Umwandlung eines Einzelunternehmens

Ziele und Verfahren

Umwandlung eines Einzelunternehmens: Ziele und Verfahren

Es gibt verschiedene Gründe, um die Umwandlung eines Einzelunternehmens durchzuführen. Davon hängt maßgeblich auch das Ziel der Transformation ab. Sollen zum Beispiel weitere Partner in das Unternehmen aufgenommen werden, die keine stillen Gesellschafter sind, dann ist entweder eine OHG oder eine KG als Ziel der Umwandlung möglich. Wenn ein Einzelunternehmer jedoch weiterhin selber die Geschicke seines Unternehmens lenken möchte, dies aber in anderer Form erwägt, der profitiert von der Umwandlung in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG, weil dort seine private Haftung auf das Firmenkapital beschränkt ist.

Je nachdem, ob aus dem Einzelunternehmen eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft entsteht, ist der Weg dorthin grundverschieden. Einerseits stellt die Umgestaltung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft eine Neugründung dar. Andererseits erfolgt die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft durch Einbringung. Auch die steuerlichen Implikationen fallen sehr unterschiedlich aus. Denn die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ist nur unter Beibehaltung der Buchwerte steuerlich neutral.

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten bei Umwandlungsvorgängen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle zur richtigen Unternehmensstruktur aus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
21. August 2020 Einzelunternehmen umwandeln: GmbH versus GmbH & Co. KG
24. August 2020 Umwandlung eines Einzelunternehmens: Ziele und Verfahren(dieser Beitrag)
26. August 2020 Sonstige Gegenleistungen bei Einbringung in GmbH: Bewertung der Vermögen

Unser Video:
Einzelunternehmen umwandeln

Im Video erklären wir Ihnen die steuerlichen Vorteile & Nachteile der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG.

1. Gründe für die Umwandlung eines Einzelunternehmens

Als Einzelunternehmer hat man viele Freiheiten, die in einer Gesellschaft eher selten vorkommen. Gleichzeitig trägt ein Einzelunternehmer auch alle Pflichten und Risiken, die mit seinem Unternehmen in Verbindung stehen, selbst. Jedoch gibt es Möglichkeiten, einen ausgewogenen Mittelweg einzuschlagen.

1.1. Umwandlung eines Einzelunternehmens durch Aufnahme eines Partners

So bietet zum Beispiel die Aufnahme eines vertrauenswürdigen Partners eine Gelegenheit, einen Teil der Verantwortung abzugeben. Denn viele Einzelunternehmer kennen die Bedeutung der Wörter Freizeit oder gar Urlaub nur als Sinnbild für eine Utopie. Andererseits kann ein neuer Partner das Unternehmen mit neuen Ideen beflügeln und somit bereichern. So kann die Aufnahme eines Partners ein guter Grund sein, warum man sein Einzelunternehmen umwandeln möchte.

1.2. Höheres Renommee nach Umwandlung des Einzelunternehmens

Andererseits mag die Umwandlung eines Einzelunternehmens dem Ziel dienen, das Renommee des Unternehmens zu steigern. Denn viele Banken und Finanzdienstleister bevorzugen unter anderem bei der Kreditvergabe Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe und damit ihrer wirtschaftlichen Potenz, zumindest aber aufgrund gesetzlicher Vorschriften, zur Bilanzierung verpflichtet sind. Dies hat nämlich die Konsequenz, dass Bilanzen veröffentlicht werden und somit die wirtschaftliche Tätigkeit transparent ist.

1.3. Haftungsbeschränkung als Ziel der Umwandlung des Einzelunternehmens

Und da aller Guten Dinge drei sind, hier noch ein weiterer, in vielen Fällen entscheidender Aspekt, der dazu führt, dass Unternehmer ihr Einzelunternehmen umwandeln. Hierbei spielt die Frage nach dem Umfang der privaten Haftung im Zusammenhang mit der Führung des Unternehmens eine zentrale Rolle. Denn bei einem Einzelunternehmen trägt der Unternehmer für alle Entscheidungen die volle Verantwortung. Entsprechend umfänglich ist dann im Ernstfall die Haftung. Genauer gesagt haftet ein Einzelunternehmer sowohl mit dem Vermögen, das in seinem Unternehmen liegt, als auch mit seinem Privatvermögen. Daher ist der Wunsch verständlich, diese beiden Sphären zu separieren. Dazu bieten sich Gesellschaften an, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Dies ist bei Kapitalgesellschaften der Fall


2. Wann die Umwandlung eines Einzelunternehmens keine Umwandlung ist

Wenn im vorliegenden Artikel von der Umwandlung eines Einzelunternehmens die Rede ist, dann ist das Wort Umwandlung zunächst ganz allgemein als Transformation zu verstehen. Tatsächlich ist dies aber auch ein zivilrechtlicher Begriff, der die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens beschreibt. Allerdings trifft dies im Rahmen unseres Artikels lediglich auf die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft zu. Die Veränderung, die ein Einzelunternehmen vollzieht, indem aus ihr eine Personengesellschaft hervorgeht, ist hingegen eine simple Neugründung statt einer Umwandlung im zivilrechtlichen Sinn.

Um jedoch den Sinn des Wortes Umwandlung eindeutig nutzen zu können, wollen wir den Begriff im weiteren Verlauf des Textes nur im zivilrechtlichen Sinne verwenden. Also unterscheiden wir ihn fortan vom allgemeinen Vorgang der Umwandlung bei der Neugründung einer Personengesellschaft, indem wir Letzteren als Umgestaltung bezeichnen.


3. Zwei Wege zur Umwandlung des Einzelunternehmens

Prinzipiell führt die Umwandlung oder Umgestaltung eines Einzelunternehmens stets zu einer Gesellschaft. Denn eine Gesellschaft ist die einzige gewerbliche Alternative zum Einzelunternehmen. Dabei stehen zwei Optionen zur Wahl, in die man ein Einzelunternehmen umwandeln kann.

3.1. Option 1: die Personengesellschaft

Die eine tritt als Personengesellschaft auf. Hier sind alle Gesellschafter als Beteiligte jeweils eigenständige Rechtssubjekte und somit auch einzeln steuerpflichtig. Die Gesellschaft hat dagegen in letzter Konsequenz keine eigenen Rechte oder Pflichten, denn diese tragen allein die Gesellschafter, wenn auch bisweilen in unterschiedlichem Ausmaß. In diesem Fall stehen als im Sinne des Handelsgesetzes gewerblich tätige Personengesellschaften die OHG und die KG als Ziele fest. Zwar kann auch eine GbR gewerblich tätig sein, doch ist sie keine Personenhandelsgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch. Deshalb bleibt sie in unserem Artikel außer Betrachtung.

Hingegen ist an der GmbH & Co. KG als spezieller, wenn auch weit verbreiteter Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft als Komplementär beteiligt. Somit ist zur Umgestaltung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG zunächst die Gründung dieser Komplementär-GmbH erforderlich. Durch Einbringung des Einzelunternehmens erfolgt dann die Gründung der GmbH & Co. KG.

3.2. Option 2: die Kapitalgesellschaft

Bei der zweiten Option liegt der hauptsächliche Unterschied zur Personengesellschaft darin, dass die Kapitalgesellschaft eine eigenständige Rechtspersönlichkeit darstellt. Der Fachbegriff hierbei ist „juristische Person“. Entsprechend kommt die Kapitalgesellschaft auch als Steuersubjekt für ihre Steuern selbst auf. Selbstverständlich kann eine Kapitalgesellschaft, die ja als juristische Person ein eben solches Konstrukt ist, nur durch eine natürliche Person ihren rechtlichen Willen zum Ausdruck bringen. Dafür bedarf es mindestens eines Geschäftsführers, der die Interessen der Kapitalgesellschaft nach außen vertritt.

Da jedoch die GmbH die bei weitem verbreitetste Kapitalgesellschaft in Deutschland ist, beziehen wir uns im Folgenden stellvertretend auf sie.

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4. Umgestaltung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft

Bei der Umgestaltung eines Einzelunternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft kommt es zu einer Neugründung der Gesellschaft, wobei das Vermögen des Einzelunternehmens in die Personengesellschaft einfließt. Dort ist es dem Kapitalkonto des vormaligen Einzelunternehmers zugeordnet.

Ganz gleich, in welcher Rechtsform die neugegründete Personenhandelsgesellschaft firmieren soll, sind die Voraussetzungen zur Gründung einer OHG zu beachten. Zum Beispiel ist bei einer OHG oder einer KG die Anmeldung im Handelsregister bei der Gründung erforderlich. Weitere gesetzliche Vorschriften gehen entweder auf das Bürgerliche Gesetzbuch zum Gesellschaftsrecht zurück, oder sind Bestandteil der besonderen Gesetze im Handelsgesetzbuch. Insbesondere die Übertragung von Immobilien kann hierbei besondere Erfordernisse stellen. Einerseits ist hierzu ein Notar hinzuzuziehen sowie die Änderung im Grundbuch einzutragen. Andererseits kann dies zu einer Grunderwerbsteuer führen.


5. Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

5.1. Zivilrechtliche Aspekte der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfolgt durch Einbringung. Dies bedeutet, dass der Einzelunternehmer sein Unternehmen auf die GmbH überträgt. Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Einbringung eine Sonderform der Verschmelzung (§ 2 UmwG). Allerdings erhält bei einer Einbringung der Einbringende eine Beteiligung an der Gesellschaft, die sein Unternehmen übernimmt. Bei einer regulären Verschmelzung kommt es hingegen zum Erlöschen zumindest eines zuvor bestehenden Beteiligungsverhältnisses.

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH auf dem Weg der Einzelrechtsnachfolge ist als Sachgründung zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft in diesem Fall neu gegründet wird, indem der nun vormalige Einzelunternehmer das Stammkapital durch sein eingebrachtes Einzelunternehmen aufbringt. Hierzu ist dann auch ein Sachgründungsbericht aufzustellen, aus dem hervorgeht, dass alle rechtlichen Kriterien bezüglich des Stammkapitals erfüllt sind.

Übrigens ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ein Vorgang, der einer notariellen Beurkundung bedarf. Selbstverständlich ist die GmbH dann auch im Handelsregister anzumelden.

5.2. Steuerrechtliche Aspekte der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Zu den steuerrechtlichen Folgen, die eine Umwandlung eines Einzelunternehmens durch Einbringung in eine neugegründete GmbH entfaltet, gibt das Umwandlungssteuergesetz Auskunft.

5.2.1. Bewertung des eingebrachten Einzelunternehmens

Insbesondere die Bewertungsansätze des eingebrachten Vermögens fallen hierunter. So besteht eine gewisse Freiheit bei der Bewertung des Vermögens. Einerseits kann man einen Wertansatz wählen, der den Buchwerten des eingebrachten Einzelunternehmens entspricht. In diesem Fall ist die Umwandlung steuerlich neutral. Andererseits kann man auch von den Buchwerten abweichen. Denn wenn die GmbH das eingebrachte Vermögen mit einem höheren Wert als dem Buchwert des Einzelunternehmens bewertet, dann bedeutet dies auch, dass der einbringende Unternehmer einen höheren Gegenwert für sein Einzelunternehmen in Form von Anteilen an der GmbH erhält. Steuerrechtlich stellt dies jedoch einen Gewinn dar, der somit der Besteuerung des Unternehmers unterliegt.

Fällt die Wahl auf einen vom Buchwert abweichenden Wertansatz bei der übernehmenden GmbH, dann hat dies auch Folgen bei der Bewertung der im Austausch gewährten Anteile. Diese Werte stehen dann als Anschaffungskosten fest. Dabei darf man den vom Buchwert abweichenden Wertansatz höchstens mit dem tatsächlichen Marktwert, dem sogenannten gemeinen Wert, ansetzen.

Insbesondere bei der Besteuerung des Gewinns bei einem zukünftigen Verkauf der Anteile kommt den Anschaffungskosten dadurch erhebliche Bedeutung zu. Denn wenn man die Anteile zu einem späteren Zeitpunkt über dem Buchwert zu einem marktüblichen Preis verkauft, fällt natürlich ein steuerpflichtiger Gewinn auf den Anteil der stillen Reserven an. Allerdings besteht hierbei die Möglichkeit, diesen Gewinn unter Ausnutzung gesetzlicher Erleichterungen zu versteuern. Andererseits kann man auch direkt bei der Umwandlung statt des Buchwerts einen dem derzeitigen Markt entsprechenden Wertansatz wählen. Dadurch werden allerdings die stillen Reserven direkt aufgedeckt, was zu einer umgehenden Besteuerung führt, ohne dass dem Gesellschafter dabei tatsächlich irgend ein realer Gewinn zugeflossen ist. Allerdings steigt damit die Wahrscheinlichkeit, dass die Höhe der Steuer bei einem späteren Verkauf durch die vorweggenommene Besteuerung der stillen Reserven gering ausfällt.

5.2.2. Besonderheiten bei Wahl des Ansatzes mit dem Buchwert

Übrigens erfolgt die Einbringung zu Buchwerten nur auf besonderen Antrag der GmbH. Dieser Antrag ist bei einer Neugründung mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zu stellen. Andernfalls ist dies bei der Erstellung der nächsten Bilanz erforderlich. Dagegen ist ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Außerdem ist der Antrag, sobald er gestellt ist, unwiderruflich.

5.2.3. Vermeidung des Untergangs eines Verlustvortrags

Falls ein Einzelunternehmen einen Verlustvortrag ausweist, dann führt die Umwandlung in eine GmbH zu einem Untergang des Verlustvortrags. Jedoch kann man dies vermeiden, indem man statt des Ansatzes des Buchwerts das eingebrachte Vermögen mit einem höheren Wert ansetzt. Denn dabei kann man den Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven mit den vorgetragenen Verlusten verrechnen. Dabei kann man auch einen Zwischenwert zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert des Unternehmens wählen, um so die Steuer mit den Verlusten zu neutralisieren.

5.2.4. Fortführung der Abschreibung nach der Umwandlung eines Einzelunternehmens

Ein weiterer Vorteil beim Ansatz des gemeinen Werts statt des Buchwerts stellt die zukünftige Abschreibung dar. Denn dadurch kann auch auf die stillen Reserven eine Abschreibung erfolgen. Zwar hat man zunächst mit einem steuerlichen Aufwand in Höhe der Differenz und dem gewählten Vermögenswert zu rechnen, doch faktisch führt die Abschreibung zu einer Erstattung dieser Steuer. Gleichzeitig ist aber auch die Steuer auf einen eventuellen Verkauf der Anteile in der Zukunft damit im Grunde abgegolten.

5.2.5. Siebenjährige Sperrfrist nach Einbringung

Wenn der Gesellschafter einer GmbH, die durch Umwandlung seines Einzelunternehmens entstanden ist, Anteile an dieser Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach der Umwandlung verkauft, dann hat dies Auswirkungen auf die Besteuerung des dabei anfallenden Gewinns. Denn ohne Umwandlung würde der Unternehmer den Gewinn aus dem Verkauf seines Einzelunternehmens zu 100 % versteuern (§ 16 EStG). Die Veräußerung von Anteilen an einer GmbH erfolgt jedoch per Teileinkünfteverfahren und ist somit zu 40 % steuerfrei. Um zu verhindern, dass Unternehmer diesen Umstand ausnutzen, hat der Gesetzgeber eine Sperrfrist von sieben Jahren eingeführt (§ 22 Absatz 2 UmwStG).

Allerdings löst der Verkauf von Anteilen innerhalb der Sperrfrist keine Besteuerung auf das gesamte eingebrachte Vermögen aus. Vielmehr geht man dabei von einer zeitlich anteiligen Besteuerung aus. So ist in einem solchen Fall die Besteuerung für jedes nach der Einbringung verstrichene Jahr um ein Siebentel des Vermögens steuerfrei. Zum Beispiel führt der Verkauf eines eingebrachten Vermögens von insgesamt EUR 700.000 innerhalb von vier Jahren zu einem steuerlichen Ansatz von lediglich EUR 400.000.

5.2.6. Rückwirkung der Einbringung

Ein wichtiger Aspekt, der bei einer Einbringung relevant sein mag, ist die Möglichkeit die Umwandlung rückwirkend zu gestalten. Dabei gilt eine Frist von acht Monaten. Diese Option bietet den Vorteil, dass die zur Umwandlung vorzulegende Bilanz auch gleich die letzte Bilanz des Einzelunternehmens sein darf. Somit spart man die Kosten, die eine eigens für die Umwandlung angefertigte Bilanz verursacht.


Steuerberater für Unternehmensumwandlungen

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Umwandlung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  2. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  3. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  4. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online
  5. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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