Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Welche Beträge werden hinzugerechnet?

Hinzurechnungen im Gewerbesteuerrecht nach § 8 GewStG

Gewerbebetriebe bringen Städten wie Gemeinden einen enormen Mehrwert. Gleichzeitig sorgen sie aber auch für zusätzliche Belastungen, etwa durch die notwendige Infrastruktur. Die Gewerbesteuer soll den Kommunen einen „Quasi-Ausgleich“ dieser Mehraufwendungen gewähren. Teil der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind daher auch Hinzurechnungen nach § 8 GewStG. Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG sind für gewerbesteuerliche Zwecke teilweise nicht abziehbar.

Unser Video:
Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer

In diesem Video erklären wir, welche Hinzurechnungstatbestände es in § 8 GewStG gibt.

Inhaltsverzeichnis

1. Rechtsgrundlagen: Hinzurechnungen im Gewerbesteuerrecht

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht ausschließlich den Kommunen zu. Dabei ist nach § 7 Satz 1 GewStG der jeweilige einkommen- oder körperschaftsteuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bestimmte Aufwendungen, die diesen Gewinn (§ 15 EStG) oder das Einkommen (§§ 7 und 8 KStG) gemindert haben, sieht der Gesetzgeber für gewerbesteuerliche Zwecke allerdings als unerwünscht an. Hintergrund sind beispielsweise

  • Schadstoffbelastungen durch örtliche Gewerbebetriebe,
  • Ungleichbehandlungen zwischen Anschaffung, Miete und Leasing, und
  • eine zumindest teilweise Rentabilität der Kosten, die die Kommune durch die Ansiedlung des jeweiligen Betriebes hatte.

Alle Hinzurechnungen sind dabei abschließend in § 8 GewStG geregelt. Ausgangswert ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist (§ 7 Satz 1 GewStG). Vermehrt um Hinzurechnungen und gemindert um Kürzungen sowie gegebenenfalls einen Freibetrag ergibt sich der schlussendlich für die Besteuerung maßgebliche Gewinn.

2. Die einzelnen Hinzurechnungen des § 8 GewStG

Das Gewerbesteuergesetz und damit auch § 8 GewStG sind vergleichsweise übersichtlich aufgebaut. Die Norm kennt mehrere Nummern, in denen die einzelnen Hinzurechnungen geregelt sind. Ausgangswert ist dabei in allen Fällen der Gewerbegewinn nach § 7 Satz 1 und gegebenenfalls Satz 2 GewStG. Folgende Tatbestände sind in der Praxis besonders relevant:

  • Entgelte de für Schulden (insbesondere Zinsen), Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 8 Nummer 1 GewStG mit Ausnahme des sogenannten Bankenprivilegs)
  • Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, insbesondere Tantiemen für die Geschäftsführung (§ 8 Nummer 4 GewStG)
  • Gewinnanteile, insbesondere Dividenden, soweit diese nach § 3 Nummer 40 EStG oder § 8b KStG steuerbefreit sind (§ 8 Nummer 5 GewStG)
  • Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (§ 8 Nummer 8 GewStG)
  • Spenden im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 KStG (§ 9 Nummer 9 GewStG)

Dabei betrachten Sie die §§ 8 und 9 GewStG (Hinzurechnung und Kürzung) stets gemeinsam, da die Vorschriften sich teilweise gegenseitig ausschließen. An einigen Stellen, etwa bei den Spenden, erfolgt außerdem eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG, nach § 9 GewStG aber (wieder) eine teilweise Kürzung.

Schauen wir uns die einzelnen Tatbestände der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung etwas genauer an!

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2.1. Entgelte für Schulden, Mietzinsen, Gewinnanteile stiller Gesellschafter

Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a bis f GewStG rechnen Sie folgende Aufwendungen ganz oder teilweise dem Gewinn hinzu. Eine Hinzurechnung erfolgt aber nur insoweit, als die Summe der Kosten nach § 8 Nummer 1 GewStG den Betrag von EUR 200.00 übersteigt. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

  • Zinsen und andere Entgelte für Schulden sind unabhängig von Art und Höhe wieder hinzuzurechnen. Auch Skonti, soweit diese unüblich hoch sind, rechnen Sie entsprechend der Nummer 1 hinzu
  • Für Renten und dauernde Lasten ist keine Hinzurechnung notwendig, soweit es sich um Versorgungszusagen des ehemaligen Arbeitgebers an seine Beschäftigten handelt (§ 8 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 GewStG)
  • Miet- und Pachtzinsen sind nur hinzurechnen, soweit sie für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Eigentum einer anderen Person gezahlt wurden. Die Hinzurechnung erfolgt mit 20 % der bei der Gewinnermittlung abgezogenen Betriebsausgaben, sodass ein Abzug in Höhe von 80 % verbleibt. Nach § 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 GewStG erfolgt bei Elektro- und Hybridfahrzeugen nur eine Hinzurechnung in Höhe von 10 % der Ausgaben
  • Soweit Miete, Pacht oder Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (zum Beispiel Grund und Boden oder Gebäude) gezahlt wurden, sind diese zu 50 % hinzuzurechnen (§ 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG)

Ebenfalls unter die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG fallen Aufwendungen für die Überlassung von Lizenzen und anderen Rechten. Hier erfolgt die Hinzurechnung mit 25 % der jeweiligen Kosten, wobei sie unterbleibt, wenn die lizensierten Rechte an Dritte „weiterüberlassen“ werden.

2.2. Hinzurechnungen steuerfrei gestellter Kapitalerträge

Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz sehen verschiedene Steuerbegünstigungen für Kapitalerträge vor. Grund ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, da bereits die ausschüttende Gesellschaft eine circa 30%ige Steuerlast auf ihre Gewinne zu tragen hat. Eine erneute Besteuerung mit bis zu 45 % auf Ebene der Einkommensteuer würde dazu führen, dass mitunter über 55 % Steuern auf den Gesamtertrag anfallen.

Soweit daher eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 40 EStG (Personenunternehmen) oder § 8b KStG (Körperschaften) gewährt wurde, ist diese für Zwecke der Gewerbesteuer rückgängig zu machen. Betriebsausgaben, die wegen § 3c EStG oder § 8b Absatz 5 und 10 KStG ganz oder teilweise nicht abziehbar waren, mindern den anzusetzenden Gewinn (§ 8 Nummer 5 letzter Halbsatz GewStG).

Der Gesetzgeber hat mit § 9 Nummer 2a und 7 GewStG eine Gewerbesteuerkürzung für Gewinnausschüttungen normiert. Da in § 8 Nummer 5 GewStG auf die Voraussetzungen dieser Vorschrift verwiesen wird, erfolgt eine entsprechenden Hinzurechnung nur, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft eine solche von weniger als 15 % des Stammkapitals ist. Maßgeblich ist die Beteiligungsquote zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG).

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2.3. Verlustanteile von Mitunternehmern

Ist das gewerbesteuerpflichtige Unternehmen selbst an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG beteiligt, bezieht es entsprechende Erträge. Verluste, die aus der Beteiligung resultieren, unterliegen allerdings der Hinzurechnung nach § 8 Nummer 8 GewStG.

Hintergrund ist die materiell-rechtliche Korrespondenz zu § 9 Nummer 2 GewStG. nach letztgenannter Norm sind Gewinne aus einer solchen Beteiligung vom Gewerbeertrag nach § 7 GewStG abzuziehen. Die Folge ist, dass auch Verluste keine Auswirkungen auf den Ertrag haben dürfen – sie unterliegen entsprechend den Hinzurechnungen des § 8 GewStG.

3. Umsetzung von Hinzurechnungen nach § 8 GewStG in der Praxis

Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften stellen regelmäßig zwei Bilanzen – Handelsbilanz und darauf aufbauende Steuerbilanz – auf (§ 60 Absatz 2 EStDV). Da für die Gewerbesteuer mitunter ein anderer als der steuerbilanzielle Gewinn maßgeblich ist, ist insoweit eine dritte Gewinnermittlung zu erstellen. Diese führt aber nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern das Finanzamt im Zuge der Veranlagung durch.

Ausgangswert ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Hinzurechnungen und Kürzungen geben Steuerpflichtige, soweit einschlägig, in der Gewerbesteuererklärung an. Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuer-Messbescheid ist für den folgenden Gewerbesteuerbescheid der Kommune bindend (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO).

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