Umsatzsteuersatz: 7 % oder 19 %?
Die zu zahlende Umsatzsteuer ermittelt sich durch Anwendung des jeweils maßgebenden Umsatzsteuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG. Dabei unterscheidet das Umsatzsteuergesetz zwischen insgesamt drei Steuersätzen; dem regulären, ermäßigten und seit 2023 zusätzlich einem auf 0 % reduzierten Satz für bestimmte Umsätze. Schauen wir uns die wesentlichen Umsatzsteuersätze und die Berechnung der Steuer einmal an!
Unser Video:
Umsatzsteuersätze
In diesem Video erklären wir, welche Umsatzsteuersätze es gibt und wann sie auf entsprechende Umsätze Anwendung finden.
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtsgrundlage: Welcher Umsatzsteuersatz findet Anwendung?
Der Gesetzgeber widmet den einzelnen Umsatzsteuersätzen jeweils einen eigenen Absatz in § 12 UStG. Dabei wird zwischen
- dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG),
- dem ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Absatz 2 UStG) und
- einem Sondersteuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG)
unterschieden. Der reguläre Umsatzsteuersatz ist dabei nachrangig zu § 12 Absatz 2 und 3 UStG, sodass im ersten Schritt stets zu prüfen ist, ob einer der ermäßigten Steuersätze greift. Die Umsatzsteuer bemisst sich stets nach der Bemessungsgrundlage des § 10 UStG, was auch der Grund dafür ist, dass letztere stets ohne die Mehrwertsteuer angegeben wird. Auf Rechnungen hat der Unternehmer Bemessungsgrundlage und Steuer getrennt auszuweisen (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 und 8 UStG).
Für die Anwendung des § 12 UStG kommt es außerdem auf das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung an, da die Nebenleistung entsprechend behandelt wird (Abschnitt 3.10 Absatz 5 Satz 1 UStAE). Beispiele:
- Der Unternehmer betreibt ein Hotel und bietet dort Übernachtungen an (7 % Umsatzsteuer). Das Frühstück, welches er seinen Gästen unmittelbar mitverkauft, wird hingegen mit 19 % besteuert. Die Unterbringung im Zimmer stellt die Haupt-, das Frühstück die Nebenleistung dar. Beide Umsätze sind daher mit 7 % der Umsatzsteuer zu unterwerfen
- Der Unternehmer verkauft Waren und liefert sie zum Kunden. Da der Warenverkauf mit 19 % steuerpflichtig ist, unterliegt auch die (in unserem Beispiel steuerfreie, aber als Nebenleistung ausgeführte) Transportleistung der Umsatzsteuer
Für die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistung ist es unerheblich, ob ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. Vielmehr kommt es auf eine gerechtfertigte und wirtschaftliche Verbindung beider Leistungen, etwa dem Warenverkauf und dem Transport zum Kunden, an (BFH vom 10.09.1992, V R 22/17).
1.1. 7%iger Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 UStG
Ermäßigt werden nach § 12 Absatz 2 UStG unter anderem die folgenden Umsätze (entgeltliche und unentgeltliche Leistungen, insbesondere Entnahmen) besteuert:
- Lieferungen der in Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände; hierunter fallen vor allem verarbeitete und unverarbeitete Lebensmittel sowie pflanzliche und tierische Erzeugnisse
- Leistungen der Zahnärzte im Sinne des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 2 UStG (Herstellung von Prothesen und ähnlichen Hilfsmitteln)
- Sonstige Leistungen, die in der Übertragung von Urheberrechten und Eintrittsberechtigungen zu kulturellen Veranstaltungen bestehen oder die von gemeinnützig tätigen Körperschaften im Sinne der §§ 52 bis 54 AO erbracht werden
- Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, da diese von der Steuerbefreiung des § 4 Nummer 12 Buchstabe a UStG ausgenommen sind; kurzfristig ist eine Vermietung regelmäßig dann, wenn sie für weniger als sechs Monate besteht (Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 Satz 1 UStAE)
Der Umsatzsteuersatz beträgt in den Fällen des § 12 Absatz 2 UStG einheitlich 7 % der Bemessungsgrundlage. Unter die „Urheberrechtsklausel“ des § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c UStG fallen dem Grunde nach alle Rechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben können. Dabei ist es unerheblich, ob die Überlassung an den Leistungsempfänger auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder auf Dauer angelegt ist.
Eine gemeinnützige oder mildtätige Körperschaft unterliegt nur mit ihren tatsächlich unter §§ 52 bis 54 AO fallenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Alle anderen Leistungen der Körperschaft sind regulär zu besteuern, wenn keine Steuerbefreiung oder sonstige Ermäßigungsnorm greift (Abschnitt 12.9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 UStAE).
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1.2. 0%iger Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG
Um die Energiewende voranzutreiben und zusätzliche Anreize insbesondere für Privatverbraucher ohne Vorsteuerabzug zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Bundestagsdrucksache vom 16.12.2022, 457/22) einen weiteren Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt. Nach § 12 Absatz 3 UStG findet er in folgenden Fällen und für Umsätze ab dem 01.01.2023 Anwendung:
- Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sowie des notwendigen Zubehörs, insbesondere mitbestellter Batteriespeicher, wenn die Leistung der Anlage maximal 30 Kilowatt „Peak“ (kWp) beträgt
- Innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren entsprechender Anlagen, wenn alle Voraussetzungen (insbesondere die Kilowatt-Grenze) vorliegen
- Ausschließlich die Installation von Anlage und Komponenten, wenn die entsprechenden Bauteile bereits erworben wurden
Bei Lieferungen und Leistungen, die unter § 12 Absatz 3 UStG fallen, handelt es sich um steuerpflichtige Umsätze. Der die Leistung erbringende Unternehmer – zum Beispiel Elektrofachbetriebe – können dadurch alle Vorsteuerbeträge, die auf erworbene Komponenten entfallen, geltend machen. Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug würde nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG nur eintreten, wenn die vom Unternehmer ausgeführte Leistung unter § 4 UStG fällt.
Mit 30 Kilowatt hat der Gesetzgeber die Grenze vergleichsweise hoch angesetzt. Für Einfamilienhäuser reichen typischerweise bereits 8 bis 15 kWp aus.
2. Besonderheiten bei Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG
Land- und forstwirtschaftlich tätige Unternehmer (§ 24 Absatz 2 Satz 1 UStG), deren Umsatz im Vorjahr maximal EUR 600.000 betragen hat, können die Besteuerung nach Durchschnittssätzen in Anspruch nehmen (§ 24 Absatz 1 Satz 1 UStG). Bei Ausübung dieses Wahlrechts kommen besondere Umsatzsteuersätze zur Anwendung, nämlich
- 5,5 % für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (zum Beispiel Holz) und
- 10,7 % für alle weiteren Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen),
wobei Sägewerks- und Alkoholerzeugnisse stets mit 19 % zu besteuern sind (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG). Die Anwendung der Norm führt außerdem zu einer Reduktion des möglichen Vorsteuerabzugs, der – je nachdem, welche Leistungen der Land- oder Forstwirt erbringt – auf 5,5 % oder 10,7 % begrenzt ist (§ 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 UStG).
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