Gewerbegewinn: Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer
Einkommen- und Körperschaftsteuer bemessen sich nach dem zu versteuernden Einkommen der jeweiligen Person. So regeln es § 2 Absatz 5 Satz 1 EStG und § 7 Absatz 1 KStG. Im Gewerbesteuergesetz (GewStG) existiert ebenfalls eine Regelung zur Bemessungsgrundlage, denn nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbegewinn die Ausgangsgröße für die weitere Berechnung der Steuer. Wir schauen uns an, wie Sie den Gewerbeertrag ermitteln!
Unser Video:
Maßgebender Gewerbegewinn
In diesem Video erklären wir, wie Sie den für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbegewinn ermitteln.
Inhaltsverzeichnis
1. Grundsatz: Gewerbegewinn gleich Gewinn aus Gewerbebetrieb?
Im Grundsatz normiert § 7 Satz 1 GewStG, dass maßgeblicher Gewerbegewinn der nach § 15 EStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist. Denn unter den Anwendungsbereich des GewStG fallen nach § 2 Absatz 1 GewStG nur gewerbliche Unternehmen, zu denen kraft gesetzlicher Fiktion auch alle im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften gehören (Absatz 2).
Anzusetzen ist hier allerdings der nach den Vorschriften des EStG oder KStG korrekt ermittelte Gewerbegewinn. Der erste Schritt besteht also üblicherweise darin, die Ermittlung des ertragsteuerlichen Gewinns nachzuprüfen. So kommt es – zum Beispiel im Steuerberaterexamen – immer wieder vor, dass Klausurverfasser einen noch zu korrigierenden Gewerbeertrag angeben. Typische Sachverhalte sind hier:
- Bislang unterbliebene Erfassung verdeckter Gewinnausschüttungen und verdeckter Einlagen
- Notwendige Anwendung der Zinsschranke (§§ 4 Absatz 4a und 4h EStG)
- Unzulässigerweise erfasstes Geschäftsführergehalt im Einzelunternehmen
- Fehlerhafte Anwendung von §§ 4 Absatz 1 oder 11 EStG
Erst, nachdem Sie gegebenenfalls notwendige Korrekturen vorgenommen haben und der finale Gewerbegewinn feststeht, kommt § 7 Satz 1 GewStG zur Anwendung. Neben laufenden Gewinnen erfassen Sie nach § 7 Satz 2 GewStG auch Erträge nach § 16 EStG aus der Veräußerung oder Aufgabe
- eines Betriebs oder Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG),
- eines Mitunternehmeranteils und
- des Anteils eines Komplementärs einer KGaA (persönlich haftender Gesellschafter).
Der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn unterliegt allerdings nur dann der Gewerbesteuer, soweit er auf eine juristische Person entfällt (§ 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG).
2. Befreiungen, Hinzurechnungen und Kürzungen nach dem GewStG
Nach § 6 GewStG ist der Gewerbegewinn entsprechend § 7 GewStG alleinige Besteuerungsgrundlage. Allerdings ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelte Gewinn noch zu korrigieren, konkret um
- einen Freibetrag nach § 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG zu kürzen,
- um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG zu mehren sowie
- um Abrechnungen nach § 9 GewStG zu vermindern.
Die schlussendliche Gewerbesteuer ermittelt die Kommune dann auf Grundlage des Messbetrages, der 3,5 % des Gewerbegewinns im Sinne des § 7 GewStG beträgt. Im bundesweiten Schnitt liegt der Hebesatz, der auf den Messbetrag nach § 11 Absatz 1 Satz 1 GewStG anzuwenden ist, bei 400 %. Dies ergibt eine durchschnittliche Belastung mit Gewerbesteuer von 14 %.
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2.1. Der Freibetrag nach § 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG
Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG mindern Sie den nach § 7 GewStG maßgeblichen und gegebenenfalls bereits gekürzten oder erhöhten Gewerbegewinn (§§ 8 und 9 GewStG) um einen Freibetrag. Dieser liegt bei EUR 24.500 für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften. Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Kürzung auf Ebene der Gesellschaft, sodass die einzelnen Mitunternehmer quotal vom Freibetrag profitieren.
Beispiel: Die ABC-GbR hat einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von EUR 102.450 erwirtschaftet. Diesen runden Sie auf volle hundert EUR nach unten ab; hier also auf EUR 102.400. Abzüglich des Freibetrags von EUR 24.500 ergibt sich ein steuerpflichtiger Gewerbegewinn von EUR 77.900.
Bestimmte, teilweise von der Gewerbesteuer befreite, Unternehmen erhalten ebenfalls einen Freibetrag. Dieser liegt nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG bei EUR 5.000. Freibeträge nach § 11 GewStG können den anzusetzenden Gewerbegewinn maximal auf EUR 0,00 mindern, vergleichbar mit dem Sparer- oder Arbeitnehmer-Pauschbetrag im EStG.
2.2. Hinzurechnungen zum Gewerbegewinn nach § 8 GewStG
Dem anzusetzenden Gewerbegewinn nach § 7 GewStG rechnen Sie unter anderem die folgenden Betriebsausgaben, soweit sie den Gewinn gemindert haben (§ 4 Absatz 4 EStG), wieder hinzu (§ 8 GewStG):
- Entgelte für Schulden, insbesondere Zinsen, zu 25 %
- Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Eigentum Anderer stehen, zu 20 %
- Gewinnanteile, die nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG von der jeweiligen Steuer befreit sind
- Ausländische Steuern, soweit diese nach § 34c EStG abziehbar waren
Die in Punkt eins und zwei genannten Hinzurechnungen nehmen Sie nur vor, soweit die Summe der entsprechenden Kosten den Betrag von EUR 200.000 übersteigt. Auch hier also wieder ein (gut in § 8 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 GewStG versteckter) Freibetrag.
2.3. Abrechnungen vom Gewinn nach § 9 GewStG
Nach § 9 GewStG zu kürzen und damit nicht der Gewerbebesteuerung unterliegend sind unter anderem die folgenden Erträge:
- 1,2 % des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke, soweit diese der Grundsteuer unterliegen
- Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, KG oder sonstigen Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG
- Anteile am Gewinn einer im Inland steuerpflichtigen Körperschaft, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (regelmäßig das Kalenderjahr, § 14 GewStG) mindestens 15 % beträgt
- Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zur Höhe von 20 % des Gewerbegewinns, wobei Sie hier vom bereits um Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 GewStG erhöhten Gewinn ausgehen
Das „finale“ Ergebnis ist der anzusetzende Gewerbegewinn, der – multipliziert mit Messbetrags- und Hebesatz – die zu zahlende Gewerbesteuer ergibt.
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3. Sonderfall: negativer Gewerbegewinn (Gewerbeverlust) nach § 10a GewStG
Ein nach einkommen- und körperschaftsteuerrechtlichen Normen entstehender Verlust ist nach § 7 Satz 1 GewStG auch bei der Gewerbesteuer anzusetzen. Derartige Verluste können bis zur Erzielung (erneuter) Gewerbegewinne nach Maßgabe des § 10a Satz 1 GewStG vorgetragen werden. Der maximal vortragsfähige Verlust beträgt dabei EUR 1.000.000.
Übersteigt der vortragsfähige Verlust diesen Grenzwert, ist der übersteigende Anteil lediglich mit 60 % vorzutragen (§ 10a Satz 2 GewStG). Dabei darf der Kürzungsbetrag den bislang vorgetragenen Verlust nicht überschreiten.
Über den vortragsfähigen Verlust erteilt das Finanzamt einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid (VF-Bescheid). Dieser ist für folgende Feststellungszeiträume bindend (§ 10a Satz 6 und 7 GewStG sowie § 182 Absatz 1 AO). Vorhandene Verluste verrechnet das Finanzamt zunächst mit anfallenden Gewerbegewinnen, sodass ein weiterer Vortrag der Verluste insoweit ausscheidet.
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