögen, aber auch beim Halten unternehmerischer Beteiligungen, nutzen. Wir vergleichen die Stiftung mit anderen Rechtsformen!
Unser Video: Familienstiftung für vermietete Immobilien
In diesem Video erklären wir, wie Sie mit einer Familienstiftung steuerlich optimal Immobilien vermieten können.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: So wird eine Stiftung besteuert
Bei der Stiftung handelt es sich um eine Körperschaft des Privatrechts, die aus diesem Grund von jeder und jedem gegründet werden kann. Zu unterscheiden ist hier zwischen eigen- und gemeinnützigen Stiftungen, denn letztere sind von den meisten Steuerarten vollständig befreit. Eigennützige Stiftungen, insbesondere die Familienstiftung nach deutschem oder liechtensteinischen Recht, fallen allerdings unter die allgemeine Körperschaftsteuerpflicht.
Die Körperschaftsteuer ist eine „Flat Tax“, die stets 15 % des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft beträgt (§§ 8 und 23 Absatz 1 KStG). Das Einkommen der Stiftung ist dabei nach den einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln, sodass je nach Einkunftsart entweder der Gewinn im Sinne des § 4 EStG oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten für die Besteuerung maßgebend ist.
Stiftungen gelten, anders als Kapitalgesellschaften, nicht durch gesetzliche Fiktion als Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 2 GewStG). Sie zahlen daher, sofern sie keine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben, keine Gewerbesteuer. Auch bei der Stiftung ist daher beispielsweise darauf zu achten, dass Kauf und Verkauf von Immobilien nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel erklärt werden. Bedeutend hierfür ist in erster Linie die sogenannte Drei-Objekt-Grenze.
2. Steuervorteile der Stiftung gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Zu den Personenunternehmen gehören Einzelunternehmen und Personengesellschaften, zum Beispiel GbR, OHG und KG. Bei ihnen stellt das Finanzamt die Einkünfte auf Unternehmensebene fest und rechnet sie im Rahmen des § 180 Absatz 1 AO den einzelnen Gesellschaftern zu. Entsprechend der Beteiligungsquote kommt es dann zur Steuerbelastung auf privater Ebene, die – je nach individuellen Verhältnissen – bei bis zu 50 % liegen kann.
Wird die Beteiligung am Unternehmen allerdings nicht im Privatvermögen, sondern im Vermögen einer Stiftung gehalten, unterliegen die Gewinne dort einer Besteuerung mit lediglich 15 %. Denn die Familienstiftung ist kein Gewerbebetrieb und zahlt daher keine Gewerbesteuer, was sie beispielsweise von einer GmbH unterscheidet.
Steht also der Vermögensaufbau im Vordergrund, kann die Stiftung beispielsweise bewegliche Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge und andere Gegenstände an das operative Unternehmen vermieten. Gewinne aus der Vermietung unterliegen dort einer Besteuerung mit 15 %, gleichzeitig findet § 23 EStG auch auf Stiftungen Anwendung. Die Familienstiftung kann Wirtschaftsgüter wie Fahrzeuge und Immobilien daher nach Einhaltung der Haltefristen (ein oder zehn Jahre) steuerfrei veräußern. Gegenstände des täglichen Bedarfs, zum Beispiel ein Pkw ohne Wertsteigerungspotenzial, können jederzeit ohne Steuerbelastung veräußert werden.
Wäre die Immobilie Betriebsvermögen eines Personenunternehmens, schlösse das Gesetz einen steuerfreien Verkauf aus. Die Steuervorteile der Stiftung werden bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen also vor allem dann deutlich, wenn die Gewinne thesauriert und nicht an die beteiligten Personen ausgezahlt werden sollen.
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3. Steuervorteile: Stiftung vs. Kapitalgesellschaft
Um laufende Unternehmensgewinne zu thesaurieren und Vermögenswerte gleichzeitig in einen eigenständigen „Haftungsmantel“ zu verlagern, bietet sich in der Praxis häufig die Holding-GmbH als gedachte Spardose an. Das Modell hat aber auch Nachteile, durch die die Steuervorteile einer Stiftung relevant werden:
- Auch die Holding-GmbH unterliegt nach § 2 Absatz 2 GewStG der Gewerbesteuer, da sie für den Gesetzgeber – selbst bei vermögensverwaltender Tätigkeit – im Grundsatz stets als Gewerbebetrieb gilt
- Die Holding bietet keinen 100%igen Vermögensschutz, denn die im Privatvermögen befindlichen Anteile an der GmbH unterliegen grundsätzlich der Zwangsvollstreckung
Während die Holding-GmbH also einer oder mehreren Privatpersonen „gehört“, ist dies bei der Stiftung nicht der Fall. In ihr befindliche Vermögenswerte sind daher unter anderem vor Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Privatinsolvenz geschützt.
Die Steuervorteile einer Stiftung ähneln dennoch denen der Kapitalgesellschaft, denn auch auf Stiftungen findet § 8b KStG Anwendung. Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind dadurch stets zu 95 % steuerfrei und unterliegen im Umfang von 5 % einer Besteuerung mit lediglich 15 %. Ist die Stiftung zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) beteiligt, gilt die Freistellung auch für Gewinnausschüttungen.
Mit der sogenannten Stiftungsholding lassen sich die Steuervorteile einer Stiftung und die Vorzüge der GmbH kombinieren.
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4. Auszahlungen aus der Familienstiftung: Welche Regeln gelten hier?
Anders als Kapitalgesellschaften, haben Stiftungen keine Gesellschafter. Beschlüsse über Gewinnausschüttungen sind einerseits deshalb, andererseits aber auch aufgrund der zivilrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Vielmehr gibt die Stiftungssatzung, die für die Errichtung der Körperschaft erforderlich ist, die Verwendung der im Stiftungsvermögen verfügbaren Vermögenswerte vor. Stifterinnen und Stifter können zum Beispiel festlegen, dass die Bezugsberechtigten (sogenannte Destinatäre) nur in folgenden Situationen Auszahlungen aus der Stiftung vornehmen können:
- Gesundheitliche Notfälle innerhalb der Familie
- Aus- und Weiterbildung der Kinder
- Finanzierung von Wohneigentum, etwa eines Einfamilienhauses
Außerhalb der vorgegebenen Zwecke sind Leistungen an Destinatäre ausgeschlossen. Im Einzelfall entscheidet der Stiftungsvorstand oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Stiftungsleistungen unterliegen beim Destinatär der Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG. Sie gehören damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der sogenannten Abgeltungsteuer, wobei § 32d Absatz 2 Nummer 4 ESTG für bestimmte Fälle Ausnahmen vorsieht. Hier unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz von 0 % bis 45 %.
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