Besteuerung des Goodwill beim Unternehmenskauf
Der Kauf eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess, bei dem verschiedene steuerliche Fragestellungen eine bedeutende Rolle spielen. Besonders die Besteuerung des Goodwill, also des immateriellen Unternehmenswertes, der nicht unmittelbar mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten in Verbindung steht, stellt für Käufer und Verkäufer eine herausfordernde Materie im Rahmen eines Unternehmenskaufs dar. Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Implikationen des Goodwill beim Unternehmenskauf. Wir analysieren auch, wie die Besteuerung in verschiedenen Jurisdiktionen erfolgt.

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Inhaltsverzeichnis
1. Was ist Goodwill und warum spielt er beim Unternehmenskauf eine Rolle?
Goodwill bezeichnet den Betrag, den ein Käufer für ein Unternehmen zahlt, der über den Wert der identifizierbaren Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinausgeht. Man bezeichnet ihn auch als Firmen- oder Geschäftswert. Dieser immaterielle Wert setzt sich aus Faktoren wie Markenname, Kundenbeziehungen, Know-how und Marktstellung zusammen. Bei der Besteuerung des Goodwill im Rahmen eines Unternehmenskaufs wird die Höhe dieses Wertes als entscheidend angesehen. Grund dafür ist, dass er Einfluss auf die Steuerlast der beteiligten Parteien hat. Die Art und Weise, wie der Goodwill in den Bilanzen erfasst und steuerlich behandelt wird, variiert je nach den geltenden nationalen Vorschriften.
2. Besteuerung des Goodwill beim Unternehmenskauf in Deutschland
Gemäß § 246 Absatz 1 Satz 4 HGB ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand zu aktivieren. Gemäß § 253 Absatz 3 Sätze 3 und 4 HGB in der Fassung vom 31.08.2015 gilt folgende Regelung: Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen.
Im Steuerrecht unterliegt der Goodwill einer besonderen steuerlichen Behandlung. Der Goodwill wird nach einem Unternehmenskauf im Rahmen des § 5 Absatz 2 EStG als immaterieller Vermögenswert behandelt, was eine entsprechende Besteuerung nach sich zieht. So kann man ihn grundsätzlich nicht sofort abschreiben. Vielmehr erfolgt die Abschreibung des Goodwill über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren (§ 7 Absatz 1 Satz 3 EStG). Dies führt zu einer Verteilung der Steuerlast über einen relativ langen Zeitraum. Eine kürzere Abschreibungsdauer ist auch dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als fünfzehn Jahre sein wird. Somit wirken sich die Anschaffungskosten des Goodwill jährlich nur um 1/15 steuermindernd aus.
Bei unterjähriger Anschaffung gilt die anteilige Abschreibung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG. Das heißt, dass man im Jahr der Anschaffung den Firmenwert für jeden Kalendermonat, der auf den Erwerb folgt, abschreiben darf, inklusive des Anschaffungsmonats. Wenn die Anschaffung beispielsweise im März erfolgt, sind für dieses Jahr zehn Monate abschreibungsfähig.

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3. Internationale Unterschiede in der Besteuerung von Goodwill
Die Besteuerung des Goodwill variiert jedoch nicht nur innerhalb Deutschlands, sondern auch auf internationaler Ebene. Das Steuerrecht der USA beispielsweise behandelt den Goodwill nach den Vorschriften des Internal Revenue Service (IRS). Dort ist es möglich, den Goodwill über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren abzuschreiben, ähnlich wie in Deutschland. In einigen europäischen Ländern, wie etwa Großbritannien, erfolgt die Besteuerung des Goodwill allerdings anders. Dort findet der Goodwill als steuerpflichtiger Vermögenswert in der Regel keine Anerkennung. Für Käufer und Verkäufer hat dies Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung eines Unternehmenskaufs.

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4. Die steuerlichen Auswirkungen des Goodwill auf den Käufer
Für Käufer und Verkäufer ist die Besteuerung des Goodwill von großer Bedeutung, da sie die Höhe der Steuerlast nach dem Unternehmenskauf beeinflussen kann. Der Käufer muss sicherstellen, dass der erworbene Goodwill ordnungsgemäß bewertet und in der Bilanz erfasst wird, um von den Abschreibungsmöglichkeiten zu profitieren. Gleichzeitig muss er sich der Tatsache bewusst sein, dass im Falle eines Verkaufs der Goodwill möglicherweise versteuert werden muss. Das kann unter Umständen zu einer erheblichen Steuerlast führen.
5. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Goodwill
Es gibt verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, um beim Unternehmenskauf den Goodwill zu nutzten. Eine gängige Methode ist die Aufteilung des Kaufpreises auf verschiedene Vermögenswerte, um die steuerliche Belastung zu minimieren. So kann der Käufer den Goodwill von anderen Vermögenswerten wie Maschinen oder Immobilien trennen und die steuerlichen Vorteile der Abschreibung gezielt nutzen. Eine Empfehlung lautet, die Struktur des Kaufs im Vorfeld genau zu planen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

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6. Die Besteuerung des Goodwill im Unternehmenskauf – Fazit
Die Besteuerung des Goodwill stellt einen wichtigen, aber auch komplexen Aspekt beim Unternehmenskauf dar. Käufer und Verkäufer sollten sich intensiv mit den steuerlichen Implikationen der Goodwill-Bewertung und Abschreibung auseinandersetzen. Nur so kann man die Steuerlast optimal gestalten. Besonders bei internationalen Transaktionen ist es wichtig, die unterschiedlichen Besteuerungsregelungen der jeweiligen Länder zu berücksichtigen. Erst eine sorgfältige Planung auf Basis einer fundierten steuerlichen Beratung stellt sicher, dass der Kauf eines Unternehmens unter Berücksichtigung des Goodwill effizient und steuerlich vorteilhaft erfolgt.
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