Übertragung von Betriebsvermögen: ein Leitfaden zur Besteuerung
Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein zentrales Thema im deutschen Steuerrecht. Insbesondere für Unternehmer, die Betriebsvermögen verkaufen oder übertragen möchten, ist es von großer Bedeutung, die steuerlichen Implikationen dieser Übertragungen zu verstehen. In diesem Artikel werden die grundlegenden Prinzipien der Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen erläutert und praxisrelevante Aspekte der steuerlichen Behandlung behandelt.

Unser Video: Vermögensnachfolge planen
In diesem Video erklären wir, wie man per Nießbrauch Vermögen steuerlich sinnvoll überträgt und trotzdem an den Früchten partizipiert.
Inhaltsverzeichnis
1. Was bedeutet „Übertragung von Betriebsvermögen“?
Unter der Übertragung von Betriebsvermögen versteht man die Abgabe von Vermögensgegenständen, die zum Betrieb eines Unternehmens gehören, auf einen anderen Inhaber oder auf ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen. Dies kann durch Verkauf, Schenkung oder Erbfall erfolgen. Betriebsvermögen umfasst sowohl materielle Vermögenswerte, wie Maschinen und Gebäude, als auch immaterielle Werte, etwa Patente oder Rechte. Die steuerliche Behandlung dieser Übertragungen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Übertragung und der betroffenen Vermögenswerte.
2. Steuerliche Grundsätze zur Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen
Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Betriebsvermögen erfolgt in der Regel nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere § 6 EStG. Grundsätzlich wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen die Steuerlast nicht sofort fällig. Stattdessen kann der Steuerpflichtige die Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dies soll insbesondere die unternehmerische Weiterführung des Betriebs begünstigen und verhindern, dass bei jeder Übertragung eine sofortige Steuerlast entsteht.
Wesentlich ist dabei, dass stille Reserven, die im übertragenen Betriebsvermögen enthalten sind, zunächst nicht besteuert werden. Stattdessen werden diese bei einer späteren Veräußerung des Vermögens versteuert. Der steuerliche Vorteil dieser Regelung ist vor allem für Unternehmensnachfolger oder Erben von Bedeutung, da sie die Steuerlast langfristig aufschieben können.

Haben Sie Fragen zur Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge?
Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:
3. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteil
Im Kern ermöglicht die Vorschrift § 6 Absatz 3 EStG eine ertragsteuerneutrale Übertragung betrieblicher Einheiten auf ein anderes Steuerrechtssubjekt. Dies geschieht unter Durchbrechung des sonst geltenden Subjektsteuerprinzips. Konkret bedeutet das: Ein Unternehmer kann seinen Betrieb, einen Teilbetrieb oder seinen Anteil an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) unentgeltlich übertragen, ohne dass es bei dieser Übertragung von Betriebsvermögen zu einer Gewinnrealisierung und damit zu einer Besteuerung kommt. Der Clou dieser Regelung liegt in der sogenannten Buchwertfortführung. Der Übernehmer – sei es ein Familienmitglied oder ein anderer Begünstigter – setzt einfach die Buchwerte des Überträgers fort. Dadurch werden keine stillen Reserven aufgedeckt, die sonst zu einer erheblichen Steuerlast führen könnten. Dies macht die Regelung besonders attraktiv für Familienunternehmen, die eine generationenübergreifende Nachfolge planen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das heißt, dass bei zukünftiger Veräußerung des Betriebes Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht hat.
Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Ein solcher Anteil umfasst nicht nur den Anteil am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, sondern auch das sogenannte Sonderbetriebsvermögen. Interessant ist auch, dass die Übernahme anteiliger betrieblicher Verbindlichkeiten nicht als entgeltliche Gegenleistung gilt und somit die Unentgeltlichkeit ungefährdet bleibt. Wie so oft im Steuerrecht, gibt es auch hier einige Ausnahmen und Sonderregelungen. So ist es nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG möglich, einzelne Wirtschaftsgüter zurückzubehalten. Dies führt allerdings zu einer fünfjährigen Sperrfrist. Funktional unwesentliches Sonderbetriebsvermögen kann sogar ohne Einhaltung dieser Sperrfrist zurückbehalten werden.

Fachberatung für Unternehmensteuerrecht
Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:
4. Die Überführung und Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
§ 6 Absatz 5 EStG regelt die steuerneutrale Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens. Diese Vorschrift ermöglicht Unternehmern und Mitunternehmern, betriebliche Umstrukturierungen vorzunehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Der Paragraph unterscheidet zwischen Überführungen ohne Rechtsträgerwechsel (Satz 1 und 2) und Übertragungen mit Rechtsträgerwechsel (Satz 3). Dabei erlaubt § 6 Absatz 5 Nummer 1 EStG die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Nummer 2 ermöglicht die Übertragung zwischen einem Einzelunternehmen und dem Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft. Nummer 3 regelt die Übertragung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft.
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde zusätzlich die Nummer 4 mitaufgenommen. Dadurch ist es nun möglich, Wirtschaftsgüter unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitunternehmerschaften beteiligungsidentisch sind, also dieselben Mitunternehmer mit gleichem Anteil an den Personengesellschaften beteiligt sind. Diese werden auch als Schwesterpersonengesellschaften bezeichnet.

Ebenfalls interessant: Vermögen über EUR 28 Mio. übertragen
In diesem Video erklären wir, wie man mit einem Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung steuerfrei Vermögen übertragen kann.
5. Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen – Fazit
Die Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen ist ein komplexes Thema, das Unternehmer bei geplanten Unternehmensverkäufen, Erbschaften oder Schenkungen vor Herausforderungen stellt. Eine fundierte Kenntnis der steuerlichen Regelungen und eine gezielte Steuerplanung sind unerlässlich, um die Steuerlast zu optimieren und mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmer sollten sich daher rechtzeitig mit den steuerlichen Aspekten der Betriebsvermögensübertragung auseinandersetzen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Durch die richtige steuerliche Gestaltung der Übertragung von Betriebsvermögen können Unternehmer sowohl die Steuerlast minimieren als auch den Fortbestand des Unternehmens sicherstellen und die unternehmerische Nachfolge erfolgreich umsetzen.
Steuerberater für Vermögensnachfolge
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spezialisiert. Bei der Übertragung ihrer Unternehmen schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
Erbschaft/Schenkung
- Beratung zum Inhalt eines Testaments
- Empfehlung zur Aufnahme einer Rückforderungsklausel bei einem Schenkungsvertrag
- Informationen zur Regelverschonung und Optionsverschonung
- Nutzung von Nießbrauchvorbehalten zur Reduzierung der Schenkungsteuer
- Empfehlung von Stiftungen zur Optimierung der Vermögensnachfolge
Unternehmensverkauf
- Beratung zu den Vorteilen von Share Deal & Asset Deal für Verkäufer und Käufer
- Erstellung von Unternehmenskaufverträgen
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz: