Gewerbesteuer sparen: Mehrbelastung bei Unternehmensausweitung verhindern
Um die Gewerbesteuerlast zu reduzieren ist es gängig, betriebliche Aktivitäten in Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuersätzen zu verlagern. Wenn sich das Unternehmen dann dort befindet kann es aber sein, dass es die betriebliche Aktivität ausweiten möchte. Dazu könnte es Produktionskapazität in eine Gemeinde mit höherem Hebesatz verschieben müssen. Wir erklären, warum es dann zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommt und zeigen, wie Sie diese drohende steuerliche Mehrbelastung eindämmen können und Gewerbesteuer sparen.
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In diesem Video erklären wir, warum Sie durch Sitzverlegung Gewerbesteuer sparen können.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmensausweitung und Gewerbesteuer
1.1. Unternehmensausweitung
Gängig ist es, die Unternehmenstätigkeit in eine Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz zu legen. Dadurch lässt sich die Gewerbesteuerbelastung reduzieren.
Steigt die Nachfrage, so soll logischerweise auch in zusätzliche Produktionskapazitäten investiert werden. Wünschenswert ist es dann selbstverständlich, dass sich der neue Standort in räumlicher Nähe zur bestehenden Fabrik befindet. Wenn sich am bisherigen Unternehmensstandort keine geeigneten Flächen befinden, kommt es regelmäßig vor, dass in einer nahegelegenen Gemeinde mit einem höheren Gewerbesteuerhebesatz ein neuer Unternehmensstandort ausgewählt wird.
1.2. Steuerliche Probleme bei Unternehmensausweitung
Folge der Ausweitung ist, dass die unternehmerische Tätigkeit nicht mehr nur noch in der Niedrigsteuergemeinde ausgeübt wird, sondern auch in einer Hochsteuergemeinde. In Folge des höheren Gewerbesteuerhebesatzes kommt es zu einer gewerbesteuerlichen Mehrbelastung. Es gibt dann aber Möglichkeiten, die gewerbesteuerliche Mehrbelastung auf ein Minimum zu begrenzen.
2. Gewerbesteuer sparen: Möglichkeiten
Die gewerbesteuerliche Mehrbelastung lässt sich auf unterschiedlichem Wege reduzieren. Zum einen gibt es die Möglichkeit, den Standort unter steuerlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Die Auswahl wurde in dem obigen Fall, aber schon getroffen und lässt sich daher nicht mehr umkehren. Ein anderer Weg ist es aber, die Rechtsform so auszuwählen, dass die gewerbesteuerliche Mehrbelastung beeinflusst wird.
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3. Gewerbesteuer sparen: Rechtsformwahl
3.1. Gewerbesteuer sparen: Neuer Standort als Betriebsstätte
In einer ersten Gestaltungsmöglichkeit wird der neue Standort als rechtlich unselbstständiger Teil des Gesamtunternehmens geführt. Dies ist möglich, in dem keine weiteren rechtlichen Strukturierungen vorgenommen werden, sondern die Wirtschaftsgüter beispielsweise Grundstücke, Gebäude oder Maschinen des neuen Standorts von dem Unternehmen erworben werden und die Geschäftstätigkeit auch von dem neuen Strandort aus betrieben wird. Dann liegt eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nummer 4 AO vor.
Dabei spielt die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach den §§ 28 ff. GewStG eine Rolle. Damit soll sichergestellt werden, dass jede Gemeinde dem Äquivalenzprinzip folgend einen finanziellen Ausgleich der Lasten erhält, die durch eine Betriebsstätte in ihrem Gebiet entsteht. Werden im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, so erfolgt die Zerlegung nach der Regelung des § 28 Absatz 1 Satz 1 GewStG. Maßstab für die Zerlegung ist gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 GewStG das Verhältnis der Arbeitslöhne. Was dabei unter Arbeitslohn zu verstehen ist, regelt der § 31 GewStG. Jedoch gibt es auch im Hinblick auf die maßgebliche Höhe der Arbeitslöhne oftmals Gestaltungsspielraum.
Dass Arbeitslöhne als Aufteilungsmaßstab gewählt wurden, wirkt zunächst seltsam. Der Maßstab dient aber der Vereinfachung. Daher hat die Zerlegung nicht das Ziel, den beteiligten Gemeinden den wirtschaftlich zutreffenden Anteil am Gesamtergebnis als Besteuerungssubstrat zuzuordnen.
Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer kann eine steuerneutrale Übertragung bei diesem Gestaltungsmodel unter den Voraussetzungen des § 5 GrEStG erfolgen.
3.2. Gewerbesteuer sparen: Neuer Standort als Tochterpersonengesellschaft
3.2.1. Ausgestaltung der Tochtergesellschaft
Eine zweite Gestaltungsmöglichkeit ist es, den neuen Standort als neue rechtlich selbstständige Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu betreiben. Dabei ist es empfehlenswert, dass die Tochtergesellschaft die Wirtschaftsgüter direkt erwirbt. Ansonsten ist es für eine steuerneutrale Übertragung nach § 24 UmwStG wichtig, einen Teilbetrieb mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu übertragen. Unschädlich ist es dabei aber, wenn einige Wirtschaftsgüter lediglich Sonderbetriebsvermögen werden.
Die Leistungsbeziehungen zwischen dem Stammbetrieb und der Tochtergesellschaft sind nun – anders als im ersten Fall – rechtlich relevant und keine reinen Innentransaktionen. Im Rahmen der Gewerbesteuer werden Personengesellschaften dabei nicht transparent behandelt. Sie haben einen separaten Gewerbebetrieb, der getrennt von dem Gewerbebetrieb ihrer Gesellschafter zu beurteilen ist (§ 5 Absatz 1 Satz 3 GewStG). Eine Doppelerfassung wird durch die Kürzung des § 9 Nummer 2 GewStG beim Gesellschafter sichergestellt. Der Einsatz einer Personengesellschaft bietet zudem den Vorteil des Freibetrags gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG in Höhe von EUR 24.500.
3.2.2. Ausgestaltung der Leistungsbeziehung
Deswegen sollte der Tochtergesellschaft möglichst wenig Gewerbeertrag zugewiesen werden. Steuerlich sind die Leistungsbeziehungen anerkannt, soweit sie fremdüblich sind. Daher ist eine vollständige Zuschreibung der Gewinne auf das Stammunternehmen nicht möglich. Es ist nicht fremdüblich ein Unternehmen zu unterhalten, das keinen Gewinn erwirtschaftet. Mithin müssen die Verrechnungspreise zwischen den beiden Unternehmen korrekt ausgestaltet sein. Dabei können Sie sich an dem orientieren, was auch im grenzüberschreitenden Kontext üblich und anerkannt ist.
Es bietet sich an, der GmbH & Co. KG die notwendigen Materialien durch das Stammunternehmen zu stellen. Die GmbH & Co. KG sollte dabei kaum Risiken tragen und allein unternehmerische Tätigkeiten durchführen. Dabei ist es üblich, eine Vergütung in Höhe der Kosten zuzüglich eines geringen Gewinnaufschlags vorzusehen. Wichtig ist es dabei, das Funktions- und Risikoprofil des Stammunternehmens nachvollziehbar zu dokumentieren. Zudem sollte der Nachweis, dass der vereinbarte Gewinnaufschlag fremdüblich ist, unter Anwendung einer anerkannten Verrechnungspreismethode geführt werden.
Durch diese Gestaltung lässt sich eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung vollständig vermeiden.
3.3. Gewerbesteuer sparen: Neuer Standort als Kapitalgesellschaft
Denkbar ist auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft am neuen Unternehmensstandort. Dabei ist aber die Etablierung einer Organschaft schädlich. In diesem Fall gilt die Organgesellschaft gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Dann wäre eine Zerlegung vorzunehmen. Es kommt also zu denselben Konsequenzen, wie bei der Grünung einer Betriebsstätte.
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4. Fazit: Gewerbesteuer sparen bei Unternehmensexpansion
Die Auswahl eines gewerbesteuergünstigen Standorts ist für Unternehmen steuerlich sinnvoll. Möchte sich das Unternehmen ausweiten, so expandiert es regelmäßig in umliegende Gemeinden. Dabei kann es dazu kommen, dass der neue Standort in einer Hochgewerbesteuergemeinde liegt. Die steuerliche Mehrbelastung lässt sich aber durch eine geschickte Rechtsformwahl lösen. Dabei lässt sich durch Gründung einer Tochterpersonengesellschaft die Gesamtsteuerbelastung sogar reduzieren. Wir beraten Sie gerne hierzu.
Unser Video: Die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (§§ 28 bis 31 GewStG)
In diesem Video erklären wir, wie die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags fumktioniert.
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