Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer nach § 36 II Nr. 2 EStG
Die zuvor von der, die Kapitalerträge auszahlenden Stelle, einbehaltene Kapitalertragsteuer kann unter den Voraussetzungen des § 36 EStG angerechnet werden. Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG sind beispielsweise Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Wir erklären, wann es zu einer Anrechnung der Kapitalertragsteuer kommt.
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Datum |
Thema |
25. November 2018 |
Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus GmbH |
17. Januar 2020 |
GmbH-Gesellschafter: Geschäftsführergehalt oder Gewinnausschüttung? |
17. Juni 2020 |
Steuerfreie Gewinnausschüttung an eine Holding mit Sitz im Ausland |
8. Juli 2021 |
Rückzahlung verdeckter Gewinnausschüttung – steuerliche Behandlung |
15. Juni 2022 |
Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer nach § 36 II Nr. 2 EStG (dieser Beitrag) |
Unser Video: Kapitalertragsteuer vs. Teileinkünfteverfahren
Wir klären den Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.
Inhaltsverzeichnis
1. Bedürfnis zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer
Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer ist in dem § 36 EStG geregelt. Der Gesetzgeber folgt damit dem Grundsatz, dass die Steuer, die ein Dritter für den Steuerpflichtigen vorausgezahlt hat, bei der Veranlagung angerechnet werden soll. Das soll eine steuerliche Doppelbelastung der Erträge vermeiden. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 EStG ist die Kapitalertragsteuer die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen, die durch Steuerabzug an der Quelle nach den §§ 43 folgende EStG einbehalten wird. Daher wird die Kapitalertragsteuer bereits bei der Entstehung der Kapitalerträge erhoben.
Kapitalerträge in diesem Sinne sind die in § 20 Absatz 1, 2 EStG aufgeführten Erträge. Darunter beispielsweise Dividenden, Gewinnausschüttungen und entsprechende Veräußerungserträge. Zusammenfassend lässt sich der § 20 Absatz 1 EStG in Beteiligungserträge und Entgelt für die Kapitalüberlassung auf Zeit aufteilen. Der Kapitalertragsteuer unterliegen aber nur die Kapitalerträge, die ein Schuldner mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland auszahlt (§ 43 Absatz 3 Satz 1 EStG).
Bei der Steueranrechnung wird die zu bezahlende Steuer um die schon bezahlte Steuer verkürzt. Wird demgemäß mehr bezahlt, als eigentlich nach der Veranlagung zu zahlen ist, so kommt es zu einer Steuererstattung. Andernfalls bedarf es der Steuernachzahlung.
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2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer: Cum/Cum und Cum/Ex Geschäfte
Da sich insbesondere zwei Fälle im Rahmen der Anrechnung der Kapitalertragsteuer als missbräuchlich erwiesen haben, werden diese besonderes geregelt. Im Rahmen der Cum/Ex Geschäfte wird Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe von Aktien mehrfach erstattet, obwohl sie nur einmal bezahlt wurde.
Cum/Cum Geschäfte sind solche, bei denen nicht anrechnungsberechtigte Anteilseigner die gehaltenen Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag an anrechnungsberechtigte Anteilseigner übertragen, um Kapitalertragsteuer anrechnen zu können. Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich bei dem Eigentümer, also dem Erwerber des Anteils angerechnet. Weicht aber der wirtschaftliche Eigentümer von dem tatsächlichen ab, so findet die Anrechnung grundsätzlich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer statt. Maßgeblich ist dabei der § 36a EStG. Die dann bei dem tatsächlichen Eigentümer entstandene Anrechnungsbefugnis soll demnach nur dann gelten, wenn der Erwerber eine Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge einhält. Fehlen diese Voraussetzungen, so sind 3/5 der Kapitalerträge bei dem Erwerber nicht anzurechnen, da der Veräußerer wirtschaftlicher Eigentümer bleibt.
3. Voraussetzungen zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer
3.1. Einbehalt der Kapitalertragsteuer
Damit die Steueranrechnung möglich ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anrechnung setzt zum Beispiel den Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch den Abzugspflichtigen voraus. Ob die Einbehaltung rechtmäßig war spielt jedoch keine Rolle. Zudem kann der Steuerpflichtige auch anrechnen, wenn der Abzugspflichtige die Steuer zwar einbehalten aber nicht an das Finanzamt abgeführt hat. Ansonsten kommt es zu einer ungerechtfertigten Risikoverlagerung auf den Steuerpflichtigen, obwohl sich der Fiskus das Risiko, der Nichtabführung zurechnen lassen muss. Grund dafür ist, dass er sich aus Vereinfachungsgründen einer, die Steuer einbehaltenen Stelle bedient hat, obwohl der Einbehalt der Steuern eigentlich seine Angelegenheit ist. Allein nicht anrechenbar ist die Kapitalertragsteuer daher dann, wenn der Steuerpflichtige die Nichtabführung kannte und keine Gegenmaßnahmen unternommen hat.
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3.2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen bei Abgeltungswirkung des Einbehalts
Der Einbehalt der Steuer auf Kapitalerträge hat gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG grundsätzlich abgeltende Wirkung, sodass die Einkünfte nicht mehr veranlagt werden. Daher scheiden sie grundsätzlich einer Steueranrechnung aus. Etwas anderes kann daher nur gelten, wenn das Gesetz von diesem Grundsatz eine Ausnahme macht. Letztere gilt, wenn der Anteilseigner Günstigerprüfung beantragt, das Teileinkünfteverfahren gilt. Eine weitere Ausnahme des Grundsatzes der Abgeltungswirkung gilt bei Holdinggesellschaften im Rahmen der Steuerfreiheit nach § 8b KStG für Schachtelbeteiligungen.
Problematisch könnte doch nun sein, dass im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nummer 40 EStG 40 % der Kapitalerträge steuerfrei sind. Da sich aber der Kapitalertragsteuereinbehalt gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 auf die gesamten Einnahmen bezieht, ist auch der steuerbefreite Teil der Dividende erfasst. Daher wird die Steuerfreiheit nur durch die Anrechnung der gesamten einbehaltenen Kapitalertragsteuer erreicht. Entsprechendes gilt folglich auch für die nach § 8b KStG im Rahmen einer Schachtelbeteiligung erzielten Erträge einer Holdinggesellschaft. Natürlich entsteht vorerst durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer ein Liquiditätsnachteil. Wie Sie diesen jedoch ganz leicht mit dem Antrag für Dauerüberzieher nach § 44a V EStG vermeiden können, erklären wir in diesem Beitrag und in unserem folgenden Video. Möchten sie diesen Antrag für Dauerüberzieher stellen, so geben wir Ihnen gerne unten das entsprechende Formular zur Verfügung.
Keine Kapitalertragsteuer für Holdinggesellschaften
Wir klären, wie Sie bei einer Holdinggesellschaft den Liquiditätsnachteil aus der Abführung der Kapitalertragsteuer vermeiden.
3.3. Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen bei Steuererstattung
Zudem ist die Anrechnung ausgeschlossen, wenn die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer kann nach § 44b oder § 44a Absatz 9 Satz 1 EStG Erstattung beantragt werden. Ob die Erstattung erfolgte ist wirtschaftlich zu beurteilen. Daher ist es ohne Bedeutung, ob die Erstattung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Eine Anrechnung ist dennoch möglich, wenn der Antrag auf Erstattung bestandskräftig abgelehnt wurde.
4. Nachweispflichten zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer
Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast für die anzurechnende Abzugsteuer. Daher muss der Steuerpflichtige die Kapitalertragsteuerbescheinigung vorzeigen. Damit ist das Vorlegen Anrechnungsvoraussetzung. Wird die Bescheinigung aber widerrufen oder zurückgegeben, so entfällt damit nicht die Anrechnung. Vielmehr bliebt die Voraussetzung der Vorlage der Bescheinigung weiterhin erfüllt. Beantragt der Steuerpflichtige hingegen die Günstigerprüfung so genügt es, wenn er die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorlegt. Die Anrechnung hat in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in dem die Einkünfte erfasst sind.
5. Fazit
Sollte für Ihren Kapitalertrag der Steuereinbehalt keine abgeltende Wirkung haben, so müssen sie unbedingt die Kapitalertragsteuer anrechnen. Um keinen Liquiditätsnachteil zu erleiden, sollten Sie weiterhin andenken, den Antrag für Dauerüberzahler zu stellen. Doch Vorsicht: In der Regel sind andere operative Geschäfte einer Holding schädlich. Wir überprüfen gerne für Sie, ob der Antrag für Ihre Anteile in Betracht kommt und wie Sie diese optimal besteuern.
Steuerberater für Kapitalgesellschaften und Ihre Anteilseigner
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung für Beteiligungserträge spezialisiert. Beim schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Kapitalerträge
- Anwendung der Günstigerprüfung
- Antrag für Dauerüberzahler um Liquiditätsnachteile zu vermeiden
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