Steuerklauseln beim GmbH-Kauf: Regelungen zur Betriebsprüfung
Beim Unternehmensverkauf fließen viele Aspekte in den Kaufvertrag ein. Besonders wichtig sind dabei unter anderem Steuerklauseln. Sie regeln, inwiefern Erwerber von eventuellen Steuernachzahlungen betroffen sind. Denn schließlich können Betriebsprüfungen, die nach dem Erwerb stattfinden, bei einer erworbenen GmbH zu Steuernachzahlungen führen, obwohl sie auf Handlungen zurückgehen, die die vorherige Geschäftsführung zu verantworten hat. Dies ist bei Kapitalgesellschaften deshalb so wichtig, weil sie durch die direkte Besteuerung als juristische Person die Steuerpflicht für die Ertragsteuern selber tragen. Finden jedoch Steuerklauseln in einem GmbH-Kaufvertrag Einzug, dann sollten auch die Veräußerer auf die Wahrung ihrer Interessen achten. Denn nur wenn sie bei Betriebsprüfungen mitwirken und Einspruch erheben dürfen, können sie vermeiden, dass die Erwerber bei den Verhandlungen mit dem Finanzamt Steuernachzahlungen auf die zur Ausgleichszahlung verpflichteten Verkäufer abwälzen.
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Datum |
Thema |
23. November 2022 |
GmbH-Verkauf: variablen Kaufpreis vereinbaren |
24. November 2022 |
Unterjährige Aufteilung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
25. November 2022 |
Abtretung des Gewinns beim GmbH-Verkauf |
7. Dezember 2022 |
Steuerklauseln beim GmbH-Kauf: Regelungen zur Betriebsprüfung (dieser Beitrag) |
Unser Video:
Steuerklauseln zum GmbH-Kaufvertrag
In diesem Video erklären wir, wie wichtig Steuerklauseln beim Unternehmenskauf für Käufer und Verkäufer sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Steuerklauseln im Unternehmenskaufvertrag – Einleitung
Wer ein Unternehmen verkaufen möchte, denkt in erster Linie an den Erlös aus dem Verkauf. An zweiter Stelle mag man vielleicht an die Steuern denken, die auf den Verkaufsgewinn anfallen. Manche mögen vielleicht aus einem Gefühl der Verantwortung heraus sich eher um die Zukunft des Unternehmens sorgen. Andere wiederum könnten ihren Anspruch auf den laufenden Gewinn ihres Unternehmens zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels in den Vordergrund rücken. Was viele aber bei ihrem ersten Unternehmensverkauf zunächst kaum bedenken, sind die steuerlichen Risiken, die der Erwerber eines Unternehmens miterwirbt. Selbst manchen Käufern kommt dieser Gedanke allenfalls nur als Nebenbetrachtung zum Unternehmenserwerb.
2. Steuerklauseln beim GmbH-Kauf: das erworbene Steuerrisiko
Selbst wenn man beim Unternehmenskauf oder -verkauf steuerliche Nachwirkungen als einen wichtigen Aspekt wahrnimmt, so hat dies bei Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Rechtsfolgen zur Konsequenz. Bei Personenunternehmen ist dies relativ leicht aufzulösen, weil die transparente Besteuerung stets die handelnden Personen direkt berührt: die Einzelunternehmer oder die Mitunternehmer. Bei einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften ist dies jedoch ein wenig komplizierter. Denn als juristische Person trägt eben die jeweilige Körperschaft die Unternehmensteuern. Wenn diese Steuern aber durch Handlungen verursacht werden, die der Verkäufer verursacht hatte, dann erwirbt der Erwerber beim GmbH-Kauf eben auch das Risiko, dass sein neu erworbenes Unternehmen für Steuern aufzukommen hat, die eigentlich der Verkäufer verantworten sollte.
Dabei hängt dies auch von der Art des Unternehmensverkaufs ab. Weil bei einem Asset Deal, der Verkäufer die Kapitalgesellschaft weiterführt, trägt er auch indirekt deren Steuernachzahlungen. Hat man hingegen einen Share Deal vereinbart, gelangt das Unternehmen selbst in neue Hände. Und diese übernimmt dann auch das Risiko für eventuelle Steuernachzahlungen. Daher fragen wir: ist das fair?
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3. Steuerklauseln: Risikomanagement zu Betriebsprüfungen
3.1. Was Steuerklauseln mit Betriebsprüfungen verbindet: ein Beispiel
Ich denke, jeder, der diese Frage am Ende des zweiten Kapitels liest, kennt die Antwort darauf. Doch wann materialisiert sich dieses Risiko? Ganz allgemein wandelt sich dieses Risiko in reale Nachteile (oder auch in Vorteile), wenn eine steuerliche Nachprüfung stattfindet. Dies ist insbesondere bei einer Außenprüfung durch Betriebsprüfer der Fall.
Nehmen wir folgendes Beispiel an: Frau Neu kauft zum 31.12.2022 die Re-Visio-GmbH von Herrn Alt. Anfang 2024 findet eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellt das Finanzamt fest, dass eine Nachzahlung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer erforderlich ist. Diese Nachzahlung hängt mit Bilanzansätzen zusammen, die Herr Alt als Geschäftsführer für den Veranlagungszeitraum 2021 vorgenommen hatte. Für Frau Neu blieb dies bei ihren Prüfungen im Vorfeld der Verkaufsverhandlungen zunächst unerkannt. Jetzt soll ihr neu erworbenes Unternehmen aber Steuern nachzahlen, die ihr Vorgänger lange vor ihr verursacht hatte.
3.2. Welche Auswirkungen haben Betriebsprüfungen auf einen zuvor getätigten GmbH-Erwerb?
Um einem solchen Fall und vielen ähnlichen vorzubeugen, fügt man in den GmbH-Kaufvertrag sogenannte Steuerklauseln ein. Sie regeln insbesondere, wer für steuerliche Nachzahlungen an das Finanzamt tatsächlich aufkommt. Denn klar hierbei ist, dass in dem beschriebenen Beispiel die Re-Visio-GmbH die Steuern selber bezahlen muss. Somit geht es in den entsprechenden Steuerklauseln um gegebenenfalls vereinbarungspflichtige Ausgleichszahlungen des Verkäufers an die Erwerberseite. Ob Frau Neu die von Herrn Alt erstatteten Steuern nun auch tatsächlich in die GmbH einlegt, um deren Liquiditätsverlust wieder auszugleichen, liegt dann allerdings in ihrem Ermessen.
Zumindest mindern solche Ausgleichszahlungen rückwirkend die Anschaffungskosten. Dies hat unter Umständen später Konsequenzen, wenn etwa Frau Neu ihrerseits die GmbH verkauft oder ins Ausland zieht und sie die Wegzugsteuer trägt. Für Herrn Alt mindern seine Ausgleichszahlungen hingegen den Verkaufsgewinn, sodass auch er steuerliche Auswirkungen geltend machen kann. Folglich darf er mit einer Steuererstattung rechnen.
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4. Inhalte der Steuerklauseln im GmbH-Kaufvertrag
Abgesehen davon, dass Steuerklauseln Ausgleichszahlungen im Fall von Steuernachzahlungen regeln, können noch weitere Aspekte darin zum Tragen kommen. Denn neben dem Schutz der Interessen der Erwerber sind bei Betriebsprüfungen auch die Interessen der Verkäufer betroffen.
So könnte Frau Neu beispielsweise bei der erwähnten Betriebsprüfung, die die Jahre 2021 bis 2023 umfasst, bei ihren Verhandlungen mit dem Finanzamt als Kompromiss vorschlagen, dass Steuernachzahlungen für 2021 und 2022 für sie akzeptabel sind, sofern das Finanzamt im Gegenzug die Besteuerung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023 wohlwollender betrachtet. Schließlich weiß Frau Neu ja, dass sie für die Steuernachzahlungen, die auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zurückgehen, eine Ausgleichszahlung von Herrn Alt erhält.
Eine weitere Möglichkeit der Vorteilnahme durch Frau Neu besteht darin, dass sie bei einer rückwirkenden Aktivierung über die Ausgleichszahlung hinaus auch noch die Möglichkeit erhält, um von der zukünftig Abschreibung steuerlich zu profitieren.
Deshalb ist es auch für den Verkäufer wichtig, dass Steuerklauseln im GmbH-Kaufvertrag ebenso seine Interessen wahren. In diesem Beispiel geht es konkret darum, dass er an der Betriebsprüfung partizipieren darf. Denn dadurch erhält er die Chance die steuerlich relevanten Sachverhalte im Rahmen der Betriebsprüfung richtigzustellen und somit eine Nachbesteuerung zu verhindern. Auf diese Weise kann er Einfluss auf die Höhe seiner Ausgleichszahlung an Frau Neu nehmen.
Führt man den Gedanken weiter, sollten weitere Steuerklauseln hinzukommen. So sollten im GmbH-Kaufvertrag Steuerklauseln enthalten sein, die dem Verkäufer auch weiterreichende Rechte in Bezug auf die Anfechtung der Steuerbescheide einräumen, zumindest sofern diese die Nachbesteuerung von Geschäftsjahren vorsehen, die vor dem Unternehmensübergang liegen. Schließlich kann ein Verkäufer nur dann zu seinem Recht kommen, wenn ihm der Erwerber auch ein Recht bei der Anfechtung der Steuererklärung zugesteht.
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5. Bedeutung der Steuerklauseln im GmbH-Kaufvertrag: Fazit
Wir hoffen, wir konnten Sie auf einen wichtigen Aspekt beim GmbH-Kaufvertrag aufmerksam machen. Es geht also einerseits um den Schutz finanzieller Interessen auf Seite der Erwerber. Denn selbstverständlich lehnen sie die Übernahme von Steuernachzahlungen, die etwaige Vorbesitzer zu verantworten haben, ab. Dies ist umso wichtiger, als rein rechtlich ihre neu erworbene GmbH im Hinblick auf die Ertragsteuern steuerpflichtig ist und dies auch nach der Unternehmensübertragung bleibt.
Andererseits sind bestimmte Steuerklauseln auch für die Verkäuferseite wichtig. Denn wenn in einem Kaufvertrag Steuerklauseln enthalten sind, die gegebenenfalls Ausgleichszahlungen bei Steuernachzahlungen regeln, dann sollte man als Veräußerer auch das Recht erhalten, um darauf einzuwirken, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Ausgleichszahlungen entstehen.
Dabei kommt es stets auf die jeweilige Perspektive an. Sollte ein Kaufvertrag nämlich zustande kommen, ohne dabei Steuerklauseln zu enthalten, dann bedeutet dies für die Verkäufer, dass sie das Risiko von Steuernachzahlungen stillschweigend an die Erwerber mitübertragen. Tatsächlich ist es oft so, dass dieser Umstand bei der Ausgestaltung eines Entwurfs des Kaufvertrags zunächst unerkannt bleibt. Wenn also ein Verkäufer die Erstellung des Entwurfs übernimmt, dann kann er dabei jegliche Steuerklauseln ausklammern. Fällt den Käufern bei der Prüfung des Entwurfs dann doch ein, dass man Steuerklauseln in den Vertrag aufnehmen sollte, kann man von Verkäuferseite dies als Verhandlungsmasse für weitere Zugeständnisse durch die Käufer anführen.
Besser ist es also, wenn man als Käufer den Entwurf zum GmbH-Kaufvertrag aufsetzen lässt. Dazu sollte man auf jeden Fall Rechtsanwälte hinzuziehen, die sich auf das Vertragsrecht spezialisiert haben, insbesondere auf die vielen Details, die einen soliden GmbH-Kaufvertrag ausmachen. Auch hierzu beraten wir gerne und in gewohnt vollumfänglicher Weise. Sollten also auch Sie Unterstützung und Begleitung bei einer anstehenden Unternehmenstransaktion für erforderlich ansehen, dann rufen Sie uns an.
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Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf
- Fachliche Begleitung bei der Due Diligence für die Erwerberseite
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- Übernahme der langfristigen Betreuung unserer Mandanten (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen)
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