Nebenleistungen zu Steuern

Zinsen, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag

Zinsen, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistungen

Bei der Erstellung und Einreichung von Steuererklärungen und der anschließenden Veranlagung beim Finanzamt, können steuerliche Nebenleistungen anfallen, wenn man steuerliche Pflichten vernachlässigt. So führt die verspätete Abgabe der Steuererklärung zum Verspätungszuschlag und die verspätete Zahlung der festgesetzten Steuerschuld zum Säumniszuschlag. Für ältere Steuererstattungen als auch Steuernachzahlungen können Zinsen fällig werden – auch zu ihren Gunsten. Daneben gibt es allerdings noch weitere steuerliche Nebenleistungen, wie etwa Zwangsgelder und Verzögerungsgelder, von denen aber nur die wenigsten allgemein bekannt oder in der Praxis weit verbreitet sind. Was jedoch steuerliche Nebenleistungen genau sind und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um sie zu erheben, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung zu den steuerlichen Nebenleistungen

Steuerliche Nebenleistungen sind ein Oberbegriff für alle Gelder und Zuschläge, welche vom Finanzamt abseits der festgesetzten Steuer erhoben werden können. Wenn Sie zum Beispiel ihre Steuererklärung nach Ablauf der gesetzlichen Frist einreichen, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Steuerliche Nebenleistungen dienen aber keineswegs primär als zusätzliche Einnahmenquelle des Staates, sondern sie sollen die Steuerpflichtigen zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen leiten; sie haben überwiegend lenkende Funktion. So sollen steuerliche Nebenleistungen Steuerpflichtige etwa zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärung anregen. Man kann also sagen, dass steuerliche Nebenleistungen ein Druckmittel des Finanzamtes darstellen, damit der Steuerpflichtige seinen Pflichten (rechtzeitig) nachkommt. Allerdings gibt es auch steuerliche Nebenleistungen, die weder einen Zwangscharakter haben noch als zusätzliche Einnahmequelle des Fiskus dienen. Doch dazu später mehr.

2. Steuerliche Nebenleistungen: Verspätungszuschlag 

Das Finanzamt erhebt einen Verspätungszuschlag, wenn Sie ihre einzureichende Steuererklärung verspätet abgeben. Grundsätzlich müssen Steuererklärung bis zum Ende der gesetzlichen Frist eingereicht werden. In manchen Fällen kann das Finanzamt aber auch eine frühere Abgabe der Steuererklärung anordnen, soweit es als erforderlich erscheint. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Neugründungen oder Umstrukturierungen von Gesellschaften. Der Verspätungszuschlag hat für Steueranmeldungen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer) allerdings keine Bedeutung.

Die gesetzlichen Vorschriften zum Verspätungszuschlag haben sich ab dem Veranlagungsjahr 2019 geändert, sodass hier zwischen Vor und Nach Änderung des Gesetzes unterschieden werden muss.

2.1. Verspätungszuschlag bis zum Veranlagungszeitraum 2018

Für Veranlagungszeiträume bis 2018 gelten noch die alten Vorschriften. Hier war die gesetzliche Frist zur Abgabe einer Steuererklärung der 31.12. des Folgejahres. Man hatte also genau zwölf Monate Zeit seine Steuererklärung abzugeben – dies gilt jedoch nur für Steuerpflichtige, welche einen Steuerberater beauftragt hatten. Für Steuerpflichtige, die selbst ihre Steuererklärung erstellen, ist die Abgabe bis Ende Mai (fünf Monate) die gesetzliche Frist.

Der Verspätungszuschlag war bis 2018 ein Ermessen des Finanzamtes, dass heißt, das Finanzamt konnte entscheiden, ob Sie einen Verspätungszuschlag festsetzen oder nicht. Dies hing unter anderem damit zusammen, wie der Steuerpflichtige bisher seine Pflichten erfüllt hatte. Wenn also Steuerpflichtige zuvor schon öfter steuerliche Nebenleistungen zahlen mussten, war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass bei einer verspäteten Einreichung der Steuererklärungen ein Verspätungszuschlag hinzukam.

2.2. Verspätungszuschlag seit dem Veranlagungszeitraum 2019

Die Veranlagungszeiträume ab 2019 genießen eine höhere gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Die beiden alten Fristen wurden jeweils um zwei Monate erhöht. Steuerberater können so bis Ende Februar des zweiten Folgejahres die Einkommensteuererklärung ihrer Mandanten abgeben (14 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums) und Steuerpflichtige, welche selbst ihre Steuererklärung erstellen, können bis Ende Juli abgeben (sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums).

Außerdem ist die Erhebung eines Verspätungszuschlages nun ein Muss. Das Finanzamt muss, sobald die Voraussetzungen vorliegen, den Verspätungszuschlag erheben.

2.3. Steuerliche Nebenleistungen: Höhe des Verspätungszuschlages

Der Verspätungszuschlag beträgt hierbei 0,25 % des Nachzahlungsbetrages (festgesetzte Steuer abzüglich geleisteter Vorauszahlungen) pro angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch EUR 25.

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3. steuerliche Nebenleistungen: Säumniszuschläge

Neben der verspäteten Abgabe der Steuererklärung kann es auch vorkommen, dass die Steuernachzahlungen nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingehen. Daher belegt der Gesetzgeber dieses Versäumnis von Steuerzahlungen mit einem Säumniszuschlag. Dabei beträgt der Säumniszuschlag 1 % des rückständigen Steuerbetrags – abgerundet auf einen Betrag, der durch EUR 50 teilbar ist. Zum Beispiel findet bei einer Steuernachzahlung von EUR 1.892 die Abrundung auf EUR 1.850 statt. Wenn man hiervon 1 % als Säumniszuschlag zu zahlen hat, dann beträgt der Säumniszuschlag EUR 18,50. Gilt der Säumniszuschlag jedoch nur für sechs Monate, dann beträgt er EUR 9,25.

Jedoch gibt es eine Schonfrist von drei Tagen (außer bei Scheckzahlung), in denen der Säumniszuschlag keine Anwendung findet, sofern man die Steuerschuld innerhalb dieser drei Tage zahlt.

4. Steuerliche Nebenleistungen: Verzinsung von Steuerbeträgen

Sowohl offene Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen werden ab dem 15 Monat nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes verzinst. Das bedeutet, dass Steuernachzahlungen für 2018 ab dem 1. März 2020 verzinst werden – natürlich nur, sofern noch offene Steuerbeträge und diese nicht bereits durch Vorauszahlungen oder Steuereinbehalte getilgt wurden. Auch offene Steuererstattungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen  werden verzinst. Steuerverzinsungen erfolgen gemäß § 238 AO mit einem Zinssatz von 6 % pro Jahr, was in heutigen Zeiten ein überdurchschnittlicher Zinssatz ist.

Da der Zinssatz in Höhe von 6 % pro Jahr nicht zeitgemäß ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2018 bereits in mehreren Verfahren seine Zweifel an der Höhe des Zinssatzes geäußert und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht übergeben. Doch mittlerweile ist hierzu eine Entscheidung gefallen, die bestätigt, dass der Zinssatz für Zinsen auf Steuern von jährlich 6 % verfassungswidrig ist. Zinsen als steuerliche Nebenleistungen an sich sind hingegen verfassungsrechtlich unbedenklich.

Denn Zinsen sind tatsächlich nur dazu gedacht, dass sie einen finanziellen Vorteil, der durch das Ausbleiben einer Steuerzahlung entsteht, abschöpfen. Früher, als man an den Finanzmärkte Geld hochverzinst anlegen konnte, wäre das Ausbleiben einer Steuerzahlung mit dem potentiellen Verlust der Gelegenheit der Einnahme von Zinsen einhergegangen. Dabei gilt dies sowohl für den Fiskus als auch für Steuerpflichtige, die eine Steuererstattung erwarten konnten. Daher kommt Zinsen, im Gegensatz zu vielen anderen steuerlichen Nebenleistungen, kein Zwangscharakter zu.

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5. Steuerliche Nebenleistungen: Zwangsgelder

5.1. Erhebung von Zwangsgeldern

Im Steuerrecht kennt man Maßnahmen wie das Zwangsgeld, die es der Finanzverwaltung erlauben Steuerpflichtige zu einem bestimmten Verhalten zu bringen. Daher sind diese steuerlichen Nebenleistungen natürlich mit einem Zwangscharakter verbunden. Dabei gibt es einen gesetzlichen Höchstbetrag von EUR 25.000 für Zwangsgelder. Jedoch müssen Zwangsgelder in ihrer Höhe sowohl zweckmäßig als auch angemessen sein. Sie sollen somit den Steuerpflichtigen sowie andere involvierte Personen so wenig wie möglich einschränken, ohne dabei ihre Wirkung zu verlieren.

Allerdings kommen Zwangsgelder in der Praxis eher selten vor. Beispielsweise kommen Zwangsgelder in Situationen zur Anwendung, in denen die Finanzverwaltung Grund zur Annahme hat, dass sie ohne Anwendung von Zwang keine Aussicht auf Durchsetzung ihrer Verwaltungsakte hat. Also können Zwangsgelder in Frage kommen, wenn das Finanzamt darauf besteht, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärung abgeben.

Doch müssen Finanzbeamte Zwangsgelder zunächst androhen, bevor sie sie erheben dürfen. Die Androhung stellt wiederum selbst einen Verwaltungsakt dar. Auch die auf eine Androhung folgende Verhängung von Zwangsgeldern ist ein Verwaltungsakt, ebenso wie die Festsetzung ihrer Höhe. Dazu muss die Finanzbehörde aber auch eine angemessene Frist zur Erfüllung der erwarteten Handlung eines Steuerpflichtigen beziehungsweise zur Zahlung des Zwangsgeldes einräumen. In der Regel finden diese Verwaltungsakte schriftlich statt. Tatsächlich kann die Finanzverwaltung auch mehrere Zwangsgelder nacheinander verhängen. Allerdings kann man sich gegen die Erhebung eines Zwangsgeldes mit dem Rechtsmittel des Einspruchs wehren. Besser ist es aber, wenn man sich innerhalb der gewährten Frist dem Willen des Finanzamtes beugt und die von ihr angemahnte Handlung vornimmt. Läuft jedoch die Frist ergebnislos aus, vollstreckt die Finanzverwaltung die festgesetzten Zwangsgelder.

5.2. Erwirken einer Ersatzzwangshaft

Wenn jedoch die Wirkung der Verhängung von Zwangsgeldern ausbleibt, besteht die Möglichkeit, per Antrag beim Amtsgericht eine Ersatzzwangshaft zu bewirken. Jedenfalls muss dabei die Ersatzzwangshaft ebenfalls zuvor angedroht worden sein. Besteht hingegen von vornherein kaum Aussicht, die Zwangsgelder einzubringen, kann man eine Ersatzzwangshaft erwägen und beantragen, auch ohne vorherige Zwangsgelder verhängt zu haben. Die Zwangshaft dauert gemäß § 334 AO mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.

6. Steuerliche Nebenleistungen: Verzögerungsgelder

Weiterhin können steuerliche Nebenleistungen in Form von Verzögerungsgeldern anfallen. Dabei stellen Verzögerungsgelder eine relativ neue steuerliche Nebenleistung dar. Der Gesetzgeber führte sie erst Ende 2008 in § 146 Absatz 2b AO ein, weil er insbesondere zum Erzwingen der Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung ein passendes Zwangsmittel für erforderlich hielt. Wichtiger noch ist aber der Umstand, dass der Gesetzgeber eine Regelung einführen wollte, um die Verlagerung einer Buchhaltung ins Ausland (Drittland) genehmigungspflichtig zu machen.

Bleibt also ein Steuerpflichtiger im Verlauf einer Betriebsprüfung unkooperativ oder hat er gar seine Buchhaltung ohne Genehmigung der Finanzverwaltung in ein Drittland verlagert, muss er mit einem Verzögerungsgeld rechnen. Dazu ließ der Gesetzgeber der Finanzbehörde bei der Anwendung dieses Zwangsmittels relativ freie Hand. So können Verzögerungsgelder in ihrer Höhe zwischen EUR 2.500 und EUR 250.000 variieren. Anders als Zwangsgelder kann man ein Verzögerungsgeld allerdings nur einmal festsetzen, um eine Handlung eines Steuerpflichtigen zu erwirken. Auch hierzu kann man Einspruch gegen die Festsetzung erheben. Und wie bei allen abschlägigen Einspruchsentscheiden der Finanzverwaltung ist auch hierbei eine Anfechtungsklage beim Finanzgericht statthaft.


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