Ort der Leistung

Bedeutung für die Umsatzsteuer im Ausland

Umsatzsteuer: Ort der Leistung im Ausland

In der heutigen Zeit ist es üblich geworden, international tätig zu sein. Eine ausschließliche Tätigkeit im deutschen Inland ist für größere Unternehmen in Zeiten der Globalisierung und des Außenhandels mit Mitgliedsstaaten der europäischen Union wenig lukrativ. Handel mit im Ausland ansässigen Kunden ist demnach unabdingbar geworden. Daher gilt es zu erörtern, welchen Einflüssen die Umsatzsteuerpflicht in verschiedenen Ländern unterliegt und inwieweit das Konzept der Steueransässigkeit dabei eine Rolle spielt. Insbesondere der Ort der Lieferung oder Leistung spielt bei der Umsatzsteuer im Ausland eine entscheidende Rolle.

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Inhaltsverzeichnis


1. Ort der Leistung zur Umsatzsteuer im Ausland – Einleitung

Umsatzsteuerlich gesehen sind grenzüberschreitende Umsätze an gewisse Voraussetzungen geknüpft und haben bei kleinen Unterschieden des Leistungsempfänger erhebliche steuerliche Konsequenzen – sowohl für den Empfänger als auch den Erbringer der Leistungen. Worauf ein Unternehmer, der Leistungen im Ausland erbringt, bei bestimmten grenzüberschreitenden Umsätzen achten muss und inwieweit dies ein Risiko sein kann, behandeln wir im Folgenden.

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2. Systematik der Umsatzsteuer: steuerbare und nicht steuerbare Umsätze

2.1 Grundlegende Systematik der Steuerbarkeit von Umsätzen in Deutschland

Um die Umsatzsteuer besser verstehen zu können, gilt es die Grundsystematik nachzuvollziehen. Diese basiert auf der Steuerbarkeit von Umsätzen. Steuerbare Umsätze sind in § 1 UStG geregelt. Darin werden drei grundsätzliche Grundfälle beschrieben.  Zum einen die steuerbare Lieferung beziehungsweise sonstige Leistung, zum anderen die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb.

Alle diese Fälle beinhalten eine Gemeinsamkeit, nämlich den Ort im Inland. Also lässt sich festhalten, dass die Steuerbarkeit der Umsätze an die Ortsbestimmung im Inland anknüpft.

Folglich gilt umgekehrt die Schlussfolgerung, dass Umsätze mit Leistungsort im Ausland nicht steuerbar sind, zumindest was das deutsche Steuerrecht betrifft.

2.2 Beispiele von nicht steuerbaren Umsätze in Deutschland:

Ein deutscher Unternehmer U führt eine Unternehmensberatung und betreibt hierbei eine Betriebsstätte in Köln (deutsches Inland). Diese Beratungsfirma berät eine Industriefirma I in den Niederlanden. Hierfür wird ein fremdübliches Entgelt vereinbart. Der Ort dieser Beratungsleistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 2 Satz 1 UStG, da es sich bei der Industriefirma in den Niederlanden um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Falls I kein Unternehmer wäre, würde die Ortsbestimmung nach § 3a Absatz 1 UStG greifen und der Ort wäre in Köln (Inland), da U dort sein Unternehmen betreibt.

Ein weiteres gängiges Beispiel ist die Bauleistung, auch Werkleistung genannt. In einem derart vergleichbaren Fall handelt es sich um eine Bauleistung eines deutschen Unternehmers an einem im Ausland gelegenen Grundstück. Dadurch liegt der Ort der Leistung dort wo das Grundstück gelegen ist.

Lieferungen von Gegenständen sind in Deutschland immer steuerbar, da es sich entweder um eine unbewegte Lieferung oder eine bewegte handelt. Bei einer bewegten Lieferung liegt der Ort dort, wo die Lieferung beginnt. Bei einer unbewegten Lieferung hingegen dort, wo die Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht. Also liegen diese beiden Orte grundsätzlich in Deutschland bei einem deutschen Unternehmer.

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3.Folgen und Risiken von nicht steuerbaren Umsätzen

3.1 Folgen für die Umsatzsteuer bei der Verlagerung des Orts der Leistung ins Ausland (EU):

Wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar. Daher kann Deutschland in einem solchen Fall keine Umsatzsteuer erheben. Jedoch führt dies zu einer Steuerbarkeit im jeweiligen Ausland. Um auf das Beispiel von oben zurückzukommen, führt die Erbringung der sonstigen Leistung in den Niederlanden dort zu einem steuerbaren Umsatz. Dies bedeutet zwar keine zwingende umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in den Niederlanden, dafür aber, dass man eine abweichende Rechnungsstellung vornehmen muss. Aufgrund der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind nämlich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Hierin besteht die steuerliche Vereinfachung in der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Der Leistende hat auf seiner Rechnung dies zu vermerken und zusätzlich seine USt-ID und die des Leistungsempfängers zu benennen. Somit lässt sich eine steuerliche Registrierung vermeiden.

Das Gleiche gilt übrigens ebenfalls für die oben genannten Bauleistungen.

3.2 Folgen für die Umsatzsteuer bei einem Ort der Leistung in Ausland (Drittland)

Für sonstige Leistungen in einem Drittland gilt zu prüfen, inwieweit das Ausland ein dem Reverse-Charge-Verfahren ähnliches Verfahren anwendet oder die Leistungen gar nicht erst erfasst. Grundsätzlich gilt aber in solchen Fällen eine Rücksprache mit einem Steuerberater, da solche Leistungen möglicherweise zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland führen können. Da mit einer solchen Registrierung zur Umsatzsteuer im Ausland weitere steuerliche Verpflichtungen und somit erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehen, sollte man sich einen solchen Schritt sehr gut überlegen.

3.3 Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, falls der Eingangsumsatz für einen steuerfreien Umsatz genutzt wird. Es handelt sich bei Auslandsumsätzen schließlich nicht um steuerfreie, sondern um nicht steuerbare Umsätze. Daher gilt bei Auslandsumsätzen, dass der Vorsteuerabzug nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Umsatz im Inland steuerfrei gewesen wäre. Falls dies nicht der Fall gewesen wäre, ist der Vorsteuerabzug nicht zu versagen und dieser ist wie üblich geltend zu machen.

3.4 Umsatzsteuer: Risiken bei einem Ort der Leistung im Ausland

Für Unternehmer, die nicht steuerlich versiert sind, liegt ein Risiko zur Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG vor. Hierbei geht es um eine unrichtige, weil unzulässige berechnete Umsatzsteuer auf Rechnungen. Gerade in Fällen, in denen Unternehmer sonstige Leistungen an einen Ort im Ausland erbringen, kommt es tatsächlich oft vor, dass sie eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten, die aber nicht nach dem Gesetz geschuldet wird. Denn auch auf solche unrichtig erhobene Umsatzsteuern hat der Staat nach § 14c UStG einen gesetzlichen Anspruch (zumindest die BRD).

Somit wäre dies eine steuerliche Falle für Unternehmer, die sich dessen nicht bewusst sind und Steuer in Rechnung stellen, obwohl es sich um nicht steuerbare Umsätze handelt. Daher gilt es für jeden Unternehmer in Deutschland, seinen Steuerberater bei solchen Umsätzen zu konsultieren.

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4. Ort der Leistung und Umsatzsteuer im Ausland – Fazit

Abschließend lässt sich sagen, dass umsatzsteuerlich einige Risiken und Spezialvorschriften vorliegen, die zu beachten sind. Selbst bei Kleinigkeiten können sich steuerliche Rechtsfolgen ändern und andere Meldepflichten nach sich ziehen. Eine Rechnung kann demnach auch als falsch erweisen, obwohl man sich doch sicher war, als Unternehmer immer alles richtig zu machen. Daher lässt sich sagen: lieber einmal zu viel einen Berater konsultieren als einmal zu wenig!


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Umsatzsteuer

  1. Informationen zum Reverse-Charge-Verfahren
  2. Erläuterung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug
  3. Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG
  4. Beurteilung und Nutzung von Optionsmöglichkeiten nach § 9 UStG
  5. Geschickte Ausübung des Zuordnungswahlrechts bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

Digitale Buchhaltung

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  2. Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
  3. Bestätigung unserer Expertise auf dem Gebiet der Digitalisierung durch DATEV

Allgemeines

  1. Begründung umsatzsteuerlicher Organschaften
  2. Umfassende Beratungen zum Quellensteuerabzug und zur Hinzurechnungsbesteuerung
  3. Reduktion der Steuerlast durch Rechtsformwahl und Sitzverlegung

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Dubai (VAE) gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

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