Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung

Erleichterungen für kleine Unternehmen

Neue Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG

Der § 19 UStG, bekannt als die Kleinunternehmerregelung, befreit Unternehmen mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht. So treten ab dem 01.01.2025 wichtige Änderungen des Paragraphen in Kraft, um kleine Unternehmen weiter zu entlasten und die Regelung an EU-Vorgaben anzupassen.

poster

Unser Video: Das OSS-Verfahren bei der Umsatzsteuer in der EU

In diesem Video erklären wir, worauf man beim OSS-Verfahren achten muss, um das Steuerrecht in allen EU-Mitgliedsstaaten korrekt anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis


1. Änderungen der neuen Kleinunternehmerregelung ab 2025

Die neue Kleinunternehmerregelung bringt folgende wesentliche Neuerungen:

  • Anhebung der Umsatzgrenzen von EUR 22.000 auf EUR 25.000 im vorherigem Jahr und von EUR 50.000 auf EUR 100.000 im aktuellen Jahr.
  • Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen.
  • Übt der Unternehmer seine Tätigkeit nur für einen Teil des Kalenderjahres aus, ist eine Umrechnung auf den Jahresgesamtumsatz künftig nicht mehr erforderlich.
  • Einführung des § 19a UStG.

2. Vorgaben der EU-Richtlinie 2020/285

Bisher konnten Kleinunternehmer die Steuerbefreiung nur in Ihrem Ansässigkeitsstaat nutzen. Sobald ein deutscher Kleinunternehmer Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erzielte, wurde ab dem ersten Euro Umsatzsteuer erhoben und er musste sich im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenenfalls anmelden. Dies galt umgekehrt auch für ausländische Unternehmer in Deutschland. Diese Regelung wurde von der EU als einschränkend und wettbewerbsverzerrend empfunden, sodass die EU-Mitgliedsstaaten die neue Kleinunternehmerregelung umsetzen mussten.

Aufgrund der zum 18.02.2020 beschlossenen Richtline (EU) 2020/285, welche zum 01.01.2025, in nationales Recht umzusetzen ist, wird die Sonderregelung für Kleinunternehmen grundlegend reformiert.  Besonders wichtige Vorgaben der EU-Richtlinie sind:

Weitere Maßnahmen der EU sind:

  • Einrichtung eines KMU-Webportals durch die EU-Kommission zur Information und Unterstützung von Kleinunternehmern
  • Einführung eines besonderen Meldeverfahrens für grenzüberschreitende Steuerbefreiungen
  • Anpassung der Zusammenarbeits-Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Verbesserung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
image

Haben Sie Fragen zum Umsatzsteuerrecht in der EU?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Konsequenzen aus der Umsetzung der neuen Kleinunternehmerregelung

Nun muss man Unternehmer in drei verschiedene Fallgruppen untergliedern:

  1. Rein nationaler Kleinunternehmer: Dieser tätigt weiterhin nur Umsätze in Deutschland und ist daher von der Anhebung der Umsatzgrenzen betroffen
  2. In Deutschland ansässiger, jedoch grenzüberschreitend tätiger Kleinunternehmer: Dieser ist sowohl von den Umsatzgrenzen, als auch von den Meldepflichten nach § 19a UStG betroffen
  3. Im EU-Ausland ansässige und in Deutschland tätige Kleinunternehmen: Diese sind an ihre lokalen Vorschriften gebunden und dürfen im gesamten EU Raum einen Nettoumsatz von EUR 100.000 nicht übersteigen um weiterhin als Kleinunternehmer zu gelten.

Eine weitere Änderung der neuen Kleinunternehmerregelung ist die Ermittlung der Umsätze. Diese werden anders als bisher als Bruttogrenze verstanden, sondern als Nettogrenze. Das heißt beispielsweise für Unternehmer, deren Umsätze dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegen, das bei einem Vorjahresumsatz von unter EUR 29.750  und einem aktuellen Umsatz von unter EUR 119.000, die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.

In der alten Rechtslage war eine Prognose für das aktuelle Wirtschaftsjahr entscheidend. Dies hat man nun ebenfalls geändert. So wurde aus der Prognose eine klare Grenze. Das heißt, sobald der Unternehmer die Jahresumsatzgrenze übersteigt, sind die Umsätze steuerpflichtig. Die Überschreitung hat dabei keine Rückwirkung der gesamten Umsätze des Jahres zur Folge.

image

Fachberatung für nationales und internationales Unternehmensteuerrecht

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Fazit zur neuen Kleinunternehmerregelung

Die Gesetzesänderung soll es also Kleinunternehmern erleichtern, von den Vorteilen der Steuerbefreiung auch in anderen EU-Staaten zu profitieren, ohne mit übermäßigen administrativen Belastungen konfrontiert zu sein. Die neue Kleinunternehmerregelung strebt somit eine Vereinfachung und Modernisierung der bestehenden Regelungen an und soll den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU fördern.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Bei der laufenden Steuerberatung schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

Umsatzsteuer

  1. Prüfung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
  2. Durchführung der Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  3. Beurteilung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  4. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften

Digitale Buchhaltung

  1. Langfristige Betreuung unserer Mandanten im Rahmen der laufenden Steuerberatung (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  2. Einrichtung und Betreuung der digitalen Finanzbuchhaltung per DATEV Unternehmen Online

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

Standort<br>Köln Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

Standort<br>Düsseldorf Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

Standort<br>Frankfurt Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Bonn

Standort<br>Bonn Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Standort
Dubai

Standort<br>Dubai Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

Telefon-/ Videokonferenz Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 – 20:00 Uhr