Investitionsabzugsbetrag: Abschreibung vorziehen und Liquidität erhöhen
Durch eine Gesetzesänderung gelten ab dem Jahr 2020 neue Regelungen für Investitionen in bewegliche Güter des Anlagevermögens. Speziell bei geplanten oder dringend notwendigen Investitionen kann hierdurch ein enormes Abschreibungspotential vorgezogen und frühzeitig genutzt werden. Überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sollen dadurch profitieren. Denn dies ist ausschließlich für Unternehmer mit einem Gewinn, welcher kleiner als EUR 200.000 ist, nutzbar. Jedoch gibt es weitere Voraussetzungen die Unternehmen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG erfüllen müssen.
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1. Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Folglich wird eine Investitionshilfe für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach § 7g EStG beschrieben. Der sogenannte Investitionsabzugsbetrag dient dazu einen Anteil der Kosten von zukünftigen Investitionen in Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorab steuerlich geltend machen zu können. Dabei dürfen Unternehmen bis zu drei Jahre vor Entstehung der Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, diese teilweise vom Gewinn abziehen. Aufgrund der Corona-Pandemie 2020 kann der Unternehmer sogar einen im Jahr 2017 abgezogenen Investitionsabzugsbetrag bis zum Ende des Jahres 2021, also bis zu vier Jahre später anstelle der üblichen drei Jahre, nutzen. Denn die Investition muss erst bis zum 31.12.2021 getätigt werden. Dadurch kann unter anderem eine Steuerstundung eintreten, da diese um mehrere Jahre aufgeschoben wird.
Durch die Steuerersparnis soll grundsätzlich die Finanzierung der Investition unterstützt werden. Des Weiteren kann auch noch eine Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bzw. der Wirtschaftsgüter vorgenommen werden. Folgend wird näher ausgeführt, wodurch diese Steuervorteile bedingt sind.
2. Nutzung des Investitionsabzugsbetrags: Voraussetzungen
2.1. Größenmerkmale der Unternehmen
Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, müssen die Betriebe unter anderem größenspezifische Voraussetzungen erfüllen. Dabei wird der Unternehmensgewinn als Richtwert herangezogen. Hierzu ist seit dem neuen Gesetz irrelevant nach welcher Methode das Unternehmen seinen Gewinn ermittelt. Somit gilt für buchführungspflichtige Betriebe, welche einen Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG erstellen sowie für freiwillig bilanzierende Unternehmer und Selbständige sowie Land- und Forstbetriebe, welche nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzieren und für kleine Betriebe, welche eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Gewinns nutzen, dieselbe Gewinngrenze. Schließlich darf dieser ermittelte Gewinn, seit der Änderung in 2020, zur Nutzung des Investitionsabzugsbetrags die einheitliche Grenze von EUR 200.000 nicht überschreiten.
2.2. Begünstigte Wirtschaftsgüter
Außerdem kann der Investitionsabzugsbetrag ausschließlich für Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens genutzt werden. Dabei können diese jedoch auch bereits gebraucht sein. Zusätzlich muss die Nutzung mindestens bis ein Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung im Betrieb im Inland gewährleistet werden. Sowie eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung Bedingung für den Abzug ist, dabei werden mehr als 90 % als angemessen angesehen.
Inzwischen wurde das Gesetz dahingehend verändert, dass eine Vermietung der angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter ebenfalls akzeptiert wird. Somit stellt der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Möglichkeit dar, dass das Besitzunternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann.
2.3. Nachweise für das Finanzamt
Das interessante an dieser Regelung ist zudem, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags keine Nachweise an das Finanzamt liefern muss. Somit ist ausschließlich eine Übermittlung der Abzugsbeträge notwendig.
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3. Rechtsfolgen des Investitionsabzugsbetrages
3.1. Vor der Investition
Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG besteht die Möglichkeit zukünftige Ausgaben vorzuziehen. Dabei steht die Schaffung von zusätzlicher Liquidität für die geplante Investition im Vordergrund. Daher kann der Unternehmer bis zu drei Jahre vor Tätigung der Investition den Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abziehen. Jedoch gilt es zu beachten, dass der Abzugsbetrag nicht der vollständigen Höhe der geplanten Investition entspricht, sondern bis zu maximal 50 % (vor der Gesetzesänderung noch bis maximal 40 %) der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHKs) und einer Abzugsgrenze von maximal EUR 200.000 entsprechen darf. Jedoch kann der Abzugsbetrag auch weniger als die 50 % der geplanten AHKs darstellen.
Der Abzug vom Gewinn erfolgt durch eine außerbilanzielle Gewinnminderung. Somit wird auch die strategische Steuerplanung durch einen solchen Abzug beeinflusst. Denn sollte der Gewinn des Unternehmen in den folgenden Jahren ausschließlich ansteigen und somit eventuell auch die Steuerlast, dann würde der Investitionsabzugsbetrag diese Entwicklung noch verschärfen und würde zu insgesamt höheren Ausgaben führen. Um den Vorgang ordnungsgemäß und sinnvoll durchzuführen, können Sie gerne auf unsere Unterstützung zählen.
3.2. Bei Investition
Nachfolgend ist das Jahr der Investition in ein für den § 7g EStG relevantes Wirtschaftsgut eingetreten. Dabei sind nun die tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten relevant. Folglich sind mehrere Auswirkungen durch eventuelle Diskrepanzen zwischen tatsächlichen und geplanten Anschaffungskosten möglich.
3.2.1. Kosten entsprechen den geplanten Investitionskosten
Falls der vorab abgezogene Investitionsabzugsbetrag auf dem später tatsächlich entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungsbetrag basierend ermittelt wurde, tritt das geplante Szenario auch tatsächlich ein. Dabei werden die in den früheren Jahren abgezogenen Kosten außerbilanziell wieder zum Gewinn hinzugerechnet. Doch die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden um dieselbe Summe gewinnmindernd reduziert. Somit ergeben sich hierdurch keine steuerlichen Auswirkungen.
3.2.2. Kosten sind höher als die geplanten Investitionskosten
Da der Kürzungsbetrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrag nicht übersteigen darf, ergibt sich nun keine zusätzliche steuerliche Auswirkung.
3.2.3. Kosten sind niedriger als die geplanten Investitionskosten
Wenn hierbei der Investitionsbetrag mit 50 % der geplanten Investitionskosten abgezogen wurde, darf in diesem Fall der Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden. Dies erfolgt aufgrund der Regelung, dass maximal 50 % der getätigten Investitionen hinzugerechnet werden dürfen. Sofern nun nach Ablauf der 3-Jahres-Frist nicht der vollständige Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet wurde, wird der ausstehende Betrag im Jahr der Bildung des Investitionsabzugs hinzugerechnet und der bereits ausgestellte Steuerbescheid nachträglich geändert. Zudem wird eine erhöhte Steuerzahlung verzinst.
3.2.4. Sonderabschreibung bei Investitionsabzugsbetrag
Außerdem kann im Jahr der Investition in ein Wirtschaftsgut, das den voran genannten Merkmalen entspricht, eine Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Diese Sonderabschreibung kann einmalig in Höhe von maximal 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten, nach Minderung dieser, geltend gemacht werden. Jedoch darf diese Sonderabschreibung auch auf bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre beliebig verteilt werden. Einziges Kriterium für deren Abzug stellt die EUR 200.000 Gewinngrenze im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsgutes dar. Ein Vorteil ergibt sich durch die Nutzung der Sonderabschreibung im ersten Jahr, indem die lineare Abschreibung über die restlichen fünf Jahre gleich bleibt.
3.3. Bei ausbleibender Investition
Bei einer ausgebliebenen Investition wird der abgezogene Betrag rückwirkend rückgängig gemacht. Dabei wird auch der Steuerbescheid nach § 7g Abs. 3 EStG, nicht wie üblich nach 173 Abs. 1 AO, abgeändert. Zudem wird der vermiedene Steuerabzug, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Steuer entstanden ist, mit 6 % jährlich verzinst. Dieses Szenario sollte also unbedingt vermieden werden, da das schlussendlich sehr teuer für den Unternehmer enden kann. Jedoch tritt die Verzinsung der zusätzlichen Steuerschuld nicht immer ein, denn dabei ist maßgeblich, ob die Änderung des Steuerbescheids auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruht oder nicht. Falls weiterführende Fragen hierzu aufkommen, beantworten wir diese gerne in einem Beratungstermin.
4. Fazit zum Investitionsabzugsbetrag
Schlussendlich lässt sich feststellen, dass der Investitionsabzugsbetrag sehr sinnvoll genutzt werden kann, um Liquidität zu erhalten und die Finanzierung von Investitionen sicherzustellen. Somit wird vor allem bei KMUs zusätzliches Investitionspotenzial realisiert und genutzt. Dennoch ist es ratsam die Kosten der später folgenden Anschaffung oder Herstellung genau abzuschätzen, um Steuernachzahlungen zu vermeiden. Zudem sollte eine realistische Einschätzung zukünftiger Gewinne vorgenommen werden, um eine steuergünstige Nutzung des Investitionsabzugsbetrages zu erreichen. Hierfür sind wir Ihnen gerne behilflich. Außerdem helfen wir gerne, sofern Sie mögliche zukünftige Superabschreibungen nutzen wollen.
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