Steuerpflicht bei strafbaren Handlungen

Haben auch Dealer steuerliche Pflichten?

Müssen Dealer eigentlich Steuern zahlen?

Eröffnen Personen einen Handwerksbetrieb, eine Steuerkanzlei oder ein Online-Business, ist eins klar: Die Tätigkeit fällt unter eine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes. Gewinne beziehungsweise Überschüsse unterliegen damit regulär der Einkommensteuer. Etwas weniger offensichtlich ist es bei illegalen Geschäftsmodellen, etwa dem eines Dealers. Grundsätzlich kann auch hier eine Steuerpflicht bestehen, wenn die Voraussetzungen des Einkommensteuerrechts vorliegen.

Disclaimer: Dieser Beitrag wurde vor einer eventuellen Legalisierung von Cannabis in Deutschland verfasst. Aussagen im Zusammenhang mit dieser Pflanze sind daher gegebenenfalls veraltet.

Inhaltsverzeichnis

1. Wann ist die Tätigkeit eines Dealers illegal?

In Deutschland wird neben einigen Grauzonen klar zwischen legalen auf der einen und illegalen Aktivitäten auf der anderen Seite unterschieden. Keine Rolle spielt dabei regelmäßig, ob ein Dealer seine Tätigkeit den Behörden gegenüber offenlegt oder – was regelmäßig der Fall ist – im Untergrund agiert. Illegal wird das sogenannte Handeltreiben in jedem Fall erst, wenn es nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder einem strafrechtlichen Nebengesetz unter Strafe steht. Das ist zum Beispiel bei den folgenden Aktivitäten der Fall:

  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anlagen 1 bis 3 BtMG) im Sinne des § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG
  • Inverkehrbringen von Stoffen, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, ohne die entsprechende Erlaubnis (geregelt in § 95 Absatz 1 Nummer 1 AMG)
  • Handeltreiben mit generell verbotenen oder erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 WaffG, wenn es an einer entsprechenden Erlaubnis fehlt

Bei der Betrachtung derartiger Sachverhalte befinden wir uns ausschließlich im Strafrecht, das grundsätzlich nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat. Entsprechende Straftaten, Urteile und Rechtsfolgen sind daher aus steuerlicher Sicht erneut oder parallel zu beurteilen. So steht beispielsweise die Frage im Raum, ob – sollte der Dealer ein steuerpflichtiges Gewerbe betreiben – die Einziehung von Taterträgen eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG darstellen kann.

Verwaltungsrechtlich ist es de facto unmöglich, eine Genehmigung für den Handel mit bestimmten Sachen oder Stoffen zu erhalten, sofern die Strafbarkeit im Einzelfall bereits feststeht. Wir gehen daher davon aus, dass „unser“ Dealer erst im Ermittlungsverfahren mit Behörden in Kontakt tritt.

2. Zivilrechtliche Einordnung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Waffen

Anders als beim Strafrecht, gibt es zwischen Zivil- und Steuerrecht erheblich mehr Berührungspunkte. Daher sollten wir uns grundlegend die Frage stellen, ob Käufer und Verkäufer illegaler Stoffe überhaupt einen wirksamen Kaufvertrag abschließen können. Denn für einen solchen sind zwei übereinstimmende und nach den Grundsätzen des BGB wirksame Willenserklärungen erforderlich (§ 433 BGB). Der Käufer muss also die Absicht haben, den Gegenstand zu erwerben; gleichzeitig muss der Verkäufer beabsichtigen, ihn an den Käufer abzugeben. Die Gegenleistung des Käufers ist der zu zahlende Kaufpreis.

Mit § 134 BGB stellt der Gesetzgeber klar: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (…)“. Da der Handel mit Betäubungsmitteln und/oder Waffen nach BtMG und WaffG verboten ist, verstößt ein über diese Gegenstände abgeschlossener Kaufvertrag gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne der Norm. Rechtsfolge ist, dass Dealer nach zivilrechtlichen Grundsätzen keine wirksamen Verträge abschließen können. Da auch der Erwerb strafbar ist, gilt selbiges für tatsächliche oder potenzielle Käufer.

Durch § 134 BGB sind auch andere Rechtsgeschäfte, die ein verbotenes Handeln zum Gegenstand haben, nichtig. Mehrere Dealer könnten beispielsweise auf die Idee kommen, eine GbR oder GmbH für die bessere Strukturierung ihres Handels und eine Reduzierung der persönlichen Haftung zu gründen. Auch hierzu sind aber wirksame Verträge, an denen es durch das gesetzliche Verbot des BGB scheitert, notwendig.

Dennoch sieht der Bundesgerichtshof (BGH) illegale und grundsätzlich nicht verkehrsfähige Sachen als möglichen Gegenstand von Eigentums- und Vermögensdelikten (Betrug, Diebstahl, Raub) an. Denn die Voraussetzungen des Diebstahls (§ 242 StGB), eine fremde bewegliche Sache einer anderen Person in Zueignungsabsicht wegzunehmen, ist auch bei Betäubungsmitteln erfüllt. Der Betroffene des Diebstahls konnte zwar nicht wirksam rechtlicher Eigentümer der Stoffe werden, aus Sicht des Diebes sind diese aber trotzdem „fremd“. Durch die „Wegnahmehandlung“ wird dann der Diebstahl verwirklicht (BGH-Beschluss vom 20.09.2005, 3 StR 295/05).

3. Steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeiten von Dealern

Dealer können durch unterschiedliche Handlungen und Vorgehensweisen verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Steuergesetze erfüllen. Gleichzeitig können sie sich – das folgt bereits aus einer grundsätzlichen Steuerpflicht von Erträgen und Umsätzen – strafbare Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung begehen. Relevant sind dabei insbesondere Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Werfen wir also einen Blick auf Verfahrensrecht und die einzelnen Steuerarten.

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3.1. Einhaltung des Steuergeheimnisses durch die Finanzbehörden

Amtsträger sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet (§ 30 Absatz 1 AO). Tatsachen, die Finanzbeamten und Arbeitnehmern der Finanzbehörde im Rahmen des Steuerverwaltungsverfahrens bekannt werden, dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen offenbart werden. In allen anderen Fällen gilt: „Was im Finanzamt passiert, bleibt im Finanzamt“.

Zeigt ein Dealer seine strafbare Tätigkeit nun beim Finanzamt an, um zumindest seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, gilt § 30 Absatz 4 Nummern 4 und 5 AO. Das Finanzamt darf die erhaltenen Informationen unter folgenden Voraussetzungen an Strafverfolgungsbehörden, allen voran also die Staatsanwaltschaften und ihre Ermittlungspersonen, weitergeben:

  • § 30 Absatz 4 Nummer 4 AO: Die Kenntnisse wurden in einem Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erlangt. Das Finanzamt hat also entweder durch Aussagen des Beschuldigten oder im Rahmen eigener Ermittlungen davon erfahren, dass neben der Steuerstraftat (insbesondere § 370 AO) auch nach anderen Gesetzen strafbare Handlungen ausgeführt wurden. Ein Offenbarungsverbot besteht aber für solche Informationen, die das Finanzamt bereits vor Einleitung des Strafverfahrens – insbesondere im laufenden Besteuerungsverfahren – erlangt hat
  • § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a AO: Das Finanzamt erfährt im laufenden Besteuerungsverfahren von einem strafbaren Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 Absatz 1 StGB alle Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Dies ist bei Dealern beispielsweise beim Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Betäubungsmitteln der Fall (§ 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG)

In anderen Fällen – insbesondere bei Wirtschaftsstraftaten – darf das Finanzamt nach den Grundsätzen der §§ 31a und 31b AO unter niedrigeren Voraussetzungen Daten weiterrreichen. Für die Weitergabe von Informationen zu kleineren, allgemeinen Straftaten, etwa dem Besitz von wenigen Gramm Cannabis, existiert in der AO aber keine Rechtsgrundlage. Hier benötigt die Polizei selbst einen Anfangsverdacht, auf dessen Grundlage sie dann Ermittlungen durchführen darf.

3.2. Einkommensteuerliche Behandlung von Erträgen eines Dealers

Ertragsteuerlich fällt die Tätigkeit eines Dealers entweder unter § 13 oder § 15 EStG. In wenigen Fällen können auch sonstige Einkünfte nach § 22 EStG vorliegen, beispielsweise bei der vorübergehenden Überlassung von Gegenständen. Das gesetzliche Verbot des § 134 BGB ist steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Denn § 40 AO regelt ausdrücklich, dass eine Steuerbarkeit bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von strafrechtlichen oder sittlichen Verboten gegeben ist.

Ein Dealer erzielt

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit im Anbau von (verbotenen) Pflanzen wie Cannabis liegt. Denn Voraussetzung ist lediglich die „Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe von Naturkräften“ (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG). Je „laborartiger“ die Herstellung der Stoffe jedoch wird, insbesondere durch den Einsatz von Technik, desto eher wird ein Gewerbebetrieb vorliegen. Die Einkünfte sind entweder durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zu ermitteln (§§ 140 und 141 AO). Dabei ist auch § 13a EStG zu beachten, der die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen regelt
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der Schwerpunkt des Dealers im Handeltreiben liegt (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG). Kernvoraussetzungen sind Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (§ 15 Absatz 2 Satz 1 EStG)

Fraglich ist, ob die Zielgruppe „Konsumenten“ eines Dealers bereits eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr begründet. Hiervon ist nach herrschender Meinung allerdings auszugehen, weil diese Gruppe nicht geschlossen und grundsätzlich für jeden (und auch beliebig viele) Menschen zugänglich ist. Verkauft ein Dealer seine Ware aber lediglich an eine Person, ohne gleichzeitig auch Neukunden anzunehmen, wäre das Merkmal des § 15 Absatz 2 Satz 1 EStG mitunter auszuschließen (so unter anderem BFH vom 28.10.1993, IV R 66–67/91).

Der Gewerbesteuer unterliegen Gewinne nur, wenn ein Gewerbebetrieb vorliegt (§ 2 Absatz 1 GewStG). Die Steuer steht dann der jeweiligen Kommune zu.

3.3. Umsatzsteuerliche Beurteilung von Entgelten aus illegalem Handeltreiben

Dealer, die mit Einnahmeerzielungsabsicht selbstständig und weisungsungebunden tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen einer Unternehmereigenschaft nach § 2 Absatz 1 UStG. Die Übergabe von (illegalen) Sachen stellt dadurch grundsätzlich eine Lieferung, gegebenenfalls durch Versenden, dar (§ 3 Absatz 1 und 6 UStG). Liegt der Ort im Inland, fällt auf das Entgelt (§ 10 UStG) Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an (§ 12 Absatz 1 UStG). Stecklinge und lebende Cannabispflanzen – also solche vor ihrer Ernte – unterliegen sogar dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2, Randziffer 7 UStG).

Aber: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 05.07.1988 (C 289/86) entschieden, dass der Handel mit Betäubungsmitteln nicht unter die EU-Mehrwertsteuerregeln fällt. Zur Begründung führte er an, dass – mit Ausnahme von medizinischen Zwecken – ein vollständiges Verkehrs- und Handelsverbot innerhalb der EU gilt.

Dies bedeutet aber auch, dass nur der illegale Handel mit Betäubungsmitteln von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist. Die Abgabe durch Apotheken aus medizinischen Gründen unterliegt der Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt nach den jeweiligen nationalen Mehrwertsteuervorschriften in den Staaten, in denen die Abgabe an Konsumenten oder sonstige Verbraucher legal ist.

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4. Strafbarkeit der Steuerhinterziehung bei Dealern und Strafklageverbrauch

Wird eine Steuererklärung nicht, unvollständig oder fehlerhaft abgegeben und kommt es dadurch zu einer Verkürzung der eigentlich zu zahlenden Steuer, so erfüllt diese Handlung den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 1 und 4 AO. Dies gilt grundsätzlich auch für Dealer.

In der Praxis kommt es allerdings nur selten zur Anklage wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit strafbarem Handeltreiben. Die Gründe hierfür sind vielfältig:

  • Es ist umstritten, ob Dealer überhaupt steuerliche Anzeigepflichten haben. Dies ist Ausfluss der Selbstbelastungsfreiheit (§ 136 Absatz 1 Satz 1 StPO). Niemand muss selbst zu seiner Verurteilung beitragen oder Behörden Tatsachen offenlegen, die zur Strafverfolgung führen können
  • Das Ermittlungsverfahren beginnt regelmäßig bei Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn beispielsweise Betäubungsmittel aufgefunden werden. Das Finanzamt ist nicht involviert
  • Taterträge (Gewinne) aus dem Handel mit Betäubungsmitteln oder Waffen können im gerichtlichen Verfahren eingezogen (abgeschöpft) werden. Hat der Dealer beispielsweise EUR 100.000 Umsatz erzielt und kann ihm dies nachgewiesen werden, schuldet er der Staatskasse diesen Betrag (§ 73 Absatz 1 StGB). Liegt nun eine gewerbliche Tätigkeit vor, stellt die Zahlung an den Staat eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG dar. Das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG (nicht abziehbare Betriebsausgabe) gilt nur für Geldbußen und –strafen, explizit aber nicht für Abschöpfungen

Abschließend gilt noch der sogenannte Strafklageverbrauch (Artikel 103 Absatz 3 GG). Niemand darf wegen ein und derselben Handlung mehrfach bestraft werden. Klagt die Staatsanwaltschaft ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das BtMG an und endet das Verfahren mit Freispruch oder Verurteilung, ist eine erneute Anklage wegen einer (tateinheitlich begangenen) Steuerhinterziehung unzulässig.

Tateinheit liegt allerdings nur vor, wenn die Steuer auch im Zeitpunkt des Handels abzuführen wäre. Im Übrigen besteht bei strafbarem Handeltreiben und Steuerhinterziehung Tatmehrheit.

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  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
  2. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (zum Beispiel RechtsformwahlSitzverlegung)
  3. Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
  4. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
  5. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  6. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)

Steuerstrafrecht

  1. Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige beim Finanzamt
  2. Begleitung des behördlichen und gerichtlichen Strafverfahrens im Steuerrecht
  3. Abgrenzung zwischen Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit
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Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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