Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH
Personen- und Kapitalgesellschaften bieten jeweils individuelle Vor- und Nachteile. Mitunter kommt es im Laufe eines „Unternehmenslebens“ allerdings zu geänderten Zielsetzungen, durch die ein Wechsel der Rechtsform erforderlich wird. Auch viele Gründer starten als Personengesellschaft, in der Regel in der Rechtsform der GbR, später stellt sich aber beispielsweise die Kapitalgesellschaft als besser geeignet heraus. Da die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH besonders populär ist, werfen wir in diesem Beitrag einen Blick auf den dahinterstehenden Vorgang.
Unser Video: Grundlagen der Umwandlung von Unternehmen (UmwStG)
In diesem Video gehen wir auf wichtige Grundsätze der Unternehmensumwandlung ein!
Inhaltsverzeichnis
1. Mögliche Gründe für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH
Personengesellschaften sind vergleichsweise einfach zu gründen und können – etwas polemisch formuliert – innerhalb weniger Sekunden „am Stammtisch“ entstehen. Dies gilt insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), da diese lediglich eine mündliche Absprache gemeinsamer Ziele erfordert.
Gleichzeitig unterliegen die Einkünfte einer Personengesellschaft dem individuellen Steuersatz der jeweiligen Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Denn § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG sieht eine Besteuerung nach dem sogenannten Transparenzprinzip vor. So entsteht eine Steuerbelastung von bis zu 50 %, die sich insbesondere durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft deutlich reduzieren lässt. Entsprechendes gilt auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Schauen wir uns daher einmal drei gute Gründe für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH an!
1.1. Reduzierung der Steuerbelastung
Durch die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip werden die Einkünfte jedes Gesellschafters einer Personengesellschaft mit bis zu 50 % (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) belastet.
Dem gegenüber steht die Steuerbelastung einer inländischen Kapitalgesellschaft. Sie liegt im Schnitt bei rund 30 %, kann aber durch geschickte Wahl des Unternehmensstandortes auch auf nur circa 22 % bis 25 % reduziert werden. Grund hierfür ist die Gewerbesteuer, bei der jede Kommune ihren Hebesatz selbst festlegt.
Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH bewirkt also, dass auf Ebene des Unternehmens „mehr netto vom brutto“ verbleibt. So hat der Betrieb zusätzliche Mittel zur Verfügung, um beispielsweise in Kapitalanlagen oder das Geschäft selbst zu investieren.
1.2. Aufbau einer Holding-Struktur
Zwar kann eine Personengesellschaft ebenfalls als Holding fungieren, größere Gestaltungsspielräume ergeben sich allerdings mit einer Kapitalgesellschaft. Sie bietet insbesondere den Vorteil der „Quasi-null-Besteuerung“, denn Gewinne der Tochtergesellschaften müssen auf Ebene der Holding nur mit 1,5 % versteuert werden. Grund dafür ist § 8b KStG, der gegebenenfalls mit gewerbesteuerlichen Kürzungen kombiniert werden kann.
Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH ermöglicht damit die Thesaurierung von Unternehmensgewinnen auf Ebene der Holding. Kombiniert mit einem Firmendepot oder dem schlichten Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge für die Gesellschafter der GmbH, ergeben sich hier vor allem über mehrere Jahre erhebliche Steuervorteile.
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1.3. „Verschlankung“ von Verwaltungsstrukturen
An einer Personengesellschaft sind stets mindestens zwei natürliche Personen beteiligt. In vielen Fällen, etwa bei der GmbH & Co. KG – sie stellt rechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar – kommt eine Kapitalgesellschaft als juristische Person hinzu. Da die Einkünfte jeder Person eigenständig zu ermitteln und zu erklären sind, ist der Verwaltungsaufwand regelmäßig beachtlich.
Eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH bietet hier spürbare Vorteile. Denn sie ist rechtlich eine einzelne juristische Person, auf deren Ebene die Einkünfte ermittelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH bietet daher auch Kosten- und Strukturvorteile.
Beispiel: An der ABCD-GmbH & Co. KG sind A, B, C, D und die AB-GmbH beteiligt. Alle Gesellschafter verfügen über Sonderbetriebsvermögen, in denen Gewinne und Verluste entstehen. Die beauftragte Steuerkanzlei muss auf Ebene der KG sowie auf GmbH-Ebene laufend Bücher führen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres sind Steuererklärungen für jeden Gesellschafter (A-D, AB-GmbH) sowie eine Feststellungserklärung für die KG selbst einzureichen.
Dies wäre bei einer „ABCD-GmbH“ nicht der Fall. Hier müssten lediglich für die GmbH Steuererklärungen erstellt und laufend Bücher geführt werden. Auch die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Gesellschafter ist in der Praxis regelmäßig mit weniger Aufwand verbunden.
2. Unterschiede in der Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften
Personen- und Kapitalgesellschaften werden bereits dem Grunde nach unterschiedlich besteuert. Sie sind zwar in vielen Punkten vergleichbar, beispielsweise bei der Umsatzsteuer, insbesondere bei den Ertragsteuern sind aber verschiedene Grundsätze zu beachten. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:
Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) | Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG) | |
Steuersatz (Einkommen-/Körperschaftsteuer) | Bis zu 45 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) | 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) |
Gewerbesteuer | Je nach Kommune, im Schnitt rund 15 % Anrechnung auf persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters möglich | Je nach Kommune, im Schnitt rund 15 % Keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf Gesellschafterebene |
Besteuerung von Gewinnausschüttungen | Keine Gewinnausschüttung im eigentlichen Sinne möglich | 25 % (Abgeltungsteuer), alternativ Teileinkünfteverfahren |
Behandlung von Entnahmen ins Privatvermögen | Besteuerung mit dem gemeinen Wert | Besteuerung mit dem gemeinen Wert |
Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter | Gegebenenfalls Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben; Wirtschaftsgüter in Sonderbilanz zu erfassen | Steuerlich anerkannt; Ausnahmen stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar (Verstoß gegen den Fremdvergleichsgrundsatz) |
Veräußerung der Anteile durch den Gesellschafter | Stille Reserven unterliegen der Besteuerung nach § 16 EStG | Veräußerungsgewinn unterfällt § 17 EStG |
Anders als Kapitalgesellschaften, können Personengesellschaften auch Privatvermögen der Gesellschafter verwalten. Auf diese Vermögenswerte finden dann die allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, sodass beispielsweise bei Immobilien eine steuerfreie Veräußerung nach 10 Jahren möglich ist (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG). Diese Möglichkeit ist bei Kapitalgesellschaften ausgeschlossen, da diese ausschließlich Betriebsvermögen haben.
3. Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH: Formwechsel oder Anwachsung?
Für die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH kommen in der zivil- und steuerrechtlichen Praxis mehrere Wege in Betracht. Gängig sind dabei insbesondere Formwechsel und „erweiterte Anwachsung“, da ein sogenannter Asset Deal beispielsweise zur Aufdeckung eines bisher unversteuerten Firmenwerts führen kann. Die steuerlichen Folgen der Umwandlung richten sich dabei stets nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
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3.1. Formwechsel der Personen- in eine Kapitalgesellschaft
Beim Formwechsel tritt hinsichtlich der neuen Kapitalgesellschaft eine sogenannte Gesamtrechtsnachfolge ein. Sie tritt in die „Fußstapfen“ der bisherigen Personengesellschaft, die als solche nicht mehr existiert. Die gegründete Kapitalgesellschaft übernimmt alle rechtlichen Verbindungen und Verpflichtungen der bisherigen Personengesellschaft.
Nach § 20 UmwStG ist ein Formwechsel steuerneutral möglich, bedarf aber eines entsprechenden Antrages beim Finanzamt. Denn grundsätzlich kommt es hier zur Aufdeckung von stillen Reserven, die in den bisherigen Mitunternehmeranteilen „schlummern“. Ein sogenannter Übergang zu Buchwerten tritt nur ein respektive der entsprechende Antrag wird nur genehmigt, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:
- Das übernommene Betriebsvermögen unterliegt bei der Kapitalgesellschaft einer Besteuerung mit Körperschaftsteuer, wird also insbesondere nicht auf ein ausländisches Unternehmen übertragen
- Die Passivposten übersteigen – gerechnet ohne Eigenkapital – nicht die Aktivposten in der Bilanz der zu übertragenden Personengesellschaft
- Die stillen Reserven unterliegen, sollte es später zu einer Aufdeckung kommen, der Besteuerung in Deutschland (Wahrung des inländischen Besteuerungsrechts)
Außerdem ist eine Sperrfrist von 7 Jahren zu beachten. Sie beginnt im Zeitpunkt des Formwechsels. Innerhalb der Frist dürfen die Anteile an der GmbH nicht veräußert werden; es darf auch kein mit der Veräußerung vergleichbarer Tatbestand (etwa eine Einbringung) erfüllt sein. Kommt es zu einem solchen Ereignis, erfolgt der Formwechsel rückwirkend zum gemeinen Wert der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Der so entstehende Gewinn ermäßigt sich allerdings für jedes Jahr, in dem die Sperrfrist eingehalten wurde, um 1/7.
3.2. Das Anwachsungsmodell bei Umwandlungsvorgängen
Eine weitere Möglichkeit der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH besteht in der sogenannten Anwachsung. Hierzu ist allerdings Voraussetzung, dass die bestehende Personengesellschaft bereits als GmbH & Co. KG fungiert. Die GmbH, die als Gesellschafterin an der KG beteiligt ist, fungiert dabei als Komplementärin, trägt also die auf in der Regel EUR 25.000 beschränkte, persönliche Haftung.
Ziel der Anwachsung ist, die in den Händen natürlicher Personen (der Kommanditisten) liegenden Anteile auf die Komplementär-GmbH zu übertragen. Hierzu scheiden die Kommanditisten aus der „alten“ GmbH & Co. KG aus und treten ihre Anteile an die bestehende GmbH ab. Da eine KG mit nur einer Gesellschafterin nicht mehr existieren kann, besteht in Zukunft nur noch die ehemalige Komplementär-GmbH.
Der Vorgang fällt im Ergebnis ebenfalls unter § 20 UmwStG, wenn die ehemaligen Kommanditisten neue Anteile an der Komplementär-GmbH erhalten. Hierzu erfolgt in der GmbH eine Kapitalerhöhung gegen Ausgabe neuer Anteile (Sachkapitalerhöhung).
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Personen- und Kapitalgesellschaften
- Beratung zu sämtlichen Umwandlungsvorgängen (Einbringung, Verschmelzung, Formwechsel, Anteilstausch)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen)
- Ausarbeitung von Vermeidungsstrategien für den Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO
- Beratung bei komplexen Unternehmensstrukturen (Holdinggesellschaften, Organschaften)
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