Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten und Finanzierungskosten § 8 Nr. 1 GewStG
Betriebsausgaben können zwar grundsätzlich bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG hingegen führt dazu, dass die abgezogenen Kosten dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet werden. Wir erklären welche Finanzierungskosten hinzugerechnet werden, welche Auswirkungen dies hat und welchen Freibetrag es gibt.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerliche Gestaltungsberatung für Unternehmen spezialisiert. Dabei berücksichtigen wir auch die Gewerbesteuer. Aufgrund der aktuellen Resonanz haben wir mehrere Beiträge zur Gewerbesteuer publiziert:
Datum |
Thema |
8. August 2019 |
Der Hebesatz zur Gewerbesteuer: Bedeutung – Berechnung und Beispiele |
15. Juni 2020 |
Erhöhung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer |
23. März 2022 |
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten und Finanzierungskosten § 8 Nr. 1 GewStG (dieser Beitrag) |
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Inhaltsverzeichnis
1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Finanzierungskosten
1.1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung als „Abzugsbeschränkung“
Grundsätzlich knüpft die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags zwar an den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn an. Dennoch enthält § 8 GewStG eine gewerbesteuerliche Modifizierung in Form der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gewisser Aufwendungen. Folge dessen ist eine Art Betriebsausgabenabzugsbeschränkung. Speziell für Finanzierungskosten gilt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG.
1.2. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung nur, wenn Aufwendung Gewinn gemindert hat
Die Hinzurechnung der Finanzierungskosten erfordert jedoch, dass die Aufwendungen den Gewinn überhaupt gemindert haben. Daher unterbleibt die Hinzurechnung, wenn die Aufwendungen als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens zu aktivieren waren und damit den Gewinn nicht gemindert haben. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen allein im Wege der Abschreibung für Abnutzung gewinnmindernd berücksichtigt wurden. Es findet folglich keine nachgelagerte Hinzurechnung statt. Eine Hinzurechnung unterbleibt auch dann, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag wieder ausgelöst werden und faktisch gar nicht aktiviert werden. Dies beruht darauf, dass die Kosten in Folge der Umqualifizierung in Herstellungskosten ihren ursprünglich Charakter als Aufwand verlieren. Zudem unterbleibt die Hinzurechnung auch, wenn die Aufwendungen einer ertragsteuerlichen Abzugsbeschränkung unterlagen. Wurde die Aufwendung aber unzutreffender Weise bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen, so erfolgt keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Folge dessen ist eine immer stärke Abweichung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage von der einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
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1.3. Zweck der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
Zweck der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist es, den objektivierten Gewerbeertrag zu ermitteln. Der objektivierte Gewerbeertrag ist der erwirtschaftete Ertrag des Betriebs unabhängig von der Art und Weise des Entgelts für die Kapitalausstattung des Betriebs. Daher soll sichergestellt werden, dass der Ertrag besteuert wird, den der Gewerbebetrieb als solcher tatsächlich abwirft. Gesetzlicher Orientierungspunkt ist dabei ein typisches Unternehmen, dass eigenkapitalfinanziert ist und mit eigenen Wirtschaftsgütern arbeitet. Dennoch ist die objektivierte Ertragskraft schwer zu erfassen, sodass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in der Praxis regelmäßig streitanfällig ist.
1.4. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung kann zur Substanzbesteuerung führen
Wenn es infolge der Hinzurechnungsbesteuerung aber zu einer Substanzbesteuerung des Unternehmens kommt, so ist dieser Belastungserfolg im gesetzgeberischen Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer angelegt. Daher sieht das Gesetz auch keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit vor. Vor allem für Gewerbebetriebe mit einer geringen Eigenkapitalausstattung kann die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 GewStG zu erheblichen Belastungen führen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten steigt der Finanzierungsbedarf der Unternehmen, so dass es in größerem Umfang zur Hinzurechnung kommt. Zudem kann es insbesondere bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen, soweit keine Organschaft bestehet eine gewerbesteuerliche Mehrfachbelastung entstehen.
2. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungskosten
Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen diverse Finanzierungskosten, wie Entgelte für Schulden, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters oder Mietzinsen und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter. § 8 Nummer 1 GewStG enthält daher sämtliche Hinzurechnungstatbestände für Geldüberlassungen und Sachkapitalüberlassungen.
2.1. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen
§ 8 Nummer 1 Buchstabe a GewStG stellt dabei den Grundtatbestand für Kapitalüberlassungen dar. Entgelt für Schulden in diesem Sinne ist nämlich die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital. Der Begriff des Schuldentgelts ist aber weiter, als der zivilrechtliche Zinsbegriff. Daher umfasst er auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen hat. Maßgebend ist allein der wirtschaftliche Gehalt der Leistung, so dass es auf die Bezeichnung nicht ankommt. Zinsen sind aber nur dann abzugsfähig, wenn sie nicht durch die Zinsschranke des § 4h EStG beziehungsweise des § 8a KStG in ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt wurden.
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Wir erklären Gestaltungen mit Eigenkapital und Fremdkapital unter Berücksichtigung der Zinsschranke.
2.2. Renten und dauernde Lasten
§ 8 Absatz 1 Buchstabe b GewStG umfasst alle unter der ertragsteuerlichen Bewertung abzugsfähigen Renten und dauernden Lasten. Wird beispielsweise ein Betrieb durch die Übernahme einer Rentenverpflichtung gegenüber dem Veräußerer finanziert, so ist darin ebenso wie bei einem Kredit fehlendes Eigenkapital erkennbar. Demnach sind beispielsweise Leibrenten von Kaufpreisforderungen abzugrenzen. Das Motiv dieses Hinzurechnungstatbestandes liegt in dem Finanzierungscharakter der Übernahme von Rentenverpflichtungen.
2.3. Mietzinsen und Pachtzinsen
Mietzinsen, Pachtzinsen und Leasingraten sind unabhängig von dem Gegenstand der Sachüberlassung hinzuzurechnen. Alleinige Voraussetzung ist daher, dass es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen handelt, die im Eigentum eines anderen stehen. Die Vorschrift ist aber nicht auf langfristige Gebrauchsüberlassungen beschränkt. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern beträgt der hinzuzurechnende Betrag 5 Prozent während er bei unbeweglichen 12 Prozent des Entgelts beträgt.
2.4. Zeitlich befristete Überlassung von Rechten
Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe f GewStG sind 6,25 Prozent der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen hinzuzurechnen. Dieser Hinzurechnungstatbestand bedeutet daher vor allem für forschende und innovative Unternehmen innerhalb eines Konzerns erhöhte Belastungen und findet vor allem bei Geltung der Lizenzschranke Anwendung. Ausgenommen davon sind alleinig Vertriebslizenzen. Diese dienen alleinig dazu, von Dritten abgeleitete Rechte zu überlassen und damit einer reinen Handelsvertreteraktivität.
3. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung erst bei Überschreiten des Freibetrags
Die Höhe der Hinzurechnung der Finanzierungskosten beträgt in der Regel 1/4 der gesamten Kosten. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auch einen Freibetrag. Demnach findet eine Hinzurechnung erst dann statt, wenn die Finanzierungsentgelte in der Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.
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4. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei gemischten Verträgen
Die entsprechenden Verträge können aber regelmäßig auch gemischte Inhalte haben. Dann stellt sich die Frage, wie diese unter der Regelung des § 8 Nummer 1 GewStG zu beurteilen sind. Sind die einzelnen Vertragsinhalte trennbar, so lässt sich das Entgelt gegebenenfalls im Wege einer Schätzung aufteilen. Allein der Finanzierungsinhalt unterliegt dann der Hinzurechnung. Daher kann es sich anbieten in der Rechnung schon getrennte Entgelte auszuweisen. Sind hingegen die einzelnen Vertragsbestandteile nicht trennbar, so ist eine Aufteilung nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht möglich. Vielmehr richtet sich die Beurteilung dann nach dem Vertragsinhalt, der dem Vertrag an sich das Gepräge gibt. Allein, wenn dergleichen nicht unter § 8 Nummer 1 GewStG fällt, so kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht. Ansonsten erfolgt eine Hinzurechnung im Ganzen.
5. Fazit
Bei Finanzierungskosten von unter 1o0.000 Euro kommt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Sie nicht in Betracht. Erst für den diesen Freibetrag überschreitenden Teil der abzugsfähigen Aufwendungen kommt die Zurechnung in Betracht. Wenn Sie wissen möchten, ob für Ihr Unternehmen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eingreifen könnte und wie Sie dies verhindern, so kontaktieren Sie uns gerne.
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