Option zur Regelbesteuerung nach § 9 UStG – Sinnvoll optieren und Umsatzsteuer optimieren
Sie erzielen umsatzsteuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 UStG. Daher zahlen Sie mangels Steuerpflicht keine Umsatzsteuer für die Güterbewegung. Das ist natürlich auf den ersten Blick erst einmal vorteilhaft. Dennoch gibt es Fälle, in denen die Regelbesteuerung zu einer geringeren Steuerlast führt. Wir erklären Ihnen welche Fälle hier gemeint sind und wann die Option zur Regelbesteuerung nach § 9 UStG für Sie vorteilhaft sein kann.
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Was ist eine umsatzsteuerliche Organschaft
In diesem Video erklären wir, was eine umsatzsteuerliche Organschaft ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist die Option zur Regelbesteuerung
§ 4 UStG befreit gewisse Umsätze von der Umsatzsteuerpflicht. Somit fällt für diese Umsätze keine Umsatzsteuer mehr an. § 9 UStG sieht vor, dass für bestimmte dieser steuerfreien Umsätze an einen anderen Unternehmer zur Steuerpflicht optiert werden kann. Folge dessen ist, dass die Umsätze mit der Umsatzsteuer vollständig belastet werden. Im Gegenzug ist aber auch der Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze möglich, die dafür aufgewendet werden, die dann entsprechenden steuerpflichtigen Umsätze zu erzielen. Weiterhin kann der Unternehmer die Option auf einzelne steuerfreie Umsätze beschränken.
2. Voraussetzungen der Option
Die Nachteile der Steuerfreiheit können sich insbesondere bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 lit. a-g, 9 lit. a, 12, 13, 19 UStG ergeben. Deshalb können Unternehmer, die solche steuerfreien Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausführen nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren.
Zu beachten ist weiterhin, dass nach § 9 II UStG bei allen Grundstücksüberlassungen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG und § 4 Nr. 9 lit. a) UStG nur möglich ist, wenn dass das Grundstück seinerseits nicht für Umsätze verwendet wird, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Der Hauptanwendungsfall des Vorliegens der Einschränkung des § 9 II UStG liegt bei Grundstücksverwendungen des Mieters oder Pächters, die das Grundstück für die Erbringung ihrerseits steuerfreier Leistungen verwenden. In diesem Fall ist die Option zur Regelbesteuerung nicht möglich. Verhindert werden sollen damit Zwischenvermietungen zwecks Inanspruchnahme eines sofortigen vollen Vorsteuerabzugs für die Kosten der Gebäudeeinrichtung, wenn aber eine Vermietung zu Wohnzwecken beziehungsweise hoheitlichen Zwecken angestrebt wird.
Zudem soll es eine fiktive Option für nicht steuerbare Auslandsumsätze im übrigen Unionsgebiet geben, wenn der betreffende Staat selbst ein Optionsrecht kennt und wenn dort durch den Leistungsempfänger optiert wurde.
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Option zur Regelbesteuerung?
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3. Sinn der Option
3.1. Geringerer Preis für den Endverbraucher
Ist ein an sich steuerbarer Umsatz von einem der Befreiungstatbestände des § 4 Nr. 8-28 UStG erfasst, so führt dies dazu, dass grundsätzlich auch der Vorsteuerabzug, soweit Eingangsleistungen zur Ausführung dieses Umsatzes verwendet worden sind, gemäß § 15 II 1 Nr. 1 IV UStG versagt wird. Dennoch kann man realitätsnahe unterstellen, dass die nichtabziehbare Vorsteuer größtenteils verdeckt auf den Abnehmer überwälzt wird. Da diese Vorsteuer nicht offen ausgewiesen werden kann, kann ein abnehmender Unternehmer die auf ihn überwälzte Steuer nicht durch Vorsteuerabzug neutralisieren. Mithin wird der Abnehmer mit Umsatzsteuer belastet, obwohl er kein Verbraucher ist. Er wird sie daher seinerseits als Kostenfaktor in seine Nettopreise einkalkulieren und dann erneut Umsatzsteuer auch auf die verdeckt überwälzte Umsatzsteuer erheben. Es kommt damit wirtschaftlich zu einer doppelten Belastung.
Durch die Option zur Regelbesteuerung wird dies verhindert. Durch die Steuerpflicht der Leistung kann der erste Unternehmer die Vorsteuer für seine Eingangsleistung abziehen und dann echte Umsatzsteuer auf seine Güter erheben, welche der zweite Unternehmer dann wieder abziehen kann. Dann wäre die Umsatzsteuer an keiner Stelle der Unternehmerkette zum Kostenbestandteil geworden. Dadurch verbilligt sich der Leistungsbezug für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer.
Zugleich führt die Verhinderung der doppelten Belastung mit Umsatzsteuer dazu, dass die Warenlieferungen für den Endverbraucher günstiger werden. Die Unternehmer können folglich Ihre Ware dem Endverbraucher kostengünstiger anbieten. Das ist insbesondere erstrebenswert, wenn bei anderen Leistungen keine nichtabziehbare Vorbelastung eingetreten ist. In diesem Fall kann es zu Wettbewerbsverzerrungen kommen.
3.2. Praktikabilitätsaspekte der Option
Weiterhin kann es auch praktisch sinnvoll sein, die Leistung zu versteuern. Ansonsten kann es sein, dass auf der Eingangsseite danach zu differenzieren ist, für welche Ausgangsleistung die vorsteuerbelastete Eingangsleistung verwendet wurde. Lediglich hinsichtlich der Verwendung für steuerpflichtige Umsätze kann der Unternehmer dann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Insbesondere bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bedarf es komplizierter Korrekturmechanismen bei im Zeitlauf eintretender Änderung der Verwendung (§15a UStG). Verhindern kann man das, indem man zur Regelbesteuerung optiert.
4. Was haben Sie zu tun, wenn Sie die Option wahrnehmen?
4.1. Anmeldung der Option gegenüber dem Finanzamt
Unter diesen Erwägungen müssen Sie klären, ob die Option zur Regelbesteuerung für Sie sinnvoll ist. Wollen sie zur Regelbesteuerung optieren, so sollten Sie das gegenüber dem Finanzamt erklären. Das können Sie auch konkludent erledigen, indem Sie die betreffenden Umsätze in der Voranmeldung oder Jahreserklärung als steuerpflichtig behandeln. Formerfordernisse haben Sie gemäß § 9 III UStG nur bei Grundstückslieferungen zu beachten. Dabei müssen Sie nachweisen, dass der Unternehmer, an den Sie die Leistung erbringen, diese nicht für steuerfreie Umsätze verwendet.
4.2. Anmeldung der Option gegenüber dem Leistungsempfänger?
Zu beachten ist weiterhin, dass die Preisvereinbarung zivilrechtlich grundsätzlich den Steuerbetrag einschließt. Daher gilt der für eine Leistung vereinbarte Preis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Folglich erhöht der Verzicht auf die Steuerbefreiung die Gegenleistung nicht automatisch. Daher ist die Gegenleistung für die erbrachte Leistung nun der Preis abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Soll die Gegenleistung indes den ursprünglichen Wert haben, so ist die zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger entsprechend zu ändern:
Ursprüngliches Entgelt = 100 €
Entgelt nach Verzicht ohne zivilrechtliche Vereinbarung (Brutto = 100€) = 84 € + Steuer = 16 € (Bei Steuersatz von 19 %)
Entgelt nach Verzicht mit zivilrechtlicher Vereinbarung (Netto = 100 € ) = 100 € + Steuer = 19 €
4.3. Umsatzsteuerliche Organschaft?
Möglicherweise kann es auch sinnvoll sein, eine umsatzsteuerliche Organschaft zu gründen. Damit können Sie im Organkreis die Entstehung von Vorsteuern vermeiden. Auch diese Möglichkeit sollten Sie in Ihre Beurteilung einfließen lassen.
5. Fazit
Sie sollten folglich überlegen, ob für Sie die Steuerfreiheit der Leistung sinnvoll ist oder, ob Sie durch die Option zur Regelbesteuerung nicht Vorteile erzielen. Bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 lit. a-g, 9 lit. a, 12, 13, 19 UStG besteht die Möglichkeit der Option. Sollten Sie diese wahrnehmen, so müssen Sie prüfen, ob Sie ihre Preise neu kalkulieren müssen und die Verträge umgestaltet werden müssen. Ansonsten käme für Sie unter Umständen die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Betracht.
Steuerberater für Umsatzsteuerrecht
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