Zuschüsse und Fördermittel

Was gilt für Subventionen?

Zuschüsse und Fördermittel: So wirken sie sich steuerlich aus!

Möchte der Gesetzgeber bestimmte Maßnahmen fördern, geschieht dies häufig über Subventionen und Zuschüsse. Sie werden beispielsweise für den Einbau einer Wärmepumpe, bestimmte Dämmmaßnahmen oder die Anschaffung eines E-Fahrzeuges gewährt.  Unternehmerinnen und Unternehmer, die entsprechende Leistungen erhalten, haben nach R 6.5 EStR ein Wahlrecht. Sie können den Zuschuss als Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage ansetzen oder als Betriebseinnahme unmittelbar versteuern.

Zu beachten sind bei Zuschüssen allerdings die Unterschiede zwischen Einkommen- und Umsatzsteuerrecht. Denn umsatzsteuerlich fehlt es regelmäßig an einem Entgelt, das als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung gewährt wird. Damit liegt kein Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Staat vor.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz: Was sind Zuschüsse?

Der Staat möchte bestimmte Investitionen gezielt fördern. In den Jahren rund um 2023 betrifft dies beispielsweise Ausgaben, die Privatpersonen und Unternehmer im Sinne des Klimaschutzes tätigen. Sie erhalten daher beispielsweise folgende Zuschüsse vom Finanzamt oder Förderbehörden wie dem BAFA:

  • Kostenerstattung für den Einbau einer Wärmepumpe
  • Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen
  • Prämie für die Anschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Auch das im Sommer 2023 beschlossene Wachstumschancengesetz sieht verschiedene Fördermittel vor. Im Fokus steht hier vor allem die Klimaschutz-Innovationsprämie, die Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten, wenn sie ihre Treibhausgasemissionen durch die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter reduzieren.

In R 6.5 Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien sind Zuschüsse als „Vermögensvorteile, die ein Zuschussgeber dem Zuwendungsempfänger zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks zuwendet“. Besteht also ein staatliches Interesse daran, die CO²-Emissionen zu reduzieren und erhalten Unternehmer, die diesen Zweck verfolgen, hierfür eine Subvention, liegt ein Zuschuss im steuerlichen Sinne vor.

Zu beachten ist, dass keine wirtschaftliche Gegenleistung vorliegen dar (R 6.5 Absatz 1 Satz 3 EStR). In diesem Fall fehlt es an der Voraussetzung der „Förderung eines bestimmten Zwecks“. Stattdessen liegt Entgelt vor, das als Betriebseinnahme oder Forderung den steuerlichen Gewinn erhöht.

2. Zuschüsse und Subventionen – Wahlrechte des Unternehmers

Unternehmerinnen und Unternehmer, die Zuschüsse im Sinne des Ertragsteuerrechts erhalten, haben ein Wahlrecht. Sie entscheiden selbst, ob sie

  • den Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen oder
  • sofort als steuerpflichtige Betriebseinnahme verbuchen

(R 6.5 Absatz 2 EStR). Erfasst von dieser Regelung sind allerdings nur Anlagegüter, also solche Gegenstände, die dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Werden – was in der Praxis selten vorkommt – Zuschüsse zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens gezahlt, sind diese stets als Betriebseinnahme zu erfassen.

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2.1. Ansatz des Zuschusses durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Der Unternehmer kann den erhaltenen Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes absetzen. Die Minderung wirkt sich dann durch die niedrigere AfA-Bemessungsgrundlage und eine über die gesamte Nutzungsdauer niedrigere Abschreibung aus.

Beispiel: Der Unternehmer Max Meier erwirbt ein Elektrofahrzeug für EUR 100.000. Das BAFA zahlt einen Zuschuss in Höhe von EUR 4.000. Max Maier setzt als AfA-Bemessungsgrundlage EUR 96.000 an und kann diese über 5 Jahre abschreiben. Die jährliche Abschreibung vermindert sich dadurch von EUR 20.000 auf EUR 19.200.

In der Regel ergibt sich durch die Verrechnung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein größerer steuerlicher Vorteil als durch die sofortige Versteuerung des Zuschusses. Denn letztere führt zu einer „Zusammenballung“ der Steuerlast in einem Jahr.

2.2. Sofortige Erfassung als Betriebseinnahme

Die zweite Alternative ist die sofortige Erfassung von Zuschüssen als Betriebseinnahme oder Forderung gegen die Bewilligungsstelle. Sie erhöht den Jahresgewinn der Unternehmerin oder des Unternehmers entsprechend.

In Einzelfällen kann auch diese Sofortversteuerung sinnvoll sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Zuschuss in einem Jahr zufließt, in dem keine oder nur niedrige Steuern zu zahlen sind. Dies gelingt zum Beispiel durch eine Verlagerung betrieblicher Gewinne auf eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH und die Vereinnahmung des Zuschusses im Einzelunternehmen, welches aber nur niedrige Erträge erwirtschaftet.

Beispiel: Max Meier schreibt den Firmenwagen in Höhe von EUR 100.000 vollständig über 5 Jahre ab, erhält also eine jährliche Abschreibung von EUR 20.000. Gleichzeitig steigt sein Jahresgewinn um EUR 4.000, da er sich für die sofortige Versteuerung des Zuschusses entschieden hat.

2.3. Sonderfälle: Nachträgliche und im Voraus gewährte Zuschüsse

Werden Zuschüsse nachträglich oder im Voraus gewährt, gelten die R 6.5 Absatz 3 und 4 EStR. Dies bedeutet konkret:

  • Nachträgliche Zuschüsse sind im Nachhinein als Betriebseinnahme zu erfassen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Der Unternehmer hat auch hier ein Wahlrecht, muss aber sicherstellen, dass die Gewinnauswirkung „unter dem Strich“ in zutreffender Höhe eintritt
  • Zuschüsse, die im Voraus gewährt werden, können entweder als Betriebseinnahme erfasst oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes, für das der Zuschuss gewährt wurde, überträgt der Unternehmer die Rücklage auf das Investitionsobjekt. Dadurch mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe des Zuschusses

Ermittelt die Unternehmerin oder der Unternehmer den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), besteht ebenfalls ein Wahlrecht. Dieses ist allerdings bereits im Zeitpunkt der Zusage des Zuschusses auszuüben.

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3. Zuschüsse in der Umsatzsteuer: Meist ohne Auswirkungen!

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbarkeit einer Geldleistung ist ein sogenannter Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG. Bei Zuschüssen fehlt es regelmäßig an einem solchen, da der Zuschussempfänger keine unmittelbare Gegenleistung für den Erhalt der Subvention zu erbringen hat. Die Zuschüsse stellen damit kein Entgelt im Sinne des § 10 Absatz 1 UStG dar und unterliegen dadurch nicht der Umsatzsteuer.

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bleibt auch dann in voller Höhe erhalten, wenn die Aufwendungen des Unternehmers durch den Erhalt von Zuschüssen gemindert wurden. Maßgeblich ist damit weiterhin der auf der Rechnung des Leistenden ausgewiesene Steuerbetrag.

Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa wenn zwischen dem Unternehmer und der Bewilligungsstelle eine direkte Leistungsbeziehung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer eine Immobilie an den Staat vermietet. Die gezahlte Miete ist Entgelt für die konkrete Leistung des Vermieters, in der Regel aber steuerfrei nach § 4 Nummer 12 Satz 1 Buchstabe a UStG.


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