Firmenwagen

ohne Fahrtenbuch und ohne Steuern privat nutzen!

Firmenwagen ohne Privatnutzung und ohne Fahrtenbuch fahren: so geht’s!

Geschäftsführer ihrer eigenen GmbH kaufen häufig einen Firmenwagen, den sie auch gerne privat nutzen. Dies hat den Vorteil, dass hierbei sowohl die Anschaffungskosten (über die Abschreibung) als auch die Kosten, die bei der Nutzung anfallen, als Betriebsaufwand den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Allerdings hat dies auch zur Folge, dass hierzu eine Besteuerung der privaten Nutzung als Sachbezug erfolgt. Dabei ermittelt man die Steuer entweder über die sogenannte 1 %-Regel oder über die Auswertung eines Fahrtenbuchs. Außerdem ist zu bedenken, dass bei einem Verkauf des Firmenwagens ebenfalls eine Steuer auf einen eventuell den Buchwert übersteigenden Erlös entsteht. Daher die Frage: kann man einen Firmenwagen auch ohne Privatnutzung fahren?

So vorteilhaft die Privatnutzung eines Firmenwagens dennoch sein mag, die vorteilhaftere Alternative ist die Vermietung eines privaten PKWs an die eigene GmbH. Selbstverständlich muss man die Miete oder Leasing-Gebühr für das Fahrzeug versteuern. Dazu ermittelt man über einen Zeitraum von drei Monaten die prozentuale geschäftliche Nutzung und kann dann diesem Verhältnis entsprechend die Abschreibung auf die Anschaffungskosten auch privat ansetzen. Hierfür ist statt eines Fahrtenbuchs auch eine einfache Excel-Tabelle ausreichend. So ist nach Ablauf des Abschreibungszeitraums oft die Hälfte der Anschaffungskosten des PKW bei der Einkommensteuer eingespart worden. Erhält man für den Verkauf des PKW dann noch mindestens die Hälfte der Anschaffungskosten, dann war die Anschaffung rein rechnerisch sogar umsonst! Und wenn man zu diesem Zeitpunkt einen PKW verkauft, bei dem mehr als die Hälfte seiner ursprünglichen Anschaffungskosten an Wert erhalten blieb, dann ist der daraus resultierende Gewinn sogar steuerfrei.

Firmenwagen ohne 1%-Regelung & ohne Fahrtenbuch fahren!

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1. Rechtliche und andere Aspekte zur privaten Nutzung eines Firmenwagens

1.1. Sachbezug bei Nutzung eines Firmenwagens

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs seitens eines Mitarbeiters einer GmbH oder eines anderen Unternehmens führt zu einer Besteuerung, weil sie steuerlich einen Sachbezug darstellt. Selbstverständlich gilt dies auch für einen Geschäftsführer einer GmbH. Schließlich ist dieser arbeitsrechtlich betrachtet lediglich ein Angestellter der GmbH. Denn die GmbH gilt als juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Und eins dieser Rechte ist die Anstellung eines Geschäftsführers. Dabei ist es ohne Belang, ob man gleichzeitig sogar der einzige Gesellschafter der GmbH ist, was ja tatsächlich recht oft vorkommt.

Um genau diesen Sachverhalt steuerlich vorteilhafter zu gestalten, haben wir das im Folgenden beschriebene Modell entwickelt. Deshalb konzentrieren wir uns hierbei auf die Möglichkeit, wie ein solcher GmbH-Geschäftsführer, der gleichzeitig auch der einzige Gesellschafter ist, einen Firmenwagen ohne Privatnutzung fahren kann.

1.2. Rechtlicher Rahmen zum geldwerten Vorteil

Da die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung als Sachbezug einen geldwerten Vorteil beim Gehalt des Gesellschafters darstellt, ist die Besteuerung über die Lohnsteuer als Quellensteuer abzuführen (§ 38 EStG). Weitere Abgaben sind auch bei der Sozialversicherung des GmbH-Geschäftsführers vorzunehmen. Dabei erfolgt die Berechnung der Steuer sowie der Sozialversicherung entweder über die sogenannte 1 %-Regel oder einen Abgleich des tatsächlichen Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung des PKW. Wählt man letzteren Ansatz, so ist stets ein Fahrtenbuch zu führen (§ 6 EStG).


2. Steuerliche Vorteile und Nachteile eines Firmenwagens

Jedenfalls ist die Vermeidung der Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch einen GmbH-Geschäftsführer ein häufig thematisiertes Anliegen unserer Mandanten. Zwar möchten dabei viele die Vorteile nutzen, die eine GmbH bei der Anschaffung und Nutzung eines Firmenwagens für sich beanspruchen kann. Schließlich sind sowohl die Betriebskosten als auch die Abschreibung der Anschaffungskosten gewinnmindernd anzusetzen. Und auch die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke des GmbH-Geschäftsführers ist, da die Betriebskosten auf Rechnung der Gesellschaft entstehen, durchaus vorteilhaft. Doch ist, je nach Listenpreis des Fahrzeugs, sehr wohl auch mit zum Teil erheblichen Abgaben sowohl bei der Lohnsteuer als auch bei der Sozialversicherung zu rechnen.

Außerdem kann bei einem Verkauf des Firmenwagens durch die GmbH eine Steuer auf einen eventuellen Gewinn entstehen. Dabei ist von einem Gewinn die Rede, wenn der Verkaufserlös über dem aktuellen Buchwert liegt. Bei Fahrzeugen mit hoher Werthaltung ist dies also recht oft der Fall. Und dies wiederum ist bei Fahrzeugen durchaus üblich, die hohe Anschaffungskosten haben. Kurzum, je wertvoller ein PKW ist, den eine GmbH als Firmenwagen erwirbt, desto höher fallen Steuern und andere Abgaben hierauf aus.

3. Firmenwagen ohne Privatnutzung – unser Modell

3.1. Firmenwagen – von privat gemietet

Damit kommen wir nun zu unserem Modell, mit dem Sie einerseits die steuerlichen Vorteile eines Firmenwagens erhalten, gleichzeitig aber auch die Konsequenzen durch Steuern und soziale Abgaben bei der Privatnutzung vermeiden. Der Clou hierbei ist, dass wir hierzu auf einen Firmenwagen ganz verzichten. Gewiss, zu Fuß gehen ist gesünder, als Autofahren, doch liegt ein kompletter Verzicht zur Nutzung eines PKW keineswegs in unserer Absicht. Nur darf es eben kein Firmenwagen sein. Oder, anders ausgedrückt, ist das Fahrzeug, statt im Betriebsvermögen der GmbH, besser im Privatvermögen des GmbH-Gesellschafters aufgehoben.

Dazu folgende Hypothese: Wenn Sie privat einen gehobenen Neuwagen kaufen, dann können Sie ihn an Ihre GmbH vermieten, damit diese ihn als Firmenwagen nutzen kann. Gleichzeitig steht Ihnen Ihr Auto natürlich auch weiterhin uneingeschränkt für private Zwecke zur Verfügung. Zwar ist die Überlassung des PKW mit einer Miete oder einer Leasing-Gebühr zu vergüten, was als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer beiträgt. Dabei ist aber auch die Abschreibung der Anschaffungskosten des PKW möglich. Der Vorteil auf Seite der GmbH hierbei ist, dass die Miete als betrieblicher Aufwand steuerlich absetzbar ist.

3.2. Anfängliche Voraussetzungen, leicht erfüllt

Alles, was man hierbei zunächst beachten muss, ist, das Verhältnis zwischen privater und betrieblicher Nutzung einzugrenzen. Dazu ist weder eine pauschale Methode wie die 1 %-Regel noch das stete Führen eines Fahrtenbuchs erforderlich. Vielmehr genügt es bereits über einen Zeitraum von drei Monaten eine Aufstellung zur privaten und betrieblichen Fahrleistung zu erstellen. Hierfür reicht eine Excel-Tabelle vollkommen aus. Damit kann man der Finanzverwaltung Informationen zum Prozentsatz geben, mit dem die Abschreibung des PKW durchzuführen ist. Je höher also die betriebliche Nutzung im Verhältnis zur privaten ausfällt, desto höher ist dann auch die Abschreibung.

3.3. Verkauf des Fahrzeugs – mit Gewinn?

Führen wir den Gedanken zu Ende, dann kommen wir auf den Zeitpunkt zu sprechen, an dem der Verkauf des Autos ansteht. Dabei gehen wir vereinfachend davon aus, dass nach Ablauf der für PKW typischen Abschreibungsdauer von sechs Jahren die Hälfte der Anschaffungskosten über die Abschreibung vom Fiskus erstattet werden. Mit anderen Worten hat Ihnen der Staat den Wagen zur  Hälfte bezahlt. Nun können sie versuchen die andere Hälfte durch den Verkauf des Wagens zu erzielen. Wenn Sie dabei alles richtig machen, ist diese private Einnahme sogar steuerfrei. Zur Erinnerung: würde die GmbH an dieser Stelle den Firmenwagen verkaufen, wäre hingegen mit einer Steuer zu rechnen. So haben Sie also schließlich faktisch ohne eigenen Aufwand den PKW erworben oder, je nach Sichtweise, die Anschaffung des Nachfolgers finanziert.

Tatsächlich ist mit unserem Modell sogar ein Gewinn auf privater Ebene realisierbar. Denn wenn Sie ein Auto kaufen, das über die nächsten sechs Jahren einen Wertverlust von weniger als 50 % der Anschaffungskosten vorweist, dann erzielen Sie bei einem geschickten Verkauf sogar einen steuerfreien Gewinn.


4. Firmenwagen ohne Privatnutzung: Fazit

Ob Sportwagen, SUV oder Limousine (oder soll es demnächst ein Elektroauto sein?), unser Modell eröffnet GmbH-Geschäftsführern die Möglichkeit einen Firmenwagen ohne Abgaben auf die Privatnutzung zu fahren, gleichzeitig aber auch alle steuerlichen Vorteile eines Firmenwagens im Betriebsvermögen einer GmbH zu nutzen. Dabei ist die Finanzierung der Anschaffungskosten über die jährlichen Abschreibungen sowie über den Verkauf des Wagens durchaus realisierbar. Im Idealfall ist sogar ein steuerfreier Gewinn über den Verkauf des PKW erzielbar. Natürlich kann dann der Gewinn zur Anschaffung eines noch wertvolleren Nachfolgers genutzt werden, doch ist dies vor allem auch davon abhängig, wie gering der Wertverlust des Fahrzeugs ist. Zwar gilt generell die Tendenz, dass Autos mit hohen Anschaffungskosten einen geringeren Wertverlust zu verzeichnen haben, als in der Anschaffung günstige PKW. Allerdings bestehen da im Detail gewisse Unterschiede. Deshalb ist es sinnvoll, sich gerade in diesem Punkt vor dem Kauf eines PKW zu informieren.

Selbstverständlich ist auch eine umfassende, fundierte steuerliche Begleitung hierbei empfehlenswert, insbesondere, wenn sie von einer in Deutschland führenden Steuerberatungskanzleien erfolgt. Denn die steuerlich vorteilhafte Gestaltung im Unternehmensteuerrecht ist eine unserer besonderen Qualitäten. Deshalb freuen wir uns auf Ihren Anruf oder auf die Beantwortung Ihrer E-Mail-Anfrage.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Bei der Beratung zur steuerlichen Optimierung der PKW-Nutzung in einer GmbH schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der Steuerlast (z.B. RechtsformwahlSitzverlegung)
  2. Entwicklung individueller Gestaltungsmodelle im internationalen Steuerrecht, beim Unternehmenskauf/-verkauf und bei Umstrukturierungen)
  3. Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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