Die Vermeidung von steuerlichen Belastungen bei Umwandlungs-vorgängen

Das Verhältnis von § 6 Abs. 3 zu Abs. 5 EStG

Die Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen (§ 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG)

Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht eine unentgeltliche Übertragung von Betrieben (Alt. 1), Teilbetrieben (Alt. 2), Mitunternehmeranteilen (Alt. 3) sowie die Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils (Alt. 4) und die Aufnahme in ein bestehendes Einzelunternehmen (Alt. 5).[1] Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 EStG ermöglicht Überführungen bzw. Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten. Regelungen solcher Art dienen der Erleichterung betrieblicher Umstrukturierungen.[2] Die konkrete Vorgehensweise in der Anwendung der § 6 Abs. 3 und Absatz 5 EStG waren eine lange Zeit unklar. Obwohl die Finanzverwaltung bereits mit dem BMF-Schreiben[3] vom 03.03.2005 vermeintlich zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG Stellung genommen hat, wurde zwischenzeitlich aus Sicht des BFH in mehreren Urteilen zu den im BMF-Schreiben enthaltenen Themen Stellung genommen. Dies hat die Finanzverwaltung dazu veranlasst, das BMF-Schreiben grundlegend zu überarbeiten und am 20.11.2019 zu veröffentlichen.[4]

Aufgrund dieser Praxisrelevanz wurde dieser Beitrag von Herrn Hasan Alp Karadeniz (Bachelor of Science Steuern und Prüfungswesen; Fachmitarbeiter in der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung bei JUHN Partner) nach wissenschaftlichen Kriterien angefertigt.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema

23. März 2021

Das Verhältnis von § 6 Abs. 3 zu Abs. 5 EStG (dieser Beitrag)
16. Februar 2021 So retten Sie den Verlustvortrag bei der Umwandlung Ihres Unternehmens
14. Januar 2021 Steuerneutrale Verschmelzung: GmbH in Personengesellschaft umwandeln
12. Januar 2021 Umwandlungssteuergesetz – Anwendungsbereich und Ausnahmen
02. November 2020 Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften
15. Oktober 2020 Umwandlungsgesetz: Bedeutung und Anwendung bei der Umwandlung von Unternehmen
14. Oktober 2020 Anwachsung bei Personengesellschaft: Gesamtrechtsnachfolge und Gestaltungsmöglichkeiten

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1. Gleichzeitige Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 zu Abs. 5 EStG

Die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ist abzugrenzen von der unentgeltlichen Übertragung betrieblicher Sachgesamtheiten, welche unter die spezielle Regelung des § 6 Abs. 3 EStG fallen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des Abs. 3 in ihrem Anwendungsbereich (Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen) dem Abs. 5 ggü. vorrangig ist.[5] Sollte der Abs. 3 jedoch nicht anwendbar sein, weil z. B. nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden, kann hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die einzeln übertragen worden sind, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ersatzweise der Abs. 5 anwendbar sein.[6]

Mit anderen Worten: Der Betrieb wird zerschlagen, wodurch eine Buchwertfortführung nicht mehr möglich ist und die stillen Reserven aufgedeckt werden.[7] Näheres zur Betriebszerschlagung in Kapitel 3. Anderweitig besteht die Möglichkeit, im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Betriebsvermögen/ Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG zum Buchwert zu übertragen oder nach § 6 Abs. 5 S. 1 oder S. 2 EStG in ein anderes Betriebsvermögen/ Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen zu überführen, wobei § 6 Abs. 3 S. 1 EStG gleichwohl auf die Übertragung des reduzierten Mitunternehmeranteils anwendbar ist.[8]

Grundsätzlich begründet der BFH dies teleologisch und systematisch durch die Gleichrangigkeit der Privilegierungen in § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG und die daher rührende grundsätzliche Kombinierbarkeit, die fortbestehende steuerliche Verhaftung der stillen Reserven und die der Missbrauchsvermeidung dienenden Sperrfristen.[9] Abweichen kann von dieser Rspr. nur in den Fällen einer echten Betriebszerschlagung, in denen die Lebensfähigkeit des Betriebs endet.[10] Nach der Auffassung des BFH ist es zudem unerheblich, dass der Mitunternehmer aufgrund eines einheitlichen Plans Sonderbetriebsvermögen veräußert, bevor er den ihm verbleibenden Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt.[11]

Dementsprechend sind die Grundsätze zur Gesamtplanrechtsprechung auf den § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar.[12] Die Auffassung der Finanzverwaltung hat sich durch das neue BMF-Schreiben geändert und geht grundsätzlich von der gleichen Ansicht des BFH aus.[13] Hierbei kann insoweit zugestimmt werden, als nach der Übertragung einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen noch ein Betrieb verbleibt.[14] Jedoch ist im Falle einer Betriebszerschlagung der steuerliche Vorteil i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG zu versagen.[15] Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass dieser als Ausnahme von dem Steuersubjektprinzip seinerseits rechtfertigungsbedürftig ist.[16]

Das Folgende Beispiel illustriert die gleichzeitige Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG.

Beispiel:[17]

Vater H ist zu 50 % Mitunternehmer der HP-OHG und hält in seinem Sonderbetriebsvermögen ein Grundstück, dass er der HP-OHG als Lagerplatz vermietet. Am 01.01. überführt er das Grundstück in sein Einzelunternehmen unter Fortführung des Buchwerts nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG. Zeitgleich überträgt er seinen Mitunternehmeranteil auf seinen Sohn P.

Lösung: Da beide Buchwertprivilegien gleichzeitig anwendbar sind, ist der Vorgang insgesamt erfolgsneutral. Die Überführung des Sonderbetriebsvermögens in das Einzelunternehmen des H erfolgt zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 S. 2 EStG, die Übertragung des Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG.

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2. Betriebszerschlagung als Folge der Auslagerung

Die im Kapitel 1 erläuterte Ansicht einer gleichzeitigen Anwendung des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG kommt nicht in Betracht, wenn nach der Auslagerung von funktional wesentlichem Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen gem. § 6 Abs. 5 EStG keine funktionsfähige betriebliche Einheit mehr besteht (Betriebszerschlagung).[18]

Es liegt keine Definition für den Begriff „Betriebszerschlagung“ vor, im Kontext des § 6 Abs. 3 EStG bedeutet er aber die Auflösung der betrieblichen Einheit durch die Verteilung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf verschiedene Hände.[19] Daher ist für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG jeweils zeitpunktbezogen zu überprüfen, ob auch nach der Auslagerung gemäß § 6 Abs. 5 EStG noch eine funktionsfähige betriebliche Einheit („Restbetriebsvermögen“) nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden kann. Die Voraussetzung hierfür ist, dass das noch verbliebene „Restbetriebsvermögen“ wirtschaftlich gesehen lebensfähig ist und dieses weiterhin alle Merkmale eines Betriebs oder Teilbetriebs i. S. d. § 16 EStG erfüllt.[20] Die Grundsätze für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils gelten gleichermaßen für die Übertragung eines (Teil-)Betriebs, da solche Einheiten neben der Übertragung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen in gleichem Maße nach § 6 Abs. 3 EStG begünstigungsfähig sind.[21]

Sollte das verbleibende „Restbetriebsvermögen“ keine funktionsfähige betriebliche Einheit mehr darstellen, liegt hinsichtlich des verbleibenden „Restbetriebsvermögens“ eine Betriebszerschlagung vor. Somit liegt grundsätzlich eine nicht nach §§ 16 Abs. 4,  34 EStG steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor, da eine im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Übertragung oder Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG die Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG ausschließt.[22]

Die Finanzverwaltung stellt damit klar, dass die Gesamtplanrechtsprechung im Rahmen der §§ 16 Abs. 4, 34 EStG weiterhin – mit allen negativen Konsequenzen – Anwendung findet.[23] Dabei geht sie – unzutreffend – davon aus, dass § 16 Abs. 4 EStG ebenfalls die zusammengeballte Realisierung stiller Reserven begünstigen soll, tatsächlich schafft die Freibetragsregelung aber nur eine altersbezogene Entlastung.[24] Außerdem ist die Norm eher zeitpunktbezogen zu verstehen, da der § 16 EStG lediglich den Veräußerungsgegenstand und -vorgang regelt.[25] Zumindest sollten vorherige Ausgliederungen nach § 6 Abs. 5 EStG die Veräußerung einer Sachgesamtheit und den Erhalt des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht hindern. Gleichwohl können sie zur Versagung der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG führen, soweit nicht alle stille Reserven aufgedeckt werden.[26]

Von einer wirtschaftlichen Zerschlagung des bisherigen Betriebs im Sinne einer Betriebsaufgabe gem. § 16 EStG kann nicht allein deshalb davon ausgegangen werden, weil das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten betrieblichen Einheit zu gewähren ist.[27]

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3. Übertragung bei zeitgleicher bzw. taggleicher Veräußerung oder Entnahme

Wenn aufgrund einer einheitlichen Planung zeitlich vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional wesentliches Betriebsvermögen/ Sonderbetriebsvermögen, unter Aufdeckung der stillen Reserven, entweder entnommen (z. B. durch unentgeltliche Übertragung auf einen Angehörigen) oder zum gemeinen Wert veräußert wird, kann der Mitunternehmeranteil nach dem § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert übertragen werden, sofern es sich bei dem verbleibenden „Restbetriebsvermögen“ weiterhin um eine funktionsfähige betriebliche Einheit handelt.[28] Demgegenüber ist der § 6 Abs. 3 EStG lediglich dann anwendbar, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen bereits vor dem Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils entweder veräußert oder entnommen wurde. Eine zeitgleiche oder taggleiche Veräußerung oder Entnahme ist dagegen – mit Ausnahme von Überführungen und Übertragungen nach § 6 Abs. 5 EStG (s. Kapitel 1) – für eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG schädlich.[29] Zudem soll nach Auffassung der Finanzverwaltung die Buchwertfortführung bei zeitgleicher oder taggleicher Überführung von Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen versagt werden, da sich das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen zum Zeitpunkt der Entnahme noch im Betriebsvermögen des Übertragenden befand und bei einer derartigen Konstellation nicht alle im Übertragungszeitpunkt noch vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen des vorhandenen Betriebs nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG übertragen werden.[30]

Kommt es aber nach der Argumentation der Finanzverwaltung auf den Umfang des Betriebsvermögens im Übertragungszeitpunkt an, dann kann allenfalls die zeitgleiche Entnahme oder eine am gleichen Tag erfolgende Entnahme nach dem Übertragungszeitpunkt buchwertschädlich sein. Eine taggleiche Entnahme, sobald sie auch nur eine logische Sekunde vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils erreicht wird, führt dazu, dass das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört.[31] Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung der Finanzverwaltung wird gestützt durch das im BMF-Schreiben in Bezug genommene BFH-Urteil,[32] das auf die im Einbringungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter abstellt.[33] Das derzeit beim BFH anhängige Verfahren (BFH IV R 14/18) lässt eine weitere Konturierung der höchstrichterlichen Grundsätze zu dieser Problematik erwarten.[34]

Beispiel:[35]

Vater H war Kommanditist der H-KG, an die er ein Grundstück (wesentliche Betriebsgrundlage) vermietet hatte. H übertrug im Juli 2018 seinen gesamten Kommanditanteil unentgeltlich auf seinen Sohn P. Bereits im März 2018 hatte H das Grundstück nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG zum Buchwert auf die von ihm neu gegründete gewerblich geprägte X-GmbH & Co. KG übertragen.

Die Voraussetzungen für eine Buchwertübertragung des Kommanditanteils nach § 6 Abs. 3 EStG liegen vor, auch wenn das Grundstück (wesentliche Betriebsgrundlage im Sonderbetriebsvermögen) zuvor nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG auf die X-GmbH & Co. KG ausgelagert und deshalb nicht ebenfalls an den Sohn P übertragen wurde, da gemäß der Rechtsprechung[36] eine gleichzeitige Anwendung der Buchwertprivilegien des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG möglich ist.

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4. Zurückbehaltung von funktional nicht wesentlichem Sonderbetriebsvermögen

Wird funktional nicht wesentliches Betriebsvermögen zurückbehalten, steht es der Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG nicht entgegen.[37] Dementsprechend kann es veräußert oder gem. § 6 Abs. 5 EStG zu Buchwerten übertragen werden.[38] Ebenfalls steht es der Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG im Hinblick auf die Übertragung des Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils funktional nicht wesentliches Sonderbetriebsvermögen entnommen oder nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen überführt oder übertragen wird.[39] Im Falle einer Entnahme des Sonderbetriebsvermögens entsteht grundsätzlich ein laufender Gewinn.[40]

Die in den Kapiteln 1 bis 4 erläuterten Thematiken gelten auch für die Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen.[41] Eine Regelungskorrespondenz bestand lediglich für die Konsequenzen der Ausgliederung wesentlicher und unwesentlicher Betriebsgrundlagen in der Altauflage des BMF-Schreibens.[42]

5. Fazit

Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG Umstrukturierungen ermöglichen bzw. erleichtern, um bspw. den unentgeltlichen Betriebsübergang (insbesondere in der Generationennachfolge) von steuerlichen Belastungen zu vermeiden. Dass dies bei einer umfangreichen Rechtskenntnis nicht immer problemlos bzw. zweifelsfrei möglich ist, hat die Stellungnahme der Finanzverwaltung zum Verhältnis des § 6 Abs. 3 zu Abs. 5 EStG bewiesen. Besonders begrüßenswerte Akzente setzt das BMF-Schreiben in der Abschaffung der Gesamtplanbetrachtung im Zusammenspiel des § 6 Abs. 3  mit Abs. 5 EStG, deren Folgen auch für quotale und disquotale Sonderbetriebsvermögens-Übertragungsvorgänge geregelt werden.

Die für Steuerpflichtige insgesamt günstige und gefestigte BFH-Rechtsprechung wird konsequent umgesetzt. Das mit 16 Seiten relativ umfangreiche BMF-Schreiben wird für steuerliche Berater im Hinblick auf künftige Unternehmensreorganisationen, die die unentgeltliche Übertragung bzw. Gewährung von (Teil-)Mitunternehmeranteilen hiervon zum Gegenstand haben, einen unumgänglichen Leitfaden darstellen.


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[1] Vgl. BT-Drucks. 14/23 v. 9.11.1998, S. 173: § 6 Abs. 3 S. 1 1. Halbs. und S. 3 EStG wurden durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000 und 2002 als Ersatz für die identische Regelung des § 7 EStDV a. F. eingeführt.
[2] Vgl. Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 775.
[3] Vgl. BMF v. 03.03.2005 – IV B 2 – S 2241 – 14/05, BStBl. I 2005, S. 458.
[4] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291.
[5] Vgl. Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 818.
[6] Vgl. BMF v. 08.12.2011 – IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, S. 1279, Rz. 12.
[7] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2707; Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 650.
[8] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 10.
[9] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2752.
[10] Vgl. BFH v. 02.08.2012 – IV R 41/11, DStR 2012, S. 2118. à hier geht’s weiter
[11] Vgl. BFH v. 09.12.2014 – IV R 29/14, BFH/NV 2015, S. 415, Rz. 19
[12] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2752.
[13] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2752.
[14] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 11.
[15] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 12.
[16] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2753.
[17] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 314.
[18] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 12.
[19] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, Rz. 10-15.
[20] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2752; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 12.
[21] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, Rz. 10-15.
[22] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 12, 16.
[23] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, S. Rz. 16.
[24] Vgl. Förster/Förster, in: FR, 2016, S. 596.
[25] Vgl. BFH v. 9.12.2014 – IV R 36/13, DStR 2015, S. 404, Rn. 17; Bode, in: NWB, 2015, S. 1374.
[26] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, Rz. 16.
[27] Vgl. Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 710; BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 1.
[28] Vgl. BFH v. 09.12.2014 – IV R 29/14, BFH/NV 2015, S. 415.
[29] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 9, 13.
[30] Vgl. BFH v. 22.09. 2011 – IV R 33/08, BStBl. II 2012, S. 10; BFH v. 06.05.2010 – IV R 52/08, BStBl. II 2011, S. 261; s. auch OFD NRW v. 17.06.2014 – S 2242 – 2014/0003 – St 114, zu Anteilen an einer Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Beteiligung.
[31] Vgl. Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 313.
[32] Vgl. BFH v. 29.11.2017 – I R 7/16, BStBl. II 2019, S. 738
[33] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 13.
[34] Vgl. BFH v. 29.11.2017 – I R 7/16, BStBl. II 2019, S. 738; Teschke/Kraft, in: K/K/B, 2020, § 6 EStG, Rz. 313.
[35] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 14.
[36] Vgl. BFH v. 02.08.2012 – IV R 41/11, BFH/NV 2012, S. 2053; BFH v. 12.05.2016 – IV R 12/15, DStR 2016, S. 1518.
[37] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2755.
[38] Vgl. Kulosa, in: Schmidt, 2020, § 6 EStG, Rz. 648.
[39] Vgl. Oellerich; in: BeckOK, 2020, § 6 EStG, Rz. 2755a.
[40] Vgl. BMF v. 20.11.2019 – IV C 6 – S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, S. 1291, Rz. 17; BFH v. 29.10.1987 – IV R 93/85, BStBl. II 1988, S. 374
[41] Vgl. Werthebach, in: DStR, 2020, Rz. 7-18.
[42] Vgl. BMF v. 03.03.2005 – IV B 2 – S 2241 – 14/05, BStBl. I 2005, S. 458. Rz. 15, 19.