Kapitalgesellschaften

wesentliche Grundlagen zur Besteuerung

Die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen

Die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen hängt von verschiedenen Faktoren ab. So kann man die Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen dem Grunde nach, der Höhe nach oder mit dem gemeinen Wert durchführen. Sie kann die GmbH in den Bereichen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer oder auch Grunderwerbsteuer betreffen. Die Auswirkungen, die eine Bewertung von verdeckten Gewinnausschüttungen auf die Besteuerung der Gesellschafter hat, hängt hingegen davon ab, ob es sich hierbei um natürliche oder juristische Personen handelt.

Aufgrund der Praxisrelevanz haben wir zusammen mit der FOM Hochschule nachfolgenden Beitrag angefertigt. Die Ausarbeitung wurde von Joshua von Rüden nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Betreuung von FOM-Dozent Christoph Juhn LL.M./StB erstellt.

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Unser Video: Verdeckte Gewinnausschüttung: Warum die vGA kein Nachteil ist

In diesem Video erklären wir, wie sich eine vGA auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt.

Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung

Im Laufe ihrer Unternehmenstätigkeit verfolgen Kapitalgesellschaften das wirtschaftliche Ziel, erzielte Gewinne an ihre Unternehmer bzw. Gesellschafter auszuschütten. Oft geschieht dies über offene Gewinnausschüttungen. Die Ausschüttung darf den Gewinn der Körperschaft gemäß § 8 Abs. 3 KStG nicht mindern. Es wird versucht, die Besteuerung der auszuschüttenden Überschüsse zu vermeiden und betriebliche Vermögensänderungen durchzuführen, um diese als Aufwand der Gesellschaft geltend zu machen. Damit minimiert man den steuerlichen Jahresüberschuss und es kommt zu auf Ebene der Gesellschaft zu einer niedrigeren Steuerbelastung.

In diesen besonderen Fällen spricht man von einer verdeckten Gewinnausschüttung, die teilweise erst bei der Prüfung des Jahresabschlusses durch externe Dritte oder Prüfer aufgedeckt werden. Durch die Bewertung eines Geschäftsvorfalls in eine verdeckte Gewinnausschüttung, versucht der Staat den Steuerausfall zu verhindern und diesen steuerlich lediglich umzuqualifizieren.

In dieser Hausarbeit werden zunächst die Definition und die Entstehung der verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt.

Im Anschluss folgt die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit ihren verschiedenen Methoden und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen behandelt.

Zum Abschluss wird ein Fazit gezogen und die Bedeutung der verdeckten Gewinnausschüttung erläutert.

2. Definition und Entstehung der verdeckten Gewinnausschüttung

2.1. Definition

Im Steuerrecht bezeichnet man mit dem Begriff der „Ausschüttung“ Allgemein jede Art von Vermögensteilungen einer Körperschaft an ihre Gesellschafter.[1] Körperschaften sind Vereine, Genossenschaften und juristische Personen.[2] Unter Einbehalt der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften kann die Ausschüttung „offen“ erfolgen und muss dementsprechend versteuert werden.[3] Grund für die Regelung der vGA ist, dass desto mehr Betriebsausgaben einer Kapitalgesellschaft deklariert werden und steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden, desto weniger Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nimmt der deutsche Staat ein und muss die Gesellschaft bezahlen.[4] Der Begriff der vGA ist gesetzlich nicht näher bestimmt.[5] Trotz dessen wird dieser bspw. in § 8 Abs. 3 S. 2 KStG explizit angesprochen, aber nicht erläutert. Auch im Gesellschaftsrecht findet man den sog.  unbestimmten Rechtsbegriff wieder.[6]

Der BFH hat in einem Urteil [7] diese Gesetzeslücke geschlossen und definiert die vGA in ständiger Rechtsprechung wie folgt: „Die vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht“.[8] Dieser Definition folgen auch die KStR R 8.5 und nennen ebenfalls die vier Tatbestandsmerkmale als Grundlage für das Vorliegen einer vGA.

2.2. Entstehung der verdeckten Gewinnausschüttung

2.2.1. Tatbestandsmerkmal – Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung

Eine Vermögensminderung liegt vor, wenn die KapGes. Aufwand tätigt, dem keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Demnach ist eine verhinderte Vermögensmehrung das „Gegenstück“ zur Vermögensminderung, d.h. die KapGes. verzichtet für eine von ihr erbrachte Leistung auf ein angemessenes Entgelt.[9]

Zusammenfassend liegt also dann eine vGA vor, wenn diese zu einer Reduzierung oder Verhinderung eines ansonsten möglichen Gewinns bzw. zu einem höheren Verlust geführt hat.[10]

2.2.2. Tatbestandsmerkmal – Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Bei diesem Tatbestandsmerkmal wird explizit zwischen einem beherrschenden und einem nicht beherrschenden Gesellschafter unterschieden. Ein entscheidendes Merkmal der vGA ist die Grundlage des Fremdvergleichs. Dabei wird die gesellschaftliche Veranlassung des nicht beherrschenden Gesellschafters mit einem anderen fremden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen verglichen, ob dieser ebenfalls die Veranlassung erhalten hätte,[11] kann dies verneint werden, liegt demnach eine vGA vor. Weitergehend ist der Fremdvergleich in den formellen und den materiellen Fremdvergleich aufzuteilen. Formell ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung auf Ernsthaftigkeit und einer schuldrechtlichen Leistungsbeziehung beruht.[12] Materiell wird geprüft, ob der hypothetische Maßstab auf der Grundlage eines ordentlichen Geschäftsleiter beruht und mit konkreten Umständen eines vergleichbaren Einzelfalls verglichen.[13]

Liegt ein beherrschender Gesellschafter vor, d.h. er ist zu mehr als 50% an der KapGes. beteiligt, wird zusätzlich zum Fremdvergleich geprüft, ob eine vorherige klare und eindeutige Vereinbarung in der bürgerrechtlichen vorgeschriebenen Form vorliegt. Grundsätzlich sind Verträge zwischen Gesellschafter und Körperschaft auslegungsfähig, dennoch sollte diese schriftlich so vereinbart sein, dass ein externer außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der Gesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung beruht.[14] Wurde also keine Vereinbarung getroffen, liegt bei einem beherrschenden Gesellschafter zunächst eine vGA vor.[15] Denn der Einfluss eines beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist weitaus größer als die eines nicht beherrschenden Gesellschafters.[16] Erfolgt eine Leistung der Kapitalgesellschaft an einen Dritten, der dem Gesellschafter nahesteht, handelt es sich um eine sog. mittelbare vGA, wobei zur Begründung des Nahestehens jede Beziehung zwischen Gesellschafter und einem Dritten reicht, die erkennen lässt, dass er dadurch eine Vorteilszuwendung erlangt.[17]

2.2.3. Tatbestandsmerkmal – Auswirkung auf das Einkommen

Die zuvor definierte Vermögensminderung wirkt sich auf die Höhe des Einkommens aus, daher tritt anstelle der Höhe des Einkommens der Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Damit wird indirekt deutlich gemacht, dass es sich bei § 8 Abs. 3 S. 2 KStG um eine Korrekturvorschrift für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns handelt, die nur erfolgen kann, wenn es vorher zu einer Steuerminderung kam.[18]

2.2.4. Tatbestandsmerkmal – in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung

Die vGA wird mit diesem Tatbestandsmerkmal von der offenen Ausschüttung abgegrenzt.[19] Eine offene Ausschüttung liegt vor, wenn ein gesellschaftsrechtlicher Gewinnverwendungsbeschluss vorliegt.[20]

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3. Bewertungsmethoden und steuerliche Bewertung der vGA

Die häufigsten Beispiele für das Auftreten einer vGA im laufenden Wirtschaftsjahr zwischen der KapGes. und Gesellschafter sind die fehlende Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen, zinslose oder niedrige Darlehenszinsen an den Gesellschafter und außergewöhnlich hoch verzinste Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft, Liebhaberei, unangemessen niedrige Mietverhältnisse und Nutzungsüberlassungen, aber auch hohe Tantiemen an Gesellschafter.[21]

Wird die vGA nun nicht ordnungsgemäß gegenüber dem FA erklärt, führt dieses Versäumnis nicht direkt zu einem Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO oder Steuerverkürzung, muss aber korrigiert und bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden.22] Liegt eine vGA im steuerlichen Sinne nun vor, muss diese korrekt bewertet und der KapGes. ggfs. gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Des Weiteren führt die Aufdeckung der vGA auch auf Ebene des Gesellschafters zu einer steuerlichen Auswirkung.

3.1. Bewertungsmethoden der vGA

Zur Ermittlung der Höhe der vGA auf Ebene der Gesellschaft wird der zu Beginn erläuterte Fremdvergleich angewandt. Man nimmt also den Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Entgelt und jenem Entgelt, welches nach Maßgabe des ausgeführten Vergleichs als angemessen anzusehen ist.[23] Ausschlaggebend dafür ist nicht der sich daraus ergebende Vorteil, den der Gesellschafter durch die vGA erlangt, sondern lediglich die Sicht der KapGes., wonach sich ebenfalls die Bewertung richtet.[24] Zu beachten ist des Weiteren, dass der Umfang und damit die Höhe maßgeblich davon abhängt, ob es sich um eine vGA dem Grunde oder der Höhe nach handelt.[25]

3.1.1. vGA dem Grunde nach („totale vGA“)

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung dem Grunde nach ist die betreffende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zugunsten des Gesellschafters in vollem Umfang als „totale vGA“ zu kategorisieren. Gleichzeitig bildet die totale vGA ebenfalls die erste Prüfungsstufe bei der Bewertung der vGA nachdem diese aufgedeckt wurde.[26] In der ersten Prüfungsstufe wird die Tatbestandsmäßigkeit, also die gesellschaftliche Veranlassung, vom Finanzgericht abschließend festgestellt. Dabei ist zu beachten, dass ein Schätzungsermessen den Gerichten, anders als in der folgenden zweiten Prüfungsstufe, nicht zusteht.[27] Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist die Prüfungsstufe nicht gegeben. Das Rechtsgeschäft ist in diesem Fall insgesamt steuerlich nicht anzuerkennen.[28]

3.1.2. vGA der Höhe nach („partielle vGA“)

Das Gegenstück der totalen vGA ist die partielle vGA, bei der die schuldrechtliche Veranlassung der Zuwendung zwar steuerlich anerkannt wird, jedoch der Umfang der Zuwendung als unangemessen angesehen wurde. Die vGA bezieht sich nur auf den anteiligen Umfang der Unangemessenheit.[29] Wenn nun eine vGA der Höhe nach vorliegt, befindet man sich in der zweiten Prüfungsstufe, bei der das FA gem. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen hat.[30]

Ziel dieser Schätzung gem. §162 AO ist der Wirklichkeit am nächsten zu kommen, dies heißt, dass die Schätzungsergebnisse insgesamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss.[31] Dabei dürfen sich FA und FG an den allgemein zugänglichen Schätzungshilfen bspw. statistischen Erhebungen bedienen.[32] Wurde von der zuständigen Behörde die Ermittlungsmethode gewählt, gibt es für die zweite Prüfungsstufe keinen Prüfungsanlass. In Einzelfällen darf der BFH anderer Meinung sein und wertungsüberschießend beide Methoden anwenden. Trotz der gravierenden Unterschiede decken sich größtenteils die Ermittlungsmethode und die Schätzungsmethode.

3.1.3. Bewertung vGA mit gemeinem Wert

Die beiden im Vorhinein genannten Bewertungsmethoden decken sich weitgehend, aber nicht uneingeschränkt, mit dem gemeinen Wert des § 9 Abs. 2 BewG, der mit den zwei gemachten Vorbehalten in der Regel bei der Bewertung der vGA auf Ebene der KapGes. zur Anwendung kommt.

Der gemeine Wert ist grds. für alle Steuerzwecke der allgemeine Bewertungsmaßstab, wenn im BewG selbst oder in anderen Steuergesetzen keine anderen Bewertungsmaßstäbe vorgeschrieben werden.[33] Eine Formel enthält die Begriffsdefinition in § 9 BewG jedoch nicht. In Absatz 2 werden lediglich Gesichtspunkte genannt, nach denen der gemeine Wert unter Einbehalt der Besonderheiten ermittelt werden kann.[34] Abweichend von § 9 Abs. 2 S. 3 BewG sind explizit bei der Bewertung der vGA auch die ungewöhnlichen und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn diese zwischen einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer und einem Nichtgesellschafter entstanden wären.[35]

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3.2. steuerliche Bewertung auf Ebene der Gesellschaft

3.2.1. Einkommen der Körperschaft

§ 8 KStG regelt die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft. Dabei definiert der § 8 KStG gar nicht den Begriff des Einkommens, sondern enthält eine Einkommensqualifikation und eine Generalverweisung auf das EStG.[36] Durch das Zusammenwirken des § 8 KStG mit den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, gilt auch gem. des BilMoG das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.[37]

Die vGA hat eine Auswirkung auf das Einkommen der KapGes. wenn die vGA den der Einkommensermittlung zu Grunde liegenden Unterschiedsbetrag i. S. d § 4 Abs. S. 1 EStG gemindert hat.[38] Demnach muss in der Steuerbilanz der tatsächliche Gewinn mit einem „fiktiven“ Bilanzgewinn einer Steuerbilanz vergleichen werden und um die auf einer vGA beruhenden Abweichung außerbilanziell erhöht werden.[39] Dabei wird auf den oben erläuterten gemeinen Wert zurückgegriffen. Handelsbilanzielle Gewinnerhöhungen durch das Vorliegen einer vGA sind bei der handelsrechtlichen Gewinnermittlung zu korrigieren.[40]

3.2.2. Umsatzsteuer

Von der Bewertung mit dem gemeinen Wert muss abgesehen werden, wenn man die vGA aus umsatzsteuerlicher Sicht betrachtet. Denn die vGA in Gestalt von unentgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter hat umsatzsteuerliche Auswirkungen gem. § 3 Abs. 1b i. V. m. § 10 Abs. 4 und 5 UStG.[41] Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG stellt die ausgelöste Umsatzsteuer einen Teil der ertragsteuerlichen vGA dar und wird demnach nicht zusätzlich nach § 10 Nr. 2 KStG zusätzlich hinzugerechnet.[42] Dabei wird die tatsächlich anzufallende Umsatzsteuer berechnet, indem man die vGA mit dem üblichen Verkaufspreis ohne USt-Anteil zuzüglich tatsächlich anfallender Umsatzsteuer ansetzt.[43] Die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG greift im Fall einer verbilligten Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter.[44]

3.2.3. Grunderwerbsteuer

Kommt es zu einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG oder zu einem Unterpreisverkauf eines Grundstücks gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zwischen KapGes. und Gesellschafter, liegt eine vGA vor und gleichzeitig wird Grunderwerbsteuer ausgelöst.[45]

3.3. steuerliche Bewertung auf Ebene des Gesellschafters

3.3.1. Gesellschafter ist eine natürliche Person

Bei der Kapitalgesellschaft ist gem. dem Trennungsprinzip das zu versteuernde Einkommen beim Organträger bzw. Gesellschafter und bei der Organgesellschaft bzw. KapGes. getrennt zu ermitteln.[46] Bei der Ermittlung des Einkommens der natürlichen Person muss man generell zwischen zwei Sachverhalten differenzieren.

Liegt bei der verdeckt ausschüttenden Kapitalgesellschaft ein Bestand im steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, ist zu prüfen, ob die vGA bei Abfluss zu einer Verwendung des Einlagekontos führt und somit eine Einlagenrückgewähr vorliegt.[47] Fraglich ist, ob die Rückgewähr auch noch gilt, wenn die vGA nun erst bei einer Betriebsprüfung der Gesellschaft aufgedeckt wird und nicht genügend ausschüttbarer Gewinn vorliegt.[48] Dies führt dazu, dass die vGA nicht als Einlagenrückgewähr steuerfrei ist, sondern als eine Ausschüttung beim Gesellschafter zu versteuern ist.[49]

Ist die vGA als Ausschüttung zu versteuern, muss zwischen Anteilen im Privatvermögen und Anteilen im Betriebsvermögen unterschieden werden. Hält der Gesellschafter die Anteile im Privatvermögen, ist die vGA mit dem Bruttobetrag in der Höhe des tatsächlichen Zuflusses als Einnahme aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG zu erfassen und der Abgeltungsteuer gem. § 32d EStG oder dem Teileinkünfteverfahren auf Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zu unterwerfen.[50] Kann die vGA als Einnahme einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden, ist eine Umschichtung vorzunehmen, die zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens führt (Subsidiaritätsprinzip). Dies ist der Fall, wenn der Gesellschafter seine Anteile im Betriebsvermögen hält, dadurch erfolgt die Umqualifizierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG. Sobald die verdeckte Gewinnausschüttung realisiert wurde, kann diese nicht mehr rückgängig gemacht werden, um so eine höhere Steuerbelastung zu vermeiden. Dies verneint der BFH und die Finanzverwaltung mit der sog. Einlagetheorie.[51]

3.3.2. Gesellschafter ist eine Körperschaft

Handelt es sich bei dem durch die vGA begünstigten Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft, greift § 8b Abs.1 und Abs. 5 KStG, so dass die vGA wie eine offene Ausschüttung bewertet wird.[52] Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt gem. § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens der empfangenen Kapitalgesellschaft grds. außer Ansatz.[53] Die Steuerfreiheit der Ausschüttung setzt voraus, dass zu Beginn des Kalenderjahres eine Mindestbeteiligungsquote an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft von 10 % erfüllt ist.[54] Lediglich 5 % der Ausschüttung bleiben gem. § 8 b Abs. 5 KStG unberücksichtigt und müssen dem Einkommen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe hinzugerechnet werden. Ist die Mindestbeteiligungsquote nicht erfüllt, handelt es sich um die sog. Streubesitzausschüttung und die Ausschüttung unterliegt in vollem Umfang der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag, aber die Betriebsausgaben sind dann vollständig abziehbar.[55]

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4. Fazit

Die verdeckte Gewinnausschüttung besteht, wie in der Hausarbeit erläutert, aus vier Tatbestandsmerkmalen, anhand dessen man das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung erkennt.

Bei der Bewertung führen die vorliegenden Bewertungsmethoden oftmals zu Schwierigkeiten, denn gerade der Fremdvergleich mit ähnlichen Unternehmen führt in der Praxis oft zu einer schwierigen Umsetzung, da die Gesellschafter die Prüfung nicht oder fast nicht in eigener Hand veranlassen können, aufgrund der mangelnden Informationen.

Des Weiteren kommt es im Laufe des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft oft zu Sachverhalten, bei denen versehentlich eine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht, die zunächst nicht auffällt. Dennoch muss man festhalten, dass die steuerlichen Konsequenzen in der Regel nicht zu gravierenden Auswirkungen führen. Denn gerade auf der Ebene des Gesellschafters kommt es durch die Umqualifizierung von Geschäftsführergehältern in verdeckte Gewinnausschüttungen sogar regelmäßig zu einem steuerlichen Vorteil. Wenn der persönliche Steuersatz bei über 25% liegt, profitiert dieser von der Berücksichtigung der Abgeltungsteuer, die konstant bei 25% liegt.[56]

Auf Ebene der Gesellschaft kommt es durch die Hinzurechnung zu einer Erhöhung des Einkommens der Gesellschaft und führt somit zu einer Erhöhung der Gerwerbe – und Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag und vereinzelt auch um eine Korrektur anderer Steuerarten.[57]

Durch die neuen Entwicklungen im Steuerrecht im Hinblick auf das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuergesetzes, bei dem ein Optionsmodell für Personengesellschaften zur fiktiven steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft geschaffen wurde, wird es in Zukunft häufiger zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommen.[58]


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Abs. Absatz
AO Abgabeordnung
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
bspw. beispielsweise
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
EStG Einkommensteuergesetz
FA Finanzamt
FG Finanzgericht
gem. gemäß
ggfs. gegebenenfalls
grds. grundsätzlich
GrEStG Grunderwerbsteuergesetz
i. S. d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
KapGes Kapitalgesellschaft
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuerrichtlinien
Nr. Nummer
S. Satz
sog. sogenannten
UStG Umsatzsteuergesetz
vGA verdeckte Gewinnausschüttung

Literaturverzeichnis

Altmeppen, Holger NZG Heft 25/2021
Bergmann, Alfred
Götte, Wulf
Götz, Jürgen
Hennrichs, Joachim
Leunering, Dieter
Merkt, Hanno
Mülbert, Peter
Schaub, Bernhard
Von Schenk, Kersten
Westermann, Harm Peter
Ziemons, Hildegard
Brandis, Peter Heuermann, Bernd Blümich, EStG, KStG, GewStG Kommentar Stand Mai 2021
Breithaupt, Joachim Ottersbach, Jörg H. Kompendium Gesellschaftsrecht 1. Auflage 2010
Briese, André Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC Grundlagen vom 23.04.2021
Drinhausen, Florian Eckstein, Hans-Martin Beck´sches Handbuch der AG 3. Auflage
Gehrmann, Reinhald Verdeckte Gewinnausschüttung Stand: Juli 2021
Gosch, Dietmar Körperschaftsteuergesetz Kommentar 4. Auflage 2020
Grashof, Dietrich Mach, Holger Grundzüge des Steuerrechts, Bis zur 13. Auflage unter dem Titel Aktuelles Steuerrecht Stand 15.03.2021
Heidinger, Andreas Leible, Stefan Schmidt, Jessica Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 3. Auflage 2021
König, Ulrich Abgabenordnung §§1 bis 368 Kommentar 4. Auflage 2021
Lahme, Stefan Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 55 2021, Stand 01.01.2021
Oppenländer, Frank Trölitzsch, Thomas Praxishandbuch der GmbH-geschäftsführung 3. Auflage 2020
Pelka, Jürgen Petersen, Karl Beck´sches Steuerberater-Handbuch 2021/22 18. Auflage
Prinz, Ulrich Winkeljohann, Norbert Beck´sches Handbuch der GmbH 6. Auflage 2021
Rössler, Rudolf Troll, Max Rössler/Troll Bewertungsgesetz Kommentar Stand 31.01.2021
Vögele, Alexander Verrechnungspreise Betriebswirtschaft und Steuerecht 5. Auflage 2020
Weber-Grellet, Heinrich Schmidt, Einkommensteuergesetz 40. Auflage 2021

Fußnoten

[1] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 1.
[2] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 3.
[3] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 1.
[4] Grashoff/Mach, Grundzüge des Steuerechts, Rn. 250.
[5] Blümich/Rengers, KStG § 8, Rn. 225.
[6] Blümich/Rengers, KStG § 8, Rn. 226.
[7] BFH-Urteil vom 22.2.1989, BStBl II 1989, 475.
[8] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 8.
[9] Gosch, KStG § 8, Rn. 245.
[10] Grashoff/Mach, Grundzüge des Steuerechts, Rn. 255.
[11] Schmidt/Levedag, EStG §20, Rn. 44.
[12] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 25.
[13] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 21.
[14] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 31.
[15] Schmidt/Levedag, EStG §20, Rn. 45.
[16] Grashoff/Mach, Grundzüge des Steuerrechts, Rn. 258.
[17] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 96.
[18] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 29.
[19] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 30.
[20] Vögele/Fischer, Verrechnungspreise, Rn. 83.
[21] Pelka/Rohde, Beck´sches Steuerberater – Handbuch, Rn. 80-87.
[22] Birnbaum, Becksches Handbuch der GmbH §10, Rn. 207.
[23] Gosch, KStG § 8, Rn. 380.
[24] Gosch, KStG § 8, Rn. 380.
[25] Gosch, KStG § 8, Rn. 380.
[26] Gosch, KStG § 8, Rn. 380.
[27] Gosch, KStG § 8, Rn. 381.
[28] Grashoff/Mach, Grundzüge des Steuerrecht Rn. 258.
[29] Gosch, KStG § 8, Rn. 380.
[30] Gosch, KStG § 8, Rn. 381.
[31] Koenig/Gercke, AO § 162, Rn. 4.
[32] Gosch KStG, § 8, Rn. 382.
[33] Rössler/Troll/Halaczinsky, BewG § 9, Rn. 2.
[34] Rössler/Troll/Halaczinsky, BewG § 9, Rn. 2.
[35] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 56.
[36] Gosch, KStG/Roser KStG §8, Rn. 3.
[37] Gosch, KStG/Roser KStG §8, Rn. 7.
[38] Altendorf; Breithaupt/Ottersbach, Kompendium Gesellschaftsrecht § 2 Steuerliche Sonderfragen, Rn. 276.
[39] Reinald/Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitel 4 S. 1.
[40] Gosch, KStG/Roser KStG §8, Rn. 28.
[41] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 365.
[42] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 111.
[43] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 111.
[44] Kirmse/Spönemann, Michalski/Heidinge/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz Rn. 205.
[45] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 370.
[46] Franz, Beck`sches Handbuch der AG, Rn. 244.
[47] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 91.
[48] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 91.
[49] Briese, A. Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Rn. 91.
[50] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 66.
[51] Blümich/Rengers, KStG § 8, Rn. 441.
[52] Lahme, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon vGA, Rn. 69.
[53] Berbisch/Haaf, Beck´sches Handbuch der GmbH, Prinz/Winkeljohann, Rn.60.
[54] Berbisch/Haaf, Beck´sches Handbuch der GmbH, Prinz/Winkeljohann, Rn.60.
[55] Berbisch/Haaf, Beck´sches Handbuch der GmbH, Prinz/Winkeljohann, Rn.60.
[56] Brösztl/Reinsch, Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch, 3. Auflage, Rn. 67.
[57] Brösztl/Reinsch, Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch, 3. Auflage, Rn. 67.
[58] Burwitz, Neuere Entwicklungen im Steuerrecht NZG 2021, 869.