Asset Deal beim GmbH-Kauf: Kaufpreis steuerlich abschreiben
Der Kauf und Verkauf von GmbHs spielt bei mittelständischen Unternehmen eine immer größere Rolle. So sind sie nicht nur bei der eigentlichen Transaktionsstruktur mit der steuerrechtlichen Thematik der richtigen Besteuerung konfrontiert, sondern auch bei der finalen Vertragsgestaltungen. Der Kauf eines Unternehmens erfolgt in der Regel durch einen Asset Deal oder einen Share-Deal.
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die verschiedenen Möglichkeiten zum Kauf und Verkauf von Unternehmen spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Lösungsansätze zum Kauf sowie zum Verkauf seines Unternehmens heraus. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:
Datum |
Thema |
22. September 2018 |
Asset Deal beim GmbH-Kauf: Kaufpreis steuerlich abschreiben (dieser Beitrag) |
26. Oktober 2018 |
Share Deal: Unternehmenskauf & -verkauf einer GmbH |
09. November 2018 |
Share Deal bei der GmbH: 3 Gestaltungen zur Steueroptimierung |
17. Mai 2019 |
GmbH-Kauf: Share Deal und Asset Deal – 3 Gestaltungen für den Käufer |
Unser Video:
Asset Deal vs. Share Deal
Im Video zeigen wir Ihnen die Steuervorteile für Käufer und Verkäufer einer GmbH auf.
1. Asset Deal vs. Share Deal
Bereits in einem früheren Artikel in unserem Steuerblog haben wir den Unternehmenskauf im Rahmen eines sogenannten „Share Deals“ erläutert. Hingegen ist von einem „Share Deal“ die Rede, wenn die Anteile an einem Unternehmen – beispielsweise die GmbH-Anteile – veräußert werden. Somit bildet der sogenannte „Asset Deal“ das Pendant zum „Share Deal“. Deshalb möchten wir Ihnen nachfolgend den Asset Deal mit seinen steuerlichen Besonderheiten und Risiken erläutern.
2. Definition von Asset Deal
Als „Asset Deal“ bezeichnet man eine Transaktionsstruktur, bei der der Kauf des Unternehmen durch den Erwerb von Wirtschaftsgütern erfolgt. Hierbei liegt die Besonderheit darin, dass die Wirtschaftsgüter, beispielsweise Maschinen, Lizenzen, Grundstücke und Gebäude einzeln auf den Käufer übergehen. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers der notariellen Beurkundung gem. § 311b Abs. 3 BGB bedarf.
Grundsätzlich ist ein Asset Deal in jeder Unternehmensform möglich. Zur Ausnutzung der Implementierten steuerlichen Besonderheiten ist allerdings auf Sicht des Käufers die Unternehmensform als Personengesellschaft zu präferieren.
3. Vorteile eines Asset Deals aus Sicht des Käufers
Während dem Verkäufer im Rahmen eines Asset Deals meist verhältnismäßig hohe Steuerbelastungen auferlegt sind, genießt der Käufer mehrere steuerliche Vorteile:
3.1. Abschreibung von Firmenwert und Gesamtkaufpreis
Einerseits kann die erwerbende Gesellschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter steuerlich abschreiben. Hierzu ist der Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen, sodass sämtliche Assets in der Bilanz der Erwerberin mit dem Verkehrswert anzusetzen sind. Diese unterliegen der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Übersteigt der Kaufpreis den Substanzwert sämtlicher materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, stellt der darüber hinausgehende Kaufpreisanteil ein Entgelt für die bestehende Unternehmensstruktur und – Organisation dar und ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG pauschal über 15 Jahre steuerlich abzuschreiben. Sofern der entrichtete Kaufpreis allerdings nachweislich nicht auf einen Geschäfts-oder Firmenwert entfällt, ist dieser ausnahmsweise als Sofortaufwand abziehbar. In Abhängigkeit der Rechtsform der Erwerberin führt dies spätestens nach Ablauf eines 15 jährigen Zeitraums zu einer gesamten Steuerreduzierung von etwa 30 Prozent (Kapitalgesellschaften) oder 50 Prozent (Personenunternehmen), des entrichteten Kaufpreises.
Infolgedessen sind alle erworbenen Wirtschaftsgüter zu bilanzieren und steuerlich über ihre Nutzungsdauer aufwandswirksam abzuschreiben. Dies bringt viele Steuervorteile mit sich, die der Erwerber beim Share Deal nicht hat.
3.2. Berücksichtigung von Fremdkapitalkosten
Darüber hinaus besteht für den Käufer die Möglichkeit, sämtliche Fremdkapitalkosten die mit dem Erwerb der Einzelwirtschaftsgüter im Zusammenhang stehen, steuerlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Jedoch können sich je nach Höhe Einschränkungen aufgrund der Zinsschranke ergeben. Somit ist auf eine steueroptimierte Finanzierung bei der Vertragsgestaltung zu achten.
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4. Nachteile & Risiken eines Assets Deals
Einerseits überwiegen aus Käufersicht in der Regel die Vorteile gegenüber den Nachteilen. Dennoch muss der Erwerber des Unternehmens nachfolgende Aspekte beachten:
4.1. Due-Diligence Prüfung beim Unternehmenskauf unausweichlich
In der Regel ist der Verkäufer besser über den Firmenwert und die zukünftige Ertragslage informiert als der angehende Käufer, sodass ein Informationsgleichgewicht zu Lasten des Käufers besteht. Zudem ist der Verkäufer zur Erzielung eines hohen Kaufpreises gewillt, Ihnen nur positive Informationen mitzuteilen und verschweigt die negativen. Daher empfehlen wir Ihnen zur Risikovermeidung bei einem Unternehmenskauf vorab immer eine Due Diligence-Prüfung durchzuführen, bei der eine detaillierte Prüfung der Unternehmensdaten durch den Käufer durchgeführt werden darf. So ermöglicht es diese Prüfung, mögliche Probleme, Risiken und Haftungsthematiken zu erkennen und bei dem Vertragsabschluss zu berücksichtigen.
4.2. Betriebsübernehmerhaftung nach § 75 AO
Der Käufer übernimmt bei einem Unternehmenskauf nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die Schulden. In diesem Zusammenhang spielt die Haftungsnorm des § 75 AO eine zentrale Bedeutung, sofern sich das Unternehmen nicht in der Insolvenz befindet. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist durch den § 75 AO geregelt, dass der Käufer sowohl für Betriebssteuern als auch für Steuerabzugsbeträge haftet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuern ab dem Beginn des letzten, vor der Übertragung liegenden Kalenderjahres entstanden sind, und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Unternehmens durch den Käufer festgesetzt oder angemeldet werden. Der Käufer haftet persönlich, allerdings beschränkt auf den Bestand des Unternehmens.
4.3. Berücksichtigung etwaiger Verlustvorträge
Weiterhin ist beim Kauf eines Unternehmens mit vorhanden Verlustvorträgen zu beachten, dass sie im Rahmen eines Asset Deals keineswegs auf den Käufer übergehen, sodass ihre effektive Nutzung ausgeschlossen ist.
Auch beim Share Deal finden Verlustvorträge nach § 8c KStG grundsätzlich keine Berücksichtigung durch den Erwerber.
5. Besonderheiten beim Erwerb einzelnen Wirtschaftsgüter
5.1. Betriebsübergang nach § 613a BGB: Übergang der Arbeitsverträge der Mitarbeiter
Im Rahmen eines Betriebsübergangs führt der Asset Deals dazu, dass neben dem Vermögen sowie den Schulden auch alle bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Käufer nach § 613a BGB übergehen. Bemerkenswert ist an dieser Stelle, dass es hierzu keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf; er findet automatisch statt. So kann es beispielsweise passieren, dass der Käufer von diesem Ausmaß zunächst nichts bemerkt. Deshalb sollte man die Bejahung des Betriebsübergangs im Einzelfall zu überprüfen. Somit sollten, bei Vorliegen des Betriebsübergangs, die Arbeitnehmer hierüber informiert sein. Dazu räumt man ihnen eine Frist zur Ablehnung ein.
5.2. Grunderwerbsteuer beim Immobilien
Hier liegt ein großer Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal. Wenn Sie im Rahmen des Unternehmenskaufs auch Immobilien kaufen, müssen Sie die Grunderwerbsteuer prüfen:
Beim Share-Deal fällt die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nur an, wenn der Erwerber mit mindestens 95 % der Anteile an der Erwerbsgesellschaft erwirbt.
Hingegen unterliegt der Immobilienerwerb im Rahmen des Asset Deals regelmäßig der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GrEStG. Dies ist unabhängig einer Beteiligungshöhe. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Grunderwerbsteuer in den letzten Jahren stark gestiegen ist und somit zu einer hohen Steuerbelastung führt.
Im Rahmen des Asset Deal erwirbt der Käufer die reine Immobilie und erlangt die Eigentümereigenschaft, welche der Grundbucheintragung bedarf. Kraft Gesetztes gehen die bestehenden Mietverträge auf den Erwerber über. Andere Verträge, wie beispielsweise Darlehens- und Versicherungsverträge, oder Assets sind bei Erwerbswunsch gesondert zu übertragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise der Übergang von Verträgen generell der Zustimmung der Vertragspartner bedarf.
5.3. Umsatzsteuer beim Unternehmenskauf
Falls der Unternehmenskauf im Ganzen erfolgt, fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an. Schließlich handelt es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen, die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist. Dabei gilt dies für die Geschäftsveräußerung als Share Deal und als Asset Deal.
Steuerberater für Asset-Deal
Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung von Unternehmen spezialisiert. Beim Unternehmenskauf schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:
- Beratung beim Unternehmenskauf (Verkauf GmbH, Verkauf GmbH & Co. KG, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Beratung beim Unternehmensverkauf (Vorteile bei Share Deal & Asset Deal)
- Optimierung der Akquisitionsstruktur
- Übertragung der Kaufpreisverbindlichkeit des Erwerbers auf die erworbene Gesellschaft (debt-push-down)
- Sicherung der Verlustvorträge
- Realisierung von Abschreibungsvolumen
- Durchführung von Due Diligence (insbesondere Prüfung von Verträgen & Steuerakten)
- Finanzierungsberatung
- Individueller Rechtsformvergleich zwischen GmbH und GmbH & Co. KG
- Allgemeine Beratung zu GmbH-Besteuerung (Gründung, Vermeidung von Betriebsaufspaltungen, Steuerreduktion bei Gewinnausschüttungen, Nutzung von Verlustvorträgen)
- Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung, Organschaft, Holdingstrukturen etc.)
- Langfristige Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:
Wissenschaftliche Ausarbeitung zum Asset Deal
Als Lehrbeauftragte für Steuerrecht haben wir aufgrund der Praxisrelevanz dieses Themas zusammen mit Studierenden der FOM Hochschule eine wissenschaftliche Ausarbeitung erstellt. Wegen der hohen Nachfrage stehen Ihnen diese Forschungsergebnisse nachfolgend kostenlos zum Download zur Verfügung:
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