Verschmelzung GmbH auf GmbH

rechtliche Aspekte, Steuerneutralität, rückwirkende Abwicklung

Verschmelzung GmbH auf GmbH – rechtliche Aspekte, Steuerneutralität, rückwirkende Abwicklung

Die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH ist sowohl unter Beibehaltung der übernehmenden GmbH als auch durch Aufnahme einer neu gegründeten GmbH möglich. In beiden Fällen sind zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. So besteht zum Beispiel die Erfordernis, dass ein Verschmelzungsvertrag geschlossen und notariell beurkundet werden muss, dass Schlussbilanzen erstellt werden müssen und dass eine Rückwirkung bei der Besteuerung um bis zu acht Monate möglich ist. Den Ablauf einer solchen Verschmelzung skizzieren wir anhand einer detaillierten Checkliste. 

Verschmelzung GmbH auf GmbH

Im Video erklären wir Ihnen alle relevanten Aspekte bei der Verschmelzung zweier GmbHs.

1. Vorteile einer Verschmelzung

Ein wesentlicher Vorteil, Vermögen von einer GmbH auf eine andere GmbH per Verschmelzung zu übertragen, ist, dass hierbei die Kosten deutlich geringer sind, als bei einem Kauf. Insbesondere vermeidet man bei der Verschmelzung auf eine aufwendige Liquidation der übertragenden GmbH. Soll auch ein Verlustvortrag Berücksichtigung finden, dann ist bei einer Verschmelzung die Möglichkeit hierzu gegeben. Darüber hinaus kann eine Verschmelzung sogar um bis zu acht Monate rückwirkend erfolgen.


2. Rechtliche Aspekte der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind drei Sichtweisen von Bedeutung: zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte.

2.1. Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen bei der Verschmelzung

Das im Zivilrecht verankerte Umwandlungsgesetz regelt den Vorgang der Verschmelzung im Allgemeinen und somit auch speziell die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH. Hierin sind auch alle Maßgaben enthalten, die schrittweise von beiden Unternehmen umzusetzen sind. Daher gehen wir die folgende Checkliste in chronologischer Reihenfolge durch.

2.1.1. Vertragliche Basis zur Verschmelzung

Die Prozedur beginnt mit dem Aufsetzen des Verschmelzungsvertrags. Stimmen alle Gesellschafter der Gesellschaft dem Vertragswerk zu und wurde auch der Betriebsrat rechtzeitig darüber informiert, dann bedarf der Verschmelzungsvertrag der notariellen Beurkundung.

Sollte ein Betriebsrat in dieser Angelegenheit involviert sein, dann ist er spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung durch die Gesellschafter über den Vertrag zu informieren. Darüber muss dann auch ein Nachweis erfolgen. Kommt es jedoch zwischenzeitlich zu einer Abänderung des Vertrags, dann ist der Betriebsrat mit der gleichen Frist erneut zu informieren. Ein Mitspracherecht kommt dem Betriebsrat bei der Verschmelzung allerdings nicht zu.

2.1.2. Festlegung des Verschmelzungsstichtags

Der nächste Punkt auf unserer Checkliste betrifft die Festlegung des Stichtags, auf den die Verschmelzung erfolgen soll. Inhalt des Vertrags ist unter anderem auch der Stichtag, zu dem die beiden Unternehmen verschmelzen. Dieser Verschmelzungsstichtag darf dabei nicht mehr als acht Monate vor der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister liegen.

2.1.3. Erstellen der Schlussbilanz auf den Verschmelzungsstichtag

Haben sich die zu verschmelzenden GmbHs auf einen Stichtag bezüglich der Umwandlung geeinigt, dann ist von beiden Seiten die Erstellung einer Schlussbilanz auf den diesem Termin vorangehenden Tag vorzunehmen. Dies ist dann somit der letzte Tag, an dem die GmbHs eigenständig handeln und entsprechend besteuert werden. Vom Verschmelzungsstichtag an gelten die GmbHs daher als verschmolzen.

Die Schlussbilanz bedarf hierzu weder einer Gewinn-und-Verlustrechnung, noch eines Anhangs oder einer eigenen Veröffentlichung. Deshalb ist der Aufwand zu ihrer Erstellung geringer, als bei einem gewöhnlichen Jahresabschluss. Allerdings kann man sogar diesen Aufwand gänzlich vermeiden, wenn man den Verschmelzungsstichtag auf den ersten Tag des laufenden Wirtschaftsjahres legt, der bei den meisten Unternehmen auf den 1. Januar fällt. Die Verschmelzung zweier GmbHs mit unterschiedlichen Wirtschaftsjahren führt hingegen dazu, dass mindestens eine der zu verschmelzenden GmbHs eine gesonderte Schlussbilanz zu erstellen hat.

2.1.4. Anfertigung eines Verschmelzungsberichts

Weiterhin muss ein Verschmelzungsbericht angefertigt werden, der ausführt, warum die Verschmelzung in der geplanten Form beabsichtigt wird. Allerdings kann auf den Bericht verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter dies so wünschen und auch notariell beurkunden lassen, oder wenn eine Mutter-GmbH als einzige Anteilseignerin mit ihrer Tochter-GmbH verschmilzt.

2.1.5. Die Verschmelzungsprüfung

Es ist allgemein gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einer Verschmelzung eine Prüfung durchführt. Aber auch hierbei gibt es Ausnahmen. So erfolgt bei der Verschmelzung zweier GmbHs nur dann eine Prüfung, wenn dies von mindestens einem Gesellschafter gewünscht ist. Tatsächlich kommt dies auch bei der Verschmelzung einer Mutter-GmbH mit einer Tochter-GmbH zur Anwendung, sodass auch hierbei die Verschmelzungsprüfung entbehrlich ist.

2.1.6. Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung beim Handelsregister

Der letzte Punkt auf unserer Checkliste ist die Anmeldung der Verschmelzung beim Handelsregister. Damit wird die Bekanntgabe der Verschmelzung der beiden GmbHs amtlich sichergestellt. Hierzu haben die Geschäftsführer der GmbHs alle nötigen Unterlagen einzureichen. Insbesondere die Schlussbilanz der verschmelzenden GmbHs ist hierbei wichtig, denn der Stichtag, auf den diese Bilanzen ausgestellt sind, darf ja höchstens acht Monate vor dem Datum der Anmeldung liegen. Darin ist dann auch eine Rückwirkung der Verschmelzung der GmbHs begründet. Eine Verschmelzungsbilanz der aus der Umwandlung resultierenden GmbH ist hingegen entbehrlich.

2.2. Steuerrechtliche Aspekte der Verschmelzung

In Bezug auf die steuerrechtlichen Konsequenzen einer Verschmelzung ist das Umwandlungssteuergesetz maßgebend. Es regelt die Anwendung der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer auf die von einer Umwandlung betroffenen Unternehmen.

Bei der Verschmelzung zweier GmbHs sind insbesondere diese drei Dinge von Bedeutung: Erstens, dass eine Rückwirkung der Verschmelzung auch in steuerlichen Belangen um bis zu acht Monate möglich ist, zweitens die Bestimmungen, in welcher Form die übertragenden Wirtschaftsgüter in den Bilanzen anzusetzen ist, und drittens, dass dabei etwaige Verlustvorträge der verschmelzenden GmbHs prinzipiell untergehen.

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3. Sicherung der Steuerneutralität bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH

Die Verschmelzung einer GmbH auf eine andere GmbH führt in der Regel zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Diese Aufdeckung stiller Reserven wird steuerlich als Übertragungsgewinn angesehen und somit entsprechend besteuert.

3.1. Bilanzansatz mit dem gemeinen Wert

Prinzipiell hat der Bilanzansatz der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert zu erfolgen. Der gemeine Wert stellt hierbei den Wert dar, den ein anderer Unternehmer beim Kauf der GmbH für die betroffenen Wirtschaftsgüter beim Kaufpreis ansetzen würde. Liegt dabei der gemeine Wert über dem zuvor bilanzierten Buchwert, kommt es zur Aufdeckung des Differenzbetrags als stille Reserve. Dieser Betrag ist dann als Übertragungsgewinn Gegenstand der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer. Zwar kommt es hierbei also zu einer Besteuerung, ohne dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde, jedoch ist hierbei festzuhalten, dass die stillen Reserven ohnehin spätestens bei einem späteren Verkauf aufgedeckt und somit besteuert würden. Eine weitere Konsequenz ist, dass die von der Besteuerung betroffenen Wirtschaftsgüter nach der Verschmelzung fortan mit dem gemeinen Wert bei der übernehmenden GmbH abgeschrieben werden.

Bei der Verschmelzung kann hingegen auf Antrag auch ein niedrigerer Wert als der gemeine Wert bei der Schlussbilanz gewählt werden. Dabei stehen zwei Optionen zur Auswahl. Entweder man setzt die übertragene Vermögenswerte mit dem Buchwert an oder mit einem zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert liegenden Zwischenwert.

3.2. Steuerneutralität bei Ansatz mit dem Buchwert

Der Vorteil des Ansatzes mit dem Buchwert ist, dass dabei keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Allerdings kommen die somit vor der Besteuerung „versteckten“ stillen Reserven spätestens beim Verkauf zur Aufdeckung und somit zur Besteuerung.

3.3. Bilanzansatz mit einem Zwischenwert

Dies gilt natürlich auch beim Ansatz mit einem in den vorgegebenen Grenzen frei wählbaren Zwischenwert, wobei ein Teil der stillen Reserven dann bereits bei der Verschmelzung der Besteuerung unterlag.


4. Rückwirkende Verschmelzung um bis zu acht Monate

Da die Rückwirkung einer Verschmelzung ein Sachverhalt ist, der bei unseren Mandanten regelmäßig auf Unverständnis trifft, möchten wir hier nochmals eingehender darauf eingehen.

Die Rückwirkung ist einfach erklärt ein für die Vergangenheit angenommener Zustand. Juristen sprechen hierbei auch von einer sogenannten Fiktion.

Wie Sie nun wissen reicht bei der Verschmelzung die Feststellung dieses angenommenen Zustands maximal acht Monate zurück. Angenommen eine Tochter-GmbH verschmilzt auf die Mutter-GmbH und die Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgt hierbei beispielsweise zum 31.08.2019, dann bewirkt die Rückwirkung, dass die daraus resultierende GmbH bereits seit dem 01.01.2019 als Steuersubjekt vorliegt. Selbst wenn zwei GmbHs miteinander verschmelzen und eine neu gegründete GmbH daraus hervorgeht, dann ist die neu gegründete GmbH aus steuerlicher Sicht bereits vom Verschmelzungsstichtag an zu besteuern. Dem hingegen erlischt am Vortag des Stichtags die Besteuerungspflicht der verschmelzenden GmbHs. Es ist also unerheblich, ob zu diesem frühen Zeitpunkt die neu gegründete GmbH tatsächlich schon existierte.


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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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