Firmenwert abschreiben – alle Regeln & Vorschriften
Ein Firmenwert entsteht immer dann, wenn ein Unternehmer das Unternehmen eines anderen kauft und dabei nicht nur die einzelnen Wirtschaftsgüter zahlt, sondern noch mehr zahlt, weil das Unternehmen über einen Kundenstamm, Standortvorteile, etc. verfügt. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage was ein Firmenwert ist, wann dieser aktiviert und bilanziert werden darf sowie mit einigen Einzelfällen.
Unser Video:
15 Jahre keine Steuern zahlen
In diesem Video erklären wir, wie Sie durch ein im Ausland aufgebautes Unternehmen nach dem Zuzug in Deutschland 15 Jahre keine Steuern zahlen.
1. Der Firmenwert als Goodwill
Der Geschäfts- und Firmenwerte (kurz: GuF-Wert; im Folgenden nur noch als Firmenwert bezeichnet) ist die Bezeichnung für die wesentlichen Inhalte eines Unternehmens, welche weder erworben noch hergestellt wurden sondern durch die unternehmerische Tätigkeit entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise und insbesondere der Kundenstamm, die Marke beziehungsweise der Name, das Know-how, Standortvorteile, Personalausstattung beziehungsweise -qualität, Lieferantenverträge sowie die Unternehmensstruktur und der Unternehmensaufbau. Der Firmenwert wird daher auch gerne als „Goodwill“ bezeichnet, da er die Werte umfasst, welche ein Unternehmen am Markt von anderen Unternehmen abhebt – der gute Ruf quasi.
2. Firmenwert: Ansatz und Bilanzierung
Den Firmenwert schaffen Unternehmen also grundsätzlich selbst. Das Gegenstück zu einem selbst geschaffenen Firmenwert ist hingegen der entgeltlich erworbene Firmenwert. Für die weitere bilanzielle Beurteilung ist es somit wichtig, dass wir diese beiden Versionen von Firmenwerten voneinander abgrenzen. Zudem werden wir auch die Handelsbilanz von der Steuerbilanz abgrenzen müssen. Obwohl grundsätzlich eine Einheitsbilanz (Steuerbilanz folgt der Handelsbilanz) die Regel sein sollte, fällt diese Maßgeblichkeit der Handelsbilanz hier weg – für die Steuerbilanz gelten eigene Regeln.
2.1. Selbst geschaffener Firmenwert vs. entgeltlich erworbener Firmenwert
Dabei ist ein selbst geschaffener Firmenwert hier ein Firmenwert, welcher durch die eigene unternehmerische Tätigkeit erschaffen wurde; Es ist somit ein aufgebautes Unternehmen – ein sogenannter originärer Firmenwert. Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist hingegen ein Firmenwert, welchen man bei einem Unternehmenskauf mit erworben hat – ein sogenannter derivativer Firmenwert.
Dabei ist „mit erworben“ in dem Sinne gemeint, als dass man mehr für das Unternehmen bezahlt hat, als es rein materiell Wert ist. Wenn Sie ein Unternehmen kaufen, dann zahlen Sie logischerweise für alle Vermögensgegenstände (Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, etc.) die im Unternehmen enthalten sind; hier kommen dann noch die stillen Reserven hinzu. Sollte der Kaufpreis nun allerdings mehr als die Vermögensgegenstände zuzüglich stiller Reserven und abzüglich Unternehmensschulden betragen, so entfällt diese Differenz auf den entgeltlich erworbenen Firmenwert.
2.2. Der Firmenwert und sein Ansatz
Sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht kann ein selbst geschaffener Firmenwert nicht aktiviert und somit nicht abgeschrieben werden (Aktivierungsverbot).
Also darf man nur einen entgeltlich erworbenen Firmenwert ansetzten und abschreiben. Dabei gilt dies sowohl im Handelsrecht als auch im Steuerrecht. Allerdings liegt der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz darin, dass man den Firmenwert in der Handelsbilanz über 10 Jahre abschreibt und in der Steuerbilanz eine Abschreibung über 15 Jahre erfolgt.
Die steuerliche Abschreibung verläuft also langsamer als die handelsrechtliche Abschreibung. Dadurch entsteht eine abweichende Steuerbilanz von der Handelsbilanz für die Dauer von 15 Jahren. Gleichwohl ist hier anzumerken, dass bei einer Abweichung zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz immer latente Steuern in der Handelsbilanz entstehen, in unserem Fall liegen aktive latente Steuern vor.
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2.3. Firmenwert: Ermittlung der Höhe nach
Dabei ist bei einem Unternehmenskauf der Firmenwert der Betrag, welcher die Gesamtsumme bestehend aus Einzelwirtschaftsgütern inklusive aller stillen Reserven, noch nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Patente) abzüglich etwaiger Unternehmensschulden, übersteigt. Das heißt somit, dass sowohl erst stille Reserven als auch noch nicht bilanzierte Wirtschaftsgüter aktiviert werden müssen, bevor der Ansatz eines Firmenwertes stattfinden kann.
Als Beispiel: A kauft das Einzelunternehmen des B im Ganzen. Der Kaufpreis beträgt EUR 200.000. Dabei sind im Einzelunternehmen des B EUR 100.000 an Anlagevermögen vorhanden; die stillen Reserven hierauf betragen EUR 20.000. Zudem hat B noch ein bisher noch nicht aktiviertes Patent im Wert von EUR 50.000; die Schulden im Unternehmen liegen bei EUR 100.000.
Der Firmenwert berechnet sich daher wie folgt:
Kaufpreis | 200 | |
Anlagevermögen | 100 | |
Stille Reserven vom AV | 20 | |
Aktivierung Patent | 50 | |
Zwischensumme | 170 | |
Hiervon ab: Schulden | 100 | |
Summe Betriebsvermögen | 70 | – 70 |
Firmenwert | 130 |
Sowohl die stillen Reserven als auch das bisher nicht bilanzierte Patent werden neben dem Firmenwert nun auch in voller Höhe aktiviert und abgeschrieben. Dabei unterlag das Patent bisher einem Aktivierungsverbot, ähnlich wie der Firmenwert auch.
Weiterhin muss man in Fällen, in denen kein Kaufpreis oder anderes Entgelt beziehungsweise keine Gegenleistung fließt, den Firmenwert durch die direkte Methode oder indirekte Methode ermitteln; diese Methoden wendet der BFH regelmäßig an. Hierbei werden die Zuschläge, Rendite und Kapitalzinsfaktoren einbezogen, um so den Firmenwert zu bestimmen.
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3. Einzelfälle zum Firmenwert: Wann kann man den Firmenwert ansetzen?
3.1. Aufdeckungen bei Einbringungen von Einzelunternehmen in eine GmbH
Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH strebt man zum Wohle der Steuerneutralität die Buchwertfortführung an. Allerdings kann man auf Antrag auch einen höheren Wert bis hin zum gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsvermögens wählen. Dabei kann so durch den Ansatz des gemeinen Wertes des Betriebsvermögens die stillen Reserven (1. Priorität) aufgedeckt werden und anschließend auch ein etwaiger Firmenwert (2. Priorität) aktiviert werden – alles bei der übernehmenden GmbH. Doch auch ein Zwischenansatz, also ein Wert zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert, ist möglich.
In solchen Fällen kann also, wenn es die Umstände zulassen, eine Aktivierung des Firmenwerts erfolgen; leider aber erst nach der Aufdeckung der stillen Reserven.
Problematisch ist allerdings, dass in einem solchen Fall der bisherige Einzelunternehmer, wenn ein Wert über dem Buchwert angesetzt wird, die Einbringung als eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG zu versteuern hat. Dem kann man aber mit dem Freibetrag und der Fünftelregelung beziehungsweise dem halben Steuersatz entgegenwirken.
3.2. Ausscheidender Mitunternehmer & Abfindung als Aktivierung
Jedoch kann es bei einer Personengesellschaft unter Umständen vorkommen, dass die restlichen Mitunternehmer (= Gesellschafter) einen unliebsamen Mitunternehmer aus der Personengesellschaft drängen möchten. Hierzu wird dem unliebsamen Mitunternehmer zumeist eine Abfindung gezahlt, um den Ausstieg einfacher zu machen.
Hierbei kann es dazu kommen, dass die Abfindung sowohl den Anteil des unliebsamen Mitunternehmers am bilanzierten Betriebsvermögen, an den stillen Reserven sowie am bisher nicht bilanzierten Firmenwert umfasst. Der BFH hat entschieden (vom 16.05.2002 – III R 45/98), dass in solchen Fällen ein entgeltlicher Erwerb der Mitunternehmerschaft vorliegt. Der Anteil des unliebsamen Mitunternehmers wurde quasi von den übrigen, verbleibenden Mitunternehmern gekauft und damit entgeltlich angeschafft.
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