Klimaschutz-Innovationsprämie

Wer kann sie beantragen?

Die geplante Klimaschutz-Innovationsprämie des BMF

Mit dem im Juli 2023 erstmals vorgestellten und im Oktober 2023 im Bundestag beratenen Wachstumschancengesetz möchte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue steuerliche Anreize insbesondere für Investitionen in den Klimaschutz schaffen. Bestandteil des Entwurfs ist dabei auch das Klimaschutz-Innovationsprämiengesetz (Klimaschutz-InvPG), das die namensgebende Klimaschutz-Innovationsprämie für Unternehmerinnen und Unternehmer vorsieht. Wir werfen einen Blick auf das Gesetz, die wesentlichen Voraussetzungen für den Erhalt sowie die Höhe der Prämie!

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Inhaltsverzeichnis


1. Sinn, Zweck und Hintergrund der Klimaschutz-Investitionsprämie

Mit Ausnahme kleinerer steuerlicher Anreize, etwa

  • der Förderung energetischer Sanierungen nach § 35c EStG,
  • der begünstigten Privatnutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenfahrzeugen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG oder
  • erhöhten Abschreibungen für Mietwohnungsneubauten auf Basis des Standards „EH 40“ nach § 7b EStG

sieht das deutsche Ertragsteuerrecht bislang keine umfangreicheren steuerlichen Fördermaßnahme für Investitionen explizit in den Klimaschutz vor. So können Vermieterinnen und Vermieter den Einbau einer Wärmepumpe beispielsweise nur unter den allgemein geltenden Grundsätzen der Abschreibung geltend machen.

Mit der Klimaschutz-Innovationsprämie sollen entsprechende Investitionen noch stärker in den Fokus gerückt und aktiv gefördert werden. Die Prämie richtet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und wird unmittelbar an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Der finanzielle Vorteil entsteht damit direkt und nicht lediglich über die Abschreibung, sodass die Klimaschutz-Investitionsprämie beispielsweise mit den Zuschüssen für den Kauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch das BAFA vergleichbar ist.

Für die Auszahlung der Prämie ist das Finanzamt zuständig, bei dem auch bisher die Veranlagung stattfindet. Anders als beispielsweise im Hinblick auf die Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen (BEG) liegt die Zuständigkeit hier nicht bei einer Behörde wie dem BAFA.

2. Anspruchsberechtigung, förderfähige Maßnahmen und Förderzeitraum

In den §§ 1 bis 3 des Klimaschutz-InvPG regelt der Gesetzgeber die konkreten Anspruchs- und Fördergrundlagen sowie Voraussetzungen, die für den Erhalt der Klimaschutz-Innovationsprämie zu erfüllen sind. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Prämie nur Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts ausgezahlt wird. Privatpersonen, beispielsweise Arbeitnehmer, haben keinen Anspruch auf die Prämie.

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2.1. Anspruch auf die Klimaschutz-Innovationsprämie

Auf Auszahlung der Klimaschutz-Innovationprämie haben nach § 1 Absatz 1 Klimaschutz-InvPG folgende Personen:

Vermieter und Investoren, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder solche aus Kapitalvermögen erzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass diese Personengruppen regelmäßig nicht über förderfähiges Betriebsvermögen verfügen, sondern ihre Anlagegüter ausschließlich im Privatvermögen halten.

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, etwa die Immobilien-GmbH, erzielen nach § 8 Absatz 2 KStG stets gewerbliche Einkünfte. Sie fallen damit unter die Anspruchsberechtigung und können die Klimaschutz-Innovationsprämie erhalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Dies gilt auch für Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.

Mitunternehmerschaften haben ebenfalls Anspruch auf die Klimaschutz-Innovationsprämie, wenn sie land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielen. Anspruchsberechtigt sind hier allerdings nicht die einzelnen Mitunternehmer, sondern die Personengesellschaft selbst. Diese mit § 1 Absatz 2 Klimaschutz-InvPG eingeführte Regelung soll vermeiden, dass alle Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG selbständig anspruchsberechtigt sind. Stattdessen erfolgt die Auszahlung der Prämie an die Mitunternehmerschaft insgesamt und wird anschließend – in der Regel entsprechend des Gesellschaftsvertrages – verteilt.

2.2. Begünstigte Investitionen zugunsten des Klimaschutzes

Das Klimaschutz-InvPG möchte explizit nur Investitionen in den Klimaschutz fördern. Förderfähig sind daher nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 255 HGB)
  • von abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie
  • bei Maßnahmen an vorhandenen Wirtschaftsgütern,

wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Eine der wichtigsten Bedingungen sind die Mindest-Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 10.000 € (ohne Umsatzsteuer). Bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss diese Schwelle ebenfalls überschritten werden.

Die Anschaffung des Wirtschaftsgutes muss Teil eines Gesamtkonzeptes zur Energieeinsparung sein. Der begünstigte Betrieb hat die Pflicht, dieses Konzept mithilfe eines Energieberaters auszuarbeiten (§ 2 Absatz 2 Klimaschutz-InvPG).

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Klimaschutz-InvPG gelten außerdem die folgenden Voraussetzungen:

  • Das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung (Herstellung) sowie im Folgejahr ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden
  • Das Wirtschaftsgut muss die Energieeffizienz so verbessern, dass der Steuerpflichtige geltende Unionsnormen übertrifft. Alternativ übertrifft das Wirtschaftsgut zwar heute geltende Normen nicht, erfüllt aber solche, die in den auf Anschaffung oder Herstellung folgenden 18 Monaten in Kraft treten

Von einer Begünstigung ausgenommen sind nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Klimaschutz-InvPG Anlagegüter, die per Kraft-Wärme-Kopplung, mit Fernwärme, Fernkälte oder fossilen Brennstoffen Energie erzeugen oder diese Technologien anderweitig einsetzen.

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2.3. Förderzeitraum

Die Klimaschutz-Investitionsprämie wird nach dem aktuellen Entwurf nur für Investitionen bis einschließlich 31.12.2027 gewährt. Schließt ein Steuerpflichtiger Anschaffung oder Herstellung erst nach diesem Tag ab, ist die Maßnahme begünstigt, wenn Anzahlungen oder Teilherstellungskosten bereits vorher zu leisten waren oder angefallen sind.

Ein Wirtschaftsgut gilt nach § 3 Absatz 2 Klimaschutz-InvPG als angeschafft, wenn der Steuerpflichtige eine verbindliche Bestellung getätigt hat. Die Herstellung ist mit den ersten tatsächlichen Arbeiten begonnen.

Im Förderzeitraum kann jeder Steuerpflichtige maximal zwei Klimaschutz-Innovationsprämien erhalten (§ 5 Absatz 1 Klimaschutz-InvPG).

3. Höhe der Klimaschutz-Innovationsprämie 

Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Innovationsprämie sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie sind nach den Vorschriften des Steuerrechts zu ermitteln, sodass in erster Linie die Grundsätze des § 255 Absatz 1 und 2 HGB zu beachten sind. Denn das Handelsrecht gilt über § 5 Absatz 1 Satz 1 EStG auch für die steuerrechtliche Einordnung von Aufwendungen, wobei einige Besonderheiten (§ 6 EStG) zu beachten sind.

Der Gesetzgeber erkennt allerdings maximal EUR 200.000.000 als berücksichtigungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten an. Von dieser Bemessungsgrundlage berechnet das Finanzamt die Höhe der Prämie dann mit 15 %. Hierdurch ergibt sich eine Maximalauszahlung in Höhe von EUR 30.000.000 (§ 4 Absatz 2 Klimaschutz-InvPG).

Erhält ein Steuerpflichtiger für die förderfähigen Maßnahmen auch andere staatliche Zuschüsse (etwa eine BEG-Förderung vom BAFA), so dürfe die staatlichen Beihilfen insgesamt die Summe von EUR 30.000.000 nicht übersteigen.

4. Steuerpflicht der Investitionsprämie

Die Klimaschutz-Innovationsprämie stellt kein Einkommen im Sinne des Ertragsteuerrechts dar und erhöht damit nicht die zu zahlende Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Der Steuerpflichtige muss die erhaltene Prämie allerdings von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes abziehen. Dadurch vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach § 7 EStG entsprechend.

Beispiel: Für eine Investition von EUR 1.000.000 hat das zuständige Finanzamt EUR 150.000 als Klimaschutz-Innovationsprämie ausgezahlt. Der Steuerpflichtige wurde damit in Höhe dieser Summe entlastet und kann lediglich Anschaffungskosten von EUR 850.000 abschreiben.

Anders als für sonstige Beihilfen und Zuschüsse, regelt § 9 Klimaschutz-InvPG die Behandlung der Investitionsprämie bindend. Denn üblicherweise haben Steuerpflichtige nach R 6.5 Absatz 2 EStR ein Wahlrecht zwischen der Sofortversteuerung einer Subvention oder ihrer Verrechnung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Da letztgenannte Variante aber ohnehin die regelmäßig günstigere darstellt, dürften sich die Nachteile in der Praxis in Grenzen halten.


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