Unternehmensverkauf

Steuern bei Einzelunternehmen, GmbH, GmbH & Co. KG, Holding

Steuern beim Unternehmensverkauf: Einzelunternehmen, GmbH, GmbH & Co. KG, Holding

Die Frage nach der Höhe der Steuern beim Unternehmensverkauf beschäftigt viele Unternehmer. Ganz gleich, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine GmbH, GmbH & Co. KG oder um eine komplexe Holding handelt, Antworten hierauf beeinflussen die Preisgestaltung sowie die Verkaufsverhandlungen ganz erheblich. Dabei beträgt die Bandbreite der damit verbundenen Steuern zwischen 1,5 % und 45 % des Verkaufsgewinns. Sogar ein steuerfreier Ansatz ist möglich. Allerdings sind hierbei noch viele Besonderheiten zu beachten, wie etwa Freibeträge, alternative Besteuerungsverfahren oder der sogenannte halbe Steuersatz, der einmalig bei der Finanzverwaltung beantragt werden kann. Wir stellen sie Ihnen detailliert anhand von Beispielen vor.

Unser Video:
Unternehmensverkauf

Im Video gehen wir auf die Steuerzahllast bei dem Verkauf verschiedener Unternehmensformen ein.

Inhaltsverzeichnis


1. Fünf Szenarien zum Thema Steuern beim Unternehmensverkauf

1.1. Einleitung

Die Unterschiede, die sich im Zusammenhang mit den Steuern beim Unternehmensverkauf zwischen verschiedenen Unternehmensformen ergeben, stehen im Fokus unseres Beitrags. Dabei wollen wir uns auf die Analyse von vier Szenarien konzentrieren: ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, darunter auch eine GmbH & Co. KG, eine GmbH und eine Holding. Für jede dieser Unternehmensformen stellen wir Rechenexempel zur Höhe der fälligen Steuer an. Dazu verwenden wir, soweit sinnvoll, einheitliche Rahmenbedingungen. Hierzu zählt auch der Verzicht auf die Berechnung des Solidaritätszuschlags. Darüber hinaus erläutern wir auch Alternativen und Sonderregelungen, die mit zum Teil bedeutenden steuerlichen Vorteilen verbunden sind.

1.2. Gesetzliche Grundlagen

Entsprechend der Bandbreite an Unternehmen, die hier Gegenstand unserer Betrachtungen sind, ist auch eine Vielzahl an gesetzlichen Normen zu beachten. Grundsätzlich ist bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gewerbebetriebs vor allem § 16 EStG maßgebend. Daneben sind auch weitere gesetzliche Normen zu beachten, die spezielle Details bei der Besteuerung solcher Veräußerungsgewinne regeln. So ist zum Beispiel die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines freiberuflich geführten Betriebs in § 18 Absatz 3 EStG geregelt. Da diese speziell für Freiberufler geltende Gesetzesnorm sich nach jenen Vorschriften richtet, die auch bei der Veräußerung von gewerblichen Unternehmen maßgebend ist, können wir Leser, die sich für einen solchen Sachverhalt interessieren, ebenfalls auf das nachfolgende Kapitel verweisen.


2. Steuern beim Unternehmensverkauf: Einzelunternehmen

2.1. Rahmenbedingungen zur Berechnung der Steuern beim Unternehmensverkauf eines Einzelunternehmens

Wir fangen klein an. Beim Verkauf ihres Einzelunternehmens wollen wir Frau Value tatkräftig unterstützen. Frau Value ist ledig, konfessionslos und 57 Jahre alt. Ihre Firma soll nun an einen Käufer veräußert werden, der ihr einen Preis von EUR 2.000.000 bietet. Tatsächlich enthält das Einzelunternehmen ein Betriebsvermögen von EUR 1.850.000. Somit freut sich Frau Value auf einen Gewinn von EUR 150.000. Allerdings ist dieser Gewinn erst noch zu versteuern.

2.2. Steuervorteile beim Unternehmensverkauf

2.2.1. Anwendung des halben Steuersatzes

Dies geschieht im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. Da Frau Value einen guten Steuerberater an ihrer Seite hat, weiß sie, dass sie beim Verkauf eines Unternehmens den sogenannten halben Steuersatz beanspruchen kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Option, mit der ein Unternehmer, der 55 Jahre oder älter ist, beim Verkauf seines Unternehmens eine Herabsetzung des durchschnittlichen Steuersatzes um 56 % beantragen kann. Zu dieser vom Alter abhängigen Bedingung existiert noch eine Alternative. Denn wenn der Unternehmer stattdessen dauerhaft berufsunfähig ist, kann er ebenfalls den halben Steuersatz beantragen. Weitere Nebenbedingungen hierzu sind, dass die Herabsetzung des Steuersatzes bei einem Prozentsatz von 14 % endet. Außerdem ist auch der Progressionsvorbehalt mit zu berücksichtigen. Und natürlich gilt die Herabsetzung nur für den Teil der Einkommensteuer, der mit der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zusammenhängt.

2.2.2. Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn

Bei dieser Gelegenheit ist auch eine weitere Vergünstigung auf die Einkommensteuer in Betracht zu ziehen. Zu den selben Bedingungen, zu den man den halben Steuersatz nutzen kann (einmalig, Alter von 55 Jahre oder dauerhaft berufsunfähig), sollte auch ein Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn beim Finanzamt beantragt werden. Dieser beträgt EUR 45.000 und kann in vollem Umfang angerechnet werden, solange der Gewinn unter dem Limit von EUR 136.000 bleibt. In unserem Beispiel liegt der Gewinn jedoch ein wenig über diesem Limit. Trotzdem kann der Freibetrag angerechnet werden, allerdings nur noch teilweise. Denn für jeden Euro des Gewinns, der über der Grenze von EUR 136.000 liegt, mindert sich der tatsächlich anrechenbare Freibetrag:

  • EUR 150.000 – EUR 136.000 = EUR 14.000 Höhe der Minderung des Freibetrags
  • Freibetrag EUR 45.000 – EUR 14.000 = EUR 31.000 tatsächlich anzurechnender Freibetrag
  • EUR 150.000 – EUR 31.000 = EUR 119.000 zu versteuernder Gewinn

2.3. Berechnung der Einkommensteuer

Also hat Frau Value einen Gewinn von EUR 119.000 mit dem halben Steuersatz zu versteuern. Da sie neben diesem Veräußerungsgewinn keine weiteren Einkünfte hat, beläuft sich ihr durchschnittlicher Steuersatz bei diesem Gewinn bei 42 %. Also berechnet man den ermäßigten Steuersatz mit 56 % auf 42 %, was einem Prozentsatz von 23,52 % entspricht. Die letzte Rechnung zur Bestimmung der Einkommensteuer von Frau Value lautet dann:

  • EUR 119.000 x 23,52 % = EUR 27.988,80 Einkommensteuer
  • EUR 150.000 – EUR 27.988,80 = EUR 122.011,20 Nettogewinn

Zum Vergleich noch die Berechnung der Einkommensteuer und des verbleibenden Gewinns ohne Nutzung der dargestellten Steuerermäßigungen:

  • EUR 150.000 x 42 % = EUR 63.000 Einkommensteuer
  • EUR 150.000 – EUR 63.000 = EUR 87.000 Nettogewinn

Somit beträgt die Differenz zur regulären Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des Einzelunternehmens EUR 35.011,20. Das Sparpotential, das Frau Value hierbei nutzt, ist also beträchtlich.

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3. Steuern beim Unternehmensverkauf: Personengesellschaft

Schauen wir nun, wie man Steuern beim Verkauf einer Personengesellschaft spart. Dabei kann man im Grunde zwei verschiedene Szenarien unterscheiden, nämlich den Verkauf einer GbR, OHG oder KG, und den Verkauf einer Mischform, der GmbH & Co. KG. Selbstverständlich zählt die GmbH & Co. KG fest zu den Personengesellschaften, doch da bei ihr eine juristische statt einer natürlichen Person als Komplementär und somit als Vollhafter in Erscheinung tritt, sind einige zusätzliche Erläuterungen hinzuzufügen, die auch zum nächsten Kapitel überleiten. Zunächst betrachten wir aber den Grundfall zur Berechnung der Steuern beim Unternehmensverkauf einer Personengesellschaft.

3.1. Verkauf einer KG

Dazu beteiligen wir gedanklich Herrn Ouis und Frau Sky als Gesellschafter an der Scotch Spirits KG. Herr Ouis hält 75 % der Anteile und ist ebenso konfessionslos und ledig, wie Frau Sky. Außerdem verbindet die zwei Gesellschafter eine weitere Gemeinsamkeit, die ihr Alter betrifft: beide sind 56 Jahre alt.

Die KG umfasst ein fiktives Betriebsvermögen von EUR 260.000, soll aber nun veräußert werden. Da die Verkaufsverhandlungen gut verlaufen, einigt man sich schließlich mit dem Käufer auf einen Verkaufspreis von EUR 624.000. Daraus ermitteln wir einen Gewinn von EUR 364.000.

Da beide Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen, um sowohl den halben Steuersatz als auch den Freibetrag nutzen zu können, enthält ihre Einkommensteuererklärung auch einen Antrag hierzu.

3.1.1. Berechnung der Einkommensteuer von Frau Sky

Kommen wir also zur Berechnung der Einkommensteuer. Hierbei müssen wir die beiden Gesellschafter natürlich getrennt beachten. Ladies first:

Frau Sky steht ein Viertel des Gewinns aus der Veräußerung der KG zu. In Zahlen ausgedrückt ist dies ein Betrag von EUR 91.000. Da die Regelungen zur Besteuerung hierbei die selben sind, die wir bereits im vorigen Kapitel erläuterten, gehen wir gleich zur Berechnung über:

  • Da der Gewinnanteil von Frau Sky unter der Grenze von EUR 136.000 liegt, steht ihr der volle Freibetrag zu.
  • EUR 91.000 – EUR 45.000 Freibetrag = EUR 46.000 zu versteuernder Gewinn

Da keine weiteren Einkünfte zu versteuern sind, ist dieser Betrag gleichzeitig auch das zu versteuernde Einkommen. Basierend auf der Einkommensteuer-Grundtabelle ist mit einem persönlichen Steuersatz von durchschnittlich 23,64 % zu rechnen. Darauf sind die Regeln bezüglich des halben Steuersatzes anzuwenden:

  • 56 % x 23,64 % = 13,24 %

Weil dieser rechnerisch ermittelte Steuersatz unter dem gesetzlichen Limit von 14 % liegt, ist bei der Berechnung der Steuer auf den Unternehmensverkauf von Frau Sky stattdessen ein persönlicher Steuersatz von 14 % anzusetzen:

  • EUR 46.000 x 14 % = EUR 6.440 Einkommensteuer
  • EUR 91.000 – EUR 6.440 = EUR 84.560 Nettogewinn

3.1.2. Berechnung der Einkommensteuer von Herrn Ouis

Bei Herrn Ouis haben wir zu beachten, dass sein Gewinnanteil von EUR 273.000 so hoch liegt, dass für ihn keine Möglichkeit besteht, um den Freibetrag zu nutzen. Denn der Höchstbetrag, bis zu dem der Freibetrag noch anrechenbar ist, liegt bei knapp EUR 181.000 (EUR 136.000 + EUR 45.000). Damit liegt der Gewinnanteil so hoch, dass Herr Ouis, auch ohne irgendwelche anderen Einkünfte berücksichtigen zu müssen, bei einem durchschnittlichen persönlichen Steuersatz von 45 % liegt. Allerdings kann auch er den halben Steuersatz beanspruchen (56 % x 45 % = 25,2 %). Somit kommen wir zu folgendem Ergebnis:

  • EUR 273.000 x 25,2 % = EUR 68.796 Einkommensteuer
  • EUR 273.000 – EUR 68.796 = EUR 204.204 Nettogewinn

3.1.3. Steuern beim Unternehmensverkauf: Zwischenbilanz zur Personengesellschaft

Wie man sieht, liegt die Höhe des Nettogewinns von Herrn Ouis in etwa doppelt so hoch, wie der von Frau Sky, obwohl er eine Beteiligungsquote an der KG hatte, die jene von Frau Sky um das dreifache überstieg. Denn die Steuern beim Unternehmensverkauf fallen mit zunehmender Höhe des Gewinns höher aus. In gewissem Sinne ausgleichend wirkt aber auch am anderen Ende der Skala ist ein Limit. Denn die Grenze von 14 % beim persönlichen Steuersatz stellt auch für Frau Sky einen Faktor dar, der ihren steuerlichen Vorteil limitiert.

Insgesamt erzielen Herr Ouis und Frau Sky einen Nettogewinn von EUR 288.764, was einem Prozentsatz von 79,33 % des Gesamtgewinns ausmacht. Somit sind lediglich 20,67 % an Steuern beim Unternehmensverkauf der KG angefallen. Obwohl dies nur ein kombinierter durchschnittlicher Steuersatz ist, so ist dies doch ein sehr günstiger Wert, insbesondere bei einem Gewinn in der Größenordnung von EUR 364.000.

3.2. Verkauf einer GmbH & Co. KG

Nun also zum Verkauf einer GmbH & Co. KG. Hierzu ist sowohl der Verkauf der Beteiligungen der Kommanditisten als auch jene an der Komplementär-GmbH erforderlich. Dabei ist der Verkauf der Beteiligung der Kommanditisten so zu Besteuern, wie jene, die wir im vorigen Beispiel an Hand der Scotch Spirits KG erläuterten. Dagegen folgt man beim Verkauf der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH anderen steuerrechtlichen Regeln. Weil diese beiden Besteuerungsverfahren sehr verschieden sind, verzichten wir an dieser Stelle auf ein konkretes Beispiel zur Berechnung der Steuern beim Unternehmensverkauf einer GmbH & Co. KG und holen dies nach der Beschreibung des GmbH-Verkaufs im letzten Kapitel nach.

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4. Steuern beim Unternehmensverkauf: GmbH

4.1. Allgemeine Vorgaben zum Rechenexempel sowie zur Besteuerung

4.1.1. Die Ausgangslage zu unserem Beispiel

Als nächstes überlegen wir also, wie die Steuern beim Unternehmensverkauf ausfallen, wenn Frau Value statt eines Einzelunternehmens als alleinige Gesellschafterin eine GmbH führen und nun ebenfalls verkaufen würde. Dabei legen wir wiederum ein Betriebsvermögen von EUR 1.850.000 sowie einen Verkaufspreis von EUR 2.000.000 zugrunde, welche wir schon zuvor beim Beispiel des Verkaufs eines Einzelunternehmens verwendeten.

4.1.2. Hinweis auf alternative Gestaltungsmodelle

Da es jedoch gerade beim Verkauf einer GmbH viele verschiedene Modelle zur steuerlichen Gestaltung gibt, gehen wir hier nur auf zwei Varianten ein. Kennzeichnend für beide ist, dass wir auf eine Umwandlung der GmbH vor dem Verkauf verzichten. Zwar bietet die Option einer Umwandlung vor dem Verkauf einer GmbH steuerliche Vorteile. Allerdings sind damit auch gewisse Fristen verbunden, sodass der Verkauf erst nach Ablauf dieser Fristen sinnvoll ist. Im Fokus unserer Betrachtungen steht jedoch ein spontaner statt ein frühzeitig geplanter Unternehmensverkauf.

4.1.3. Rechtliche Rahmenbedingungen

Bei der Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer ist zu beachten, dass, abhängig von der Beteiligungshöhe des veräußernden Gesellschafters, zwei unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen.

Wenn nämlich die Beteiligungsquote an der GmbH in den letzten 5 Jahren vor dem Verkauf unter 1 % lag, dann ist Kapitalertragsteuer zu erheben. Also ist mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % und einem ebenfalls pauschalen Freibetrag auf Werbungskosten, dem Sparerpauschbetrag, von EUR 801 pro Person zu rechnen (zusammen veranlagte Eheleute erhalten einen gemeinsamen Sparerpauschbetrag von EUR 1.602).

Bei einer Beteiligungsquote von mehr als 1 % in den 5 Jahren, die dem Verkauf der GmbH vorangingen, ist hingegen das sogenannte Teileinkünfteverfahren zu beachten. In diesem Fall sind 40 % des Gewinns steuerfrei, sodass lediglich die verbleibenden 60 % zu Steuern beim Unternehmensverkauf führen.

Da Frau Value zu 100 % an ihrer GmbH beteiligt ist, führt dieser Umstand somit zur Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens.

4.2. Verkauf der GmbH per Share-Deal: Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

Im Grunde stellt der Share-Deal den klassischen Verkauf einer GmbH dar. Denn dabei wechseln die Anteile an der GmbH den Eigentümer. Im Gegensatz dazu ist der sogenannte Asset-Deal zu nennen, wobei statt der Anteile nur die Wirtschaftsgüter der GmbH veräußert werden. Da allerdings der Share-Deal für den Verkäufer steuerlich vorteilhafter ist, wollen wir nun dafür sorgen, dass Frau Value ihr Unternehmen auf diese Weise verkauft.

Nach dem Verkauf der GmbH soll die Besteuerung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens erfolgen. Hierzu ziehen wir den persönlichen Steuersatz von Frau Value heran, der auch in diesem Fall 42 % beträgt.

  • EUR 150.000 x 60 % = EUR 90.000 zu versteuernder Gewinn
  • EUR 90.000 x 42 % = EUR 37.800 Einkommensteuer
  • Im Ergebnis: EUR 150.000 – EUR 37.800 = EUR 112.200 Nettogewinn

Damit kommen wir zu einem Nettogewinn von EUR 112.200, der Frau Value aus dem Verkauf ihrer GmbH zufließt. Verglichen mit dem Nettogewinn, den Frau Value unter den ansonsten gleichen Voraussetzungen aus dem Verkauf einer Einzelunternehmung im Regelfall beziehen würde (EUR 87.000), ist der Verkauf einer GmbH steuerlich deutlich vorteilhafter.

4.3. Steuerfreier Verkauf der GmbH auf Basis des § 6b EStG

Tatsächlich existiert im Steuerrecht die Option, eine steuerfreie Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf einer GmbH zu erwirken (§ 6b Absatz 10 EStG). Allerdings ist dies nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Einerseits darf der Gewinn höchstens EUR 500.000 betragen. Andererseits können nur natürliche Personen diese Option nutzen. Weiterhin ist zu beachten, dass der steuerfrei gestellte Gewinn innerhalb von maximal drei Jahren nach dem Verkauf der GmbH zu reinvestieren ist.

Sollte Frau Value also tatsächlich beabsichtigen, den Gewinn zu nutzen, um weiterhin geschäftlich aktiv zu bleiben, dann ist diese steuerfreie Variante für sie sicherlich von großem Vorteil.


5. Steuern beim Unternehmensverkauf im Rahmen einer Holding

Beim Verkauf eines Unternehmens im Rahmen einer Holding haben wir es nun mit der Besteuerung auf Ebene einer juristischen statt einer natürlichen Person zu tun. Die Besonderheit hierbei ist, dass der Gewinn in diesem Fall rein formal steuerfrei ist.

Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei der Verwaltung der Anteile am verkauften Unternehmen Kosten angefallen sind. Eigentlich würden solche Kosten den sonstigen Gewinn der Holding mindern. Daher ist in § 8b Absatz 5 KStG der Ansatz dieser Kosten ausgeschlossen. Weiterhin gilt hierzu die Vorgabe, dass die Höhe der Kosten pauschal 5 % des Veräußerungsgewinns betragen sollen. Somit ist der Ansatz tatsächlich entstandener Verwaltungskosten ebenfalls ausgeschlossen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass in Wahrheit eine indirekte Besteuerung des Gewinns stattfindet. Allerdings ist dies nur von geringer finanzieller Bedeutung. Denn auf die 5 % sind nur 15 % Körperschaftsteuer zu entrichten. Im Endeffekt kommen nur 1,5 % des Veräußerungsgewinns an Steuern auf.

5.1. Rechenexempel

Wieder wenden wir uns an Frau Value, die ihre GmbH aus dem letzten Beispiel nun in eine Holding eingebunden hat. Ihre Holding-Gesellschaft soll ebenfalls eine GmbH sein. Also verkauft die Holding die operative GmbH, wobei wir wieder die gleichen Rahmenbedingungen und Beträge wie zuvor verwenden.

Nach dem Verkauf hat die Holding den Gewinn von EUR 150.000 nun mit 1,5 % zu versteuern:

  • EUR 150.000 x 1,5 % = EUR 2.250 Steuern auf den Veräußerungsgewinn
  • EUR 150.000 – EUR 2.250 = EUR 147.750 Nettogewinn der Holding-GmbH

Selbstverständlich kann die Holding-GmbH den Nettogewinn nun thesaurieren, doch irgendwann findet letzten Endes doch eine Ausschüttung an Frau Value statt. Deshalb betrachten wir nun auch die steuerlichen Auswirkungen bei der Gesellschafterin:

  • Dividende EUR 147.750 x 25 % = EUR 36.937,50 Kapitalertragsteuer
  • EUR 150.000 – EUR 36.937,50 = EUR 113.062,50 Nettogewinn

5.2. Analyse: Ist der Verkauf einer GmbH durch eine Holding vorteilhaft?

Verglichen mit dem Nettogewinn, den Frau Value ohne die zwischengeschaltete Holding-Gesellschaft im vorigen Beispiel erzielt, bietet die Holding also einen geringen steuerlichen Vorteil. Doch je nach zu betrachtender Größenordnung kann auch ein vermeintlich kleiner Vorteil einen mehrstelligen Betrag ausmachen.

Noch vorteilhafter ist in steuerlicher Hinsicht die Konstruktion einer doppelstöckigen Holding. Denn hierbei ist eine Personengesellschaft der hier vorgestellten Holding-GmbH übergeordnet, sodass ihre Gesellschafter auf diese Weise die entsprechenden steuerlichen Vorteile nutzen können. Mit anderen Worten kombiniert man mit einer doppelstöckigen Holding die steuerlichen Vorteile bei der Besteuerung von Erträgen einer Kapitalgesellschaft mit jenen bei der Gewinnausschüttung durch eine Personengesellschaft an ihre Gesellschafter.


6. Steuern beim Unternehmensverkauf: GmbH & Co. KG

Zu guter Letzt also der Verkauf einer GmbH & Co. KG. Hierzu nehmen wir Herrn Ouis und Frau Sky, die zusammen mit der GmbH der Frau Value eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG gründeten. Dabei einigten sich alle Beteiligten auf die folgende Aufteilung der Anteile:

  • Frau Value steuert mit ihrer GmbH als Komplementär einen Anteil von 50 % bei
  • Frau Sky ist als Kommanditistin zu 25 % beteiligt
  • Herr Ouis übernimmt ebenfalls als Kommanditist die übrigen 25 % der Anteile

Beim Verkauf der GmbH & Co. KG soll ein Gewinn von EUR 364.000 entstehen. Dies ist der selbe Betrag, den wir bereits zuvor im Beispiel zu den Steuern beim Unternehmensverkauf der KG verwendeten.

Nun berechnen wir die Steuern beim Unternehmensverkauf der GmbH & Co. KG. Zunächst ermitteln wir die Steuern und den Nettogewinn der Kommanditisten. Anschließend folgt die Berechnung für Frau Value, wobei wir wieder das Teileinkünfteverfahren nutzen werden.

6.1. Besteuerung der Kommanditisten

Wie bereits erwähnt entspricht die Besteuerung der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG jener, die auch bei jeder anderen Personengesellschaft auch anzuwenden ist. Da wir sowohl den halben Steuersatz als auch die Freibeträge nutzen wollen, berechnen wir zunächst den jeweiligen Anteil am Gewinn, der beiden Gesellschaftern zusteht, sowie den steuerpflichtigen Anteil darauf, um dann den Steuersatz zu ermitteln, mit dem der Gewinn versteuert wird:

  • jeweiliger Gewinnanteil von Herrn Ouis und Frau Sky: EUR 364.000 x 25 % = EUR 91.000
  • Anrechnung des Freibetrags: EUR 91.000 – EUR 45.000 = EUR 46.000 steuerpflichtiger Gewinnanteil

Wiederum kommen wir bei einem steuerpflichtigen Gewinnanteil von jeweils EUR 46.000 auf einen persönlichen Steuersatz von durchschnittlich 23,64 %. Wenn wir darauf den halben Steuersatz mit 56 % berechnen, dann liegt dieser bei 13,24 %. Da dies jedoch unter dem gesetzlich geforderten Limit von 14 % liegt, sind die Steuern beim Unternehmensverkauf stattdessen mit letzterem Wert zu ermitteln:

  • EUR 46.000 x 14 % = EUR 6.440 Einkommensteuer
  • EUR 91.000 – EUR 6.440 = EUR 84.560 Nettogewinn jedes Kommanditisten

Somit haben die beiden Kommanditisten summarisch einen Nettogewinn von EUR 169.120 erhalten.

6.2. Besteuerung der Gesellschafterin der Komplementär-GmbH

Folglich steht Frau Value ein Gewinnanteil von EUR 182.000 zu. Dieser wird nun per Teileinkünfteverfahren versteuert. Dabei wäre im Regelfall ein persönlicher Steuersatz von 42 % anzuwenden. Tatsächlich relevant ist beim Teileinkünfteverfahren jedoch ein Steuersatz von 23,52 % (56 % von 42 % = 23,52 %). Die Steuern beim Unternehmensverkauf von Frau Value sind also wie folgt zu ermitteln:

  • EUR 182.000 x 23,52 % = EUR 42.806,40 Einkommensteuer
  • EUR 182.000 – EUR 42.806,40 = EUR 139.193,60 Nettogewinn

6.3. Vergleich der Nettogewinne

Wenn man nun feststellen möchte, ob der Gewinn aus der Komplementär-Beteiligung oder aus der Beteiligung als Kommanditist vorteilhafter ist, dann geht der Punkt in diesem Beispiel an die Fraktion der Kommanditisten. Zwar beträgt der Unterschiedsbetrag fast EUR 30.000, doch sollte hierbei beachtet werden, dass dies auch an der geringen Höhe des anteiligen Gewinns der Kommanditisten liegt. Denn schließlich führt dieser Sachverhalt dazu, dass der Steuersatz bei den Kommanditisten lediglich 14 % statt der 23,52 % der Frau Value beträgt, was fast 10 % günstiger ist. Und natürlich hat auch der Ansatz des Freibetrags in diesem Beispiel einen enorm positiven Einfluss auf das Ergebnis. Trotzdem gilt auch das Ergebnis aus dem Verkauf der Beteiligung an der Komplementär-GmbH als sehr gut.


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