Die Organschaft im Ertragsteuerrecht

Aufbau und Anwendung

Die Organschaft im Ertragsteuerrecht: Ihr Aufbau sowie ihre Vorteile und Nachteile

Eine Organschaft ist ein Verbund von Unternehmen. Um eine Organschaft zu begründen sind vier Voraussetzungen zu erfüllen. Zum Einen benötigt man einen gewerblich agierenden Organträger. Weiterhin ist eine ihm untergeordnete Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft notwendig. Das dritte Kriterium fordert, dass der Organträger die Organgesellschaft beherrscht. Und schließlich muss ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Organträger und Organgesellschaft die Abführung des Ergebnisses vor Steuern regeln. Denn auf diese Weise fallen die Steuern der Organgesellschaft erst bei der Besteuerung des Organträgers an. Dies wiederum ermöglicht die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der beiden Unternehmen. Allerdings geht dies auf Kosten der Haftungsbeschränkung der Organgesellschaft. Denn dadurch ist der Organträger im Endeffekt haftbar.

Unser Video:
Organschaft

Im Video erklären wir Ihnen die Vorteile & Nachteile der Organschaft bei einer GmbH.

1. Rechtliche Grundlagen

Zunächst bedarf es einer Unterscheidung zwischen einer ertragsteuerlichen und einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die umsatzsteuerliche Organschaft ist auf die Betrachtung von Aspekten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer von verbundenen Unternehmen ausgerichtet. Analog dazu steht die ertragsteuerliche Organschaft in Verbindung zu den Ertragsteuern von miteinander verbundenen Unternehmen. Letztere sind Gegenstand unseres Beitrags.

Die Rechtsvorschriften zur ertragsteuerlichen Organschaft haben in § 14 KStG sowie in § 17 KStG Eingang gefunden. Dabei erweitert § 17 KStG den Kreis der in § 14 KStG sehr restriktiv gelisteten Unternehmensformen, die als Organgesellschaft in Frage kommen. Auf diese Weise ist es auch einer GmbH möglich, die Funktion einer Organgesellschaft zu übernehmen.


2. Aufbau und Funktion einer Organschaft

Der Aufbau einer Organschaft gestaltet sich im Prinzip wie bei einer Holding. Dabei steht ein Mutterunternehmen über mindestens einem Tochterunternehmen, an dem es beteiligt ist. Jedoch liegt der Unterschied zu einer Holding in den besonderen Anforderungen an eine Organschaft. Und zwar betreffen sie verschiedene Aspekte der Eigenschaften sowie der Verbindung zwischen den involvierten Unternehmen, wie etwa die zulässigen Unternehmensformen und die vertraglichen Verpflichtungen ebenso wie die Rahmenbedingungen zwischen Organträger und Organgesellschaft.

Der eigentliche Clou an einer Organschaft ist, dass die Steuern der verbundenen Unternehmen vom Organträger allein, dafür aber gemeinschaftlich entrichtet werden. Dieser durchweg solidarische Ansatz begründet dann auch die vielen Vorteile der Organschaft, welche wir hierbei ins Zentrum unseres Informationsangebots stellen.


3. Die vier Voraussetzungen zur Bildung einer Organschaft

3.1. Definition des Organträgers

Ein Organträger ist ein gewerblich agierendes Unternehmen. Dabei sind zum Beispiel folgende Gesellschaftsformen als Organträger zugelassen:

Darüber hinaus hat der Organträger auch weitere Bedingungen zu erfüllen, die wir noch ansprechen werden. Wichtig ist lediglich, dass die gewerbliche Prägung als Kriterium erfüllt ist. Und genau dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Holding. Denn bei einer Holding ist die Funktion des Mutterunternehmens lediglich das Halten und Verwalten der Beteiligungen am Tochterunternehmen, und somit keineswegs eine gewerbliche Betätigung.

3.2 Definition der Organgesellschaft

Zunächst betrachten wir noch die für die Organgesellschaft geltenden Voraussetzungen. Dabei ist dies im Prinzip nur eine einzige, denn es muss eine Kapitalgesellschaft sein. Insbesondere die folgenden Unternehmensformen sind zugelassen und im KStG sogar namentlich genannt:

  • AG
  • KGaA
  • Europäische Gesellschaft (SE)

Wie bereits im ersten Kapitel angedeutet, sind darüber hinaus auch alle anderen Kapitalgesellschaften, einschließlich der GmbH, zulässig.

3.3. Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger

Als dritte Voraussetzung ist die gesetzliche Forderung nach einer finanziellen Eingliederung zu erfüllen. Dies bedeutet also, dass der Organträger die Mehrheit der Beteiligungen an der Organgesellschaft hält. Um genau zu sein, ist die Beherrschung durch eine Beteiligung von über 50 % an der Organgesellschaft sicherzustellen. Und tatsächlich ist dies in der Praxis sehr oft der Fall. Allerdings muss diese Bedingung bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt sein, um eine Organschaft zu begründen.

3.4. Der Gewinnabführungsvertrag

Die vierte Bedingung ist auch die bedeutendste. Sie fordert eine enge finanzielle Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft. Dazu wird eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen beiden Unternehmen vorausgesetzt. In diesem Vertragswerk ist zu bestimmen, dass die Organgesellschaft das Ergebnis an den Organträger abzuführen hat. Weil dies somit auch Verluste beinhalten kann, ist die im Gesetzestext verwendete Bezeichnung Gewinnabführungsvertrag eigentlich etwas ungenau. Daher findet man in diesem Zusammenhang gelegentlich auch den passenderen Begriff Ergebnisabführungsvertrag, der auch den Ausgleich von etwaigen Verlusten der Organgesellschaft durch den Organträger berücksichtigt. Dennoch wollen wir uns im weiteren Verlauf an die gesetzliche Sprachregelung halten.

Zusätzlich ist eine weitere Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag mit einer Frist verbunden. Denn um eine Organschaft zu begründen, muss der Gewinnabführungsvertrag auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren ausgerichtet sein.  Jedoch ist in bestimmten Fällen eine Verkürzung der Frist zulässig. So sind zum Beispiel die Veräußerung oder Umwandlung der Anteile an der Organgesellschaft oder am Organträger als berechtigte Gründe anerkannt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Grund, der zur Verkürzung der Frist führt, erst nach der Schaffung der Organschaft eintritt. Andernfalls führt dies zu einer rückwirkenden regulären Besteuerung der verbundenen Unternehmen sowie ihrer Gesellschafter.

Schließlich sei noch erwähnt, dass der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister einzutragen ist.

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4. Die vier Vorteile der Organschaft

Also kommen wir nun zu den Vorteilen einer Organschaft. Dabei stehen insbesondere die vier im Folgenden beschriebenen Sachverhalte im Mittelpunkt des Interesses. Tatsächlich dreht sich bei den vier Vorteilen alles um die Besteuerung der Unternehmen. Denn bei einer Organschaft findet die Besteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ja schließlich allein auf der Ebene des Organträgers statt.

4.1. Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten

Sicherlich liegt der größte Vorteil der Organschaft in der Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger. Wenn man im Vergleich dazu die Situation ohne Einrichtung einer Organschaft betrachtet, wird klar, dass die Verluste eines Tochterunternehmens keinen Einfluss auf die Besteuerung des Mutterunternehmens hat. Die Verbindung durch die Organschaft bewirkt also, dass die Organschaft im Prinzip als ein steuerliches Subjekt zu behandeln ist.

4.2. Kein Ansatz der Verwaltungskosten bei der Körperschaftsteuer des Organträgers

Wenn eine Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung von einer anderen Kapitalgesellschaft in einer klassischen Mutter-Tochterunternehmen-Konstellation erhält, dann ist dies prinzipiell steuerfrei. Weil das Tochterunternehmen den Gewinn bereits vor der Ausschüttung versteuert hat würde nämlich andernfalls eine doppelte Besteuerung stattfinden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine kleine Einschränkung bei der Steuerbefreiung zwischengeschoben. Denn er betrachtet Verwaltungskosten, die durch das Halten der Beteiligungen entstehen, als steuerlich relevant. Daher verlangt das Körperschaftsteuergesetz, dass die Verwaltungskosten vom erhaltenen Gewinn abzuziehen sind. Allerdings schreibt die Regelung dabei vor, dass statt der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten pauschal 1,5 % des Gewinns steuerpflichtig anzusetzen sind.

Bei einer Organschaft findet jedoch die Besteuerung ausschließlich beim Organträger statt. Somit entfällt die Anwendung der Regelung. Und dies wiederum bedeutet eine Ersparnis der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf 1,5 % des Gewinns.

4.3. Vermeidung der Kapitalertragsteuer

Falls es sich beim Mutterunternehmen um ein Personenunternehmen handelt, dann ist die an sie fließende Gewinnausschüttung des Tochterunternehmens im Rahmen der Kapitalertragsteuer zu versteuern. Dagegen ist in einer Organschaft die Gewinnausschüttung durch die Organgesellschaft zusammen mit dem eigenen Ergebnis des Organträgers als dessen Ertag zu versteuern. Damit findet auch die Kapitalertragsteuer keine Anwendung.

4.4. Verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen vorbeugen

Schließlich wollen wir auch die Auswirkungen betrachten, die eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage auf die Besteuerung der Unternehmen in einer Mutter-Tochter-Konstellation haben. Denn auch hierbei ist die Zusammenführung des Ergebnisses von beiden Unternehmen innerhalb einer Organschaft dafür verantwortlich, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung oder eine verdeckte Einlage ausgeschlossen ist. Dagegen ist diese Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung oder einer verdeckten Einlage ohne den Verbund durch eine Organschaft durchaus gegeben. Und oft merkt man es erst dann, wenn der Steuerbescheid bekannt wird.


5. Die Nachteile der Organschaft

Leider beinhaltet die Organschaft auch einen bedeutenden Nachteil. Denn die Struktur der Organschaft ist ja durch die Verpflichtungen, die der Gewinnabführungsvertrag den verbundenen Unternehmen auferlegt, indirekt dafür verantwortlich, dass etwaige Verluste der Organgesellschaft durch das Mutterunternehmen auszugleichen sind. Wir erinnern uns: Die Organgesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein. Eigentlich ist die Haftung einer Kapitalgesellschaft, insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf ihr Vermögen beschränkt. Durch den Gewinnabführungsvertrag ist jedoch der Organträger letztendlich auch für alle Schulden der Organgesellschaft haftbar. Damit ist ein wesentlicher Zweck und Vorteil der Haftungsbeschränkung bei der Organgesellschaft aufgehoben. Stattdessen übernimmt nun der Organträger die Haftung. Je nach Wahl der Rechtsform kann dies unter Umständen sogar mit gravierenden finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Allerdings kann man dieses Risiko dadurch umgehen, indem man beim Organträger ebenfalls auf eine Kapitalgesellschaft zurückgreift.


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