Wie Städte und Gemeinden mittels Vorsteuerabzug Steuervorteile erhalten
Wenn Kommunen größere Anschaffungen planen, die zumindest teilweise einer späteren Nutzung gegen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dienen sollen, dann können sie einen Steuervorteil in Anspruch nehmen. Denn die Vorsteuer, die Städte und Gemeinden dabei zurückerhalten, kann man zeitanteilig nach der jeweils zu erwartenden umsatzsteuerpflichtigen Leistung bemessen. Dabei ist es unerheblich, ob die tatsächliche Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Leistungsgewährung proportional zur Höhe der erstatteten Vorsteuer ist. Es zählt lediglich, dass das Entgelt für die Leistung später angemessen ist. Auf diese Weise können Städte und Gemeinden zum Beispiel beim Bau eines öffentlich nutzbaren Gebäudes, etwa eines Konzertsaals, einen großen Teil der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen.
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1. Einleitung zum Vorsteuerabzug der Städte und Gemeinden
Kommunen sind rechtlich gesehen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daher unterliegen sie auch den Steuergesetzen, wie alle anderen Steuerpflichtigen in Deutschland auch. Dazu zählt auch das Umsatzsteuergesetz. Weil Städte und Gemeinden jedoch besondere Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen verpflichtet sind, kommen hierbei auch gewisse Ausnahmen zur Anwendung. So sind hoheitliche Leistungen, die sie allein zu erfüllen berechtigt sind, von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.
Allerdings können Städte und Gemeinden ihren Bürgern auch weitere Leistungen anbieten. Oftmals handelt es sich dabei um soziale oder kulturelle Angebote, aber auch Bildung und Sport können dazu zählen. Doch in diesen Fällen unterliegen die Leistungen der Umsatzbesteuerung.
Spätestens an dieser Stelle ist eine Klarstellung zur Verwendung des Begriffs Leistung in diesem Beitrag erforderlich. Dabei sind, anders als die sonstigen Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, ganz allgemein steuerbare Leistungen gemeint. Also kann es dabei sowohl um Lieferungen als auch um sonstige Leistungen gehen. Dies soll für unsere Zwecke in diesem Beitrag gleichermaßen gelten.
2. Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs der Städte und Gemeinden
Wo jedoch Umsatzsteuer anfällt, da besteht auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Denn wenn Städte und Gemeinden Leistungen beziehen, die sie benötigen, um selber Leistungen zu erbringen, dann steht ihnen die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer zu. Dabei verrechnet man in der Praxis einfach die einbehaltene Umsatzsteuer mit der bereits an die eigenen Lieferanten und Dienstleister gezahlte Vorsteuer, sodass nur der Differenzbetrag nach Vorsteuerabzug per Steueranmeldung und Zahlung dem Finanzamt zugeht. Doch ist dabei zu beachten, ob die von den Kommunen bezogenen Leistungen vielleicht auch anteilig mit hoheitlichen Leistungen in Verbindung stehen. Da nämlich die öffentliche Hand ihre hoheitlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer berechnet, ist der Vorsteuerabzug zumindest für diesen Anteil an erhaltenen Leistungen ausgeschlossen.
Trotzdem kann dies ein Vorteil sein, den Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug nutzen können. Wie das genau funktioniert, wollen wir nun im Folgenden näher erläutern.
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3. Steuervorteil beim Vorsteuerabzug der Städte und Gemeinden
Wenn Kommunen größere Anschaffungen planen, die dafür vorgesehen sind, sowohl im Rahmen hoheitlicher Leistungen als auch durch Betriebe gewerblicher Art von Nutzen zu sein, dann spielt hier die Vorsteuer bei der Planung ebenfalls eine Rolle. Denn wenn ein Betrieb gewerblicher Art die Anschaffung nutzt, um Leistungen zu erbringen, dann sind diese prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Also besteht hierbei, wie bereits erwähnt, ganz allgemein die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durch die Städte und Gemeinden. Jedoch kann dies eben nur anteilig geschehen.
Nun ist daher die Frage zu klären, wie hoch der Anteil an der bei der Anschaffung gezahlten Umsatzsteuer ist, die die Städte und Gemeinden als Vorsteuer abziehen dürfen. Das kann sehr unterschiedlich sein, hängt aber generell von der Verwendung der erhaltenen Leistung ab. Also kommt hierbei eine Betrachtung der jeweiligen Abnutzung des hierfür erworbenen Gegenstands ebenso in Frage, wie eine zeitabhängige Nutzung. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Und natürlich kann dies auch auf Leistungen zutreffen, die keine Gegenstände sind. Damit sind insbesondere Dienstleistungen oder die Vermittlung und Anwendung von Fachwissen gemeint.
Was jedoch besonders interessant ist, ist, dass die Höhe des Vorsteuerabzugs und die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die man später damit erzielt, keineswegs proportional zueinander sein müssen. Der einzige Aspekt, den man hierbei beachten muss, ist, dass die Höhe der Einnahmen angemessen sind. Damit ist gemeint, dass sie sich im Rahmen des Üblichen bewegen, sodass ein Missbrauch in dieser Hinsicht ausgeschlossen ist.
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4. Beispiel für den Vorsteuerabzug der Städte und Gemeinden
Um diese Zusammenhänge näher zu erläutern, möchten wir ein anschauliches Beispiel kreieren. Dabei betrachten wir die fiktive Gemeinde Taxing.
4.1. Anschaffung einer Einrichtung mit zeitanteiliger Nutzung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art
Taxing benötigt in nächster Zeit eine neue Sporthalle, um ihrer Pflicht, den ortsansässigen Schulen den Sportunterricht zu ermöglichen, nachkommen zu können. Die Baukosten der neuen Sporthalle sollen EUR 10.000.000 zuzüglich EUR 1.900.000 Umsatzsteuer betragen.
Allerdings existieren in Taxing auch einige Sportvereine. Sie haben schon früher die vorhandenen Sporteinrichtungen der Gemeinde gegen Entgelt genutzt. Daher gehen alle Beteiligten davon aus, dass nach dem Bau der neuen Sporthalle diese den Sportvereinen gleichfalls entgeltlich zur Verfügung gestellt werden soll. Somit ist dieser Aspekt bei der Berechnung der Vorsteuer, die Taxing vom Finanzamt zurückfordern kann, ebenfalls von Bedeutung. Ohne diese umsatzsteuerpflichtige Überlassung der Einrichtung würde Taxing übrigens keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.
4.2. Ermittlung des Nutzungsverhältnisses als Basis für den Vorsteuerabzug
Also nehmen wir an den Überlegungen teil, die mit der Bestimmung der Höhe der Vorsteuer der Gemeinde Taxing beim Bau der Sporthalle zusammenhängen.
Dabei kann man davon ausgehen, dass die Sporthalle an Schultagen vormittags und teilweise auch am frühen Nachmittag für schulische Zwecke reserviert ist. Im späteren Verlauf des Tages soll sie jedoch ausschließlich den ortsansässigen Sportvereinen zur Verfügung stehen. Während die schulische Nutzung also täglich etwa acht Stunden beträgt (von 8.00 bis 16.00 Uhr), kommen wir bei der Überlassung der Einrichtung an die Vereine auf eine tägliche Zeitdauer von etwa sechs Stunden (17.00 bis 23.00 Uhr). Allerdings rechnet man in der Gemeindeverwaltung von Taxing ebenfalls damit, dass die Sportvereine auch an Samstagen für jeweils etwa sechs Stunden die Nutzung der Halle in Betracht ziehen. Wöchentlich sind damit 40 Stunden dem Sportunterricht vorbehalten und 36 den Sportvereinen. Doch muss man bei der Berechnung des zeitlichen Anteils des Schulsports ebenfalls berücksichtigen, dass es Schulferien gibt. Dabei wollen wir vereinfachend von insgesamt 12 Wochen pro Jahr ausgehen.
Daher rechnen wir für ein Jahr:
- Schulsport: 40 Wochen je 40 Stunden = 1.600 Stunden
- Sportvereine: 52 Wochen je 36 Stunden = 1.872 Stunden
- Summe: 3.472 Stunden
- prozentualer Anteil der Sportvereinsnutzung: 1.872 x 100 / 3.472 = 53,9 %
Nach dieser Berechnung ist es Taxing somit möglich von den EUR 1.900.000 an Umsatzsteuer, die der Neubau verursacht, etwa EUR 1.026.000 an Vorsteuer erstattet zu bekommen.
4.3. Erlöse aus der Vermietung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vorsteuer
Auch ohne eine detaillierte Berechnung der zukünftigen Einnahmen der Gemeinde Taxing aus der Vermietung der Sporthalle an die Sportvereine vorzunehmen, ist klar ersichtlich, dass sie realistischer Weise niemals den Gegenwert von mehr als EUR 1.000.000 dafür erhält. Doch ist dies bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugs der Städte und Gemeinden glücklicherweise irrelevant. Taxing erhält daher unabhängig von der Höhe der Einnahmen aus der Überlassung der Sporthalle die anteilig berechnete Vorsteuer erstattet, sofern das Entgelt, das sie zukünftig erhält, fremdüblich und natürlich umsatzsteuerpflichtig ist.
5. Vorsteuerabzug der Städte und Gemeinden: altes und neues Recht
Bei der Betrachtung des Vorsteuerabzugs der Städte und Gemeinden verdienen die derzeit stattfindenden Änderungen im Umsatzsteuerrecht besondere Aufmerksamkeit. Denn bei Anwendung der bisherigen Regelungen nach § 2 UStG kommen nur Städte und Gemeinden in den Genuss des Vorsteuerabzugs, die eine gewisse Größenordnung bei ihren Einnahmen gewerblicher Art überschreiten. Das liegt daran, dass bisher Betriebe gewerblicher Art der Städte und Gemeinden erst ab einem Jahresumsatz von EUR 35.000, neuerdings EUR 45.000, als gewerblich gelten, somit im Rahmen des Körperschaftsteuergesetzes steuerpflichtig sind und über diesen Umweg auch im Sinne des § 2 UStG bei der Umsatzbesteuerung eine Rolle spielen.
Kleinere Städte und Gemeinden, die mit ihren Betrieben gewerblicher Art bisher unter dieser Schwelle liegen, können jedoch vom neuen § 2b UStG profitieren. Denn dieser erlaubt es ihnen nun auf andere Weise als umsatzsteuerlicher Unternehmer die Vorsteuer zu beanspruchen. Der Grund hierfür ist, dass der neue § 2b UStG keine Bestätigung durch das Körperschaftsteuergesetz erfordert, um ein kommunales Unternehmen als umsatzsteuerlich relevant zu identifizieren.
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