Share Deal mit einer Holding

GmbH-Kauf auch ohne Asset Deal erfolgreich gestalten

Share Deal mit Holding: GmbH-Kauf abseits des Asset Deals

Der Kauf einer GmbH ist auf zwei unterschiedliche Weisen möglich: als Share Deal und als Asset Deal. Für den Käufer lohnt sich aus steuerlicher Sicht der Asset Deal, für den Verkäufer aber der Share Deal. Daher kommt es auf das Verhandlungsergebnis der beiden Parteien an, welche der beiden Optionen man anwendet. Sollte jedoch tatsächlich der Share Deal alternativlos bleiben, kann die zum Kauf bereite Partei dennoch einige Möglichkeiten nutzen, um Steuern zu sparen. Dazu führt sie den Share Deal mit einer Holding aus. Anschließend kann man beide Unternehmen verschmelzen. Etwaige Finanzierungskosten beim Kauf kann man dann steuermindernd berücksichtigen.

Unser Video:
GmbH-Kauf per Share Deal

In diesem Video erklären wir, wie man mit einer Holding einen GmbH-Kauf per Share Deal durchführt und dabei Steuern spart.

Inhaltsverzeichnis


1. Share Deal mit Holding – Einleitung

Ein Unternehmenskauf scheint auf den ersten Blick eine ganz simple Angelegenheit zu sein: man schließt einen Kaufvertrag und zahlt den vereinbarten Kaufpreis. Doch halt: was kauft man denn dabei eigentlich?

Einerseits kann man den bisherigen Anteilseignern ihre Anteile abkaufen; diesen Vorgang nennt man einen Share Deal. Andererseits kann man aber auch alle Vermögensgegenstände des Unternehmens – wir wollen hier prinzipiell von einer GmbH als Muster-Kapitalgesellschaft ausgehen – einzeln erwerben. Diese Güter gelangen dabei in ein eigenes Unternehmen. Die verkaufende GmbH bleibt dann somit inhaltslos zurück; sie ist dann leer. Diesen Vorgang kennt man als Asset Deal.

2. Share Deal mit Holding: Steuervorteile sichern

Abgesehen davon, dass bei Share Deal und Asset Deal unterschiedliche Sachen den Eigentümer wechseln und es sich auch um unterschiedliche Verkäufer und Käufer handelt, ist am Ende ein Unternehmen von einer Hand in eine andere gelangt. Wieso ist dann die Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal so wichtig?

Na ja, wegen der Besteuerung, die der Gesetzgeber in beiden Fällen unterschiedlich handhabt. Während der Share Deal für Verkäufer steuerlich vorteilhafter ist, weil man dabei etwa das Teileinkünfteverfahren anwenden und somit die Steuern um 40 % reduzieren kann, haben Käufer hierbei das Nachsehen. Zwar birgt dieser Vorgang für sie keine direkten steuerlichen Nachteile, aber mit einem Asset Deal hätten sie deutlich bessere steuerliche Konditionen auf ihrer Seite. Denn dabei könnten sie die für den Erwerb der Wirtschaftsgüter gezahlten Anschaffungskosten abschreiben. Mit anderen Worten: sie würden über die jeweiligen Nutzungsdauern der erworbenen Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten vom Fiskus komplett erstattet bekommen – praktisch geschenkt. Beim Share Deal ist dies ausgeschlossen. Deshalb favorisieren Käufer den Asset Deal.

Haben Sie Fragen zum
Unternehmenskauf per Share Deal oder per Asset Deal?

Unsere Kanzlei hat sich hierauf besonders spezialisiert. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten:

3. Unser Gestaltungsmodell per Share Deal mit Holding

Dennoch kann man als Käufer auch mit einem Share Deal Steuern beim GmbH-Kauf sparen. Wie das geht, wollen wir nun vorstellen.

3.1. Ausgangslage

Angenommen Verkäufer und Käufer sind sich über den Verkauf einer GmbH per Share Deal einig. Dabei ist die GmbH solide aufgestellt und erwirtschaftet Jahr für Jahr Gewinne.

In unserem Gestaltungsmodell empfehlen wir, dass der Käufer den Kaufpreis fremdfinanziert. Dies hat selbstverständlich Zinskosten zur Folge. Aber darauf haben wir es tatsächlich auch abgesehen. Doch eins nach dem anderen.

3.2. Gründung und Erwerb der GmbH mit einer Holding

Zunächst gründet der Käufer eine eigene GmbH. Tatsächlich ist es nun diese GmbH, die das Darlehen mit ihren Kreditinstituten vereinbart. Dieses Darlehen nutzt sie nun und erwirbt die zuvor auserkorene GmbH als Tochtergesellschaft. Damit wird diese erwerbende GmbH automatisch zu einer Holding. Denn mit dem Share Deal ist die Holding zur Muttergesellschaft geworden.

3.3. Verschmelzung der Holding mit der Tochtergesellschaft

Damit haben wir aber noch keine steuerlichen Vorteile für die Holding generiert. Denn wenn sie zukünftig die Gewinne ihrer Tochtergesellschaft als Dividenden erhält, zahlt sie lediglich 1,5 % Steuern hierauf. Gleichzeitig muss sie die Zinsleistungen und die Tilgung stemmen. Zwar steht bei einer so geringen Besteuerung ein recht hoher Anteil des von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten operativen Gewinns für diese Leistungen zur Verfügung, aber es geht noch besser.

Denn immerhin zahlt ja die erworbene Tochter-GmbH ihrerseits rund 30 % Steuern (15 % Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Und da kann man nun ansetzen. Indem wir die Holding mit der operativen Tochtergesellschaft verschmelzen können wir auch die Finanzierungskosten der einen Seite mit der Hauptbesteuerung der anderen Seite vereinigen. Aus der Verschmelzung geht so ein einziges Unternehmen vor, das einerseits Zinskosten zu entrichten hat, andererseits aber auch in vollem Umfang steuerpflichtig ist, wobei mit Umfang die ganzen operativen Gewinne gemeint sind.

Und der Steuervorteil? Der entsteht dadurch, dass die neue Gesellschaft die Zinskosten als Betriebsausgaben bei ihrer Besteuerung abziehen darf. Je höher dabei die Zinskosten sind, desto mehr schrumpft der steuerpflichtige Gewinn. Was dann noch für die Tilgung übrig bleibt, ist ein deutlich höherer Betrag, als vor der Verschmelzung.

Fachberatung für
Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner?

Unsere spezialisierten Steuerberater und Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Rufen Sie uns gerne an oder schildern Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail:

4. Holding und Tochter-GmbH verschmelzen: aufwärts oder abwärts?

Im Prinzip ist das von uns vorgeschlagene Gestaltungsmodell zum Share Deal mit Holding und anschließender Verschmelzung damit abschließend erklärt. Allerdings haben wir dabei ein kleines Detail übergangen. Denn wir haben keine Angaben dazu gemacht, ob die Verschmelzung von der Tochter-GmbH auf die Holding (also aufwärts) oder in umgekehrte Richtung (abwärts) erfolgen soll. Dazu gibt es einen recht simplen Grund: Steuerlich macht man zwischen Aufwärtsverschmelzung und Abwärtsverschmelzung keinen Unterschied. Beide sind steuerneutral zu Buchwerten durchführbar, beide haben am Ende die selben Steuern auf den laufenden Gewinn zu entrichten. Wo liegen dann die Unterschiede?

4.1. Aufwärtsverschmelzung der Tochter-GmbH auf die Holding

Bei einer Aufwärtsverschmelzung geht die zuvor operative Tochter-GmbH in der Holding-GmbH auf. Die Holding wird somit zur operativen GmbH. Durch die Verschmelzung kann die GmbH aber nun die aus der Tochtergesellschaft übernommenen Werte, also alle Aktiva und Passiva, in ihre eigene Handelsbilanz übernehmen. Oder anders ausgedrückt: man weist die stillen Reserven, die durch den Share Deal mit der Holding entstanden sind, in der Handelsbilanz aus. Damit steht sie in ihrer Außenwirkung mit deutlich besseren Zahlen da, als zuvor. Für Gläubiger, Investoren und Geschäftspartner erhöht sich also die Bonität der GmbH.

4.2. Abwärtsverschmelzung der Holding auf die Tochter-GmbH

Die Abwärtsverschmelzung hat hingegen andere Konsequenzen zur Folge. Hier erwerben die Anteilseigner der vorigen Muttergesellschaft Anteile an der vorigen operativen, die Muttergesellschaft aufnehmenden Tochtergesellschaft. Dafür gehen die zuvor gehaltenen Anteile an der Muttergesellschaft unter. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich hierbei also um einen Erwerbsvorgang. Zwar ist der generell ebenfalls steuerfrei zu Buchwerten möglich, doch ist dies bei ausländischen Anteilseignern mitunter mit erheblichem Aufwand verbunden.

Für Sie ebenfalls interessant:
Share Deal vs. Asset Deal

In diesem Video erklären wir, wann ein Share Deal und wann ein Asset Deal steuerlich von Vorteil sind und welche anderen Folgen sie bedeuten.

5. Zusatzgedanke: weitere Holding vor dem Share Deal gründen

Da wäre ein weiterer Aspekt, den man bei unserem Gestaltungsmodell Share Deal mit Holding gleich von Anfang an mit im Blick haben sollte. Wenn man eine GmbH kauft, dann ist die Wahrscheinlichkeit mindestens ebenso groß, dass man sie später einmal auch wieder verkauft. Deshalb sollte man schon vor dem Kauf der GmbH Vorsorge treffen, um später beim Verkauf Steuern sparen zu können. Dazu gründet man neben der zukünftigen Muttergesellschaft, die den eigentlichen Kauf der GmbH vornimmt, eine weitere GmbH als Holding. Auf diese Weise entsteht beim GmbH-Kauf zunächst eine doppelte Holdingstruktur. Durch die anschließende Verschmelzung der Muttergesellschaft mit der erworbenen Tochter-GmbH kommt man dann auf eine einfache Holdingstruktur mit einer Muttergesellschaft und einer operativen Tochtergesellschaft.

Der Vorteil hierbei ist, dass man zukünftig die operative GmbH durch die Holding fast steuerneutral verkaufen kann; es fallen durch die Schachtelbeteiligung nur 1,5 % Steuern auf Ebene der Holding an. Wenn aber ein solcher Verkauf ansteht, ohne dass eine Holding vorliegt, dann bedeutet das, dass man erst eine Holdingstruktur schaffen muss, um diesen Steuervorteil zu erhalten. Dazu ist aber eine Einbringung mit Anteilstausch erforderlich. Darüber hinaus ist dieser Vorgang auch noch sperrfristbehaftet (§ 22 Absatz 2 UmwStG). Also ist es deutlich einfacher und flexibler, wenn man gleich von Anfang an die am Ende ohnehin erforderliche Holding mit einplant.


Steuerberater für Unternehmensteuerrecht

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die steuerrechtliche Gestaltungsberatung zum Unternehmensteuerrecht spezialisiert. Beim Kauf von Kapitalgesellschaften schätzen Mandanten unser Know-how beispielsweise in folgenden Bereichen:

GmbH

  1. Strategische Beratung bei Kapitalgesellschaften (Erwerb eigener Anteile, disquotale Gewinnausschüttung)
  2. Begleitung beim Aufbau und Betreuung von Organschaften und Holdingstrukturen

Unternehmenskauf

  1. Durchführung der Due Diligence bei geplanten Unternehmensübernahmen
  2. Individuelle Beratung beim Unternehmenskauf zur Rettung von erworbenen Verlustvorträgen

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln und Bonn gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz:

Standort
Köln

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Düsseldorf

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Frankfurt

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Bonn

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Standort
Dubai

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr

Telefon-/ Videokonferenz

image Telefon: 0221 999 832-10 E-Mail: office@juhn.com Mo. bis Sa. 8:00 - 20:00 Uhr


Lehrauftrag für Unternehmensteuerrecht

Unsere besonderen Expertisen für Unternehmensteuerrecht werden auch durch die FOM Hochschule bestätigt. Steuerberater Christoph Juhn wurde dort zum Lehrbeauftragten für Steuerrecht berufen und lehrt seit dem Wintersemester 2013 die Veranstaltung „Steuergestaltung (3) Unternehmenskauf und -verkauf“. Das vorlesungsbegleitende Skript stellen wir Ihnen hier gerne vorab als Information zum kostenlosen Download zur Verfügung:

Ihr Browser unterstützt keine direkte PDF-Anzeige innerhalb dieser Webseite. Über den nachfolgenden Link können Sie das PDF öffnen.

PDF öffnen.