Elektrofahrzeug privat Nutzen

Die Besteuerung

Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen ist im Vergleich zur gleichen Besteuerung eines herkömmlichen Fahrzeugs deutlich vorteilhafter. Dabei muss man drei Situationen unterscheiden. Erstens ist die private Nutzung eines Elektrofahrzeugs durch den Unternehmer selbst zu beurteilen. Zweitens hat man auch die private Nutzung bei seinen täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz zu beachten. Und drittens kommt eine Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektroautos durch einen Mitarbeiter ebenfalls in Frage. Dabei kann man zur Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils zwischen zwei Methoden wählen. Einerseits kann man eine pauschale Berechnung wählen. Hierbei ist der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs maßgebend. Andererseits kann man mit einem Fahrtenbuch das genaue Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung von Elektrofahrzeugen bestimmen. Auf diese Weise ist man dann in der Lage, die Kosten, die ein Elektromobil verursacht, aufzuteilen.

Unser Video:
Geschäftsführergehalt

In diesem Video erklären wir, wie hoch Sie das Geschäftsführergehalt optimal ansetzen, um die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.

1. Steuern bei der privaten Nutzung von Elektromobilen

1.1. Allgemeine Einführung zur Besteuerung

Wenn ein rein mit Kraftstoff betriebenes Fahrzeug eines Unternehmens zu mindestens 50 % betrieblichen Zwecken dient, dann stellt die private Nutzung durch den Unternehmer oder durch andere Personen, einschließlich seiner Angestellten, einen privaten finanziellen Vorteil dar. Demnach ist dieser auch zu versteuern. Dazu gibt es vor allem zwei Methoden: die sogenannte 1 % Regelung als Pauschale und die Fahrtenbuchmethode. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen führen jedoch Modifikationen an der Berechnungsmethode Anwendung, die steuerlich von großem Vorteil sind.

1.2. Steuervorteil Elektrofahrzeug: welche Fahrzeuge profitieren?

Bevor wir in die Materie zur Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, die Bestandteil des Betriebsvermögens eines Unternehmens sind, einsteigen, klären wir noch ein Paar Begrifflichkeiten zu den begünstigten Fahrzeugen. Einerseits gehören natürlich rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge hierzu, also solche, die eine Batterie als Energiespeicher nutzen. Andererseits zählen auch die immer noch seltenen Fahrzeuge mit auf Wasserstoff-Basis operierenden Brennstoffzellen (sogenannte Energiewandler) hierzu. Zur besseren Unterscheidung wollen wir sie im Folgenden als reine Elektrofahrzeuge bezeichnen.

Davon abzugrenzen sind die extern aufladbaren Plug-in-Hybridfahrzeuge. Für diese gelten zwar auch gewisse Vorteile bei der Besteuerung der privaten Nutzung, doch fallen sie aufgrund des ebenfalls vorhandenen Verbrennungsmotors und der damit verbundenen Emissionen geringer aus.

2. Steuern zur privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen: gesetzliche Grundlagen

Hierbei unterscheiden wir zwischen jenen Regeln, die für Unternehmer sowie zu seinem Personenkreis gehörende Begünstigte gelten, und jenen, die für Mitarbeiter gelten, denen ein betriebliches Elektroauto zur Verfügung steht. Denn die private Nutzung von Elektrofahrzeugen bedeutet für das Unternehmen, das ein Teil der Kosten, die normalerweise als Aufwand den Gewinn mindern, als Privatentnahme durch den Unternehmer anzusehen ist. Demgegenüber stellt die zur Verfügung Stellung eines betrieblichen Elektrowagens an einen Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar. Dadurch kommt dies einer indirekt Vergütung gleich und ist somit sowohl lohnsteuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig.

2.1. Pauschale Bestimmung der Privatentnahme

Die bequeme Methode, um die private Nutzung von Elektrofahrzeugen zu bemessen, ist die pauschale Berechnung. Hierbei ist der Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung des Elektromobils maßgeblich. Bei der privaten Nutzung eines Elektroautos durch den Unternehmer gelten die Berechnungsvorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG. Im Grundsatz gleicht die Berechnungsmethode zur Bestimmung der steuerpflichtigen Privatentnahme jener, die bisher auch bei konventionellen Kraftfahrzeugen Anwendung fand. Im Detail findet man jedoch die Modifikationen, aus denen heraus der steuerliche Vorteil bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen entsteht.

2.2. Bestimmung der Privatentnahme mittels eines Fahrtenbuchs

2.2.1. Feststellung der privaten Nutzung eines Dienstwagens über das Fahrtenbuch

Anders erfolgt die Bestimmung des finanziellen Vorteils bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, wenn ein Fahrtenbuch die Grundlage hierzu bildet. Generell kann man dann anhand der im Fahrtenbuch hinterlegten Angaben bestimmen, wie viele Kilometer das Elektroauto im betrieblichen beziehungsweise im privaten Zusammenhang unterwegs war. Anhand dieses Verhältnisses teilt man dann die gesamten Kosten, die der Betrieb des Elektromobils bedingte, auf. Selbstverständlich müssen dann auch alle tatsächlich entstandenen Kosten belegt sein. Vor allem aber ist es das ständige Führen des Fahrtenbuchs, dass im Gegensatz zur pauschalen Berechnungsmethode, den eigentlichen Aufwand bedeutet.

2.2.2. Sind elektronische Fahrtenbücher zulässig?

Zwar gibt es mittlerweile auch bei vielen Herstellern von Elektromobilen technische Hilfsmittel, die man als elektronisches Fahrtenbuch bezeichnen kann. Doch kommt es bei der Anerkennung dieser Hilfsmittel als ordnungsgemäß geführtes und somit vom Finanzamt zugelassenes Fahrtenbuch eben auch darauf an, dass alle Aufzeichnungen tatsächlich zeitnah erfolgen. Selbst ein Werkstattaufenthalt kann hierbei einschränkend wirken. Außerdem bedeutet die mittlerweile ebenfalls von den Finanzgerichten bestätigte Auffassung vom ordnungsgemäßen Führen eines Fahrtenbuchs auch, dass nachträgliche Veränderungen möglichst ausgeschlossen sein sollten. Wenn sie dennoch vorkommen, dann müssen diese Änderungen protokoliert sein.

Aus diesen Gründen sollte man die Anwendung von elektronischen Fahrtenbüchern als Nachweis der privaten Nutzung von Dienstwagen kritisch prüfen, auch wenn die Finanzgerichte bisher keine allgemeine Einschränkung der Anwendbarkeit elektronischer Fahrtenbücher befürworten.

2.3. Privatentnahme des Unternehmers für seine täglichen Fahrten zur Arbeit

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Elektroauto täglich, um von seiner Wohnung zur Arbeit zu fahren, dann gilt auch dies gemäß § 4 Absatz 5 EStG als steuerpflichtig. Auch hierbei ist auf Grund der Berechnungsmethode ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Nutzung eines Firmenautos mit Verbrennungsmotor gegeben. Im Detail steht aber auch der Abzug der Entfernungspauschale von EUR 0,30 je km Entfernung zwischen Wohnung und betrieblicher Arbeitsstätte zu, so, wie er auch als Pendlerpauschale von Arbeitnehmern bei deren Werbungskosten zum Ansatz kommt.

2.4. Welche Methode lohnt sich?

Selbstverständlich liefern die beiden Berechnungsmethoden zur Bestimmung der privaten Nutzung von Firmenwagen unterschiedle Werte und führen somit auch zu unterschiedlichen Steuern hierauf. Doch kann man dies meist schon vorab einschätzen, sodass man die jeweils günstigere Methode zu Grunde legen kann. Allerdings kann man auch so vorgehen, dass man erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums aufgrund der tatsächlichen Daten ermittelt, welche der beiden Ansätze die individuell günstigere Steuer bedingt. Doch dazu ist es erforderlich, dass man von Anfang an ein Fahrtenbuch führt.

Konkretes Sparpotential können wir in folgenden Szenarien ausmachen: Wer als Unternehmer seinen Firmenwagen nur in geringem Umfang auch zu privaten Fahrten verwendet, der hat bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode prinzipiell den größten Vorteil. Dies gilt umso mehr, je höher der Bruttolistenpreis des Dienstwagens ist. Andererseits ist die pauschale Berechnung vor allem für jene Unternehmer attraktiv, die relativ viel mit ihrem betrieblichen Fahrzeug zu privaten Zwecken unterwegs sind. Ist dann der Bruttolistenpreis auch noch relativ gering, dann fällt der vergleichbare Vorteil sogar noch deutlicher aus.

Fragen zur Besteuerung von Elektrofahrzeugen?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Die pauschale Bestimmung der Privatentnahme durch den Unternehmer

Für Elektrofahrzeuge, einschließlich Plug-in-Hybride mit bestimmten Eigenschaften (elektrische Reichweite beziehungsweise begrenzter CO2-Ausstoß), gewährt der Gesetzgeber also einen Steuervorteil. Dabei mindert man den als Bemessungsgrundlage dienenden Bruttolistenpreis um einen bestimmten Faktor. Hierzu unterscheidet man fünf Fälle in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Anschaffung, der tatsächlichen Antriebsart sowie der Batteriekapazität und des Bruttolistenpreises des Elektromobils. Dadurch erreicht der Gesetzgeber, dass diejenigen Unternehmen, die ihren Fuhrpark schon frühzeitig auf die klimafreundlichen Elektroantriebe umstellten, einen größeren steuerlichen Vorteil zur Belohnung erhalten.

3.1. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs vor dem 01.01.2023

Erfolgte die Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs bereits vor 2023, dann ist die Höhe der steuerpflichtigen Privatnutzung des Fahrzeugs nach der Batteriekapazität und dem Zeitpunkt der Erstzulassung wie folgt zu berechnen:

Elektrofahrzeuge, inklusive Plug-in-Hybride, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, kommt der höchstmögliche Abzug von EUR 500 je kWh Batteriekapazität zu. Allerdings gilt dies für die Batteriekapazität, die das Elektroauto zum Zeitpunkt der Erstzulassung hatte; Nachrüstungen oder eine tatsächliche betriebsbedingte Minderung der Batteriekapazität haben somit keinen Einfluss. Weiterhin besteht die Regelung, dass sich dieser Betrag um jeweils EUR 50 für jedes Jahr, das zwischen 2013 und dem Anschaffungsjahr liegt, verringert (zum Beispiel Anschaffung des Fahrzeugs in 2017: EUR 500 – 4 Jahre je EUR 50 = EUR 300/kWh).

Außerdem ist zu beachten, dass die Minderung höchstens bis zu einem Betrag von EUR 10.000 Berücksichtigung findet. Entsprechend der Kürzungen bei der Anrechnung der Batteriekapazität mit jedem Jahr der Anschaffung, das nach 2013 liegt, wird auch dieser Höchstbetrag gemindert. Hierbei erfolgt die Minderung in Abstufungen zu je EUR 500 (zum Beispiel Anschaffung des Fahrzeugs in 2017: Höchstbetrag der Förderung EUR 7.000).

Vom auf diese Weise geminderten Bruttolistenpreis ist monatlich 1 % als finanzieller Vorteil bei der privaten Nutzung des betrieblichen Elektroautos durch den Unternehmer anzusehen und somit zu versteuern. Somit findet nur dieser zuletzt genannte Aspekt aus der bisherigen Berechnungsregelung von herkömmlich angetriebenen Kraftfahrzeugen auf die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen Anwendung.

3.2. Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs in den Jahren 2019 bis 2030 (0,25 % Regelung)

Als nächstes betrachten wir den Fall der Anschaffung eines in Bezug auf Kohlenstoffdioxid emissionsfreien Fahrzeugs im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, bei dem der Bruttolistenpreis maximal EUR 60.000 beträgt. Hierbei ist der steuerpflichtige Vorteil aus der privaten Nutzung des Elektrofahrzeugs nach der 1 % Regelung zu berechnen, wobei jedoch nur 25 % des Bruttolistenpreis zum Ansatz kommen. Folglich beträgt die Steuer auf die private Nutzung von Elektrofahrzeugen dieser Art nur ein Viertel der regulär anfallenden Steuer.

3.3. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in den Jahren 2019, 2020 und 2021 (0,5 %-Regelung)

Findet die Anschaffung eines Plug-in-Hybriden oder eines reinen Elektroautos, dessen Bruttolistenpreis über EUR 60.000 beträgt, in den Jahren 2019 bis 2021 statt, dann ist die Höhe der steuerpflichtigen Privatnutzung des Fahrzeugs  nur mit 0,5 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage zu berechnen. Dabei gilt dies auch für extern aufladbare Hybrid-Autos, sofern sie entweder die Voraussetzung erfüllen eine Strecke von mindestens 40 km rein elektrisch fahren zu können oder wenn ihr CO2-Ausstoß maximal 50 g/km beträgt. Außerdem sind, wie einleitend bereits erwähnt, auch reine Wasserstoff-betriebene Fahrzeuge steuerbegünstigt.

3.4. Anschaffung bestimmter Elektrofahrzeuge zwischen 2022 und 2024

Sollte ein Unternehmen im Zeitraum 01.01.2022 und 31.12.2024 ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis über EUR 60.000der einen Plug-in-Hybriden als Firmenwagen anschaffen, dann fällt die Besteuerung der privaten Nutzung nur dann ermäßigt aus, wenn das Fahrzeug mindestens eine von zwei Eigenschaften vorweist. Entweder es hat eine nach dem WLTP-Standardtestverfahren festgestellte Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 g/km oder es vermag eine Strecke von mindestens 60 km rein elektrisch zurücklegen zu können. In diesem Fall ist ebenfalls nur der halbe Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuer auf die Privatentnahme anzusetzen. Selbstverständlich sind diese Bedingungen im Hinblick auf die Anschaffung des Plug-in-Hybriden von Bedeutung, während man im Allgemeinen erwarten darf, dass ein reines Elektroauto dieser Preisklasse diese Bedingungen natürlich erfüllt.

3.5. Anschaffung bestimmter Elektrofahrzeuge zwischen 2025 und 2030

Für den darauffolgenden Zeitraum bis 2030 einschließlich ist eine Verschärfung der Kriterien zur Anwendung des halben Bruttolistenpreises vorgesehen. Unternehmen, die ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis über EUR 60.000 oder einen Plug-in-Hybriden in diesem Zeitraum anschaffen, sollten demnach darauf achten, dass das Fahrzeug entweder die auch schon zuvor bestehende Höchstgrenze von 50 g/km einhalten, oder aber, dass das Auto eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 km vorweisen kann, wobei diese Kriterien auch hier auf die steuerliche Bevorteilung bestimmter Plug-in-Hybride abzielt.

4. Die Ermittlung der Privatentnahme über die tatsächlichen Kosten

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, kann man die Privatentnahmen, die durch die privaten Fahrten des Unternehmers mit dem elektrischen Dienstwagen entstehen, auch auf Basis der tatsächlichen Kosten errechnen. Dazu ist allerdings das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs ebenso zwingend notwendig, wie der Nachweis der mit dem Betrieb des Fahrzeugs tatsächlich anfallenden Kosten durch entsprechende Belege. Mit Hilfe des Fahrtenbuchs ermittelt man dann die Gesamtstrecke der privaten Fahrten. Auf diese Weise kann das Verhältnis bestimmt werden, in dem die private Nutzung zur betrieblichen Nutzung des Dienstwagens steht. Man teilt dann die tatsächlichen Kosten in diesem Verhältnis auf und erhält so den prozentualen Anteil der Kosten, der auf die privaten Fahrten entfällt. Dieser ist dann zu versteuern.

Der steuerliche Vorteil eines elektrisch betriebenen Dienstwagens entsteht hierbei dadurch, dass man die Abschreibung auf Basis einer vorteilhafteren Bemessungsgrundlage führt. Denn in diesem Zusammenhang spielt die Batteriekapazität eine Rolle. Außerdem kommen auch alle Kosten in Verbindung mit dem Energiespeicher des Fahrzeugs zum Ansatz. Damit sind also zum Beispiel auch Mieten für die Überlassung der Batterie steuerlich von Vorteil.

4.1. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs vor dem 01.01.2023

Wenn ein Unternehmen einen Elektrowagen vor dem 01.01.2023 anschafft, dann führt dies zu einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage, wobei die Höhe der Abschreibung im Vordergrund steht. Denn hierbei reduziert man den Bruttolistenpreis am Tag der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage zur Abschreibung um einen Betrag, der von der Batteriekapazität sowie dem Jahr der Anschaffung abhängt. Dabei kommt eine Reduzierung um jeweils EUR 500 je kWh Batteriekapazität zur Anwendung. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu einen anrechenbaren Höchstbetrag von EUR 10.000 bestimmt. Weiterhin ist dieser Höchstbetrag ebenfalls variabel gehalten, denn für jedes Jahr, das zwischen 2013 und dem Anschaffungsjahr liegt, kürzt man den Höchstbetrag um EUR 500. Dementsprechend ist auch der Betrag zu kürzen, mit dem die Batteriekapazität in die Berechnung mit einfließt. Hierzu verweisen wir auf die beiden analog anwendbaren Beispiele, die wir in Klammern gesetzt unseren Erläuterungen in Abschnitt 3.1. beigefügt haben.

4.2. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs 2019, 2020 und 2021

Bei einer Anschaffung eines Elektromobils in den Jahren 2019, 2020 und 2021 verwendet man einen anderen Ansatz, um die Bemessungsgrundlage zu kürzen. Hierbei rechnet man einfach mit 50 % der regulären Bemessungsgrundlage zur Abschreibung. Entsprechend reduziert fällt dann auch die Steuer auf die private Nutzung von Elektrofahrzeugen gegenüber jener von herkömmlichen Fahrzeugen aus. Allerdings müssen Hybridelektrofahrzeuge hierbei eine von zwei alternativen Voraussetzungen erfüllen, nämlich entweder eine CO2-Emission von höchstens 50 g/km oder eine elektrisch fahrbare Reichweite von 40 km.

4.3. Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs im Zeitraum 2019-2030

Besonders günstig ist die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, wenn sie zwischen 2019 und 2030 angeschafft werden. Denn dann rechnet man nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises. Also entsteht auch nur ein Viertel der sonst fälligen Steuer. Allerdings gilt diese bevorzugte Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen nur für reine Elektromobile und dies auch nur, sofern ihr Bruttolistenpreis maximal EUR 60.000 beträgt. Demgegenüber ist diese Besteuerung bei Plug-in-Hybriden ausgeschlossen.

4.4. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs 2022, 2023 und 2024

Bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in den Jahren 2022 bis einschließlich 2024 beträgt die Minderung des Bruttolistenpreises nur 50 %. Diese Regelung gilt somit für reine Elektrofahrzeuge, die einen Bruttolistenpreis von mehr als EUR 60.000 vorweisen. Handelt es sich jedoch bei dem Fahrzeug um einen Plug-in-Hybriden, dann kann man die hier vorgestellte günstigere Besteuerung nur dann in Anspruch nehmen, wenn das Fahrzeug entweder maximal 50 g/km an Emissionen verursacht, oder wenn es mindestens 60 km weit rein elektrisch angetrieben zu fahren vermag.

4.5. Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zwischen 01.01.2025 und 31.12.2030

Auch hier gilt eine Reduktion der Bemessungsgrundlage um 50 %, wenn ein reines Elektrofahrzeug im verbleibenden Zeitraum bis Ende 2030 als Neuwagen angeschafft wird, dessen Bruttolistenpreis über EUR 60.000 liegt. Möchte man den selben steuerlichen Vorteil stattdessen bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Plug-in-Hybriden nutzen, so muss dieses Fahrzeug entweder einen Kohlendioxidemission von höchstens 50 g/km vorweisen oder mindestens 80 km weit allein elektrisch angetrieben zurücklegen können.

Fachberatung zur Besteuerung von Elektrofahrzeugen?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

5. Private Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Unternehmer: tägliche Fahrten zur Arbeit

5.1. Pauschale Berechnung der täglichen Fahrten zur Arbeit (0,03 % Regelung)

Wenn ein Unternehmer sein Firmenauto auch für die täglichen Fahrten zu seiner Arbeit nutzt, ohne dabei ein Fahrtenbuch zu führen, wird ihm per Gesetz die Nutzung des Autos auch in dieser Hinsicht steuerlich belastet. Dies gilt auch für Familienheimfahrten, die nicht zu den täglichen Wegstrecken gehören (zum Beispiel Wochenendheimfahrten). In diesen Fällen wird ihm bei einem „normalen“ kraftstoffbetriebenen Auto monatlich 0,03 % seines Bruttolistenpreises je km Wegstrecke als zu versteuernder Gewinn angesetzt. Davon wird dem Unternehmer EUR 0,30 je km der einfachen Entfernung steuermindernd abgezogen (analog zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers).

Für Elektrofahrzeuge fällt dieser Differenzbetrag und somit auch die anfallende Steuer jedoch ebenfalls geringer aus, da der nach dem im vorigen Kapitel beschriebenen Verfahren verringerte jeweilige Bruttolistenpreis relevant ist. Auf diese Weise ist auch hier ein steuerlicher Vorteil bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs für den Unternehmer gegeben.

5.2. Berechnung der täglichen Fahrten zur Arbeit auf Grundlage der tatsächlichen Kosten

Als Alternative zur pauschalen Berechnung der Privatentnahme bei den täglichen Fahrten des Unternehmers zur Arbeit dient der Ansatz mit den tatsächlich entstandenen Fahrtkosten. Hierzu ist analog zur Bestimmung der privaten Fahrtkosten der Nachweis per Fahrtenbuch und Rechnungen zu führen. Somit spart man auch hier Steuern, in dem man die Bemessungsgrundlage der Abschreibung um einen von der Batteriekapazität abhängigen Betrag kürzt. Weiterhin sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Batterie stehen, ebenfalls abzugsfähig. Mit anderen Worten besteht für den Unternehmer hier prozentual das gleiche Sparpotential, wie bei der Betrachtung der privaten Fahrten.

6. Private Nutzung von Elektrofahrzeugen: Steuervorteile beim Arbeitnehmer

Wenn ein Arbeitnehmer neben den gewohnten Lohn- oder Gehaltszahlungen auch weitere geldwerte Vorteile durch seinen Arbeitgeber erhält (zum Beispiel kostenfreie oder verbilligte Nutzungsrechte), dann werden diese Zuwendungen üblicherweise als steuerpflichtig angesehen. Stehen jedoch solche Zuwendungen mit der privaten Nutzung eines Elektrofahrzeug des Arbeitgebers im Zusammenhang, dann erfolgt auch hier eine steuerliche Berücksichtigung zu Gunsten des Arbeitnehmers.

6.1. Steuerpflichtige private Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer

Die private Nutzung eines betrieblichen Elektroautos durch einen Arbeitnehmer ist als geldwerter Vorteil ebenso steuerlich relevant, wie die eines herkömmlichen Fahrzeugs. Die Berechnung zum geldwerten Vorteil entspricht dabei jener, die wir schon beim Unternehmer als 0,25 %-Regelung oder 0,5 %-Regelung beschrieben haben. Daher ist auch hier mit einem deutlichen Steuervorteil im Vergleich zur Nutzung eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor gegeben.

6.2. Private Nutzung von Elektrofahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Darüber hinaus müssen auch alle Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei kommt entweder die pauschale 0,03 %-Methode oder die Fahrtenbuch-Methode zur Anwendung, die wir bereits in Kapitel 5 erläuterten. Auch hier profitiert der Arbeitnehmer von den steuerlichen Vergünstigungen bei der privaten Nutzung eines Elektrofahrzeugs, das der Arbeitgeber ihm für seine täglichen Fahrten zur Arbeit zur Verfügung stellt.

6.3. Weitere steuerliche Vorteile bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Arbeitnehmer

6.3.1. Steuerfreies Stromtanken beim Arbeitgeber

Weiterhin dürfen Arbeitnehmer sogar steuerfrei Strom zum Laden der Batterie eines Elektrofahrzeugs von ihrem Arbeitgeber beziehen. Dabei ist es irrelevant, ob das Elektromobil ein vom Arbeitgeber gestellter Firmenwagen oder das private Auto des Arbeitnehmers ist. Unerheblich ist auch, ob das Elektromobil ein rein elektrisch betriebenes Elektrofahrzeug oder ein Plug-in-Hybrid ist. Wichtig ist lediglich, dass die Überlassung des Ladestroms zusätzlich zum Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers erfolgt. Zwar kann der Arbeitgeber den Strom auch zu einem verbilligten Preis seinem Mitarbeiter anbieten, doch ist selbst das kostenfreie Stromtanken für den Arbeitnehmer steuerfrei. Die damit verbundenen Stromkosten sind beim Unternehmen hingegen ganz regulär als Aufwand zu erfassen.

6.3.2. Anrechnung der Stromkosten beim Laden der Batterie durch den Arbeitnehmer

Umgekehrt ist nun zu beurteilen, inwiefern das Laden eines durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenes Elektrofahrzeug durch den Arbeitnehmer steuerlich relevant ist, wenn der Arbeitnehmer für die Stromkosten aufkommt. In diesem Fall kann man statt der sonst erforderlichen detaillierten Dokumentation auch einen einfacheren, weil pauschalen Ansatz wählen. Dabei unterscheidet man, ob das Stromtanken auch beim Arbeitgeber möglich ist. Ist dem so, dann fällt die Pauschale mit EUR 20 pro Monat geringer aus, als wenn der Mitarbeiter nur selbst für das Laden das Elektroautos aufkommt. Denn in letzterem Fall beträgt die monatliche Pauschale für die Ladekosten EUR 50.

6.3.3. Kein Steuervorteil bei Zuschuss zu den Stromkosten durch den Arbeitgeber

Bleibt noch die Frage zu klären, ob eine Bezuschussung zu den Stromkosten beim Laden des privaten Elektrofahrzeugs eines Mitarbeiters durch seinen Arbeitgeber ebenfalls steuerlich vorteilhaft ist. Aber in diesem Fall ist die Antwort ganz klar, dass dies einen ganz regulären Zuschuss zum Arbeitslohn durch den Arbeitgeber darstellt. Somit ist er in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

6.3.4. Steuervorteile bei der Lade-Infrastruktur

Weiterhin ist auch die Einrichtung einer Ladestation durch den Arbeitgeber für seinen Angestellten bei ihm zuhause steuerfrei. Dazu zählt sowohl die gesamte Infrastruktur als auch die Montage und Wartung der Anlage. Auch hierbei ist die Voraussetzung zu beachten, dass diese Vorteilsgewährung durch den Arbeitgeber zusätzlich zur regulären Vergütung des Arbeitnehmers erfolgt. Selbstverständlich ist der aus dieser heimischen Anlage bezogene Strom, sofern der Arbeitgeber die Kosten hierfür trägt, für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Sollte nun jedoch eine Übertragung der betriebseigenen Ladeeinrichtung an den Mitarbeiter erfolgen, dann ist dies steuerpflichtig, wenn der Erwerb zu einem für den Mitarbeiter vergünstigten Preis erfolgt. Allerdings kann der Arbeitgeber diesen geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % versteuernd abgelten.

Eine pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber ist auch dann möglich, wenn er den privaten Erwerb einer solchen Anlage durch seinen Mitarbeiter bezuschusst.


Steuerberater für Kapitalgesellschaften

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zur Unternehmensbesteuerung von Kapitalgesellschaften spezialisiert. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

  1. Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
  2. Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
  3. Nutzung steuerlicher Vorteile bei der Besteuerung der GmbH
  4. Steueroptimierung bei Gewinnausschüttungen (Kapitalertragsteuer und Teileinkünfteverfahren)
  5. Steuervorteile der Immobilien-GmbH
  6. Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  7. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr