Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen

Steuerbefreiung bis 2026 verlängert

Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen: Steuerbefreiung bis 2026 verlängert

Die derzeit laufende Umstellung der allgemeinen Mobilität auf Elektrofahrzeuge ist vor allem ein wichtiger Beitrag zum Umweltschutz. Da jedoch die Anzahl der Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen hinter den Erwartungen zurückbleibt, treibt die Bundesregierung den Trend durch steuerliche Vorteile und Förderungen weiter voran. Folglich fällt zeitlich befristet keine Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen an. Nun verlängert die Bundesregierung die bereits bestehende Befristung bis zum 31.12.2025. Wer also in den nächsten Jahren ein neues Elektroauto oder ein anderes Elektrofahrzeug kauft, der kann ab dem Tag der Erstzulassung noch zehn Jahre lang die Kfz-Steuer sparen. Dabei kann man die Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge über die verbleibende Laufzeit beanspruchen. Aber auch nach Ablauf der Befreiung beträgt die Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen nur 50 % der sonst anfallenden Steuer.

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1. Begünstigte Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen: welche Fahrzeuge profitieren?

Zu Beginn wollen wir Sie über die verschiedenen Arten von Fahrzeugen informieren, die der Gesetzgeber bei der steuerlichen Förderung durch Befreiung von der Kfz-Steuer berücksichtigt. Allen voran sind dies natürlich die Elektroautos. Selbstverständlich kommen darüber hinaus auch LKWs und Busse sowie alle anderen Fahrzeugarten mit dieser Antriebsart in Frage. Außerdem gilt dies sowohl für Motorräder als auch für andere rein elektrisch angetriebene Zweiräder, sofern sie schneller als 25 km/h sind und somit einer Zulassung bedürfen. Daher betrifft dies auch gewisse E-Bikes. Die gesetzliche Basis hierzu wurde in § 2 EmoG beziehungsweise in § 9 Absatz 2 KraftStG geschaffen.

Auch wenn dies eher selten ist, so finden die Regeln zur Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen auch für solche Fahrzeuge Anwendung, die zuvor einen Verbrennungsmotor hatten und durch Umbau nun rein elektrisch betrieben sind. Hierbei gilt der Tag der Abnahme und Eintragung des neuen Antriebs in den Fahrzeugschein als der Tag, ab dem das Fahrzeug als Elektrofahrzeug bei der Kfz-Steuer zu behandeln ist.

Neben den reinen Elektroautos sowie der anderen genannten Elektrofahrzeuge, die ihre Energie aus einer Batterie beziehen, gelten die Regeln zur Kfz-Besteuerung übrigens auch bei Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb. Zwar sind auch diese Fahrzeuge im Straßenbild eher eine Ausnahme, doch aufgrund ihrer umweltfreundlichen Antriebskonfiguration kommen auch sie in den Genuss der Steuervorteile, die für Elektrofahrzeuge gelten. Außerdem gelten sie nach wie vor als zukunftsweisend.

Dagegen sind Hybridfahrzeuge oder solche Elektroautos, die über einen mit Treibstoff angetriebenen Range-Extender verfügen, bei der Kfz-Steuer mit Fahrzeugen gleichgestellt, die einen Verbrennungsmotor als Antriebsmittel nutzen.

2. Befreiung von der Kfz-Steuer bei Elektrofahrzeugen bis Ende 2025 verlängert

Ursprünglich galt bei Elektroautos bis zum 17.05.2011 eine Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag der Erstzulassung. Seit dem 18.05.2011 ist die Kfz-Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge, bedingt durch die eher geringe Anzahl an Zulassungen, von 5 auf 10 Jahre verlängert worden. Dabei geht die Steuerbefreiung bislang mit einer Befristung auf den 31.12.2020 einher. Doch nun hat der Bundestag einer erneuten Verlängerung der Steuerbefreiung von neu zugelassenen Elektrofahrzeugen bis zum 31.12.2025 zugestimmt. Diese Änderung findet im Rahmen einer Reform der Kfz-Steuer statt, mit der die Bundesregierung im Gegenzug die Besteuerung von Autos mit Verbrennungsmotoren ebenfalls an ihre Klimaziele anpasst. So soll bei diesen herkömmlichen Fahrzeugen künftig die Menge an ausgestoßenem Kohlendioxid maßgebend für die Kfz-Steuer sein.

Wer also in nächster Zeit ein neues Elektrofahrzeug erwirbt, spart 10 Jahre lang die Kfz-Steuer. Wenn man folglich noch von der zehnjährigen Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer profitieren möchte, indem man auf Elektromobilität umsteigt, sollte man möglichst frühzeitig den Entschluss dazu fassen und ihn umsetzen. Bedenkt man die zum Teil langen Wartezeiten der Hersteller bis zur Auslieferung eines Neufahrzeugs, kann ein solches Vorhaben tatsächlich schon bald knapp ausfallen. Dies gilt insbesondere für solche Fahrzeuge, die in den kommenden Jahren bis Ende 2025 erst noch auf den Markt kommen sollen.

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3. Kfz-Steuerbefreiung gilt auch bei gebrauchten Elektrofahrzeugen

Weiterhin profitieren nach einem Weiterverkauf auch die nachfolgenden Halter eines Elektrofahrzeugs, sofern die Dauer der maximalen Steuerbefreiung unterschritten ist. Denn dann läuft die Befreiung von der Kfz-Steuer einfach für den verbleibenden Zeitraum weiter, sodass der neue Halter zumindest in den Genuss eines Anteils der Steuerbefreiung bei der Kfz-Steuer kommt. Mit anderen Worten: das Privileg der Befreiung von der Kfz-Steuer ist übertragbar, weil es an das Elektrofahrzeug statt an den ersten Halter gebunden ist.

4. Weitere Begünstigung bei der Kfz-Steuer von Elektrofahrzeugen

Wer den maximalen Zeitraum der Steuerbefreiung bereits nutzen konnte, profitiert auch weiterhin steuerlich. Dabei ist der finanzielle Vorteil in der Bemessungsgrundlage für die Höhe der Kfz-Steuer bei reinen Elektrofahrzeugen begründet, denn hier gilt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs als Maßgabe.

Elektroautos unterliegen in dieser Hinsicht einer Staffelung in drei Gewichtsklassen, die bis maximal 3.500 kg reicht. Für jede angefangenen 200 kg wird dabei eine Steuer in Höhe von 50 % von entweder EUR 11,25 (bis 2.000 kg zulässiges Gesamtgewicht) beziehungsweise EUR 12,02 (2.000-3.000 kg zulässiges Gesamtgewicht) oder EUR 12,78 (über 3.000 bis max.3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht) erhoben. Ein Tesla Modell S wiegt beispielsweise ungefähr 2.100 kg, sodass dem eine Kfz-Steuer in Höhe von rund EUR 66,00 gegenübersteht. Ein vergleichbares Konkurrenzmodell mit Verbrennungsmotor ist da schon mit einer deutlich höheren Kfz-Steuer belastet. Aber auch für Kleinwagen ist mit einer spürbaren Steuererleichterung zu rechnen.


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